Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 07.12.2004
VG Frankfurt: abschiebung, besuch, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, sozialhilfe, verfügung, ausweisung, menschenwürde
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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 1194/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 3 AuslG, § 12 Abs 1 S
2 BSHG
Leitsatz
Die Übernahme von Kosten für den Besuch des (abgeschobenen) Ehepartners kommt
nicht in Betracht, wo diesem wiederholt Betretenserlaubnisse nach § 9 Abs. 3 AuslG
erteilt wurden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die I. Instanz unter
Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Frankfurt am Main wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG gehören Beziehungen zur Umwelt, zu denen auch
der Besuch des am 29. Juni 1999 in die Türkei abgeschobenen Ehemannes der
Klägerin zu zählen ist, nur in einem vertretbaren Umfang zum notwendigen
Lebensunterhalt. Auch insoweit ist es Aufgabe der Sozialhilfe (nur) eine
Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, deren Fortbestehen die Menschenwürde des
Hilfesuchenden verletzen würde (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.10.1993 - FEVS
45,25 (28) m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach der Abschiebung des
Ehemannes der Klägerin in die Türkei hielt sich - wie sich aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 09. Dezember 2003 (13 E 4629/02(V)) ergibt -
die Klägerin von Dezember 1999 bis September 2000 mit den beiden Kindern bei
ihrem Ehemann in der Türkei auf.
Dem Ehemann der Klägerin wurden auf entsprechende Anträge hin vom
12.06.2001 bis zum 03.08.2001, vom 19.11.2001 bis zum 04.01.2002, vom
09.03.2002 bis zum 18.04.2002, vom 10.06.2002 bis zum 15.08.2002 und im
Februar/März 2003 Betretungserlaubnisse gemäß § 9 Abs. 3 AuslG erteilt. Darüber
hinaus wurde die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung des Ehemannes
der Klägerin mit Verfügung vom 19.07.2002 auf den 29.06.2004 befristet.
Neben diesen im Lichte des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG
ergangenen ausländerrechtlichen Entscheidungen, um Begegnungen zwischen der
Klägerin und ihrem Ehemann bzw. dem Vater ihrer Kinder zu ermöglichen, ist für
eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Kosten eines Fluges in die Türkei
zu ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder zu gewähren, kein Raum.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.