Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 10.01.2011

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, psychologisches gutachten, ärztliche untersuchung, kindergarten, eltern, form, gespräch, beendigung, gymnasium, jugendamt

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Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 L 4706/10.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 123
VwGO, § 48 SGB 10
Einstweiliger Rechtsschutz: Anspruch auf Weiterbewilligung
von Leistungen nach § 35a SGB VIII in Form von
Hochbegabtenförderung
Leitsatz
Beendigung einer Jugendhilfeleistung stellt die Aufhebung einer früheren Bewilligung dar
und damit die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Ein Widerspruch hiergegen hat
aufschiebende Wirkung
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2010 aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu
tragen.
Gründe
I
Der am 02.11.1995 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01.11.2002
Leistungen nach § 35 a SGB VIII in Form von Hochbegabtenförderung, welche mit
Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2010 mit Wirkung vom 29.01.2011
aufgehoben wurden und wogegen sich der Antragsteller A., gesetzlich vertreten
durch seine Eltern, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet.
Die Vorgeschichte stellt sich wie folgt dar:
A wurde am 06.12.2001 im englischsprachigen Kindergarten der Internationalen
Schule Frankfurt (Privatschule) auf Wunsch der Eltern aufgenommen und im
Sommer 2002 in der Internationalen Schule Frankfurt – im folgenden ISF –
eingeschult. Vor Besuch des Kindergartens der ISF besuchte A den katholischen
Kindergarten St. D. Zur Beschreibung der Situation ihres Sohnes erklärte Frau A.
im Hilfeplanverfahren (Bl. 43 der Behördenakte), dass die Erzieherinnen dort sehr
unsensibel gewesen seien. A habe sich immer an Regeln gehalten und nie etwas
angestellt. Im letzten halben Jahr habe er den Clown im Stuhlkreis gespielt. Er
habe zum Basteln gezwungen werden müssen. Die Bilder, die er im Kindergarten
gemalt habe, seien nur gekritzelt gewesen. Zu Hause habe er die schönsten Bilder
gemalt. Er habe sich sehr auf die Vorschulgruppe gefreut und sei dann von dieser
sehr enttäuscht gewesen. Zu Hause sei er immer auffälliger geworden. Bereits
beim Abholen aus dem Kindergarten habe er nur „rumgemotzt“. Zu Hause habe
er nur noch Fernsehen wollen. A sei immer ein fröhliches und freundliches Kind
gewesen und er lache jetzt nicht mehr. Er stelle ununterbrochen Fragen. Er sei
immer dünner und blasser geworden und habe Ringe unter den Augen gehabt.
Mahlzeiten habe er nur unter Zwang aufgenommen und häufig über
Bauchschmerzen geklagt. Eine ärztliche Untersuchung habe einen negativen
Befund ergeben. A sei häufig krank gewesen. Er habe sich den ganzen Morgen
übergeben und nachmittags sei alles wieder vorbei gewesen und er habe normal
essen können. Als sie den internationalen Kindergarten der Privatschule gezeigt
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essen können. Als sie den internationalen Kindergarten der Privatschule gezeigt
habe, sei seine Reaktion folgende gewesen: „Okay, ich gehe dahin, ich probier es
mal, da kann ich was lernen“. Vom ersten Tag an sei er gerne dort in den
Kindergarten gegangen. Innerhalb einer Woche habe sich sein Verhalten
verbessert. Mit der Zeit habe er wieder gelacht und sei kaum noch krank gewesen.
Im März 2002 wurde A wegen einer vermuteten Hochbegabung im Institut für
Leistungsentwicklung vorgestellt. Das Ergebnis ist die Feststellung einer
allgemeinen intellektuellen Hochbegabung (psychologische Stellungnahme vom
13.03.2002 zu A. vom Institut für Leistungsentwicklung – IGL –, Bl. 14 BA). Im
Rahmen der Überprüfung, ob bei A eine seelische Störung vorliegt, wurde er bei
Frau Dr. med. J, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim
Stadtgesundheitsamt vorgestellt (schriftliche Stellungnahme vom 17.04.2003, Bl.
40 BA). Daraus geht folgendes hervor: Aus fachärztlicher kinder- und
jugendpsychiatrischer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine
Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII vor. Bei A sei es vor der Umschulung auf
die ISF zu einer ernsthaften Beeinträchtigung seiner sozialen und emotionalen
Entwicklung mit Störungen im zwischenmenschlichen Bereich sowohl im
Kindergarten als auch zu Hause sowie einer Beeinträchtigung seines
Selbstwertgefühls mit depressiv anmutendem Rückzug gekommen.
Die Unterlagen der ISF belegen, dass A sich im dortigen Kindergarten gut
eingelebt hat und die vormals berichteten Auffälligkeiten nachgelassen bzw.
komplett verschwunden sind. A habe sich in diesem Rahmen stabilisiert und könne
dort sein Potential gut nutzen und ausschöpfen.
Im Rahmen der Entscheidung über die Hilfegewährung fand im Mai 2003 eine
Fachteamberatung statt (Fallvorstellung, Bl. 42 BA). Als Ergebnis wurde im
Fachteamprotokoll ein Hilfebedarf in Form von Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 SGB VIII zur Abwendung einer
seelischen Behinderung als notwendig erachtet, weshalb am 23.01.2004
Eingliederungshilfe in Form der Hochbegabtenförderung erstmalig rückwirkend ab
01.11.2002 bis auf weiteres bewilligt wurde (Bl. 75 BA). Der Hilfeplan wurde im
Zeitraum Oktober 2003 bis August 2008 in regelmäßigen Abständen
fortgeschrieben.
Zur Überprüfung, ob ein weiterer Eingliederungsbedarf für besteht, wurde von
Seiten des Jugendamtes ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus
diesem Gutachten des Franziskanischen Bildungswerkes e.V. vom 07.08.2008,
erstellt von der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin, Frau E.(Bl. 154 - 160 BA)
geht folgendes hervor. Bei dem Elternfragebogen wurde das Verhalten von A als
insgesamt auffällig eingestuft. Die Angaben der Mutter weisen darauf hin, dass A
zu schizoid-zwanghaften Verhaltensweisen neigt. Der Fragebogen von A weise
darauf hin, dass er zu sozialem Rückzug neigt. Folgende neuropsychologischen
Diagnosen wurden zum Zeitpunkt der Untersuchung gestellt:
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Kontext einer
kognitiven Hochbegabung mit Ängsten, sozialen Rückzugstendenzen und einer
Selbstwertproblematik bei einer beeinträchtigten sozialen Funktionsfähigkeit (ICD
10, F 43.21).
- Sonstige emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters (ICD 10, F 93.8).
Aus psychotherapeutischer Sicht wurde ein Schulwechsel als prognostisch
ungünstig bewertet. Es wurde dingend eine Psychotherapie empfohlen, damit er in
seiner Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich gestärkt werden könne.
Das Jugendamt holte im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Hilfebedarfs
eine Schulauskunft ein, welche am 15.09.2009 erteilt wurde (Bl. 173 - 176 BA).
Daraus gehen positive Rückmeldungen in Bezug auf das Verhalten im sozialen
Bereich, dem Leistungsbereich, den Leistungsstand, besondere Neigungen und
Fähigkeiten und der Zusammenarbeit mit den Eltern und der Einschätzung der
häuslichen Situation hervor.
Infolge dessen wurde das Staatliche Schulamt mit dem Ziel der Reintegration in
eine staatliche Regelschule eingeschaltet. Die Schulpsychologin des Staatlichen
Schulamtes traf mit Äußerung vom 12.10.2009 die Einschätzung, dass eine
Umorientierung in eine andere Schulstruktur eine unzumutbare Härte für A sei, da
er begonnen habe, sich in die Klassengemeinschaft mehr einzubringen. Nach
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er begonnen habe, sich in die Klassengemeinschaft mehr einzubringen. Nach
seinen und auch den Aussagen der Mutter sei er immer noch ein Einzelgänger. Es
gebe aber Versuche und erfolgreiche Bemühungen erste und auf bestimmte
Gelegenheiten begrenzte Kontakte zu Mitschülern aufzubauen. A sei laut Zeugnis
und eigener Beurteilung ein sehr guter Schüler. Dies sei ihm aber nur in einem
hoch strukturierten Rahmen und mit starker individueller Förderung möglich. Das
pädagogische Konzept der ISF (vorgegebener Stoffplan, ständige
Leistungskontrollen, individuelle Förderung, kleine Gruppen) unterstütze dieses
Bedürfnis. In keiner staatlichen Schule fänden sich solche Bedingungen. Es gebe
auch keine Schule, in der der Unterricht in englischer Sprache stattfinde.
Aus weiteren Gesprächen im September/Oktober 2009 mit Frau A. und A geht
hervor, dass A ein Kind sei, welches in der Freizeit sehr eingebunden sei. Er
besucht ein Mal in der Woche jeweils Gitarrenunterricht, Reitunterricht sowie die
Jugendfeuerwehr. In der Jugendfeuerwehr sei er engagiert bei Festen. Er werde
auch von anderen Kindern angerufen und habe sogar bereits woanders
übernachtet. Frau A. gab an, dass A sich für seine Verhältnisse gut entwickelt. Die
Probleme seien folgende. Er sei zwanghaft, sei gerne für sich, sei aber happy, dass
er Freunde gefunden habe. Eine Therapie sei nicht begonnen worden, weil A in
seiner Freizeit sehr eingeschränkt sei. Mit den Freizeitaktivitäten ginge es ihm gut
(Gesprächsvermerke, Bl. 181 ff. BA).
Im Rahmen der Hilfeplanung wurde eine aktuelle Schulauskunft im August 2010
eingeholt. In dieser gab es wie in der Schulauskunft des Vorjahres ausschließlich
positive Rückmeldungen (Schulauskunft vom 11.08.2010, Bl. 190 - 193 BA).
Im Rahmen der geplanten Hilfebeendigung war mit dem Staatlichen Schulamt
(Frau F und Frau G (Psychologin für Hochbegabte) ein Gespräch geplant.
Frau G habe bereits telefonisch die Teilnahme mit der Begründung abgesagt, dass
sie keine Kapazitäten habe, A bei der Suche nach einem Schulplatz zu begleiten.
Sie verwies auf Frau K, welche für die Vermittlung von Kindern an Gymnasien
zuständig sei. Nach Aussage von Frau K in einem Telefonat gebe es durchaus
Schulen in Hessen, welche für hochbegabte Kinder geeignet seien. Sie weisen sich
durch ein Gütesiegel aus, welches sie insbesondere für die Beschulung von
hochbegabten Kindern und Jugendlichen ausweise. Diesbezügliche Schulen
befänden sich in den Städten Offenbach, Neu-Isenburg, Hofheim und Friedberg.
Zusätzlich gebe es Schulen, die ebenfalls für hochbegabte Schülerinnen und
Schüler geeignet seien wie z.B. das L-Gymnasium, das G-Gymnasium in Frankfurt,
ein altsprachliches Gymnasium in Wiesbaden und die Jüdische Schule in Frankfurt
(Bl. 184 BA.). Ein Gespräch mit dem Schulamt fand nicht statt.
Am 25.08.2010 fand ein Gespräch mit Frau A., Frau L. (Teamleitung) und Frau M
(zuständige Sachbearbeiterin) statt. Frau A. wurde über die geplante
Hilfebeendigung zum Ende des Schulhalbjahres, dem 28.01.2011, informiert.
Weiter wurde Frau A. zwecks Schulwechsel an das Staatliche Schulamt verwiesen,
welches vom Jugendamt mit Schreiben vom 18.08.2010 (Bl. 195 BA) gesondert
informiert wurde.
Mit Schreiben vom 17.09.2010 erklärte das Staatliche Schulamt sich gegenüber
dem Jugendamt für die Vermittlung einer staatlichen Schule für als nicht
zuständig. Dies sei Sache der Eltern und der jeweiligen Schule. Außerdem gebe es
an keiner staatlichen Schule englischsprachigen Unterricht und keine speziellen
Angebote für Hochbegabte (Bl. 201 BA).
Mit Bescheid vom 23.09.2010 hob die Antragsgegnerin die Eingliederungshilfe für
den Antragsteller mit Wirkung vom 29.01.2011 auf (Bl. 202 BA). Hiergegen legten
die Eltern von A als gesetzliche Vertreter fristgerecht mit Schreiben ihres
Bevollmächtigten vom 11.10.2010 Widerspruch ein (Bl. 207 - 208 BA).
Ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen.
Mit am 16.11.2010, zunächst beim Sozialgericht A-Stadt eingegangenem
Schriftsatz, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt.
Sein Bevollmächtigter vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die
Eingliederungshilfe nach wie vor vorliegen. Sollte der Antragsteller die ISF
verlassen müssen, würde die für ihn existenzielle Lebenskontinuität ein Ende
finden. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit auf feste Strukturen
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finden. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit auf feste Strukturen
angewiesen. Einen Schulwechsel, verbunden mit der Zerstörung sämtlicher
mühsam implementierter Lebensstrukturen, würde er nicht verkraften.
Weiter sei ein Anordnungsgrund gegeben, da der Antragsteller bereits Ende Januar
2011 die Schule verlassen müsse und die Eltern die hohen Schulgebühren, circa
12.500 Euro pro Schuljahr, nicht aufbringen könnten.
Der Antragsteller hat beantragt,
“der Bescheid der Antragstellerin vom 23.10.2010 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
verurteilt, antragsgemäß Leistungen der Jugendhilfe (in Form der
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII) auch über den 29. Januar 2011 hinaus zu
gewähren.“
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.2010 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass
die von ihm weiter begehrte Eingliederungshilfe die einzig notwendige und
geeignete Hilfe zur Bewältigung der bei ihm bestehenden
Teilhabebeeinträchtigung sei. Eine Verpflichtung durch das Gericht zu einer
bestimmten Maßnahme komme im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum des
Trägers der Jugendhilfe nur in Betracht, wenn diese die fachlich einzig geeignete
Hilfeleistung sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) verwiesen, welche
vorgelegen haben, und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden.
II
Der gestellte Antrag, „den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September
2010 aufzuheben“, ist unzulässig.
Da der begehrte Eilrechtsschutz grundsätzlich nur zur Sicherung von Rechten des
Antragstellers dienen kann und nicht zu seiner Befriedigung, kann er nicht auf die
Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet sein. Die Überprüfung
dieses Bescheides ist ausschließlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch der weiter gestellte Antrag, dass die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses
einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, dem minderjährigen
Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII auch über den 29.01.2011
hinaus zu gewähren, ist unzulässig.
Dem Begehren der Antragstellerseite gemäß, über den 29.01.2011 hinaus, weitere
Eingliederungshilfe zu erhalten, ist daher dieser Antrag bei äußerst wohlwollender
Betrachtung sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie festgestellt wissen will,
dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2010
aufschiebende Wirkung hat.
Vorliegend ist nämlich ausschließlich ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und
nicht nach § 123 VwGO statthaft.
Die Bewilligung einer Jugendhilfeleistung, vorliegend am 23.01.2004 bewilligt für
den Zeitraum rückwirkend ab 01.11.2002 bis auf Weiteres, stellt nämlich vor dem
Hintergrund der Gesetzesänderungen im SGB XII und im SGB II regelmäßig einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum
SGB VIII, 5. Auflage 2006, Anhang, RdNr. 48, 47). Sofern also die entsprechende
Entscheidung nicht von vorneherein zeitlich befristet war, was vorliegend aufgrund
der Bewilligung am 23.01.2004 rückwirkend ab 01.11.2002 bis auf Weiteres nicht
der Fall war, stellt sich die Beendigung der entsprechenden Leistung, vorliegend
mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.09.2010 als die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes dar mit der Folge, dass ein Widerspruch hiergegen
aufschiebende Wirkung hat (Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.
a. O.). Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2010 enthält auch
ausdrücklich die Bezeichnung “Bescheid über die Aufhebung beziehungsweise
Beendigung der Jugendhilfe“. Der von Antragstellerseite mit Schriftsatz vom
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Beendigung der Jugendhilfe“. Der von Antragstellerseite mit Schriftsatz vom
11.10.2010 hiergegen eingelegte Widerspruch ist ein solcher gegen die Aufhebung
eines Verwaltungsaktes, also ein Anfechtungswiderspruch und nicht ein
Verpflichtungswiderspruch, sodass grundsätzlich die aufschiebende Wirkung bei
derartigen Bewilligungen für längere Zeitabschnitte eintritt (Münder u. a.,
Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Anhang, RdNr. 60).
Bei diesem Aufhebungsverwaltungsakt vom 23.09.2010 handelt es sich um einen
solchen nach § 48 SGB X, wonach bei nachträglicher wesentlicher Änderung der
Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung aufzuheben ist.
Da die Antragsgegnerin keinen Sofortvollzug des streitgegenständlichen
Bescheides vom 23.09.2010 angeordnet hat und davon auszugehen ist, dass sie
ab 29.01.2011 keine weiteren Jugendhilfeleistungen in Form der
Hochbegabtenförderung an den Antragsteller mehr erbringen will, war
festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerseite hiergegen
aufschiebende Wirkung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.