Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 20.09.2005

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, kost und logis, vorläufiger rechtsschutz, besondere härte, befreiung, verordnung, ausbildung, möbliertes zimmer, wohnung, fahrkosten

Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 2279/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 RdFunkGebVtr 1991, § 4
RdFunkGebVtr 1991, § 6 Abs 1
RdFunkGebVtr 1991, § 1 Abs 1
Nr 7 RdFunkGebBefrV HE, § 3
Abs 7 RdFunkGebBefrV HE
Rundfunkgebühr, vorläufiger Rechtsschutz; zur Befreiung
aus sozialen Gründen; Ausbildung; Einkommen
Leitsatz
1. Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ganz oder teilweise
anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO), wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen oder
- die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegend öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte (§ 80 Ab s. 4 Satz
3 VwGO).
2. Auf die Frage, ob die Bescheide rechtmäßig sind, kommt es im Stopp-Verfahren
nicht an, kann jedoch letztlich dahinstehen, da es sowohl in diesem Fall, in dem die
Rechtmäßigkeit nicht abschließend (Eilverfahren) geklärt werden kann, zu einer
Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten Privatinteressen der
Antragstellerseite und den von der Antragsgegnerseite bezeichneten öffentlichen
Interessen kommt.
3. Das Interesse an einer zeitnahen Gebührenzahlung kann zu einem Überwiegen der
öffentlichen Interessen führen.
4. Die Rundfunkgebühren zählen zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten", weil es sich
entweder um Gebühren oder Beiträge handelt, in jedem Fall unterfallen sie dem § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei ihnen um eine Geldleistung handelt, die
aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Abgabenorm (und nicht aufgrund eines
privatrechtlichen Anspruchs) gefordert wird.
5. Der Gebührenpflicht steht insbesondere nicht ein Befreiungsantrag entgegen.
Solange eine Befreiung nicht ausgesprochen ist (Befreiungs-Bescheid), kann sie einer
Gebührenzahlungspflicht nicht entgegengehalten werden.
6. Von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen, wird der befreit, der dies beantragt und
im ausschließlich privaten Bereich Rundfunkempfangsgeräte bereit hält und aus
sozialen Gründen oder aus Billigkeit nach näherer Bestimmung der
Befreiungsverordnung unter einen der dort aufgeführten Tatbestände fällt.
7. Der Einkommensbegriff der Befreiungsverordnung folgt dem steuerrechtlichen, so
dass es nicht darauf ankommt, welchen Rechtscharakter das Einkommen im
Ausbildungsverhältnis hat. Die Fahrkosten zur Ausbildungsstelle sind daher
steuerrechtliche Werbungskosten.
8. Das Tatbestandsmerkmal des "Unterhaltens" eines eigenen Haushalts bedeutet,
dass der Gebührenschuldner in der Lage ist, die Aufwendungen zu erbringen, um einen
Hausstand (Alimentation und Unterkunft, m.a.W. "Kost und Logis") aus eigenen Mitteln
zu bestreiten.
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 05.04.2005 wird insoweit angeordnet,
als mit diesem ein Betrag von über 182,76 Euro gefordert wird.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Verfahrenskosten hat der Antragsgegner 6 %, der Antragsteller 94 % zu
zahlen.
Der Streitwert wird auf 150,90 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Antragsteller stellte am 31.10.2003 bei dem Sozialamt in Frankfurt am Main
einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Den Antrag lehnte
der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.12.2003 ab. Dagegen erhob der
Antragsteller Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom
25.05.2005 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die
Berechnung des Einkommens des Antragstellers eine Überschreitung der
Einkommensgrenze von 84,59 Euro ergeben habe. Im einzelnen ist ausgeführt:
"Die von Ihnen geltend gemachten Kosten für Heimfahrt können nach der
Befreiungsverordnung, die für den Berechnungszeitraum Ihres Befreiungsantrages
zugrunde zu legen ist, nicht angerechnet werden. §1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 der
Befreiungsverordnung verweist auf die damals gültigen §§ 76 bis 78 BSHG. Dieser
Verweis schließt die Verordnung zu § 76 BSHG ein. Danach sind von dem
Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben. Gemäß § 3 der Verordnung zu § 76 BSHG sind allein die
notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
maßgebliche Ausgaben zur Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Ist der Bezieher des Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er
einen eigenen Hausstand unterhalte, und kann ihm weder der Umzug noch die
tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, so sei
ein Höchstbetrag anzusetzen. Dies trifft allerdings Ihre Situation gerade nicht. Sie
haben in der Stadt, in der Sie arbeiten, einen eigenen Hausstand begründet, so
dass sich die Frage zur Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an Ihren
Hauptwohnsitz erübrigt.
Hinsichtlich der Fahrtkosten innerhalb Frankfurts tragen Sie vor, Fahrtkosten in
Höhe von 46,80 € monatlich zu bestreiten.
Da die Einkommensüberschreitung 84,59 € beträgt, liegt selbst, wenn man diese
Fahrtkosten in die Berechnung einbeziehen würde, eine eindeutige
Einkommensüberschreitung vor, so dass Ihr Antrag auch weiterhin abzulehnen ist.
Bei einer Ausbildung stellt das Einkommen des Auszubildenden nicht die
Gegenleistung für geleistete Arbeit dar, sondern dient der Sicherstellung des
Lebensunterhaltes des Auszubildenden. Die Fahrtkosten fallen somit nicht unter
den der Verordnung zu entnehmenden notwendigen Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die zur Erzielung der Einkünfte maßgebend
sind.
Anhaltspunkte für eine Befreiung aus einem anderen Grund sind weder
vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Auch sind keine Umstände dargelegt
bzw. erkennbar, wonach die Zahlung der Rundfunkgebühren für Sie eine
besondere Härte darstellen würde. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §
2 der Befreiungsverordnung sind daher nicht gegeben."
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 31.05.2005 zugestellt
(Postzustellungsurkunde).
1. Bereits mit "Gebührenbescheid-/Leistungsbescheid" vom 04.08.2004 setzte der
Antragsgegner die Rundfunkgebühren für "11.2002 bis 1.2004" auf 48,45 €
(zuzüglich Säumniszuschlag von 5,11 €) fest. Dagegen erhob der Antragsteller mit
Schreiben vom 29.08.2004 Widerspruch und beantragte am 02.09.2004 die
Aussetzung der Vollziehung unter Verweis auf seinen zu der Zeit noch nicht
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Aussetzung der Vollziehung unter Verweis auf seinen zu der Zeit noch nicht
beschiedenen Widerspruch gegen die Ablehnung des
Gebührenbefreiungsantrages. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden.
2. Mit "Gebührenbescheid/Leistungsbescheid" vom 05.04.2005 setzte der
Antragsgegner die Rundfunkgebühren für die Folgezeit nämlich vom "02.2004 bis
07.2004" auf 96,90 €, für "08.2004 bis 10.2004" auf 48,45 € und für "11.2004 bis
01.2005" auf 48,45 € zuzüglich Säumniszuschlag von 5,11 € fest. Auch dagegen
erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 04.05.2005 Widerspruch, der bei dem
Antragsgegner am 05.05.2005 per Fax einging. Zur Begründung berief er sich im
wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner ihm im Schreiben vom 29.10.2004
zugesichert habe, dass das Teilnehmerkonto bis zur Klärung des Sachverhaltes
von weiteren Mahnmaßnahmen ausgesetzt sei. Im übrigen sei das
Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid (Gebührenbefreiung) und
gegen den Gebührenbescheid vom 04.08.2004 noch nicht abgeschlossen. Seitens
des Antragsgegners sei bis jetzt über den Widerspruch gegen den
Ablehnungsbescheid (Befreiungsantrag) noch nicht entschieden. Insbesondere
werde permanent ignoriert, dass seine Ausbildungsvergütung Einkommen im
Sinne des § 76 BSHG darstelle und somit eine Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1
Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren in Betracht
komme, wenn das ihm zur Verfügung stehende Einkommen nicht fehlerhaft
berechnet würde. Auch über diesen Widerspruch ist bisher nicht entschieden.
Auch hinsichtlich seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.04.2005
beantragte der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom
22.06.2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der "Vollziehung
des Gebührenbescheides" ab.
Mit Schriftsatz vom 23.6.2005 (per Fax dem Gericht am 29.6.2005) erhob der
Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (10 E 2074/05).
Zur Begründung ist ausgeführt:
Weder die vom Kläger geltend gemachten Fahrkosten für den öffentlichen
Nahverkehr in Frankfurt, noch die Kosten der wöchentlichen Heimfahrten des
Klägers seien von dem Beklagten berücksichtigt worden. Bei den vom Kläger
geltend gemachten Fahrkosten handele es sich um mit der Erzielung des
Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Insbesondere sei der Beklagte
der fehlerhaften Auffassung, dass die wöchentlichen Fahrkosten zum Wohnsitz des
Klägers in D., nicht zu berücksichtigen seien, da er davon ausgehe, dass der
Kläger in der Stadt, in der er arbeite, einen eigenen Hausstand begründet habe.
Dies sei jedoch nicht so. Der Kläger bewohne in Frankfurt am Main ein möbliertes
Zimmer und nutze ein Gemeinschaftsbad. Er habe in Frankfurt am Main mithin
keinen eigenen Hausstand begründet, insbesondere wohne der Kläger nicht in
einer Wohnung mit selbst beschafften Möbeln. Der Kläger habe seinen
Lebensmittelpunkt in D., halte sich lediglich "unter der Woche" zum Zweck der
Ausbildung in Frankfurt am Main auf.
Weiter argumentiert er: Bei den wöchentlichen Fahrten nach D. handele es sich um
notwendige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Würde der Kläger nicht
wöchentlich von D. nach Frankfurt fahren, könne er die Ausbildung nicht
absolvieren und würde demnach keine Ausbildungsvergütung erhalten, so dass in
diesem Fall überhaupt kein anzusetzendes Einkommen vorhanden wäre. Ebenso
verhalte es sich mit den Fahrkosten für den öffentlichen Nahverkehr, auch diese
stünden mit der Erzielung der Ausbildungsvergütung in untrennbarem
Zusammenhang. Aufgrund der Entfernung zwischen dem vom Kläger bewohnten
Zimmer und dem Ort der Ausbildung sei der Kläger auf die Nutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, um seine Pflichten als Auszubildender
erfüllen zu können. Sowohl bei der Frage des Bedarfs bei Sozialleistungen oder der
Unterhaltsberechnung, wie bei der Einkommensteuer und beim Kindergeldbezug,
werde die Ausbildungsvergütung als Einkommen angesetzt. Die
Ausbildungsvergütung solle den Eltern des Auszubildenden eine finanzielle Hilfe
zur Heranbildung qualifizierten Nachwuchses sein und die Arbeitsleistung abgelten.
Erfülle der Auszubildende seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht,
erhalte er auch keine Ausbildungsvergütung.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2005 (Fax) hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt
und will den Stopp der Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides erreichen. Er habe
mit Schreiben an den Antragsgegner vom 29.08.2004 die Aussetzung der
Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt, weil er Zweifel an der
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Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt, weil er Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides habe. Die Fahrkosten hätten angesetzt
werden müssen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der gegen die Gebührenbescheide vom 04.08.2004
und vom 05.04.2004 erhobenen Widersprüche anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag "zurückzuweisen."
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Bescheiden und in dem
Widerspruchsbescheid zu dem Gebührenbefreiungsantrag. Er führt weiter aus:
Die von dem Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Heimfahrt nach D.
hätten nach der Befreiungsverordnung, die für den Berechnungszeitraum des
Befreiungsantrages zugrunde zu legen gewesen sei, nicht angerechnet werden
dürfen. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 der Befreiungsverordnung habe auf die damals
gültigen §§ 76 bis 78 des BSHG verwiesen. Dieser Verweis habe die Verordnung zu
§ 76 BSHG eingeschlossen. Danach waren die mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben von dem Einkommen abzusetzen. Das seien
gemäß § 3 der Verordnung allein die notwendigen Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sei der Bezieher des Einkommens
außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhalte,
und könne ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des
eigenen Hausstandes zugemutet werden, so sei ein Höchstbetrag anzusetzen.
Dies treffe allerdings die Situation des Antragstellers gerade nicht. Er habe in der
Stadt, in der er auch arbeite, einen eigenen Hausstand begründet, so dass sich
die Frage der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Hauptwohnsitz
erübrige.
Da die Einkommensüberschreitung 84,59 € betrage und der Antragsteller
Aufwendungen für Fahrtkosten von 46,80 € habe, liegt selbst, wenn man diese
Fahrtkosten in die Berechnung einbeziehen würde, eine eindeutige
Einkommensüberschreitung vor, so dass der Antrag auch deshalb abzulehnen
gewesen sei. Bei einer Ausbildung stelle das Einkommen des Auszubildenden nicht
die Gegenleistung für geleistete Arbeit dar, sondern diene der Sicherstellung des
Lebensunterhaltes des Auszubildenden. Die Fahrkosten fielen somit nicht unter die
der Verordnung zu entnehmenden notwendigen Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die zur Erzielung der Einkünfte maßgeblich
seien. Anhaltspunkte für eine Befreiung aus einem anderen Grunde seien weder
vorgetragen noch seien sie sonst wie aus der Akte ersichtlich. Es seien auch keine
Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Zahlung der Rundfunkgebühren für den
Kläger eine besondere Härte darstellten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung
nach § 2 der Befreiungsverordnung seien zu dem Zeitpunkt nicht gegeben
gewesen. Auch nach Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2005 ergebe sich
weiterhin eine Einkommensüberschreitung.
Ab 01.04.2005 sei eine Befreiung wegen geringen Einkommens vom Gesetz nicht
mehr vorgesehen.
Die Behördenakten haben vorgelegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit am 08.09.2005 auf den Berichterstatter als
Einzelrichter übertragen.
II
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen
die Gebührenbescheide hat lediglich Erfolg, soweit Gebühren durch den
Gebührenbescheid vom 05.04.2005 für Januar 2005 gefordert werden. Im übrigen
hat der Antrag keinen Erfolg.
Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ganz oder teilweise
anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO ), wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen oder
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bestehen oder
- die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80
Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Die Rundfunkgebühren zählen zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten", weil es
sich entweder um Gebühren oder Beiträge handelt (Kopp/Schenke, VwGO,
Kommentar, 13. Auflage 2003, § 80 Rn. 57 bis 59; VG Hamburg, 20.04.1999 - 2 VG
1111/99). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in der zitierten Entscheidung
ausgeführt:
"Unabhängig davon, wie man den Rechtscharakter von "Rundfunkgebühren"
bestimmt (dazu A. Hesse, Rundfunkrecht, 2. Auflage 1999, Rdnr. 123 ff.), ob man
sie für einen Beitrag hält (so Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, Seite 34 ff.)
oder für eine Abgabe sui generis mit beitragsartigen Elementen Mittel zur
Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk (so Bundesverfassungsgericht
27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/98 -, BVerfGE 31, 314, 329 f.), in jedem Fall
unterfallen sie dem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei ihnen um eine
Geldleistung handelt, die tatsächlich aufgrund einer öffentlich- rechtlichen
Abgabenorm und nicht aufgrund eines privatrechtlichen Anspruchs gefordert wird".
Dem schließt sich das Gericht im Ergebnis an.
Insbesondere sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 Nr. 1 VwGO
erfüllt, denn die Behörde des Antragsgegners hat den Aussetzungsantrag
abgelehnt (Bescheid vom 22.06.2005, Blatt 35 Behördenakten). Spätestens
seitdem kann sich der Antragsteller nicht mehr auf die "Zusicherung vom
29.10.2004" berufen, (im übrigen ist ein derartiges Schriftstück weder vom
Antragsteller vorgelegt worden, noch befindet es sich in den Behördenakten).
Der Antrag ist jedoch nur zum geringen Teil begründet, im übrigen ist er
unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Gebührenbescheide nicht bestehen und eine Interessenabwägung der geltend
gemachten Privatinteressen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen an
einer zeitnahen Gebührenzahlung ergibt, dass die "geltend gemachten"
Privatinteressen nicht überwiegen.
Die Rundfunkgebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag
(RGebStV), der in Hessen Gesetz ist (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13.12.1991,
GVBl. I S. 367). Nach § 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes
von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkgerät eine Grundgebühr und für
das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils eine zusätzliche Fernsehgebühr zu
entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV mit
dem Ersten des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit
gehalten wird. Nach § 3 RGebStV ist Beginn und Ende des Bereithaltens eines
Rundfunkempfängers der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen.
Die unter Beachtung der genannten Vorschriften erlassenen Gebührenbescheide
sind nicht ernstlich zweifelhaft, insbesondere steht ihnen nicht der
Befreiungsantrag des Antragstellers entgegen. Solange eine Befreiung nicht
ausgesprochen ist (Befreiungsbescheid), kann sie einer Gebührenzahlungspflicht
nicht entgegengehalten werden. Der Befreiungsantrag ist aber - bis auf den Monat
Januar 2005 - zu Recht abgelehnt worden. Von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu
zahlen, wird der befreit, der dies beantragt und im ausschließlich privaten Bereich
Rundfunkempfangsgeräte bereit hält und aus sozialen Gründen oder aus Billigkeit
nach näherer Bestimmung der Befreiungsverordnung unter einen der dort
aufgeführten Tatbestände fällt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV i.V. mit §§ 1 und 2 der
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - GVBl. I 1992, S.
377).
Der hier einschlägige § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung bestimmt, dass Personen
von der Gebührenpflicht befreit werden, deren monatliches Einkommen
zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen den eineinhalbfachen
Regelsatz der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand und die Kosten der Unterkunft
nicht übersteigt. Die Einkommensberechnung bestimmt sich nach den §§ 76 bis
78 BSHG (bzw. § 82 bis § 84 SGB XII ab 01.01.2005):
Eineinhalbfacher Regelsatz Haushaltsvorstand445,50 Euro
Unterkunftsbedarf
190,00 Euro
36
37
38
39
40
41
42
43
44
Unterkunftsbedarf
190,00 Euro
Gesamt:
635,50 Euro
Ab 01.01.2005:
Eineinhalbfacher Regelsatz517,50 Euro
Unterkunftsbedarf
190,00 Euro
Gesamt:
707,50 Euro
Mit seiner Ausbildungsvergütung und den Unterhalts- und
Unterstützungsleistungen hat der Antragsteller ein Einkommen von 720,09 Euro.
Damit überschreitet er sowohl nach den alten wie den neuen Regelsätzen die
Einkommensgrenze.
Das Einkommen des Antragstellers ist auch - bis auf Januar 2005 - zutreffend
berechnet:
Nach § 76 sind Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Davon werden
abgesetzt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bzw. ähnliche
Versicherungsbeiträge und die "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben" (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Dabei knüpft das BSHG an die
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften an. Zur Erzielung des Einkommens
notwendig sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(46,80 Euro). Demnach ergibt sich ein Einkommen von 674,19 Euro und eine
Überschreitung der Einkommensgrenze bis Jahresende 2004. Für den Monat
Januar 2005 ist die Einkommensgrenze von 707,50 Euro unterschritten. Der
Bescheid vom 05.04.2005 erweist sich damit als rechtswidrig mit der Folge der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
Gebührenbescheid vom 05.04.2005 hinsichtlich des geforderten Monats Januar
2005.
Dagegen kommt es nicht darauf an, welchen Rechtscharakter das Einkommen im
Ausbildungsverhältnis hat. Die Argumentation des Antragsgegners, die Fahrkosten
fielen nicht unter die Verordnung zu § 76 BSHG bzw. § 82 SGB XII, ist unzutreffend.
Nach fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung sind unter Nr. 4
der genannten Vorschrift die "steuerrechtlichen Werbungskosten" zu verstehen.
Das ist angesichts des Umstandes, dass die Ausbildungsvergütung steuerrechtlich
als Einkünfte bzw. (bereinigt) als Einkommen gilt, nicht verwunderlich.
Die in § 3 Abs. 7 der Verordnung bezeichneten Familienheimfahrten sind jedoch zu
Recht von dem Antragsgegner nicht berücksichtigt worden, weil es an den
tatbestandlichen Voraussetzungen mangelt. Danach muss der Bezieher des
Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt sein, an dem er einen eigenen
Hausstand unterhält. Der Antragsteller unterhält aber in D. keinen eigenen
Hausstand. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsteller dort eine eigene Wohnung
hat oder bei seinen Eltern lebt, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, ob er nach der
Ausbildung "zurückzukehren" beabsichtigt oder nicht. Das Tatbestandsmerkmal
des "Unterhaltens" bedeutet, dass der Antragsteller in der Lage ist, die
Aufwendungen zu erbringen, um einen Hausstand (Alimentation und Unterkunft,
m.a.W. "Kost und Logis") aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das ist aber nach den
Angaben des Antragstellers zur Höhe seiner Ausbildungsvergütung und der
anderen Leistungen, die er erhält, nahezu unmöglich. Im übrigen hat der
Antragsteller dazu keine detaillierten Angaben gemacht, obwohl er hierfür
darlegungspflichtig wäre.
Unterhält der Antragsteller jedoch in D. keinen eigenen Hausstand, können die
"Familienheimfahrten" nicht berücksichtigt werden. Insoweit spricht viel dafür, dass
die Gebührenbescheide zu Recht ergangen sind (bis auf den Monat Januar 2005).
Ob die Bescheide rechtmäßig sind, kann jedoch letztlich dahinstehen, da es sowohl
in dem Falle, in dem sie sich rechtmäßig erweisen wie auch in dem Falle, in dem
die Rechtmäßigkeit nicht abschließend (Eilverfahren) geklärt werden kann, zu einer
Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten Privatinteressen des
Antragstellers und den von dem Antragsgegner bezeichneten öffentlichen
Interessen kommt.
Dies führt zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer zeitnahen
Gebührenzahlung. Sollte sich bei der nachfolgenden Entscheidung über die
Hauptsache herausstellen, dass die Bescheide keinen Bestand haben können,
kann der von dem Antragsteller gezahlte Betrag zurückerstattet werden. Da es
sich bei dem Hessischen Rundfunk um eine Anstalt des öffentlichen Rechts
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sich bei dem Hessischen Rundfunk um eine Anstalt des öffentlichen Rechts
handelt, kann auch ein Insolvenzrisiko ausgeschlossen werden.
Dagegen kann der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden, dass er
durch die Zahlung der Rundfunkgebühren ernsthaft an der Weiterführung seiner
Ausbildung gehindert werde. Dafür bestehen angesichts der geforderten Beträge
keine Anhaltspunkte. Andere Umstände sind weder vorgetragen noch sonst wie
ersichtlich.
Deshalb kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller gegebenenfalls noch zum
Haushalt seines Vaters oder seiner Mutter bzw. eines sonstigen Berechtigten im
wohngeldrechtlichen Sinne gehört, hier nicht an. Ginge man von einer derartigen
Haushaltsgemeinschaft aus, wäre eine Gebührenbefreiung nur dann möglich,
wenn der Haushaltsvorstand, der Ehegatte des Haushaltsvorstandes oder ein
anderer Haushaltsangehöriger zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 der
Befreiungsverordnung aufgeführten Personen gehörte.
Anhaltspunkte für Umstände, die zu einer Gebührenbefreiung aus
Billigkeitsgründen führten könnten (§ 2 Befreiungsverordnung), sind nicht
ersichtlich. Dem Antrag des Antragstellers ist insoweit nichts zu entnehmen.
Die Verfahrenskosten waren entsprechend den Unterliegens- bzw.
Obsiegensanteile verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem durch die Bescheide angeforderten
Betrag von 301,80 Euro, wobei der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes wegen nur
von der Hälfte des angeforderten Gebührenbetrages ausgegangen worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.