Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.12.2003

VG Frankfurt: firma, unternehmen, verfügung, aufenthalt im ausland, anleger, aufschiebende wirkung, geschäftstätigkeit, erfüllung, rechtsgrundlage, rückzahlung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 4437/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 1 KredWG, § 44c Abs
1 KredWG, § 44c Abs 6
KredWG
Bankaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen
"einbezogene" Unternehmen oder Personen
Leitsatz
Zur Erfüllung des Begriffs des "einbezogenen" Unternehmens in § 37 Abs. 1 S. 4 KWG
genügt es, wenn sich ein Dritter des Unternehmens bei unerlaubten Geschäften nach §
37 Abs. 1 Satz 1 KWG im Geschäftsverkehr bedient, indem er es bewusst zur
Erreichung oder Förderung seiner geschäftlichen Interessen bei der Anbahnung, dem
Abschluss oder der Abwicklung der Geschäfte einsetzt. Nicht erforderlich ist dagegen,
dass das einbezogene Unternehmen seinerseits aktiv gestaltend oder in sonstiger
Weise wissentlich oder willentlich bei der Geschäftstätigkeit mitwirkt.
Der Begriff des "Unternehmens" in §§ 37 Abs. 1 Satz 4 KWG ist nach Sinn und Zweck
der erweiterten Eingriffsbefugnis funktional auszulegen. Er erfasst auch natürliche
Personen, wenn sie zur Verfolgung unternehmerischer Ziele in die Anbahnung oder
Abwicklung unerlaubter Geschäfte i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG einbezogen werden.
Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren nach § 14 Abs. 1, 2 FinDAG gegen
einbezogene Unternehmen i. S. d. §§ 37 Abs. 1 Satz 4, 44 c Abs. 1, 6 KWG gebietet es
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, jedenfalls dann von einer Gebührenerhebung
abzusehen, wenn die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen allein auf Handlungen Dritter
beruhen und das betroffene Unternehmen seinerseits keinen zurechenbaren Anlass für
das Einschreiten der Aufsichtsbehörde geboten hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 274.802,19 €.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs
vom 10.09.2003 gegen die sofort vollziehbaren bzw. für sofort vollziehbar erklärten
Anordnungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.08.2003 anzuordnen bzw.
wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid
insgesamt aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig
erweisen wird und der Vollzug der Maßnahmen unter Berücksichtigung der
bestehenden Interessen auch eilbedürftig ist.
Die formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO für die Anordnung des
Sofortvollzugs der Zwangsgeldandrohungen sind erfüllt, da der angefochtene
Bescheid eine schriftliche Begründung enthält, die fallbezogen das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsandrohungen darlegt und
damit zu erkennen gibt, dass sich die Antragsgegnerin jedenfalls der besonderen
Lage des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO beim Erlass der
Sofortvollzugsanordnung bewusst gewesen ist. Die Ausführungen der
Antragsgegnerin zum öffentlichen Interesse an einer möglichst zeitnahen
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Antragsgegnerin zum öffentlichen Interesse an einer möglichst zeitnahen
Unterbindung der Einbeziehung des Antragstellers als natürliche Person sowie als -
nunmehr wohl ehemaliger - Vorstandsvorsitzender der Y. AG in die Abwicklung der
als unzulässig erkannten Bankgeschäfte der Firma X. gehen über formelhafte
Erwägungen hinaus und sind auch dem Grunde nach geeignet, die
Sofortvollzugsanordnung der Zwangsgeldandrohungen zu rechtfertigen.
Auch materiell überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
der streitigen Verfügung vom 27.08.2003 das Interesse des Antragstellers,
vorläufig von deren Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Erfolgsaussichten
des Antragstellers im weiteren Verfahren sind ungünstig, da jedenfalls nach
derzeitigem Sach- und Streitstand alles dafür spricht, dass der angefochtene
Bescheid letztlich Bestand haben wird, folglich auch eine spätere
Anfechtungsklage hiergegen voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Gegen die streitige Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.08.2003 kann der
Antragsteller zunächst nicht mit Erfolg einwenden, diese sei ohne Anhörung
erlassen worden. Denn nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann im öffentlichen
Interesse von der vorherigen Anhörung abgesehen werden. Die diesbezüglichen
Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin im streitigen Bescheid lassen
erkennen, dass sie sich der besonderen Voraussetzung für ein Absehen von der
Anhörung hinreichend bewusst war und von der verfahrensrechtlich eröffneten
Möglichkeit nur zum schnellen und effektiven Anlegerschutz Gebrauch machte, da
infolge der bekannt gewordenen Schreiben des Herrn L. vom 07.07. und
10.07.2003 die dringende Gefahr bestand, dass Anleger der Firma X. insbesondere
mit unzutreffenden Behauptungen zu angeblichen Vorgaben der Antragsgegnerin
dazu veranlasst werden sollten, neue Verträge mit Verlustbeteiligungen mit der Y.
AG abzuschließen, in die sie ihre Ansprüche gegen Herrn L. einbringen sollten.
Daneben bestand aus Sicht der Antragsgegnerin die Besorgnis, dass ohne eine
sofortige Unterbindung der den Anlegern unter falschen Angaben unterbreiteten
Umstellungsangebote auch die ordnungsgemäße Abwicklung der unerlaubt
betriebenen Bankgeschäfte des Herrn L. ernstlich gefährdet sei. Gleiches gelte für
die zeitnahe Rückführung der von dem Antragsteller in Empfang genommenen
Anlegergelder der Firma X.. Die Antragsgegnerin hat damit von den ihr nach § 28
Abs. 2 VwVfG eröffneten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ermessensfehlerfrei
Gebrauch gemacht zur unverzüglichen Beseitigung eines erkannten und schnelles
Handeln gebietenden Misstandes im laufenden Abwicklungsverfahren.
Schließlich ist die streitige Verfügung vom 27.08.2003 bei der im Eilverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Dem Antragsteller wurde unter Ziffer I.1. der streitigen Verfügung persönlich
untersagt, von der Firma Firma X. vereinnahme Anlegergelder anzunehmen und
zu verwenden. Rechtsgrundlage für diese gem. § 49 KWG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung ist § 37 Abs. 1 S. 1, 4 KWG.
Hiernach kann die Antragsgegnerin gegenüber Unternehmen, die in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäften, die ohne die
nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben werden, die sofortige Einstellung
des betroffenen Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung der
betroffenen Geschäfte anordnen. Die streitige Anordnung zu Ziffer I.1 wird hiervon
getragen, da die Regelung auch auf natürliche Personen anwendbar ist und von
einer Einbeziehung des Antragstellers als natürliche Person in die Abwicklung der
als unerlaubt eingestuften Bankgeschäfte der Firma X. auszugehen ist.
Herr M. L. nahm unter seiner Firma Firma X. Anlegergelder zur Investition in
Futures-Märkten sowie "Festzinsdarlehen für Lombardkredite" mit garantiertem
Zinsversprechen entgegen. Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.04.2003
wurde ihm das Betreiben des Finanzkommissions-, Einlagen- und Kreditgeschäfts
und die Anlagevermittlung untersagt und die unverzügliche Abwicklung der
Finanzkommissions- und Einlagegeschäfte angeordnet, da Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis erbracht worden
seien. Da weder der Antragsteller die Berechtigung der in diesem Bescheid
getroffenen Feststellungen und rechtlichen Wertungen in Frage gestellt hat noch
sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die unter der Firma Firma X.
betriebenen Bankgeschäfte mit der hierfür erforderlichen Erlaubnis betrieben
wurden, war hiernach bei der im Eilverfahren ohnehin allein möglichen
summarischen Sachverhaltsprüfung ohne weiteres davon auszugehen, dass es
sich bei den geschilderten Aktivitäten der Firma X. auch tatsächlich um den
Betrieb von Bankgeschäften bzw. die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne
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Betrieb von Bankgeschäften bzw. die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne
die nach § 32 KWG hierfür erforderliche Erlaubnis handelte.
In die Abwicklung der hiernach unerlaubten Geschäfte der Firma X. ist der
Antragsteller auch i. S. d. § 37 Abs. 1 S. 4 KWG einbezogen. Denn der Antragsteller
hat nach Aktenlage - was von diesem auch nicht in Abrede gestellt wird - von der
Firma Firma X. vereinnahmte Anlegergelder i. H. v. insgesamt 411.604,39 € zum
Zweck der Barauszahlung von Kunden der Firma X. in Empfang genommen und -
jedenfalls nach eigenem Bekunden - an die jeweiligen Anleger in bar ausgezahlt.
Insoweit ergibt sich nämlich aus den Verwaltungsvorgängen, dass auf
Veranlassung Herrn L. zunächst am 20.02.2003 auf verschiedene Konten des
Antragstellers in der Umgebung von Frankfurt am Main insgesamt 248.596,18 €
überwiesen wurden sowie am darauffolgenden Tag weitere 163.008,21 € auf ein
Konto des Antragstellers bei der Berliner Volksbank, wo der Antragsteller
seinerseits bereits am 26.02.2003 162.000,00 € in bar abhob. Bei dem Geld soll es
sich nach Aussage Herrn L. gegenüber Rechtsanwalt B. (Bl. 76 R, Band 3 der
Verwaltungsvorgänge) um Geld gehandelt haben, das Anlegern seiner Firma
zugestanden habe, die hierdurch in bar ausgezahlt worden seien. Damit aber war
der Antragsteller eindeutig persönlich in die Abwicklung von Anlagegeschäften der
Firma X. gem. § 37 Abs. 1 S. 4 KWG einbezogen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass § 37 Abs. 1 S. 4 KWG die Eingriffsbefugnisse
der Antragsgegnerin terminologisch nur auf "Unternehmen" erstreckt, da hieraus
nicht der Schluss gezogen werden kann, die Regelung sei wegen der verwendeten
Wortwahl auf den Antragsteller als natürliche Person nicht anwendbar. Denn der
Unternehmensbegriff in § 37 Abs. 1 S. 4 KWG ist nicht im technischen Sinne
begrenzend zu verstehen, sondern funktional erweiternd dahingehend, dass er
grundsätzlich durch jedes ziel- und planvolle "unternehmerische" Handeln erfüllt
werden kann, ohne dass es auf äußerliche Kriterien wie organisatorische Einheit,
Kaufmannseigenschaft u. ä. ankommt. Denn das deutsche Recht kennt keinen
einheitlichen Unternehmensbegriff, schon gar keine einheitliche Legaldefinition,
sondern statt dessen ein Nebeneinander unterschiedlicher Akzentuierungen, so
dass je nach betroffenem Rechtsgebiet dem Unternehmensbegriff ein nach Sinn
und Zweck des jeweiligen Regelungskomplexes zu bestimmender individueller
Bedeutungsgehalt beizumessen ist. § 37 Abs. 1 S. 4 KWG dient erkennbar dem
Zweck, die Eingriffsbefugnisse der Antragsgegnerin möglichst umfassend auf
unternehmerisch handelnde Einheiten im Umfeld des jeweiligen Erbringers
unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auszudehnen, so dass
nach Sinn und Zweck der Regelung auch natürliche Personen erfasst werden, wenn
sie zur Verfolgung unternehmerischer Ziele in die Abwicklung der unerlaubten
Geschäfte einbezogen werden. Da der Antragsteller durch die Entgegennahme
von Anlegergeldern zum Zweck der Auszahlung von Kunden der Firma X.s AG,
mithin zur Abwicklung bestehender Anlageverträge, zielgerichtet und planvoll im
unternehmerischen Tätigkeitsfeld der Firma X. handelte, genügte sein Tätigwerden
zur Erfüllung des zweckbezogen Unternehmensbegriffs des § 37 Abs. 1 S. 4 KWG.
Der Antragsteller kann hiergegen auch nicht geltend machen, er habe als
natürliche Person weder Anlegergelder angenommen bzw. verwendet noch
überhaupt zu irgendeiner Zeit als natürliche Person gehandelt, sondern allenfalls
als Organ der Y. AG. Denn der Antragsteller setzt sich durch diesen Vortrag im
Kern bereits zu seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch, er habe die besagten
Anlegergelder in Empfang genommen und damit in bar Anleger der Firma X.
ausgezahlt. Zudem erscheint der Antragsteller namentlich, mithin als Person, auf
den von ihm in Kopie vorgelegten Empfangsquittungen der einzelnen Anleger der
Firma X.. Im übrigen spricht gegen die Einlassung des Antragstellers, er habe zu
jeder Zeit nur als Organ der Y. AG gehandelt, dass die Hauptversammlung, in der
die auf Vorrat gegründete AG ihre jetzige Form erhielt und in der der Antragsteller
zum Vorstandsvorsitzenden bestellt wurde, erst am 10.03.2003 stattfand, mithin
zeitlich nach den getätigten Überweisungen auf Konten des Antragstellers am 20.
und 21.02.2003 sowie der anschließend am 26.02.2003 getätigten Barabhebung i.
H. v. 162.000,00 €. Schon dies schließt aus, dass der Antragsteller die besagten
Gelder in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Y. AG erhalten und in
Empfang genommen hat. Er war hiernach vielmehr erkennbar bereits vor seiner
Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden in die Abwicklung von Anlagegeschäften
der Firma X. einbezogen.
Schließlich kann sich in der Sache auch nichts anderes aus dem Vortrag des
Antragstellers ergeben, die von ihm in Empfang genommenen 411.604,39,00 €
hätten Kunden der Firma X. betroffen, die von ihm an Herrn L. als Interessenten für
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hätten Kunden der Firma X. betroffen, die von ihm an Herrn L. als Interessenten für
Vermögensanlagen weiterempfohlen worden seien, da der Antragsteller insoweit
lediglich bekräftigt, dass es sich bei den streitigen Zahlungen tatsächlich um
Gelder von Kunden der Firma X. handelte die an ihn weitergeleitet und von ihm in
Empfang genommen wurden.
War der Antragsteller hiernach im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 4 KWG in die
Abwicklung der nach Aktenlage unzulässigen Geschäfte der Firma X. einbezogen,
so war die Antragsgegnerin - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit - ihrerseits berechtigt, dem Antragsteller in Kenntnis der
geschilderten Vorgänge und dem bislang ungeklärten Verbleib der an ihn
überwiesenen Anlegergelder zu untersagen, künftig von der Firma X. vereinnahmte
Anlegergelder entgegenzunehmen oder zu verwenden, um so eine
ordnungsgemäße Durchführung der angeordneten Abwicklung der Geschäfte der
Firma X. möglichst umfassend zu gewährleisten.
Auch die gegenüber dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Vorstand der Y.
AG zu Ziffer I.2. verfügte Anordnung, es in dieser Funktion zu unterlassen,
Anlegern der Firma X. zur Umstellung der abgeschlossenen Darlehens und
Finanzkommissionsverträge neue Verträge anzubieten und/oder mit diesen
abzuschließen und Forderungsabtretungen der Anleger anzunehmen, ist ebenfalls
rechtlich nicht zu beanstanden. Auch diese Verfügung wird vom § 37 Abs. 1 S. 1, 4
KWG als Rechtsgrundlage getragen, denn die Y. AG ist ebenfalls in die Abwicklung
der unerlaubten Geschäfte der Firma X. i. S. d. § 37 Abs. 1 S. 4 KWG einbezogen.
Denn Herr X. hat sich im Anschluss an die von ihm initiierte Entstehung der Y. AG
mit Schreiben vom 07.07.2003 an die Anleger seiner Firma Firma X. gewandt und
diesen mitgeteilt, er habe den Umbau seiner Firma in eine Aktiengesellschaft
begonnen, die unter der Firma der Y. AG nunmehr in das Handelsregister
eingetragen worden sei und für die im April 2003 die zulassungsrechtliche
Genehmigung durch die Antragsgegnerin mit der Auflage erfolgt sei, dass er alle
Altverträge (Futures- und Festgeldanlagen) auf die Y. AG umzustellen habe. Das
Schreiben enthielt auch die Angabe, das Gros der Verträge sei - bis auf einen
kleinen Restbestand von Kundenverträgen, zu dem auch der Vertrag des
Angeschriebenen zähle - bereits zeitgerecht auf die Y. AG umgestellt worden. Mit
weiterem Schreiben vom 10.07.2003 teilte er den Anlegern seiner Firma Firma X.
dann noch mit, die Gründung der Y. AG sei Folge geänderter zulassungsrechtlicher
Bestimmungen und diene der Ausgabe von Genussscheinen/Genussrechten, auf
deren Grundlage man in einer ähnlichen Form wie bislang Kundengelder handeln
könne. Im Mai 2003 habe die Antragsgegnerin die Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts für Genussscheine/Genussrechte gestattet, wobei im gleichen
Zuge die restlichen noch bestehenden Verträge mit der Firma X. in Genussrechte
hätten umgewandelt werden müssen. Alternativ wurde den Anlegern eine
Vereinbarung angeboten, wonach die Rückzahlung der Einlagen mittels in
Anspruch genommener Darlehen zugesichert werde, wenn sich der betroffene
Anleger verpflichte, Strafanzeigen/-anträge gegen Herrn L. zu unterlassen. Herr X.
hat damit in seiner Funktion als Inhaber der Firma X. gegenüber den Anlegern
seiner Firma gezielt den Eindruck erweckt, bei der Y. AG handele es sich um eine
Nachfolgegesellschaft seiner früheren Firma Firma X., die dem Zweck diene, unter
Übernahme der Altverträge - was der Gesellschaft sogar durch die
Antragsgegnerin zur Auflage gemacht worden sei - mit dem bestehenden
Kundenstamm die früheren Anlagegeschäfte fortzuführen. Damit aber wurde
zumindest in zurechenbarer Weise bei den Anlegern der Rechtsschein erweckt, die
Y. AG sei ein allein zu dem Zweck gegründetes Unternehmen, die bestehenden
Verträge mit der Firma X. - zwar in geänderter Rechtsform, jedoch in
vergleichbarer Weise - fortzuführen. Damit aber hat sich Herr X. - zumal als ein
Mitglied eines Organs der Y. AG - dieser bewusst zur Abwicklung der mit ihm
bestehenden Anlegerverträge bedient, wodurch die Y. AG in die Abwicklung der
Geschäfte der Firma X. gemäß § 37 Abs. 1 S. 4 KWG einbezogen wurde.
Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Anleger der Firma X.
seien der Y. AG tatsächlich unbekannt und sie führe auch keine Geschäfte mit
diesen fort, da in der Folgezeit - bis auf zwei Ausnahmen - keine Verträge zwischen
der Y. AG und Anlegern der Firma X. abgeschlossen bzw. keine Altverträge
umgestellt worden seien. Denn der Begriff des "Eingebundenseins" i. S. d. § 37
Abs. 1 S. 4 KWG erfordert nicht, dass das in die Geschäfte einbezogene
Unternehmen seinerseits aktiv gestaltend oder in sonstiger Form wissentlich und
willentlich an der Anbahnung bzw. dem Abschluss neuer oder der Abwicklung
bereits laufender Geschäfte mitwirkt. Insofern ist vielmehr ausreichend, dass sich
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bereits laufender Geschäfte mitwirkt. Insofern ist vielmehr ausreichend, dass sich
ein Dritter im Geschäftsverkehr des einbezogenen Unternehmens objektiv bedient
bzw. bewusst zur Erreichung oder Förderung seiner geschäftlichen Interessen den
Rechtsschein einer Einbeziehung des Unternehmens in die Anbahnung, den
Abschluss oder die Abwicklung seiner Geschäfte erzeugt. Dies folgt bereits aus
dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 4 KWG, der lediglich auf den objektiven Umstand
des "Einbezogenseins" abstellt, also gerade kein bewusstes und willentliches
Handeln des Einbezogenen voraussetzt. Im übrigen ergibt sich dies auch aus der
amtlichen Begründung der Bundesregierung zur Einfügung des Satzes 4 in § 37
Abs. 1 KWG im Zuge des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes (Bt.-Drs. 14/8017,
Seite 127). Denn die Erweiterung der Eingriffsbefugnisse sollte hiernach auch auf
solche Unternehmen ausgedehnt werden, die - wie insbesondere Internet-Provider
- in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen werden , was die gesetzgeberische Zielsetzung erkennen lässt, dass
es weder auf ein aktives Mitwirken des einbezogenen Unternehmens bei der
eigentlichen Geschäftstätigkeit noch auf den Grad der tatsächlichen Einbindung in
die Geschäftstätigkeit ankommen sollte, wie das Beispiel des "Internet-Providers"
zeigt, der lediglich eine Handelsplattform zur Verfügung stellt, ohne seinerseits in
die Geschäftstätigkeit der Nutzer in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich
eingebunden zu sein. Daher genügte es für die Annahme einer Einbindung der Y.
AG in die Abwicklung der Verträge mit der Firma X., dass sich deren Inhaber -
zumal als Organteil der Y. AG - der Y. AG als am Markt tätigem Unternehmen im
Rechtsverkehr - für Dritte erkennbar - faktisch bediente, ohne dass es letztlich
entscheidungserheblich auf den späteren Grad der tatsächlichen Umsetzung der
ursprünglich geplanten Inanspruchnahme ankommt. Hinzu kommt, dass die Y. AG
nach eigenem Bekunden zwischenzeitlich zu zwei früheren Anlegern der Firma X. in
Vertragsbeziehungen eingetreten ist, also neben den personellen Verflechtungen
auch Anhaltspunkte für tatsächliche geschäftliche Verknüpfungen beider
Unternehmen bestehen.
War die Y. AG hiernach in die Abwicklung der nach Aktenlage unzulässigen
Geschäfte der Firma X. einbezogen, so war die Antragsgegnerin - auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - ihrerseits berechtigt,
dem Antragsteller als Vorstandsvorsitzendem, mithin als Mitglied eines Organs der
Y. AG in Kenntnis der Ausführungen im Schreiben vom 07.07. und 10.07.2003 die
Umstellung abgeschlossener Darlehens- und Finanzkommissionsverträge sowie
das Angebot und den Abschluss neuer Verträge nebst Forderungsabtretungen zu
untersagen.
Hieran ändert im Ergebnis auch die Mitteilung des Antragstellers im Schriftsatz
vom 28.08.2003 im Verfahren 9 G 6151/03(1) nichts, wonach er zwischenzeitlich
von seiner Vorstandstätigkeit abberufen worden sei, da sich hierdurch allenfalls die
streitige Verfügung vom 27.08.2003, soweit diese gegen den Antragsteller in
seiner Funktion als Vorstand der Y. AG gerichtet ist, gem. § 43 Abs. 2 VwVfG für die
Zukunft anderweitig erledigt haben mag, so dass insoweit keine Beschwer für die
Zukunft für den Antragsteller von der entsprechende Untersagungsanordnung
ausgehen mag. Dieser Umstand lässt aber weder die auch insoweit für die
Vergangenheit weiterhin wirksame Verfügung rechtswidrig werden noch streitet sie
sonst für das geltend gemachte Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Auch die Anordnung gegen den Antragsteller gem. Ziffer II.1., wonach er die
angenommenen und verwendeten Anlegergelder zurückzuzahlen und die
Abwicklung der als Vorstand der Y. AG betriebenen Geschäfte, soweit eine
Einbeziehung in unerlaubte Bankgeschäfte der Firma X. besteht, angeordnet
wurde, wird von § 37 Abs. 1 S. 1, 4 KWG getragen, da die Antragsgegnerin hiernach
berechtigt ist, die unverzügliche Abwicklung von Geschäften anzuordnen, die im
Rahmen der Einbeziehung in unerlaubte Bank- bzw.
Finanzdienstleistungsgeschäfte erbracht wurden und für die Abwicklung Weisungen
erlassen kann, so dass die angeordnete Rückzahlung ebenso wie die angeordnete
Abwicklung zum Bereich der hiernach zulässigen Maßnahmen zählt.
Bezüglich der angeordneten Rückzahlung der vom Antragsteller als natürliche
Person in Empfang genommenen Anlegergelder ergibt sich auch nichts anderes
aus dessen Vortrag, er habe die in Empfang genommenen Gelder zwischenzeitlich
bestimmungsgemäß an die jeweils empfangsberechtigten Kunden der Firma X. in
bar ausgezahlt, so dass zumindest de facto durch die Auskehr der betroffenen
Beträge an die Bezugsberechtigten dem Rückzahlungsbegehren in der Sache
bereits genügt wurde. Denn der Verbleib der Gelder war im Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung unbekannt und kann auch nach dem derzeitigen
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der streitigen Verfügung unbekannt und kann auch nach dem derzeitigen
Sachstand nicht als geklärt angesehen werden. Der Antragsteller hat insoweit zwar
vorgetragen, die empfangenen Gelder vollständig in bar ausgezahlt zu haben und
hat zum Beleg hierfür in Kopie mehrere Quittungen über Barauszahlungen i. H. v.
insgesamt sogar 608.539,00 € vorgelegt sowie als Empfänger jeweils in den
Balkanstaaten, in Polen oder den Vereinigten Staaten lebende Empfänger
benannt. Die Kammer vermag bei der Eilverfahren allein möglichen summarischen
Sachverhaltsprüfung indes hierin keinen geeigneten Nachweis für eine tatsächliche
bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder zu sehen. Insoweit fehlt es nämlich
an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Vortrag, der auch nur ansatzweise den
Darlegungserfordernissen des § 138 Abs. 1 ZPO genügt. Dies wäre aber schon
deshalb erforderlich gewesen, weil die durch die vorgelegten Quittungskopien zu
belegenden Zahlungen allein schon deshalb in höchstem Maße unglaubhaft
erscheinen, dass hiernach alle betroffenen Anleger durch Barauszahlungen von
zum Teil erheblicher Höhe befriedigt worden sein sollen. Es stellt aber einen höchst
unüblichen Vorgang dar, dass Einzelbeträge u.a. i. H. v. 162.646,00 € bzw. in
einem anderen Fall von 126.218,00 € in bar ausgezahlt und in Empfang
genommen werden, zumal von Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im
Ausland haben und hierfür - zumal, da fast alle Quittungen den 15.03.2003 als
Empfangstag ausweisen, nahezu alle am gleichen Tag - eigens hätten anreisen
müssen. Die Kammer erachtet es aber als wenig nachvollziehbar, dass etwa eine
Anlegerin zum Empfang von 26.353,00 € in bar eigens hierfür am 15.03.2003 aus
New York angereist sein soll. Die insoweit dokumentierten Auszahlungen sind
daher dermaßen zweifelhaft, dass es zu ihrer Glaubhaftmachung jedenfalls eines
substantiierten und in sich schlüssigen Vortrages etwa unter Vorlage
entsprechender Benachrichtigungsschreiben der Anleger über den
Auszahlungstermin und unter Vorlage entsprechender Geschäftsdokumente
bedurft hätte, aus denen sich Grund und Höhe der jeweiligen
Empfangsberechtigung schlüssig ergeben. So jedenfalls vermag die Kammer nicht
zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der
Anlegergelder bislang nachgewiesen ist, die in der Sache einer bereits
stattgefundenen Erfüllung des Rückzahlungsbegehrens der Antragsgegnerin
zumindest de facto gleichgestellt werden könnte.
Soweit dem Antragsteller schließlich in seiner bisherigen Funktion als Vorstand der
Y. AG die Abwicklung von Geschäften der Y. AG aufgegeben wurde, soweit diese
unerlaubte Bankgeschäfte des Herrn L. betreffen, kann sich auch aus dem
Umstand nichts anderes ergeben, dass der Antragsteller nach seinem jüngsten
Vortrag zwischenzeitlich von dieser Funktion entbunden worden sein solle, da sich
die streitige Verfügung allenfalls auch insoweit zwischenzeitlich für die Zukunft
anderweitig erledigt haben mag, ohne dass sich hierdurch nunmehr ein
Aussetzungsinteresse ergeben könnte.
Die Befugnis der Antragsgegnerin zur Abwicklerbestellung gem. Ziffer II.2.-4. sowie
die entsprechenden Duldungs- und Auskunftsverpflichtungen bezüglich etwaiger
Handlungen des Abwicklers gem. Ziffer III.1., 2. finden ebenfalls ihre
Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 S. 1, 2, 4 KWG und stellen geeignete und
erforderliche Maßnahmen zur Aufklärung und ggf. zur Sicherung etwaiger von dem
Antragsteller empfangener Kundengelder dar, so dass sich auch insoweit keine
rechtlichen Bedenken gegen die streitige Verfügung ergeben.
Rechtsgrundlage für das gem. § 49 KWG; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ebenfalls
kraft Gesetzes sofort vollziehbare Auskunfts- und Vorlageersuchen gem. Ziffer VI.
der streitigen Verfügung ist § 44 c Abs. 1, 6 KWG. Hiernach kann die
Antragsgegnerin auch von solchen Unternehmen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen
sind, Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage von
Unterlagen verlangen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen
zum funktionalen Unternehmensbegriff erstreckt sich diese Berechtigung auch auf
Mitglieder von Organen einbezogener Unternehmen sowie auf einbezogene
natürliche Personen. Da der Antragsteller persönlich ebenso wie die Y. AG - wie
dargelegt - in die unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte der Firma X. einbezogen
sind, bestehen auch hinsichtlich des gegen sie gerichteten Auskunfts- und
Vorlageersuchens der Antragsgegnerin somit keine rechtlichen Bedenken, zumal
die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um den Grad der Einbeziehung des
Antragstellers selbst sowie der Y. AG in die Abwicklung von Geschäften der Firma
X. abzuklären, insbesondere nachdem die Gesellschaft offensichtlich bereits mit
zwei Anlegern der Firma X. zwischenzeitlich neue Vertragsbeziehungen geknüpft
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zwei Anlegern der Firma X. zwischenzeitlich neue Vertragsbeziehungen geknüpft
hat und nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls bei
weiteren vier Kunden der ML Vermögensverwaltung Personenidentität mit Kunden
der Firma X. bestehen soll. Ein gleichermaßen hierzu geeignetes milderes Mittel ist
dagegen nicht ersichtlich, zumal die Erfüllung des Auskunfts- und
Vorlageersuchens weder soweit es den Antragsteller als natürliche Person betrifft
noch soweit es die Y. AG betrifft, die ihren Geschäftsbetrieb erst unlängst
aufgenommen hat, einen unzumutbaren Aufwand begründet, der in den
verhältnismäßig kurz bemessenen Tagesfristen u. U. nicht zumutbar hätte
bewältigt werden können. Soweit der Antragsteller nach seiner Entbindung als
Vorstand der Y. AG möglicherweise zukünftig nicht mehr in der Lage ist, dem
Vorlageersuchen zu Ziffer VI.2. nachzukommen, ändert dies an der
Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen nichts, da dieser Umstand nur bei
einem ggf. nachfolgenden Vollstreckungsverfahren in seinen Konsequenzen für die
nunmehr reduzierten Handlungsmöglichkeiten des Antragstellers zu
berücksichtigen wäre.
Anhaltspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohungen
zu Ziffern IV. und VII. der streitigen Verfügung ergeben könnten, sind weder
ersichtlich noch dargetan. Diese sind insbesondere hinreichend bestimmt und es
sind auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe des jeweils
angedrohten Zwangsgeldes ersichtlich, zumal angesichts des in § 17 S. 4 FinDAG
vorgesehenen Höchstbetrages von 25.000,00 € und der erheblichen Beträge von
Anlegergeldern, die von den Ereignissen im Zusammenhang mit der Firma X.
betroffen sind.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohungen
rechtfertigt sich schließlich aus dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit schon
deshalb, um effektiv sicherzustellen, dass die Aufklärung und Abwicklung der
betroffenen unerlaubten Bankgeschäfte schnell und effektiv durchgeführt werden
kann, zumal im vorliegenden Gesamtkontext erhebliche finanzielle
Anlegerinteressen betroffen sind, die zeitnahes behördliches Handeln gebieten.
Die Gebührenerhebung zu Ziffer V. der streitigen Verfügung ist nach § 14 Abs. 1, 2
FinDAG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FinDAGKostV ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie
ist insbesondere auch gegenüber dem Antragsteller als lediglich "einbezogener"
Person nicht unverhältnismäßig. Allgemein hat die Befugnis der Antragsgegnerin,
für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren zu
erheben, wie jeder hoheitliche Eingriffsakt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu genügen. Dieser kann es aber bei Maßnahmen nach §§ 37 Abs. 1 S. 4; 44 c)
Abs. 1, 6 KWG gegen lediglich "einbezogene" Unternehmen/Personen als
Gebührenschuldner - schon als Folge der weiten Auslegung dieses Begriffs -
gebieten, in den Fällen, in denen die Einbeziehung in bank- oder
finanzdienstleistungsrechtlich unzulässige Geschäfte keine Ursache in der
zurechenbaren Sphäre des/der einbezogenen Unternehmens/Person hat, von der
Gebührenerhebung zu dessen/deren Lasten abzusehen. Denn es wäre unter dem
Gesichtpunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen, ein/e von
bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen betroffene/s Unternehmen/Person zu
Gebühren heranzuziehen, wenn deren auslösende Ursachen allein auf Handlungen
Dritter beruhten, ohne dass das/die betroffene Unternehmen/Person
seinerseits/ihrerseits einen zurechenbaren Anlass für das Einschreiten der
Aufsichtsbehörde geboten hat. Derartige Erwägungen können indes zu Gunsten
des Antragstellers schon deshalb nicht greifen, weil die letztlich für den Erlass der
streitigen Verfügung maßgeblichen Umstände vorrangig auf Ereignissen im
Zusammenhang mit der Person des Antragstellers beruhen, so insbesondere auf
dessen persönlicher Einbindung in die Vorgänge um die an ihn persönlich
überwiesenen Kundengelder der Firma X. i. H. v. 411.604,39 € und deren bislang
nicht schlüssig geklärten Verbleibs.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 2 GKG. Die Kammer
ging bei der Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Untersagungsverfügungen zu
Ziffer I.1. und 2. jeweils vom Auffangstreitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.
H. v. 4.000,00 € aus, da keine hinreichenden Anhaltpunkte zur Bezifferung des
wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der
Unterlassungsverfügung insoweit ersichtlich sind. Die Rückzahlungsanordnung zu
Ziffer II.1. bewertet die Kammer streitwerterhöhend mit dem Gesamtwert der nach
Ziffer II.1. bewertet die Kammer streitwerterhöhend mit dem Gesamtwert der nach
Aktenlage erfolgten Auszahlungen an den Antragsteller i. H. v. 411.604,39 €. Das
Auskunfts- und Vorlageersuchen zu Ziffer VI. bewertet die Kammer ebenfalls mit
dem Regelstreitwert i. H. v. 4.000,00 €. Schließlich war bezüglich der für die
einzelnen Anordnungen getroffenen Zwangsgeldandrohung i. H. v. jeweils
50.000,00 € ein Betrag von insgesamt 125.000,00 € streitwerterhöhend zu
berücksichtigen, was der Hälfte der insgesamt angedrohten Zwangsgelder
entspricht und dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich insoweit bislang nur
um die Androhung der Zwangsgelder handelt. Schließlich war gem. § 13 Abs. 2
GKG die festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 1.000,00 € streitwerterhöhend zu
berücksichtigen. Von dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag von
549,604,39 € war jedoch wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten
Entscheidung letztlich nur die Hälfte als Streitwert anzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.