Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.09.2005

VG Frankfurt: betreiber, ablauf der frist, kraftwerk, versorgung, abrechnung, anschluss, rücknahme, rechtsgrundlage, stadt, elektrizität

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 537/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 KWKG 2002, § 4 Abs 3
KWKG 2002, § 2 KWKG 2002, §
5 KWKG 2002, § 6 Abs 1 KWKG
2002
(Zur Berechtigung der nach dem
Kraftwärmekopplungsgesetz zuständigen Behörde, die
Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Zuschlag nach §
4 Abs 3 KWKG 2002 durch Bescheid festzustellen)
Leitsatz
Die nach § 10 KWK-G zuständige Behörde ist nicht ermächtigt, sämtliche
Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Zuschlag nach § 4 Abs. 3 KWK-G durch
Bescheid festzustellen. Ihre Befugnis ist insoweit vielmehr auf die Zulassung des
Kraftwerks nach Maßgabe der §§ 2 und 5 KWK-G beschränkt.
Tenor
Der Bescheid vom 13.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005
werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf dem Gelände der Firma Papierfabrik S. S. GmbH & Co KG
in Düsseldorf ein Heizkraftwerk, bei dem es sich um eine in Kraft-Wärme-
Koppelung arbeitende Stromerzeugungsanlage ("KWK-Anlage") handelt. Die bei
der Stromerzeugung anfallende Wärme liefert sie an die Papierfabrik. Die Klägerin
betreibt daneben zur Versorgung des Gebietes der Stadt Düsseldorf weitere
Kraftwerke zur Stromerzeugung und ein entsprechendes
Elektrizitätsverteilungsnetz.
Unter dem 28.04.2003 erteilte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß mit
Wirkung vom 01.04.2002 einen Zulassungsbescheid für die genannte KWK-Anlage
als neue Bestandsanlage gemäß § 6 des Gesetzes für die Erhaltung, die
Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Koppelung (KWK-G) vom
19.03.2002 (BGBl. I 1092).
Nachdem die Beklagte aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis
gekommen war, dass der in der KWK-Anlage erzeugte Strom überwiegend an die
Papierfabrik geliefert wird, erließ sie unter dem 13.07.2004 einen
Änderungsbescheid, mit dem der Zulassungsbescheid "um folgenden Hinweis
ergänzt" wurde:
"Nur der von der KWK-Anlage HKW S GmbH & Co über den Verbrauch in der
Papierfabrik hinaus erzeugte und in das Netz der öffentlichen Versorgung
eingespeiste KWK-Strom ist zuschlagsberechtigt i.S.d. Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes."
Weiterhin wurde der Klägerin auferlegt, das zur Zertifizierung der Anlage
vorgelegte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Berechnung des
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vorgelegte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Berechnung des
zuschlagsfähigen KWK-Stroms und hinsichtlich "der verbalen Beschreibung der
Netzanschlusssituation" zu überarbeiten. Schließlich wurde ihr aufgegeben, die
jährlichen Abrechnungen über die in das Netz der öffentlichen Versorgung
eingespeisten KWK-Strommengen der Jahre 2002 und 2003 entsprechend zu
korrigieren.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 zurück. Am 17.02.2005 hat die Klägerin
Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass der Zulassungsbescheid durch den
Änderungsbescheid teilweise zurückgenommen worden sei. Aufgrund der
Änderung sei es ihr nicht mehr möglich, für jene in der KWK-Anlage erzeugten
Strommengen den Zuschlag nach § 4 Abs. 3 KWK-G zu verlangen, die jenen
Mengen äquivalent ist, die sie an die Papierfabrik liefert. Dadurch würde ihr über
den gesamten Förderzeitraum ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 3,3 Mio.
EUR entstehen.
Die Klägerin hält den Änderungsbescheid für rechtswidrig, weil die Beklagte nicht
befugt sei, durch Bescheid Regelungen hinsichtlich der Strommengen zu treffen,
für die vom Netzbetreiber der Zuschlag nach § 4 KWK-G erhoben werden dürfe.
Ihre Befugnis beschränke sich vielmehr nach § 6 KWK-G allein auf die Zulassung
des Kraftwerkes und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 KWK-G.
Danach müsse ein Zulassungsbescheid erteilt werden, wenn es sich bei einem
Heizkraftwerk um eine KWK-Anlage handele, die unter eine der Kategorien des § 5
KWK-G falle. Ob und in welchem Umfang der in diesem Kraftwerk erzeugte Strom
tatsächlich in ein allgemeines Versorgungsnetz eingeleitet werde und deshalb von
dem Netzbetreiber der Zuschlag nach § 4 KWK-G verlangt werden dürfe, sei eine
Frage, die im Streitfalle auf zivilrechtlicher Ebene zwischen dem Stromerzeuger
und dem Netzbetreiber geklärt werden müsse. Insoweit habe die Beklagte keinerlei
Regelungsbefugnisse.
Im Übrigen sei der Änderungsbescheid auch in tatsächlicher Hinsicht nicht
gerechtfertigt. Denn der in der KWK-Anlage erzeugte Strom werde über eine
sogenannte Sammelschiene in vollem Umfang in das allgemeine Versorgungsnetz
der Stadt Düsseldorf eingeleitet. Die Papierfabrik beziehe ihren Strom wiederum
aus diesem Netz. Es gebe also keine vom allgemeinen Netz getrennte
Stromleitung zwischen dem Kraftwerk und der Papierfabrik. So sei es auch
möglich, dass die Papierfabrik bei entsprechendem Bedarf mehr Strom aus dem
öffentlichen Netz beziehen könne als das Kraftwerk erzeugt, ohne dass sie deshalb
auf einen anderen Stromanschluss zurückgreifen müsse.
Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, dass eine teilweise Rücknahme des
Zulassungsbescheides nach § 48 VwVfG auch deshalb nicht in Betracht komme,
weil dem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Schließlich
habe die Beklagte auch nicht das gebotene Ermessen ausgeübt.
Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid der Beklagten vom 13.07.2004 (Az 437-100431) in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 (Az 102-KKw-3819/2004-
f) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der in der KWK-Anlage erzeugte Strom nicht
vollständig in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werde. Der Strom aus
dem KWK-Anlage werde nicht dem öffentlichen Netz zugeführt, sondern gelange
über die Sammelschiene zu der Papierfabrik. Erst von der Papierfabrik aus führe
eine Stichleitung zum allgemeinen Versorgungsnetz. Diese Stichleitung diene
lediglich der Ableitung des in der Papierfabrik nicht benötigten Stroms in das
allgemeine Versorgungsnetz. Auch der technische Dienst der Klägerin habe
bestätigt, dass die KWK-Anlage bisher keinen Anschluss an das öffentliche
Versorgungsnetz habe. Die Klägerin habe deshalb selbst einen Plan zum Umbau
der Leitungsstruktur vorgeschlagen, den die Beklagte auch akzeptiert, die Klägerin
aber nicht umgesetzt habe. Dies bewirke die Rechtswidrigkeit des
Zulassungsbescheides und rechtfertige deshalb dessen Rücknahme nach § 48
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Zulassungsbescheides und rechtfertige deshalb dessen Rücknahme nach § 48
VwVfG. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn sie habe
im Rahmen ihres Zulassungsantrages unvollständige Angaben gemacht und die
Beklagte über die richtige Anschlusssituation im Unklaren gelassen. Im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens habe der Zulassungsbescheid teilweise
zurückgenommen werden müssen. Denn die Abwägung des privaten Interesses
am Fortbestand des Zulassungsbescheides müsse gegenüber dem schwerer
wiegenden öffentlichen Interesse an der Herstellung des gebotenen
Rechtszustandes zurückstehen. Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit sei dadurch
Rechnung getragen, dass der Zulassungsbescheid nicht vollständig, sondern nur
teilweise aufgehoben worden sei.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat neben dem Inhalt der
Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin
geltend machen, durch den Änderungsbescheid rechtlich beschwert zu sein. Dies
gilt nicht nur hinsichtlich der der Klägerin erteilten Handlungsgebote, das zur
Zertifizierung der Anlage vorgelegte Sachverständigengutachten überarbeiten zu
lassen und die jährlichen Abrechnungen der Jahre 2002 und 2003 in geänderter
Fassung vorzulegen, sondern auch für jenen Inhalt des Bescheides, der als
"Hinweis" bezeichnet wird. Der Inhalt des Bescheides, demzufolge nur die in der
KWK-Anlage erzeugte Strommenge zuschlagsberechtigt ist, die über jene Menge
hinausgeht, die von der Papierfabrik verbraucht wird, ist nämlich nach dem
eindeutigen Willen der Beklagten nicht als bloßer Hinweis auf eine von ihr
vertretene Rechtsansicht zu verstehen, sondern als rechtsgestaltende Regelung.
Das zeigt sich schon darin, dass sie in diesem Ausdruck eine Änderung des
Zulassungsbescheides sieht und sich als Rechtsgrundlage insoweit auf § 48 VwVfG
beruft. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten
ausdrücklich bestätigt, dass es sich um eine Verbotsverfügung handeln soll, kraft
deren es der Klägerin untersagt wird, für Strom, den sie an die Papierfabrik liefert,
den Zuschlag nach § 4 Abs. 3 KWK-G in Rechnung zu stellen.
Auch hinsichtlich des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bestehen gegen die
Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Diese könnten angesichts des Umstandes
nahe liegen, dass in diesem besonderen Fall der Betreiber des Kraftwerks und der
Betreiber des Stromnetzes identisch sind. Hätte dies zur Folge, dass durch den
Änderungsbescheid gewissermaßen nur jener gesetzliche Zahlungsanspruch
betroffen ist, den die Klägerin gegen sich selbst besitzt oder nicht besitzt, so wäre
ein allgemeines Rechtsschutzinteresse in der Tat nicht zu erkennen. Das KWK-G
regelt jedoch nicht nur den Anspruch auf den Zuschlag im Verhältnis zwischen
dem Betreiber des Kraftwerks und dem Betreiber des Stromnetzes, sondern es
regelt darüber hinaus in § 9 Abs. 1 einen Belastungsausgleich, in den die
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber einbezogen sind. Diese haben dem
Netzbetreiber, dem sie vorgelagert sind, einen Ausgleich für die dem
Kraftwerksbetreiber geleisteten Zuschusszahlungen zu erbringen. Diesen
Ausgleichsanspruch hat ein Netzbetreiber auch dann, wenn er selbst zugleich auch
Betreiber des Kraftwerks ist. Das ist zwar in dem Gesetz nicht ausdrücklich
geregelt, ergibt sich aber aus seinem Zweck (vgl. BT-Drs. 14/7024, S. 9). Das
Gesetz soll die Rentabilität der besonders umweltfreundlichen, aber
kostenintensiveren Kraft-Wärme-Koppelung für einen begrenzten Zeitraum
sicherstellen, um zu verhindern, dass diese Form der Energieerzeugung wegen der
Aufhebung des Versorgungsmonopols auf dem Strommarkt angesichts der
Konkurrenz mit billigeren Erzeugungsmethoden vom Markt verschwinden. Die
gesetzliche Förderung muss dabei allen Betreibern von KWK-Anlagen in gleicher
Weise zugutekommen und darf nicht davon abhängen, dass der Betreiber der
Anlage nicht zugleich auch Betreiber des Versorgungsnetzes ist, in den der
erzeugte Strom eingespeist wird. Denn den Betreibern von KWK-Anlagen
entstehen die wirtschaftlichen Nachteile der Aufhebung des Versorgungsmonopols
in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie zugleich Netzbetreiber sind oder
nicht. Der Ausgleichsanspruch gegenüber dem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber bezieht sich also auf jene Zuschläge, die der Betreiber
des Einspeisungsnetzes an den Betreiber des Kraftwerks zu zahlen hätte, wenn es
sich bei beiden um unterschiedliche Personen handeln würde. Die Regelung in dem
angefochtenen Bescheid hat deshalb unmittelbar zur Folge, dass die Klägerin ihren
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angefochtenen Bescheid hat deshalb unmittelbar zur Folge, dass die Klägerin ihren
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber in dem Umfang nicht für den
Belastungsausgleich in Anspruch nehmen darf, in dem die an die Papierfabrik
gelieferte Strommenge äquivalent der Menge ist, die sie in dem Kraftwerk erzeugt.
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Für das verfügte Verbot, für die an die Papierfabrik gelieferten Strommengen einen
Zuschuss nach § 4 Abs. 3 KWG-G zu fordern, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Auf § 48 VwVfG kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil die
Verbotsverfügung keine (teilweise) Rücknahme des Zulassungsbescheides
darstellt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Zulassungsbescheid ausdrücklich
oder zumindest stillschweigend auch eine Regelung darüber enthielte, für welche in
der KWK-Anlage erzeugte Strommengen die Klägerin einen Zuschuss nach § 4
Abs. 3 KWK-G erheben darf. Wäre eine solche Regelung vorhanden, dann könnte
man in der Verbotsverfügung eine Einschränkung dieser zuvor erteilten Erlaubnis
und damit deren teilweise Rücknahme sehen. Indessen enthält der
Zulassungsbescheid keinerlei Regelungen hinsichtlich der Berechtigung, den
Zuschuss zu erheben. Mit dem Zulassungsbescheid vom 28.04.2003 wird
ausschließlich die Zulassung nach § 6 KWK-G erteilt. Damit sind aber nur einige der
Voraussetzungen geregelt, an die der gesetzliche Anspruch auf den Zuschlag
nach § 4 KWK-G geknüpft ist. Der Anspruch auf den Zuschlag setzt nämlich - unter
anderem - voraus, dass der Strom in einer Anlage im Sinne des § 2 KWK-G erzeugt
worden ist, die von der Beklagten als solche zugelassen wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 1
KWK-G). Mit der Bestandskraft des Zulassungsbescheides ist somit außer Streit
gestellt, dass der Betreiber tatsächlich Strom im Verfahren der Kraft-
Wärmekopplung erzeugt, ggf. mit welchem Anteil an der Gesamtstromerzeugung
er dies tut und welcher Kategorie nach § 5 KWK-G sein Kraftwerk zuzuordnen ist, so
dass damit auch die Höhe des Zuschlages festgelegt ist, den er verlangen kann
(Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG § 6 Rn 8). Alle weiteren Voraussetzungen für
den Anspruch auf den Zuschlag sind damit aber noch offen. Zu diesen
Voraussetzungen gehört, dass er den im KWK-Verfahren erzeugten Strom an
einen Netzbetreiber liefert. Nur in dem Umfang, in dem eine solche Lieferung
erfolgt, ist der Netzbetreiber nach § 4 Abs. 3 KWK-G verpflichtet, dem Lieferanten
neben dem vereinbarten Kaufpreis auch noch den Zuschlag zu zahlen, der der
Höhe nach in § 7 KWK-G festgesetzt ist. Dabei handelt es sich um einen
privatrechtlichen Zahlungsanspruch, der unmittelbar auf Gesetz beruht. Dem
Grund und der Höhe nach ist dieser privatrechtliche Anspruch des
Kraftwerkbetreibers gegen den Netzbetreiber davon abhängig, dass und in
welchem Umfang KWK-Strom in das Netz des Netzbetreibers eingespeist, also
geliefert wird.
Der angefochtene Bescheid modifiziert diesen Zahlungsanspruch nicht im Hinblick
auf jene Tatbestandsmerkmale, die Regelungsgegenstand des
Zulassungsbescheides sind, sondern hinsichtlich der gelieferten Mengen. Er
bestimmt, dass die Klägerin für jene in ihrer KWK-Anlage erzeugten Strommengen,
die den Strommengen äquivalent sind, welche sie an die Papierfabrik liefert, den
Zuschlag nicht verlangen darf. Er modifiziert somit nicht die Zulassung des
Kraftwerks, sondern stellt eine eigenständige, von der Zulassung des Kraftwerks
unabhängige Regelung dar.
Für diese Regelung gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Das Gesetz macht das
Entstehen des Anspruchs auf den Zuschlag dem Grund und der Höhe nach allein
von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig. Es enthält jedoch
keine Ermächtigungsgrundlage, die es der Beklagten erlaubt, durch
Verwaltungsakt im Einzelfall zu regeln, auf welche Lieferungen von KWK-Strom aus
einer zugelassenen Anlage der Kraftwerksbetreiber einen Anspruch hat und auf
welchen nicht (Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG § 6 Rn 78). Vielmehr ergibt sich
aus dem Gesetz selbst, dass der Anspruch in der in § 7 geregelten Höhe für jene
Strommenge besteht, die der Kraftwerksbetreiber an den Betreiber eines Netzes
für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität (§ 3 Abs. 9 KWK-G) liefert. Stellt der
Kraftwerksbetreiber dem Netzbetreiber oder dem Betreiber des vorgelagerten
Netzes nach § 9 KWK-G insoweit Zuschüsse bzw. Ausgleichsbelastungen für
Stromlieferungen an das allgemeine Versorgungsnetz in Rechnung, obwohl solche
Lieferungen nicht erfolgt sind, so ist es Sache des in Anspruch genommenen
Netzbetreibers, dies auf der zivilrechtlichen Ebene abzuwehren (Danner,
Energierecht - KWK EL 48/2004, § 6 Rn 2). Eine irgendwie geartete
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Energierecht - KWK EL 48/2004, § 6 Rn 2). Eine irgendwie geartete
Entscheidungskompetenz der Beklagten sieht das Gesetz insoweit nicht vor.
Die Beklagte kann ihre Entscheidungsbefugnis auch nicht aus dem Umstand
ableiten, dass der Kraftwerksbetreiber im Rahmen seines Antrages auf Zulassung
der KWK-Anlage nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWK-G Angaben zum Anschluss an
das Netz für die allgemeine Versorgung zu machen hat. Denn diese Angaben sind
nicht Voraussetzung der Zulassung. Ihre Funktion liegt zum einen darin, die
allgemeine Antragsbefugnis des Kraftwerkbetreibers zu klären, weil niemand die
Zulassung seines Kraftwerkes begehren kann, wenn dieses mangels
entsprechender Anschlüsse schon technisch nicht in der Lage ist, Strom in ein
allgemeines Versorgungsnetz einzuspeisen. Zum anderen dient es dazu, den
betroffenen Netzbetreiber zu ermitteln, um diesen ggf. an dem
Zulassungsverfahren zu beteiligen, weil er wegen der Belastung mit den
Zuschlagszahlungen von der Zulassung betroffen ist (Salje, Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz 2. Aufl. 2002, § 6 Rn 20).
Auch das Gebot, das zur Zertifizierung der Anlage vorgelegte
Sachverständigengutachten überarbeiten zu lassen, entbehrt einer
Rechtsgrundlage. Der Bescheid nimmt damit Bezug auf jenes Gutachten über die
Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von
Bedeutung sind, und dem Antrag auf Zulassung der Anlage nach § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 KWK-G beizufügen ist. Die Frage, ob der Strom in das allgemeine
Versorgungsnetz oder ob er in eine davon isolierte Leitung eingespeist wird, ist
nicht Gegenstand dieses Gutachtens, denn dabei handelt es sich nicht um eine
Eigenschaft des Kraftwerks. Sofern es in dem Gutachten um Feststellungen geht,
die für den Vergütungsanspruch von Bedeutung sind, handelt es sich nur um
solche Feststellungen, die sich auf Eigenschaften des Kraftwerks beziehen und
nicht auf alle Umstände, die für den Vergütungsanspruch von Bedeutung sind. Für
den Vergütungsanspruch von Bedeutung ist im Hinblick auf das Kraftwerk vor
allem, ob und in welchem Umfang die bei der Stromerzeugung entstehende
Wärme außerhalb des Kraftwerks für die Raumheizung, Warmwasserbereitung,
Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird (§ 3 Abs. 6 KWK-G -
Nutzwärme) oder ob sie, ohne daraus einen solchen Nutzen zu ziehen, an die
Umwelt abgegeben wird. Nur für jene Strommengen kann ein Vergütungsanspruch
entstehen, für die die entstandene Wärme einem solchen Nutzen zugeführt wird.
Mit der Frage, in welche Leitung der Strom eingespeist wird, hat dies nichts zu tun.
Da das nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWK-G vorzulegende Gutachten also mit dem
Verbleib des erzeugten Stromes nichts zu tun hat, kommt eine Überarbeitung
dieses Gutachtens in Bezug auf die Modalitäten dieses Verbleibs von vorneherein
nicht in Betracht. Es kann deshalb offen bleiben, ob überhaupt eine nachträgliche
Überarbeitung dieses Gutachtens durch Bescheid gefordert werden kann. Dies
käme nur im Rahmen von Mitwirkungspflichten in Betracht, die im Zusammenhang
mit dem Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens zu erfüllen wären.
Das weitere Gebot, die jährlichen Abrechnungen der Jahre 2002 und 2003 im
Hinblick darauf zu korrigieren, dass die an die Papierfabrik gelieferten
Strommengen unberücksichtigt bleiben, ist ebenfalls von keiner Rechtsgrundlage
gedeckt. In Betracht kommt allerdings insoweit die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 5
KWK-G, wonach der Betreiber der KWK-Anlage der zuständigen Stelle bis zum 31.
März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte
und durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte
Abrechnung u.a. der im vorangegangenen Jahr eingespeisten KWK-Strommenge
vorzulegen hat. Unter "eingespeister KWK-Strommenge" ist dabei, wie sich aus der
systematischen Auslegung des Gesetzes ohne weiteres ergibt, jene Strommenge
zu verstehen, die in ein allgemeines Versorgungsnetz eingespeist worden ist.
Dieses gesetzliche Gebot ist nicht erfüllt, wenn der Kraftwerksbetreiber zwar
fristgerecht eine Abrechnung vorliegt, welche jedoch unrichtig ist. Das Gebot der
Abgabe einer zutreffenden Abrechnung erledigt sich auch nicht mit Überschreiten
der gesetzlichen Frist. Mithin ist die Beklagte als zuständige Stelle nach § 10 KWK-
G befugt, den Kraftwerksbetreiber auch nach Ablauf der Frist dazu anzuhalten, die
gebotene Abrechnung vorzulegen.
Eine entsprechende Aufforderung, die auch in Form eines Verwaltungsaktes
ergehen kann, kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Kraftwerksbetreiber
seiner Pflicht nicht freiwillig nachgekommen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn
die von ihm vorgelegten Abrechnungen falsch sind. Die Unrichtigkeit kann sich
dabei auch daraus ergeben, dass er in der Abrechnung Strommengen
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dabei auch daraus ergeben, dass er in der Abrechnung Strommengen
berücksichtigt hat, die entgegen seinen Angaben tatsächlich nicht in ein
öffentliches Versorgungsnetz eingespeist worden sind.
Die Beklagte behauptet zwar, dass die Klägerin den in der KWK-Anlage erzeugten
Strom überwiegend nicht dem allgemeinen Versorgungsnetz, sondern unmittelbar
der Papierfabrik zuführe, weshalb die Abrechnungen, in denen sie diesen Strom
gleichwohl berücksichtige, unrichtig seien. Von dieser Auffassung vermochte sie
jedoch das Gericht nicht zu überzeugen.
Der Begriff des "Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität" im Sinne
des § 3 Abs. 9 KWK-G ist - wie die meisten Begriffe der Umgangssprache - nicht
frei von Vagheit. Er lässt jedoch für viele Fälle eine eindeutige Entscheidung
darüber zu, ob ein Sachverhalt den Begriff erfüllt oder nicht. So unterliegt es
keinem Zweifel, dass ein mehr oder weniger komplexes System von
Elektrizitätsleitungen (Kabel) und Nebeneinrichtungen, das der Übertragung von
Elektrizität zwischen einem oder mehreren Kraftwerken und dem Endverbraucher
dient dann ein allgemeines Versorgungsnetz darstellt, wenn alle Grundstücke einer
Gemeinde Anschluss an diese Einrichtung nehmen können und damit der
gesamten Einwohnerschaft der Gemeinde die Versorgung vermittelt werden kann.
Zu den positiven Kandidaten des Begriffs "allgemeines Versorgungsnetz" gehört
auch eine solche Anlage, die nur einen Ortsteil für den Bezug von Elektrizität
erschließt. Schließlich gehört auch ein einzelner von dem übrigen Netz
abzweigender Kabelstrang zum allgemeinen Versorgungsnetz, der beispielsweise
nur einen einzigen Aussiedlerhof im Außenbereich mit Strom versorgt. Ein
eindeutig negativer Kandidat des Begriffs stellt dagegen eine
Stromübertragungseinrichtung dar, die eine direkte Verbindung zwischen dem
Kraftwerk und einem einzigen Endverbraucher vermittelt, ohne dass eine
technische Verbindung zu anderen Stromkabeln besteht, über die andere
potentielle Endverbraucher Anschluss nehmen können oder dürfen. Es mag neben
diesen eindeutigen Fällen auch Zweifelsfälle geben, etwa wenn es um die
Versorgung eines relativ kleinen Gewerbe- oder Industriegebietes durch ein
Kraftwerk geht. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen vagen
Kandidaten. Es gibt vielmehr nur zwei Alternativen. Entweder wird der von der KWK-
Anlage erzeugte Strom in das allgemeine Netz der Stadtwerke Düsseldorf
eingespeist, trägt also neben anderen Kraftwerken und überregional bezogenem
Strom zur Versorgung der gesamten Stadt Düsseldorf bei, oder der Strom wird in
eine Leitung eingespeist, die ausschließlich die Papierfabrik versorgt.
Da die Papierfabrik unstreitig nur über einen einzigen Stromanschluss verfügt,
wäre Letzteres eindeutig dann der Fall, wenn die Papierfabrik stromlos wäre,
sobald die KWK-Anlage abgeschaltet wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr
kann sie auch in einem solchen Fall weiterhin Strom über ihren einzigen Anschluss
beziehen.
Es kommt deshalb darauf an, wie die Stromzähler gesetzt sind. Denn die
Stromzähler sind die Übergabepunkte zwischen der öffentlichen
Versorgungsanlage und der privaten Stromversorgungsanlage des
Endverbrauchers. Hierbei sind zwei Möglichkeiten denkbar, nämlich die in
Abbildung 1 und 2 dargestellten Alternativen.
Abb.1VN
Abb.2VN
Im Falle der Abb. 1 speist das KWK den Strom in die allgemeine
Versorgungsanlage ein, im Falle der Abb. 2 nicht, weil der erzeugte Strom direkt
an die Papierfabrik geliefert wird, ohne über den Zähler des öffentlichen Versorgers
zu gehen. Diese Alternativen entsprechen auch der Verfahrensbeschreibung zur
Umsetzung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes des Verbandes der
Netzbetreiber vom 07.11.2002 (aktualisiert am 01.03.2004), die die Klägerin selbst
(Anlage K 34) vorgelegt hat.
Die Vertreter der Beklagten haben in Übereinstimmung mit den Vertretern der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Abbildung 1 der
tatsächlichen Situation im streitgegenständlichen Falle entspricht. Damit steht
fest, dass die KWK-Anlage der Klägerin den von ihr erzeugten Strom in vollem
Umfang in das allgemeine Versorgungsnetz einleitet, von wo die Papierfabrik
wiederum ihren Strom bezieht. Dass die Papierfabrik der erste Abnehmer nach
dem Kraftwerk ist und faktisch in der Regel etwa soviel Strom verbraucht wie die
KWK-Anlage erzeugt, ändert an diesem Befund nichts. Die Situation ist insoweit
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KWK-Anlage erzeugt, ändert an diesem Befund nichts. Die Situation ist insoweit
nicht anders als sie wäre, wenn die Papierfabrik am anderen Ende der Stadt läge.
Auch dann wäre ihr Stromverbrauch in etwa äquivalent der in dem Kraftwerk
erzeugten Strommenge. Gleichwohl bezöge sie diesen Strom über das allgemeine
Versorgungsnetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.