Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.10.2003
VG Frankfurt: wohl des kindes, aufschiebende wirkung, duldung, aufenthaltserlaubnis, nummer, abschiebung, ukraine, ausländer, visum, unmöglichkeit
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 3914/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 Abs 2 AuslG, § 55 Abs 3
AuslG, § 69 AuslG, Art 6 GG,
Art 20 Abs 1 Übereinkommen
über die Rechte des Kindes
Abschiebung eines Kindes
Leitsatz
rechtliche Unmöglichkeit
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am 08.04.1987 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger.
Er reiste zusammen mit seiner Mutter im Dezember 2002 in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines Schengenvisums,
Typ C, gültig vom 20.12.2002 bis zum 19.03.2003, zu Besuchszwecken und zwar
auf Einladung des deutschen Staatsangehörigen Eduard XXX.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2003, dem Antragsgegner zugegangen am 02.04.2003,
beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22
AuslG sowie zunächst eine Duldung. Der Aufenthalt seiner Mutter sei ihm nicht
bekannt. Auch wo sich der Vater aufhalte, könne nicht gesagt werden. Eine
Rückkehr in die Heimat sei deshalb zur Zeit nicht möglich. Er lebe bei seiner
Großmutter, die als Kontingentflüchtling anerkannt sei und eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitze. Er sei auf deren familiäre Hilfe im Bundesgebiet
angewiesen.
Der Antragsgegner ermittelte in der Folgezeit die Wohnadresse des Vaters des
Antragstellers und klärte auf, dass - nach Auskunft der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Kiew - in der Ukraine Kinder im Alter des
Antragstellers in Kinderheimen des Ministeriums für Bildungswesen der Ukraine
untergebracht werden. Unter Mitteilung dieser Informationen gab der
Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung der
Anträge Stellung zu nehmen.
Unter dem 05.06.2003 erhielt der Antragsteller eine Duldung.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2003 trug der Antragsteller vor, dass sich sein Vater
bereits früh von ihm abgewendet habe und auch der Kontakt abgebrochen sei. Die
Großmutter habe sich bereits in der Ukraine um den Antragsteller gekümmert, da
die Mutter mehr und mehr dem Alkohol zugesprochen habe. Der Aufenthalt der
Mutter in der Bundesrepublik Deutschland sei nicht bekannt. Die Wohnung in der
Ukraine sei aufgegeben worden. Die Großmutter des Antragstellers habe sich
entschlossen ihren Enkel zu adoptieren. Ein entsprechender Antrag sei beim
Familiengericht Bad Homburg gestellt worden.
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Mit Verfügung vom 07.07.2003 lehnte der Landrat des Hochtaunuskreises den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Antragsteller die
Abschiebung in die Ukraine für den Fall an, dass er nicht innerhalb von einem
Monat nach Zustellung des Bescheides freiwillig ausgereist sei. Die Zustellung der
Verfügung erfolgte am 08.07.2003.
Am 15.07.2003 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Ausweislich der
Behördenakte ist hierüber nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen am 13.08.2003, sucht der Antragsteller um einstweiligen
Rechtsschutz nach. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch nach § 22 AuslG zu. Die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich. Er besitze in der Ukraine keinerlei Bezugspersonen mehr. Seine
Großmutter sei die Einzige, die bereit und Willens sei, die Betreuung und Erziehung
zu übernehmen. Eine Unterbringung in einem Jugendheim sei dem Antragsteller
nicht zuzumuten. Diese Möglichkeit habe gegenüber der Unterbringung bei nahen
Familienangehörigen zurückzustehen. Dieses Wohl des Kindes sei vorrangig zu
berücksichtigten, was sich auch aus Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die
Rechte eines Kindes ergebe. Zumindest habe der Antragsteller einen Anspruch auf
Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG. Es lägen insoweit dringende
persönliche Gründe vor. Der Antragsteller werde erneut aus seinem, bei seiner
Großmutter aufgebauten Lebenskreis herausgezogen. Die Erteilung einer Duldung
bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stelle
auch keine Vorwegnahme der Hauptsache nach.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 07.07.2003 bzgl. der Ablehnung der
Aufenthaltsgenehmigung anzuordnen,
hilfsweise,
sinngemäß dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt den Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
II Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen
ist bereits unstatthaft, da die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht
zugleich ein Kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet hat, dessen
Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte (vgl.
Hess VGH, Beschluss vom 14.11.1995, Aktenzeichen 12 TG 1358/95). Der
Aufenthalt des Antragstellers galt nach Stellung des Antrages auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis weder als erlaubt im Sinne des § 69 Abs. 3 AuslG noch als
geduldet im Sinne des § 69 Abs. 2 AuslG.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde über einen von ihm gestellten Antrag auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, wenn er
mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist
(Nummer 1) oder sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält (Nummer 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da
der Antragsteller mit einem Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde
eingereist ist und sich im Zeitpunkt der Antragsteller, am 02.04.2003, nicht mehr
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Auch die Bestimmung des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 69 Abs. 1
AuslG greift nicht ein. Nach den in Bezug genommenen Absatz 1 Satz 1 des § 69
AuslG muss die Aufenthaltsgenehmigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach der Einreise eingeholt werden können. Diese
Möglichkeit, geregelt in § 9 DVAuslG ist vorliegend nicht eröffnet. Zum Zeitpunkt
des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 02.04.2003, auf den es
bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 DVAuslG ankommt, hielt sich
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bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 DVAuslG ankommt, hielt sich
der Antragsteller weder erlaubt noch geduldet noch gestattet im Bundesgebiet
auf. Die dem Antragsteller unter dem 05.06.2003 erteilte Duldung ändert hieran
nichts. Der Antragsteller kann sich auch nicht etwa auf § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAuslG
berufen, wonach es einer Duldung gleich steht, wenn die Ausreisepflicht oder die
Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Zum
Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 02.04.2003,
auf den es auch insoweit ankommt, war der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Diese Vollziehbarkeit
ist auch nicht etwa durch die Stellung des Antrages auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis entfallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
31.08.1992, 13 S 1638/92, EZAR 040 Nummer 2).
Der Antragsteller kann sich auch nicht etwa auf eine Duldungsfiktion im Sinne des
§ 69 Abs. 2 AuslG berufen. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der nach
der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung
eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums beantragt nach
Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der
Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als
geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Die Fiktion
eines geduldeten Aufenthalts tritt nicht ein, wenn ein Ausländer, der im Zeitpunkt
seiner Einreise über ein ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteiltes Visum
verfügte und nicht vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit war, erst
nach Ablauf des Visums dessen Verlängerung beantragt (vgl. Hess VGH,
Beschluss vom 29.01.1997, 12 TG 996/96).
Nach alledem ist zugrunde zu legen, dass der Antragsteller sich auf ein fiktives
Bleiberecht bereits deshalb nicht berufen kann, weil, wie ausgeführt, in Bezug auf
seine Person die Voraussetzungen des § 69 AuslG nicht vorliegen, und zwar
unabhängig davon, ob er im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 AuslG
unerlaubt eingereist ist, weil er nicht lediglich zu Besuchszwecken, zu denen er ein
Visum erhalten hatte, sondern aus Gründen eines längerfristigen Aufenthalts nach
Deutschland gekommen ist.
Fehlt es aber an einem fiktiven Bleiberecht, so ist einstweiliger Rechtsschutz nur
über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen, was der Antragsteller letztlich auch mit
seinem Hilfsantrag geltend macht. Dabei kann allerdings das Begehren allein
dahin gehen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, im Hinblick auf einen Anspruch
auf Aufenthaltsgenehmigung oder auf Duldung die Abschiebung zeitweise bis zur
Entscheidung über den Genehmigungs- oder Duldungsantrag auszusetzen (vgl.
Hess VGH, Beschluss vom 14.11.1995, 12 TG 1358/95, EZAR 011, Nummer 7).
Sofern mit dem Eilantrag der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gesichert werden soll, ist bereits der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Angesichts der in §§ 8, 9, 69 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 2 AuslG zum Ausdruck
kommenden gesetzgeberischen Wertungen, wonach grundsätzlich jeder
Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG
zusteht, das auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Verfahren
vom Ausland her zu betreiben hat, kann von einer Gefahr, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht
ausgegangen werden. In der Ausreise des Ausländers ist nach gesetzgeberischen
Wertung grundsätzlich keine wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des
Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu sehen, die zur Bejahung
eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf den sicherungsfähigen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen könnte (vgl. Hess VGH,
27.10.1992, 12 TH 1409/92, EZAR 622, Nummer 18).
Was den vom Rechtsschutzbegehren auch umfassten Anspruch auf Erteilung einer
Duldung betrifft, so ist der Anordnungsgrund, nicht aber der Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AuslG sind nicht erfüllt.
Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende
humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit
im Bundesgebiet erfordern. Es geht somit nicht um die Frage, ob die Rückkehr in
den Heimatstaat unzumutbar ist, sondern es muss die vorläufige weitere
Anwesenheit im Bundesgebiet geboten sein. Unter dringenden humanitären oder
persönlichen Gründen sind Umstände zu verstehen, die aufgrund ihrer Eigenart
und ihres Gewichts eine sofortige Abschiebung unmenschlich erscheinen ließen
und einen Aufschub der Abschiebung unbedingt erfordern. Nicht hierzu zählen
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und einen Aufschub der Abschiebung unbedingt erfordern. Nicht hierzu zählen
Umstände, die voraussichtlich einen längeren Aufenthalt erfordern (vgl. Renner,
AuslR, 7. Auflage, § 55 Rdn 13 und 14). Bereits vom Anwendungsbereich ist somit
das Begehren des Antragstellers durch § 55 Abs. 3 AuslG nicht gedeckt.
Ein Anspruch auf Duldung resultiert jedoch auch nicht etwa aus § 55 Abs. 2 AuslG
wonach einem Ausländer eine Duldung erteilt wird, solange seine Abschiebung
unter anderem aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Eine derartige rechtliche
Unmöglichkeit resultiert vorliegend weder aus Artikel 6 GG, da es vorliegend nicht
um den Schutz einer Kernfamilie zwischen Eltern und Kindern geht, noch aus
Artikel 20 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992, II, 121, 990), wonach das Kind, das
vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird,
Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates hat bzw. wonach bei
allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist,
der vorrangig zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon, dass man, um zur
Anwendung zu gelangen, die von der Bundesregierung abgegebene
Interpretationserklärung (BGBl 1992 II, S. 990) für unwirksam erachten müsste
(vgl. Göbel-Zimmermann, InfAuslR 1995, Seite 166, 172), könnte sich eine
rechtliche Unmöglichkeit nur dann ergeben, wenn im Heimatstaat eine Betreuung
nicht sichergestellt wäre, sei es durch Eltern oder Verwandte bzw. Bekannte, sei es
durch staatliche oder private Jugendhilfeeinrichtungen und in Folge dessen
erhebliche Gefährdungen des Kindeswohls konkret zu befürchten wären (vgl.
Gemeinschaftskommentar zum AusR, Band 2, § 55, Rdn 29.6). Hiervon kann
vorliegend nicht ausgegangen werden, da dem Antragsteller im Falle einer
Rückkehr in seine Heimatland ein Unterbringungsplatz in einem Heim für
Minderjährige eröffnet ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, §
154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.