Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 17.06.2010

VG Frankfurt: kreditwesen, stillen, verfügung, klagebefugnis, rückabwicklung, unternehmen, bankenaufsicht, anleger, einlage, subjektiv

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 823/10.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 4 FinDAG, § 42 Abs 2
VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
(Klagebefugnis Dritter gegen Aufsichtsmaßnahmen der
Finanzdienstleistungsaufsicht)
Leitsatz
Einem Anleger fehlt die Klagebefugnis für Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen der
Finanzdienstleistungsaufsicht, die sich gegen den Betreiber von Bankgeschäften
richten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die
Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin will im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S.
4 VwGO festgestellt wissen, dass die Untersagungs- und Abwicklungsanordnung
der Beklagten vom 12.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Beklagten vom 03.03.2010 gegenüber der C. AG ( C. AG ) rechtswidrig gewesen
ist.
Die C. AG bot seit 1989 bis 1996 Anlegern neben atypischen stille Beteiligungen
mit Verlustzuweisung des Vertragstyps S typische stille Beteiligungsverträge des
Vertragstyps A (Einmalbeträge) und KAP (Ratenzahlung) an. Bei diesen Verträgen
wurde den Anlegern für einen Zeitraum von 6 Jahren eine von Gewinn und Verlust
unabhängige Ausschüttung von 9 % (ab 1995) bzw. 10 % für einen Zeitraum von
10 bzw. 6 Jahren (für zuvor abgeschlossene Verträge) garantiert. Für weitere
Einzelheiten der abgeschlossenen Verträge wird auf das Angebot zum Abschluss
eines Gesellschaftsvertrages als stiller Gesellschafter (im nachfolgenden
Gesellschaftsvertrag) der C. AG (Bl. 101 d. Gerichtsakte des beigezogenen
Verfahrens 1 E 1776/07) verwiesen.
Die Klägerin schloss mit der C. AG einen Vertrag über eine stille Beteiligung ab.
Gestützt auf § 37 Abs. 1 KWG gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten, das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, der C. AG mit Bescheid vom 12.05.1997
auf, die Einlagen, die die C. AG im Rahmen der typisch stillen Beteiligungsverträge
des Vertragstyps A und KAP entgegengenommen hatte, unverzüglich vollständig
zurückzuzahlen (I a des Bescheides). Desweiteren verpflichtete das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die C. AG , die Einlagegläubiger darüber
zu benachrichtigen, dass die Einlage wegen Fehlens der nach § 32 KWG
erforderlichen Erlaubnis unverzüglich zurückzuzahlen seien (I b des Bescheides).
Für den Fall, dass die C. AG dieser Abwicklungsanordnung nicht innerhalb von einer
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Für den Fall, dass die C. AG dieser Abwicklungsanordnung nicht innerhalb von einer
Frist von 4 Wochen und der Benachrichtigungsanordnung nicht bis zum 20.05.1997
nachkommen sollte, drohte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der C.
AG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 DM an (II des
Bescheides). Ferner gab das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der C. AG
auf, gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung
über die Abwicklung zu berichten (IV des Bescheides). Für den Fall, dass die C. AG
dem Auskunftsersuchen nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte, drohte
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der C. AG die Festsetzung eines
weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 DM an.
Zur Begründung führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Bescheid aus,
die C. AG betreibe Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG in der bis
zum 31.12.1997 geltenden Fassung, ohne die hierfür gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG
notwendige Erlaubnis zu besitzen. Bei den von der C. AG angebotenen typischen
stillen Beteiligungsverträgen vom Typ A und KAP handele es sich nicht um stille
Beteiligungen, sondern vielmehr um standardisierte Verträge für eine
unbestimmte Vielzahl von Interessenten, die auf den Inhalt der
Beteiligungsverträge mit Ausnahme der Bestimmung der Einlagehöhe keinen
Einfluss hätten. Auch wiesen die typischen stillen Beteiligungsverträge vom Typ A
und KAP auch die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das
Vorliegen eines Darlehens in Abgrenzung zu der stillen Beteiligung auf. Die Anleger
seien weder an dem Verlust noch an dem über die garantierte Ausschüttung
hinausgehenden Gewinn beteiligt. Den Anlegern werde eine vom Gewinn und
Verlust der Gesellschaft unabhängige Festverzinsung garantiert. Eine Beteiligung
am Gewinn sei jedoch gem. § 231 Abs. 2 HGB unabdingbare Bedingung einer
stillen Beteiligung.
Desweiteren liege die für ein stilles gesellschaftsrechtliches Verhältnis wesentliche
Zweckvereinbarung nicht vor, welche sich zum einen in der Intension zur
Förderung der Geschäfte des Inhabers und zum anderen im Bestehen von
Überwachungsrechten Seitens der stillen Beteiligten niederschlage. Eine solche
Zweckvereinbarung finde sich jedoch weder im Gesellschaftsvertrag noch könne
sie durch die Schilderung im Emissionsprospekt ersetzt werden, in welchen
Kraftwerken bisher Gelder angelegt worden seien und zukünftig angelegt werden
sollten. Für die typisch stillen Gesellschafter bestünde auch kein Mitwirkungsrecht
bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, da Veräußerung des gesamten
Unternehmens oder bei der teilweisen oder vollständigen Einstellung des
Geschäftsbetriebes. Auch stünden den typischen stillen Gesellschaftern keine
Kontrollrechte zu.
Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Abwicklung der unerlaubten Geschäfte
ohne eine förmliche Verfügung ordnungsgemäß durchgeführt werde. Eine
förmliche zwangsgeldbewährte Verfügung sei daher erforderlich und geboten, um
die ordnungsgemäße Abwicklung notfalls mittels Zwangsgeldern durchzusetzen.
Auch sei für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Einlage die Benachrichtigung
der Einlagegläubiger notwendig.
Da die C. AG das Einlagengeschäft in dem in § 1 Abs. 1 S. 1 KWG genannten
Umfang betreibe, habe sie auch die Eigenschaft eines Kreditinstituts erworben.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sei deshalb gem. § 44 Abs. 1 S. 1
KWG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung befugt, Auskünfte über
Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
Die C. AG meldete am 16.05.1997 Konkurs an. Am 24.07.1997 wurde das
Konkursverfahren über das Vermögen der C. AG eröffnet.
Die C. AG hatte mit Schreiben vom 21.05.1997 Widerspruch gegen den Bescheid
der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 12.05.1997 erhoben. Der Widerspruch
der C. AG wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.05.2007
zurückgewiesen. Die vom Konkursverwalter über das Vermögen der C. AG
erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
21.02.2008 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2008 wurde durch
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 09.12.2008
abgelehnt. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 1 E 1776/07 (V) und des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 6 A 853/08.Z) Bezug genommen.
Die Klägerin, der die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
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Die Klägerin, der die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
vom 12.05.1997 nicht zugestellt worden war, legte mit Schreiben vom 04.05.1998
Widerspruch
gegen die Verfügung vom 12.05.1997 ein. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 zurückgewiesen. Der
Widerspruch sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle die erforderliche
Widerspruchsbefugnis. Da die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen
Verfügung sei, liege ein sogenannter Drittwiderspruch vor. Die Klägerin könne
weder geltend machen, durch die Verfügung vom 12.05.1997 in eigenen subjektiv-
öffentlichen Rechten verletzt zu sein, noch handele es sich bei den in Frage
stehenden Rechtssätzen um drittschützende Normen. Aufsichtsbehördliche
Maßnahmen ergingen allein im öffentlichen Interesse und dienten nicht dem
Schutz von privaten Individualinteressen. Gemäß § 6 Abs. 4 KWG in der ab
01.01.1998 geltende Fassung habe die Vorgängerbehörde der Beklagten die ihr
zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Die
Änderung des KWG sei eine gesetzgeberische Reaktion auf die Entscheidung des
BGH vom05.02.1979 gewesen. Durch die eingefügte Regelung sei klargestellt
worden, dass die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde ausschließlich der Wahrnehmung
öffentlicher Interessen diene. Diese Auffassung habe auch der Bundesgerichtshof
in seiner Entscheidung vom 20.01.2005 nochmals bestätigt. Selbst wenn man mit
Stimmen der Literatur entgegen der eindeutigen Gesetzeslage einer Drittrichtung
der Bankenaufsicht bejahen wolle, sei im Falle der Klägerin eine eigene subjektiv-
öffentliche Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Denn
das Interesse eines stillen Gesellschafters eines Unternehmens, seine Einlage
nicht zu verlieren, falle auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht in den
Schutzbereich der staatlichen Aufsicht über Kreditinstitute. Diese Auffassung habe
auch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 01.10.2002, bestätigt durch
Beschluss des OVG Berlin vom 07.04.2004 in dem parallelen Verfahren des
Ehemanns der Klägerin vertreten.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.04.2010, bei Gericht eingegangen am
06.04.2010, Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, mit der sie die Feststellung
begehrt, dass die Verfügung der Beklagten vom 12.05.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 03.03.2010 rechtswidrig ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihr Widerspruch zulässig. Die
Argumentation der Beklagten, das Interesse eines stillen Gesellschafters eines
Unternehmens, seine Einlage nicht zu verlieren, falle nicht in den Schutzbereich
der staatlichen Aufsicht stehe im Widerspruch zu der Verfügung vom 12.05.1997 in
der die Rechtsvorgängerbehörde die Auffassung vertreten habe, dass die Anleger
der Vertragstypen A und KAP keine stille Beteiligung gezeichnet hätten, sondern
dass es sich dabei um Darlehen handele. Darlehen seien als Einlagegeschäfte
aber Bankgeschäfte und unterlägen, aber der Bankenaufsicht.
Nach den Kriterien der Literatur, die zur Klagebefugnis bei drittschützenden
Normen entwickelt worden seien, müsse der Klägerin die Klagebefugnis
zugesprochen werden. Bei den Anlegern der C. AG die die Vertragstypen S, A und
KAP gezeichnet hätten, handele es sich um einen abgegrenzten Personenkreis der
bestimmte gleiche Interessen wahrgenommen habe, nämlich durch ihre Anlage
Geld zu verdienen.
Dass die Klägerin zum vom KWG geschützten Personenkreis gehöre ergebe sich
für die Einlagegläubiger aus § 6 Abs. 2 KWG, demzufolge das Bundesaufsichtsamt
Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken habe, die die Sicherheit der den
Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte – hierzu gehörten auch die
Vermögenswerte der Klägerin – gefährdeten.
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergingen entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht allein im öffentlichen Interesse, sondern dienten auch dem Schutz von
privaten Individualinteressen. Die Klägerin sei durch die Anordnungen der Aufsicht
auch unmittelbar betroffen worden, denn sie habe wegen der ergangenen
Rückabwicklungsanordnung ihr gesamtes Anlagekapital verloren. Dieser Verlust sei
unmittelbar durch die Vollziehung der Rückabwicklung eingetreten, weil nach der
Anordnung die festangelegten Vermögenswerte zu einem ungünstigen Zeitpunkt
hätten liquidiert werden müssen. Die Beklagte missbrauche den Begriff des
öffentlichen Interesses dazu der Klägerin Rechte abzuschneiden, um ihr die
Möglichkeit zu nehmen, die ihre Vermögenswerte vernichtende Maßnahme auf
ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
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Die Verfügung der Beklagten vom 12.05.1997 sei rechtswidrig gewesen. § 37 KWG
a.F. habe sie nicht ermächtigt, die Rückabwicklung der Geschäfte der stillen
Gesellschaft anzuordnen. Nach dem Wortlaut des § 37 KWG a.F. sei das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eindeutig darauf beschränkt gewesen,
gegen die Fortführung verbotener Geschäfte einzuschreiten. Von einer
Rückabwicklung sei im Gegensatz zu § 38 KWG in § 37 a.F. nicht die Rede. Die
unterschiedlichen Rechtsfolgen machten auch Sinn. Der Gesetzgeber sei in erster
Linie von unterschiedlichen Ausgangslagen ausgegangen, für die er auch
unterschiedliche Rechtsfolgen angeordnet habe. Während sich § 38 KWG mit
Kreditinstituten befasse, die wahlweise verbotene Geschäfte nach § 3 KWG
betrieben oder ihre Erlaubnis nach § 32 KWG verloren hätten, beschäftige sich § 37
KWG allein mit solchen Unternehmen die Bankgeschäfte ohne die erforderliche
Erlaubnis nach § 32 KWG betrieben oder darüber hinaus verbotene Geschäfte
tätigten. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Vorschriften machten auch
Sinn. Primär sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, sicher zu stellen, dass
konzessionierte Banken- und Kreditinstitute beanstandungsfrei arbeiteten. § 38
KWG a.F., der eine Rückabwicklung ermögliche, setzte voraus, dass das jeweilige
Unternehmen zuvor eine Erlaubnis gehabt habe. Bei einem Unternehmen, das
ohne Erlaubnis betrieben werde und das gerade keine typischen Bankgeschäfte
betreibe, fiele ein Großteil der generalpräventiven Erwägungen des § 6 Abs. 2 KWG
weg, der ein schnelles und unnachsichtiges Eingreifen im Hinblick auf das Aufrecht
zu erhaltende Vertrauen der Kreditwirtschaft gebiete.
Ungeachtet dessen, dass es an einer Rechtsgrundlage fehle, verletze die
Abwicklungsanordnung auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und
Zweckmäßigkeit. Insbesondere sei die Frist zur Abwicklung von einem Monat
offensichtlich zu kurz. Es sei unmöglich ein Unternehmen mit einem
Kapitalvolumen von 500 Millionen DM, das allein in Deutschland 12 Kraftwerke
betrieben habe, innerhalb der Monatsfrist abzuwickeln, ohne die investierten
Anlagebeträge zu verramschen. Die Abwicklungsanordnung sei auch weder
zweckmäßig noch eilbedürftig gewesen. Eine sachgerechte Abwägung der
Interessen der C. AG bzw. deren Anleger und der öffentlichen Interessen habe
nicht stattgefunden. Die fehlende sachgerechte Abwägung sei auch kausal für den
der Klägerin entstandene Schaden. Der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn die
Abwicklung mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Anleger
erfolgt wäre.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 12.05.1997 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2010 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klägerin fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, hinzu komme, dass das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bereits festgestellt habe, dass der Bescheid
der Beklagten vom 12.05.1997 rechtmäßig ist. Damit seien jegliche Ansprüche von
vornherein ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie den Inhalt der
beigezogenen Akte des Verfahrens 1 E 1776/07 (V).
Entscheidungsgründe
Nach Übertragung des Verfahrens auf den Vorsitzenden als Einzelrichter kann
dieser im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis. Wie bei der
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist das Bestehen einer Klagebefugnis
gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113
Abs. 1 S. 4 VwGO Sachurteilsvoraussetzung.
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagungs- und Abwicklungsanordnung
gegenüber der C. AG vom 12.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
der Beklagten vom 03.03.2010.
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Da die Klägerin nicht Adressatin der Untersagungs- und Abwicklungsanordnung
der Beklagten ist, sondern Dritte, setzt die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin
voraus, dass sie durch die Anordnung der Beklagten in subjektiv eigenen Rechten
oder zumindest anderweitig rechtlich geschützten Interessen verletzt sein könnte.
Solche subjektiven Rechte bzw. rechtlich geschützten Interessen sind nicht
ersichtlich.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der ab 01. Januar 1998
geltenden Fassung (BGBl. I, 1997, S. 2518 f.) nimmt das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen die ihm zugewiesenen Rechte nur im öffentlichen Interesse wahr.
Durch die gleichlautende durch das 3. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I, S. 1693) als gesetzgeberische
Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.02.1979 (NJW
1979, 1354) und vom 12.07.1979 (NJW 1979, 1879) eingefügte Regelung (§ 6 Abs.
3 KWG a.F.) wurde klargestellt, dass die Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes
ausschließlich der Wahrnehmung öffentlicher Interessen dient (vgl.
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 01.10.2002 (VG 25 A 48.98); OVG Berlin, Beschl.
v. 07.04.2004 (1 N 47.02)).
Mit dieser Norm (jetzt § 4 Abs. 4 FinDAG) wollte der Gesetzgeber sicherstellen,
dass die Bankenaufsicht – rechtlich gesehen – den Bankkunden/Einleger nicht
schützt. Demgemäß hat der BGH die Stoßrichtung von § 4 Abs. 4 FinDAG
dahingehend beschrieben, die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der
Bankenaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen,
begründe die Gefahr von zu weitgehenden Maßnahmen der die Aufsicht
ausübenden Personen. Dadurch würde nach Ansicht des BGH die bisherige
marktwirtschaft konforme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Banken einen
sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung
belasse (BGH, Urt. v. 20.01.2005 – III ZR 48/01 – NJW 2005, 742).
Daraus folgt, dass die Anordnungen der Bankenaufsicht lediglich das
Rechtsverhältnis der Aufsichtsbehörde zum aufsichtsunterworfenen Unternehmen
trifft. Unmittelbare Befugnisse gegenüber den Anlegern sind der Aufsichtsbehörde
nicht eingeräumt.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG bzw. die Vorgängervorschriften stehen auch
im Einklang mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht und dem Grundgesetz
(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 03.06.2005, Az.: III ZR 365/03 WM 2005, 1362 f.; EuGH,
Urt. v. 12.10.2004 Rs. C – 222/02 – NJW 2004/3479 a.A. Schenke/Ruthig NJW 1994,
S. 36).
Ungeachtet dessen wäre die Klage aber auch unbegründet. Wie das erkennende
Gericht bereits in seinem Urteil vom 21.02.2008 auf die Klage des
Konkursverwalters ausgesprochen hat, ist der Bescheid des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12.05.1997 rechtmäßig. Das
Gericht hat zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rückabwicklungsanordnung
ausgeführt: „Die Rechtsvorgängerin der Beklagten durfte auch gestützt auf § 37
KWG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung die Rückabwicklung des
Einlagegeschäftes bis zur vollständigen Rückzahlung sämtlicher Einlagen
verlangen. Die Befugnis gegen die Fortführung der Geschäfte einzuschreiten
schließt auch die Rückgängigmachung verbotener Maßen betriebener
Bankgeschäfte ein. Die Abwicklungsanordnung ist auch ermessensfehlerfrei.
Insbesondere war die Abwicklungsanordnung verhältnismäßig. Wie sich
insbesondere aus dem Kurzgutachten des Konkursverwalters vom 23.07.1997
ergibt, bestand zum Zeitpunkt des Einschreitens der Rechtsvorgängerin der
Beklagten keine realistische Möglichkeit das genehmigungsbedürftige
Einlagengeschäft in eine genehmigungsfreie Variante umzuwandeln. Der Antrag
des Konkursverwalters auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2008 wurde mit Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.12.2008 abgelehnt. Im Übrigen hat
auch das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 11.03.2008, Az.: 9 U 121/01
ausgeführt, dass die Abwicklungsanordnung vom 12.05.1997 an die C. AG ihre
Rechtsgrundlage in § 37 KWG a.F. gefunden hat und auch die sofort vollziehbare
Rückzahlungsanordnung nicht gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Zutreffend hat das
Kammergericht überdies darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der
Beklagten gerade gegen verbotene (und gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG mit Strafe
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Beklagten gerade gegen verbotene (und gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG mit Strafe
bedrohte) Geschäfte im Interesse der Kreditwirtschaft und der Allgemeinheit
unnachgiebig einschreiten dürfte. Überdies hat das Kammergericht ebenfalls
zutreffend ausgeführt, dass auch die Fristsetzung in der Verfügung vom
12.05.1997, die Einlagen binnen eines Monats zurückzuzahlen nicht starr gewesen
sei, sondern der C. AG ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt gewesen sei, ein
wirtschaftliches Unvermögen zur Rückzahlung nachzuweisen, was aber nicht
geschehen sei.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.