Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 01.04.2003
VG Frankfurt: feuerbestattung, erdbestattung, abstrakte berechnung, bestattungskosten, krankenkasse, auszahlung, beihilfe, friedhof, beerdigung, sozialhilfe
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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 1116/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1968 BGB, § 15 BSHG
(Sozialhilfe; Kosten einer Beerdigung)
Leitsatz
1. Zu den im Sinne des § 15 BSHG erforderlichen Kosten einer Bestattung gehören die
ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache, würdige Bestattung. Dazu gehören auch
die Kosten für eine Feuerbestattung. Es handelt sich dabei inzwischen in den
allgemeinen Anschauungen um eine als gängig angesehene Bestattungsform, die
gleichrangig neben der Erdbestattung steht.
2. Zu Einzelheiten der Berechnung.
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 10.12.01 und
dessen Widerspruchsbescheides vom 06.03.02 wird der Beklagte verpflichtet, den
Klägerinnen eine weitere Beihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für die
Feuerbestattung von Herrn X in Höhe von 915,62 € (= 1790,80 DM) zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten, falls
nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist die Tochter, die Klägerin zu 2) die Ehefrau des am 31.10.2001
verstorbenen Herrn X.
Im Blick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre erbrechtlichen
Verpflichtungen beantragten sie am 13.11./29.11.2001 bei der Beklagten die
Übernahme der Bestattungskosten im Wege der Sozialhilfe nach § 15 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Dabei machten die Klägerinnen Kosten gemäß einer Rechnung des beauftragten
Beerdigungsinstituts vom 12.11.2001 geltend. Diese beziehen sich auf eine
durchgeführte Feuerbestattung und belaufen sich unter Abzug eines von der
Krankenkasse zur Auszahlung gelangten Sterbegeldes von 608,-- DM auf 2.318,80
DM. Sie gründen auf einer in Schm. durchgeführten Einäscherung und einem
Urnenversand nach D.. Dort erfolgte die Bestattung in einem bereits vorhandenen
Urnengrab der Familie, so dass Kosten insofern nicht geltend gemacht wurden.
Mit Bescheiden vom 10.12.2001 errechnete der Beklagte berücksichtigungsfähige
Bestattungskosten in Höhe von 1.578,-- DM. Zur Begründung führte er aus, dass
die höheren Kosten für die Feuerbestattung nicht berücksichtigt werden könnten,
da diese nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung nach dem
Bundessozialhilfegesetz gehörten. Unter Abzug eines Sterbegeldbetrages von
1.050,-- DM errechnete der Beklagte eine Beihilfe von 528,-- DM.
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Dagegen legten die Klägerinnen am 18.12.2001 Widerspruch ein, mit dem sie sich
dahingehend äußern, dass nach § 15 BSHG solche Kosten erforderliche
Bestattungskosten seien, die für ein Begräbnis oder eine Feuerbestattung
ortsüblicher einfacher aber würdiger Art anfielen. So sei Herr X nur nach D.
überführt worden, weil dort bereits von einer Tante ein Urnengrab gekauft und
somit diese Kosten bereits eingespart worden seien. Zum anderen koste gemäß
einer Aufstellung des beauftragten Beerdigungsinstituts die billigste Erdbestattung
auf dem Schl. Friedhof - ohne Kosten für Grabstein und Bepflanzung - 6.198,-- DM.
Nach Anhörung sozial erfahrener Personen gemäß § 114 BSHG wies die Beklagte
die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2002 als unbegründet
zurück. Es heißt dort im wesentlichen: Es seien Kosten in Höhe von 1.233,-- DM
entstanden, die nur durch die Feuerbestattung angefallen seien. Diese Mehrkosten
(Überführungskosten vom Friedhof Schl. zum Krematorium Schm.,
Einäscherungsgebühr und Urnenversand, Kosten für Überurne) seien nicht
erstattungsfähig. Soweit eine abstrakte Berechnung hinsichtlich der Kosten einer
billigsten Erdbestattung angestellt würden, könne es darauf nicht ankommen.
Die Klägerinnen haben am 26.03.2002 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten
Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen auf Erlangung eines höheren
Kostenerstattungsbetrags von noch 1.790,80 DM (= 915,62 €) weiterverfolgen.
Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht des
Beklagten umfasse § 15 BSHG auch die Kosten einer Feuerbestattung. Es seien
hier durch die Feuerbestattung auch keine Mehrkosten gegenüber einem
Erdbegräbnis entstanden. Es sei hier vielmehr die Feuerbestattung nur
durchgeführt worden, um die Bestattungskosten möglichst gering zu halten. Denn
seitens der Familie sei bereits ein Urnengrab vorhanden gewesen, so dass sich die
Kosten für eine Grabstätte hätten einsparen lassen. Der Umstand, dass nur ein
Sterbegeld von 608,-- DM durch die Krankenkasse zur Auszahlung gelangt sei,
beruhe darauf, dass noch ein Anspruch der Krankenkasse gegen den
Verstorbenen wegen eines Eigenanteils an Krankenhauskosten bestanden habe.
Diesen Betrag habe die Krankenkasse mit dem Sterbegeld verrechnet, so dass
nur der vorgenannte Betrag zur Auszahlung gelangt sei.
Die Klägerinnen beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 10.12.2001 - soweit damit ein höherer
Leistungsbetrag als 528,-- DM (= 269,96 €) abgelehnt worden ist - und den darauf
bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2002 aufzuheben sowie den
Beklagten zu verpflichten, ihnen eine weitere Beihilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz für die Feuerbestattung von Herrn X in Höhe von 915,62 €
(1.790,80 DM) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides
bezogen.
Mit Beschluss vom 06.03.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein
Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 10.12.2001
und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten, soweit der Beklagte es
abgelehnt hat, für die Feuerbestattung von Herrn X Kosten im Wege des § 15
BSHG über den Betrag von 528,-- DM hinaus zu übernehmen. Den Klägerinnen
steht ein Anspruch auf einen weiteren Betrag von 915,62 € (= 1.790,80 DM) zu.
Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen,
soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, Kosten zu tragen.
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soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, Kosten zu tragen.
Die Klägerinnen sind als gesetzliche Miterben des verstorbenen Herrn X
Verpflichtete im Sinne dieser Vorschrift, weil nach § 1968 BGB zu den
Nachlassverbindlichkeiten auch die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung
gehören. Dass die Übernahme von Kosten für eine Bestattung den Klägerinnen
angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, ist
vom Beklagten seiner Bewilligungsentscheidung zugrundegelegt worden. Auch das
Gericht sieht hier deshalb und angesichts der dokumentierten wirtschaftlichen
Verhältnisse keinen Anlass zu weiterer Ermittlung bzw. Aufklärung.
Der Umfang der zu erstattenden Kosten beurteilt sich nach dem Kriterium der
Erforderlichkeit. Zu den im Sinne des § 15 BSHG danach erforderlichen Kosten
einer Bestattung gehören die ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache,
würdige Bestattung. Soweit es die hier in Frage stehende Bestattungsart betrifft,
ergibt sich zunächst, dass Friedhofsordnungen heutzutage neben der
Erdbestattung gemeinhin auch die Urnenbestattung vorsehen und ermöglichen.
Dies ist Ausdruck des Umstands, dass die Einäscherung mit nachfolgender
Urnenbestattung als Bestattungsform eine zunehmende Verbreitung gefunden
hat. Nach einer Umfrage des Deutschen Städtetages aus dem Jahr 1995 stelle in
zahlreichen Kommunen, insbesondere in größeren Städten und Gemeinden, die
Feuerbestattung mittlerweile den Regelfall dar (so wiedergegeben bei Spranger.
Der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 15 BSHG, ZfSH/SGB 98, 334 ff, 337
FN 33). Jedenfalls ist die Feuerbestattung eine inzwischen in den allgemeinen
Anschauungen als gängig angesehene Bestattungsform, die gleichrangig neben
der Erdbestattung steht. Ist diese Bestattungsform - wie hier - vom Verstorbenen
offensichtlich gewählt, so ist der Wunsch Hinterbliebener, sich dementsprechend
zu verhalten, nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessen und im Sinne
des § 15 BSHG "erforderlich". Diese Sichtweise findet ihre Anerkennung inzwischen
in der Verwaltungspraxis (z. B. Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg 15.10)
sowie in der aktuellen Literatur zu § 15 BSHG (z. B. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., §
15 Rdnr. 3 a; Birk in: LPK-BSHG, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 4; Spranger, a. a. O., S. 336).
Dem steht auch nicht § 6 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15.05.1934
(RGBl I 380) i. V. m. § 14 des Hess. Friedhofs- und Bestattungsgesetzes entgegen.
§ 6 des Feuerbestattungsgesetzes enthält eine Regelung dahingehend, dass die
öffentliche Fürsorge nicht verpflichtet ist, etwaige höhere Kosten der
Feuerbestattung zu tragen, falls ihr die Bestattungskosten zur Last fallen. Es
bestehen hier bereits erhebliche Zweifel, ob der Anwendungsbereich dieser
Regelung auch § 15 BSHG erfasst. Vertreten wird dies in der aktuellen Literatur zur
Thematik der sozialhilferechtlichen Bewertung von Bestattungskosten - soweit
ersichtlich - nicht mehr. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits wegen der
geänderten Bedeutung und des hohen Anteils an Feuerbestattungen eine
Weitergeltung des § 6 aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs zu den
Grundgedanken des Grundgesetzes gemäß Art. 123 Abs. 1 GG deshalb
ausscheidet, weil die Entscheidung über die Bestattungsart und damit auch für die
Feuerbestattung unter Geltung des Grundgesetzes als unmittelbarer Ausdruck der
Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist (siehe dazu
Spranger, a. a. O.). Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Denn in der Praxis kommt
dieser Regelung jedenfalls deshalb keine Bedeutung mehr zu, weil Kosten für
Feuerbestattungen inzwischen in der Regel unter derjenigen für eine Erdbestattung
liegen. Dies spiegelt hier auch ein Kostenvergleich hinsichtlich der durchgeführten
Feuerbestattung einerseits und der niedrigsten Kosten einer Erdbestattung
andererseits wider, wie sich der vorgelegten und nachvollziehbaren
Rechnungsstellung des Beerdigungsinstituts ( Bl. 319 BA) auch hier entnehmen
lässt. Es ist deshalb regelmäßig - wie auch hier - entscheidend darauf abzustellen,
ob die mit der Feuerbestattung entstandenen einzelnen Kostenpositionen
erforderlich und sozialhilferechtlich angemessen im Sinne der nach § 15 BSHG
anzustellenden Betrachtung sind. Nicht abhängen kann die Anerkennung der
einzelnen Kostenpositionen demgegenüber davon, ob und in welchem Umfang sie
bei einer -gleichsam fiktiven - Erdbestattung nicht angefallen wären. Denn selbst
bei einer noch an § 6 des Feuerbestattungsgesetzes orientierten Betrachtung
stellt es keine sachangemessene Verfahrensweise dar, solche einzelnen
Rechnungsposten - wie etwa die Einäscherungsgebühr - herauszugreifen und von
vornherein deshalb von der Kostenerstattung auszunehmen, weil sie nur bei einer
Feuerbestattung entstehen. Dass dies nicht sachgerecht sein kann, ergibt sich
schon allein daraus, dass auch bei der Erdbestattung Kostenpositionen anfallen,
die dem Grunde oder jedenfalls der Höhe nach bei einer Feuerbestattung so nicht
anfallen. Bewertet man nach diesen Vorgaben die einzelnen Rechnungspositionen
der maßgebenden - zur Kostenerstattung angemeldeten - Rechnung des
Beerdigungsinstituts vom 12.11.2001, so sind die dort berücksichtigten Leistungen
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Beerdigungsinstituts vom 12.11.2001, so sind die dort berücksichtigten Leistungen
als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne des § 15 BSHG anzusehen.
Hinsichtlich der Kosten für einen Kiefernsarg, die Innenausstattung und das
Einsargen in der Wohnung hat diese der Beklagte selbst anerkannt. Soweit es die
Überführungskosten betrifft, ist der volle Betrag von 495,-- DM zu berücksichtigen.
Da sich kein Krematorium in Schl. befindet, war die Überführung zum Krematorium
Schm. sachangemessen, zumal dies offensichtlich der örtlichen Praxis entspricht.
Soweit andere Orte für die Einäscherung in Frage kommen könnten, sind diese
räumlich nicht so nahgelegen, dass Überführungskosten von nachweisbar
niedrigerer Höhe entstanden wären, und zwar unabhängig von einer andernorts
evtl. anfallenden höheren Einäscherungsgebühr. Auch die Kosten für die
Benutzung der Kühlanlage auf dem Friedhof von 80,-- DM sind angemessen.
Desgleichen gilt dies für die Positionen "Einäscherungsgebühr" und "Urnenversand
nach D.". Der in der Rechnung dafür ausgewiesene Gesamtbetrag von 788,88 DM
beinhaltet vornehmlich die Einäscherungsgebühr von 742,40 DM. Diese ist
notwendiger Bestandteil der Kosten bei einer Feuerbestattung und deshalb auch
zu erstatten. Auch die Kosten für den Urnenversand nach D. sind hier zu
übernehmen. Denn dies ist durch die Besonderheit gerechtfertigt, dass in D.
bereits ein Urnengrab der Familie vorhanden war, so dass hier zum Erwerb keine
weiteren Kosten anfielen. Auch hinsichtlich der weiteren Positionen in der
Rechnung vom 12.11.2001 ist die "Erforderlichkeit" gegeben. Dies gilt
insbesondere auch für die Überurne, die nicht entbehrlich ist, gleichermaßen für
die in Schm. zwingend durchgeführte amtsärztliche Untersuchung.
Der Kostenbetrag von 2.926,80 DM, der sich ausweislich der Rechnung des
Beerdigungsinstituts vom 12.11.2001 demzufolge ergibt, ist um das empfangene
Sterbegeld zu bereinigen. Dieser Betrag ist hier nur mit 608,-- DM zu
berücksichtigen, weil wegen einer Zuzahlungsschuld infolge von
Krankenhausaufenthalten nur ein Betrag von 608,-- DM an die Klägerinnen als
Miterbinnen zur Auszahlung gelangt ist. Da auch sozialhilferechtlich - wie sich den
entsprechenden Berechnungen des Beklagten entnehmen lässt - die Zuzahlungen
nicht als Bedarf anerkannt werden konnten (Bescheid v. 10.12.2001, Bl. 292 BA),
kann nur der tatsächlich von der BEK gewährte Betrag von 608,-- DM an
Sterbegeld Berücksichtigung finden. Der sich so ermittelnde Betrag von 2.318,80
DM ist um den Betrag von 528,-- DM zu bereinigen, den der Beklagte bereits in
den angefochtenen Bescheiden als bewilligungsfähig ermittelt hat. Demzufolge
ergibt sich, dass antragsgemäß den Klägerinnen ein weiterer Betrag von 1.790,80
DM - also nunmehr 915,62 € - zu gewähren ist.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte zu tragen,
weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.