Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.12.2003
VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, verfügung, eidesstattliche erklärung, vollziehung, anleger, hauptsache, gesellschafter, erlass, anfechtungsklage, unternehmen
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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 492/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1a Nr 4 KredWG, § 32
KredWG, § 37 KredWG
Anlagevermittlung ist auch die Vermittlung von
Gesellschaftsanteilen an einer GbR
Leitsatz
Die Vermittlung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihr
Gesellschaftsvermögen in Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 11 KWG) anlegt, ist
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87
a Abs. 2, 3 VwGO).
Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs
vom 11.12.2002 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die
Verfügungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2002 anzuordnen oder
wiederherzustellen, ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der
Widerspruch des Antragstellers entfaltet in Bezug auf die zu Nr. I., II., IV. und V. des
Bescheids getroffenen Verfügungen der Antragsgegnerin kraft Gesetzes keine
aufschiebende Wirkung (§ 49 KWG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO), und in Bezug auf
die unter Nr. III. und VI. ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen hat die
Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2002 unter Nr. VII. gemäß § 80 Abs. 2 S.
1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg
haben. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung
der Zwangsgeldandrohungen keinen rechtlichen Bedenken. Im übrigen erweisen
sich die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2002 getroffenen
Verfügungen auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen
summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch
eine womöglich nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers keinen Erfolg
haben wird. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der in der
Hauptsache angegriffenen Verfügungen überwiegt das private Interesse des
Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben.
Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2002 die sofortige Vollziehung
der Zwangsgeldandrohungen angeordnet hat, sind die Voraussetzungen des § 80
Abs. 3 S. 1 VwGO erfüllt. Die schriftliche Begründung der Anordnung lässt
hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin der besonderen Lage des §
80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO bewusst gewesen ist. Die entsprechenden
Ausführungen zur Begründung dieser Anordnung sind zwar knapp gehalten, gehen
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Ausführungen zur Begründung dieser Anordnung sind zwar knapp gehalten, gehen
aber jedenfalls über formelhafte Erwägungen hinaus und sind dem Grunde nach
auch geeignet, die Anordnungen zu rechtfertigen.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass der Bescheid
vom 05.12.2002 in der Fassung, die ihm die Antragsgegnerin durch ihre
Ergänzungsverfügung vom 17.06.2003 (Kopie Bl. 315 d. A.) gegeben hat, als
rechtmäßig anzusehen ist, folglich auch eine spätere Anfechtungsklage gegen
diesen Bescheid voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Rechtsgrundlage für die unter Nr. I. und II. getroffenen Verfügungen ist § 37 Abs. 1
KWG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser
Rechtsgrundlage sind erfüllt. Die Antragsgegnerin ist zu Recht zu der Einschätzung
gelangt, dass der Antragsteller ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis
Finanzdienstleistungen erbringt, wie es die Vorschrift für den Erlass einer
Untersagungsverfügung voraussetzt. Die Antragsgegnerin hat dies im Bescheid
vom 05.12.2002 ausführlich und zutreffend begründet; zur Vermeidung von
unnötigen Wiederholungen kann der Berichterstatter auf diese Ausführungen
Bezug nehmen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
absehen, da er den Darlegungen der Antragsgegnerin folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind die im Bescheid vom
05.12.2002 getroffenen Verfügungen zu Nr. I. und II. hinreichend bestimmt. Dem
Antragsteller wird durch diese Verfügungen in klar erkennbarer Weise untersagt,
im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Dienstleistungen zu erbringen, die als Anlagevermittlung anzusehen sind, wobei
als Anlagevermittlung insbesondere anzusehen ist, dass der Antragsteller
Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
vermittelt oder den Abschluss solcher Geschäfte nachweist. Die Antragsgegnerin
hat ihre Verfügung weiterhin dadurch präzisiert, dass sich die
Untersagungsverfügung auch auf die Vermittlung einer Beteiligung als GbR-
Gesellschafter an Gesellschaften bürgerlichen Rechts erstreckt, bei denen das
Beteiligungskapital der Gesellschafter in Finanzinstrumenten angelegt werden soll,
wie z. B. bei der Y-GbR. Durch die Ergänzungsverfügung vom 17.06.2003 hat die
Antragsgegnerin schließlich eine Anlagevermittlungstätigkeit, die ausschließlich für
Rechnung und unter der Haftung der Nito (UK) Asset Management Ltd. aufgrund
einer wirksamen Anzeige dieses Instituts gem. § 2 Abs. 10 KWG erbracht wird, von
der Untersagung ausgenommen. Nach alledem hat die Antragsgegnerin den
Inhalt der Untersagungsverfügung hinreichend präzisiert; es unterliegt keinen
Zweifeln, welche Tätigkeiten des Antragstellers von der Untersagungsverfügung
erfasst sind und welche nicht. Soweit der Antragsteller hingegen mit seiner Rüge
der Sache nach die der Verfügung zu Grunde liegende Auslegung des Begriffs
Anlagevermittlung durch die Antragsgegnerin angreifen will, kann er damit nicht
mit Erfolg die Unbestimmtheit der Verfügung dartun.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch die
Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen
das Beteiligungskapital der Gesellschafter in Finanzinstrumenten angelegt werden
soll, wie z. B. bei der Y-GbR, als Anlagevermittlung ansieht und dem Antragsteller
entsprechende Tätigkeiten untersagt hat, da er nicht über die nach § 32 KWG
hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt. Dies ist zwar schon im Bescheid vom
05.12.2002 zutreffend begründet worden; es besteht aber Anlass, klarzustellen,
dass den diesbezüglich im Verfahren vorgebrachten Rügen des Antragstellers
nicht gefolgt werden kann.
Zum einen kommt es für die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers
in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich darauf an, dass er - rechtlich
gesehen - lediglich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen vermittelt, die für sich
genommen nicht als Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG anzusehen
sind. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (so schon VG
Berlin B. v. 28.03.2001 - VG 25 A 248.00) steht dieser Umstand der Qualifizierung
seiner Tätigkeit als Anlagevermittlung nicht entgegen. Maßgebend ist hier
vielmehr, dass die Anleger, die die Gesellschaftsanteile erwerben, der Gesellschaft
ihr Kapital zur Verfügung stellen, damit dieses unmittelbar in Finanzinstrumente
investiert wird. Dass dies der Fall ist, ergibt sich, wie die Antragsgegnerin im
Bescheid vom 05.12.2003 zutreffend ausgeführt hat, in aller Eindeutigkeit aus den
zugrundeliegenden Vertragswerken, wie sie in den Verwaltungsvorgängen
dokumentiert sind. Dass die Kunden des Antragstellers sich infolge seiner
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dokumentiert sind. Dass die Kunden des Antragstellers sich infolge seiner
Vermittlung als Gesellschafter zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks
auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusammenschließen, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH durchaus eine
eigene Rechtsfähigkeit zukommen kann, führt nicht dazu, dass sie nicht mehr als
einzelne Anleger i. S. d. KWG angesehen werden könnten, zu deren Schutz u. a.
das Erlaubniserfordernis nach § 32 KWG besteht (vgl. Urteil der Kammer vom
17.11.2003 - 9 E 2836/02(2)), und dass folglich die Tätigkeit des Antragstellers,
den Erwerb solcher Gesellschaftsanteile zu vermitteln, nicht als Anlagevermittlung
angesehen werden dürfte. Diese Auslegung des Begriffs Anlagevermittlung beruht
maßgebend auf der Erwägung, dass bei der Auslegung und Anwendung des
Kreditwesengesetzes dessen Schutzzweck zu berücksichtigen ist, der
entsprechend den Erwägungsgründen der Richtlinie des Rates über
Wertpapierdienstleistungen vom 10.05.1993 (Amtsblatt EG vom 11.06.1993, Nr. L
141 S. 27) auf den Schutz der Anleger vor unsachgemäßer Verwaltung ihres
Vermögens zielt. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls unter den hier gegebenen, im
Bescheid vom 05.12.2002 zutreffend dargelegten Voraussetzungen, wie sie sich
insbesondere aus den Vertragsgrundlagen bezüglich der Y-GbR ergeben, dem
Umstand, dass der Antragsteller formal rechtlich gesehen lediglich den Erwerb von
gesellschaftlichen Anteilen vermittelt, keine maßgebende Bedeutung zugemessen
werden kann. Bedenken gegen diese Interpretation des Gesetzes bestehen auch
im Hinblick auf den Umstand nicht, dass das Gesetz das unerlaubte Erbringen
einer Finanzdienstleistung als Straftat qualifiziert (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG), wie die
Kammer in ihrem bereits erwähnten, den Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers bekannten Urteil vom 17.11.2003 ebenfalls entschieden hat.
Zum anderen geht die Antragsgegnerin entgegen dem Vorbringen des
Antragstellers zu Recht davon aus, dass das Beteiligungskapital der Y-GbR,
bezüglich derer der Antragsteller Beteiligungen vermittelt hat, nach den
zugrundeliegenden Verträgen in Devisen-, Aktien-(Index-), Zins- und
Terminmärkten und mithin in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 11 KWG
angelegt wird, so dass die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers folglich darauf
abzielt, dass für den Anleger Finanzinstrumente angeschafft und veräußert
werden. Dies ergibt sich mit einer Eindeutigkeit, die keinen Raum für weitere
Zweifel lässt, aus § 2 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 59 d. Verwaltungsvorgangs).
Die entgegenstehende, allerdings nicht näher substantiierte Behauptung in der
eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Y-GbR, die der
Antragsteller in diesem Verfahren vorgelegt hat, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Ob der Geschäftsführer der Y-GbR insoweit eine falsche
eidesstattliche Erklärung vorgelegt hat, als er angegeben hat, die Y-GbR beteilige
sich - entgegen den Angaben in den den Anlegern zugänglich gemachten
Vertragsunterlagen und in den Werbeauftritten des Antragstellers - mit ihrem
Gesellschaftsvermögen lediglich an der X-GbR, mögen gegebenenfalls die
Strafverfolgungsbehörden aufklären. Sowohl aus den vertraglichen Unterlagen wie
auch im übrigen aus den Werbeauftritten des Antragstellers ergibt sich jedenfalls
für den Geschäftsverkehr eindeutig, dass der Antragsteller Beteiligungen an einer
Gesellschaft vermittelt, die ihr Kapital unmittelbar in Finanzinstrumenten anlegt,
nicht jedoch sich im Wege der privaten Vermögensverwaltung an einer GbR
beteiligen will.
Nur der Vollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass der
Antragsteller bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise selbst dann
die Anlagevermittlung betriebe, wenn das Gesellschaftskapital der Y-GbR
tatsächlich entsprechend den Angaben der Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers und des Geschäftsführers der GbR ausschließlich dazu verwendet
würde, Beteiligungsanteile an der X-GbR zu erwerben. Denn unter diesen
Umständen kann in der Errichtung der Y-GbR nur der Versuch einer Umgehung
des Erlaubniserfordernisses für das Betreiben von Bankgeschäften und das
Erbringen von Finanzdienstleistungen gesehen werden, die aber im Hinblick auf
den Schutzzweck des KWG nicht dazu führen könnte, die Geltung der
Erlaubniserfordernisse für die fraglichen Tätigkeiten in Frage zu stellen. Da der
Antragsteller nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Tätigkeit der
Anlagevermittlung verfügt, bestehen in dieser Hinsicht unter keinen hier
denkbaren Gesichtspunkten Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Verfügungen zu Nr. I. und II. des Bescheids vom
05.12.2002.
Die Untersagungsverfügung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der
Antragsteller nunmehr eine Haftungsübernahmeerklärung der Nito (UK) Asset
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Antragsteller nunmehr eine Haftungsübernahmeerklärung der Nito (UK) Asset
Management Ltd. vorgelegt hat und infolge dessen - nachdem er mit Schriftsatz
vom 26.05.2003 erstmals auch nachgewiesen hat, dass die von der Nito
abgeschlossene geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 KWG auch
für ihn gilt - jedenfalls insoweit die Erfordernisse des § 2 Abs. 10 KWG erfüllt, als er
ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der Z. tätig ist. Selbst wenn der
Antragsteller, soweit er nunmehr die Vermittlung von Anteilen der Y-GbR
ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der Z. erbringt, nicht mehr als
Finanzdienstleistungsinstitut gilt (§ 2 Abs. 10 KWG), handelte er jedenfalls im
Zeitraum ab der Zustellung des in der Hauptsache angefochtenen
Untersagungsbescheids vom 05.12.2002 bis zur Abgabe einer wirksamen
Haftungsübernahmeerklärung der Z., ohne dass er sich auf die Privilegierung nach
§ 2 Abs. 10 KWG berufen konnte. Denn jedenfalls fehlte es bis zu dem
letztgenannten Zeitpunkt an dem Nachweis der Z. als haftungsübernehmendem
Institut gem. § 2 Abs. 10 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 2 KWG über eine geeignete
Versicherung für die unter ihrer Haftung tätigen Unternehmen. Dies rechtfertigt
den Erlass der Untersagungsverfügungen unabhängig davon, dass er zukünftig
vom Erlaubniserfordernis befreit ist, soweit er für Rechnung und unter der Haftung
der Z. tätig wird. Dem Umstand, dass nunmehr eine wirksame
Haftungsübernahmeerklärung der Z. vorliegt, hat die Antragsgegnerin im übrigen
durch Ergänzung ihrer Untersagungsverfügung dahingehend Rechnung getragen,
dass sich die Verfügung nicht auf eine Anlagevermittlungstätigkeit erstreckt, die
der Antragsteller ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der Z.
aufgrund einer wirksamen Anzeige dieses Instituts gem. § 2 Abs. 10 KWG erbringt
(Ergänzungsverfügung vom 17.06.2003). Da die Antragsgegnerin in diesem Sinne
der veränderten Sachlage Rechnung getragen hat, bestehen an der
Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 05.12.2002 im übrigen keine rechtlichen
Bedenken, hat doch der Antragsteller durch seine zuvor ohne Erlaubnis betriebene
Anlagevermittlung selbst den Anlass für den Erlass dieser Verfügung gesetzt.
Mangels Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis ist auch nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen die Untersagung der Anlagevermittlung außerhalb der
Vermittlungstätigkeit für Rechnung und unter der Haftung der Z. gegenüber dem
Antragsteller rechtlichen Bedenken sollte begegnen können.
Der Antragsteller kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass die seit dem 01.07.2002 erforderliche geeignete Versicherung i. S. d. § 33
Abs. 1 S. 2 KWG von der Z. für alle gebundenen Agenten, mithin auch für ihn,
rückwirkend ab dem 01.07.2002 abgeschlossen worden sei. Zum einen übersieht
der Antragsteller, dass ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen in seinem
Fall die Versicherung erst mit Wirkung vom 01.08.2002 abgeschlossen worden ist.
Zum anderen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass auch
der rückwirkende Abschluss der Versicherung nicht bewirkt, dass die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 KWG für den Antragsteller ebenfalls rückwirkend
als gegeben anzusehen seien. Allein der Abschluss der geeigneten Versicherung
im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 KWG schließt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend
hinweist, Verstöße gegen die Unterlassungspflichten aus der Verfügung vom
05.12.2002 nicht aus. Die wirksame Haftungsübernahme mit den Folgen des § 2
Abs. 10 KWG knüpft nämlich nicht an den Abschluss der geeigneten Versicherung
an, sondern setzt den Nachweis des haftungsübernehmenden Instituts über die
geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 S: 2 KWG für die unter seiner
Haftung tätigen Unternehmen voraus. Dieser Nachweis lag erst im Mai 2003 vor
mit der Folge, dass die Antragsgegnerin der geänderten Sachlage durch
Ergänzung ihrer Untersagungsverfügung Rechnung trug.
Der Antragsteller kann diesbezüglich auch nicht mit Erfolg geltend machen, zum
Stichtag 01.07.2002 sei auf dem Markt keine entsprechende Versicherung
angeboten worden. Allein aus diesem Umstand ergibt sich nicht, dass die
Betroffenen von der gesetzlichen Nachweispflicht bezüglich einer geeigneten
Versicherung für die angeschlossenen Unternehmen oder Agenten suspendiert
gewesen wären. Allenfalls ließe sich hieraus der Schluss ziehen, dass eine
Haftungsübernahme im Sinne des § 2 Abs. 10 KWG vorübergehend faktisch nicht
möglich gewesen wäre mit der weiteren Folge, dass die Erbringung von
Finanzdienstleistungen für ein übergeordnetes haftungsübernehmendes Institut
zeitweilig nicht mehr möglich war und gegebenenfalls auf einer vormals wirksam
erklärten Haftungsübernahme beruhende, nach dem KWG erlaubnispflichtige
Tätigkeiten vorübergehend hätten eingestellt werden müssen. Die
Antragsgegnerin war auch mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage
nicht befugt, vorübergehend von der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des §
2 Abs. 10 KWG abzusehen und insoweit die gesetzliche Regelung vorübergehend
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2 Abs. 10 KWG abzusehen und insoweit die gesetzliche Regelung vorübergehend
"zu suspendieren", so dass auch aus dem von dem Antragsteller in Bezug
genommenen Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.12.2002 keine für ihn
günstigen Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Vielmehr bestand an der
gesetzlichen Verpflichtung, zum 01.07.2002 den Nachweis einer geeigneten
Versicherung für angeschlossene Unternehmer oder gebundene Agenten zu
führen, auch angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin zu ihrer
Verwaltungspraxis in diesem Rundschreiben kein Zweifel, so dass nach alledem für
den Zeitraum nach dem 01.07.2002 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der wirksamen
Haftungsübernahme durch die Z. keine wirksame Haftungsübernahme nach § 2
Abs. 10 KWG für den Antragsteller festgestellt werden kann (so auch Beschluss der
Kammer vom 12.06.2003, 9 G 4824/02(1)).
Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die
Untersagungsverfügungen zu Nr. I. und II. fehlerfrei ausgeübt. Die Verfügungen
sind insbesondere verhältnismäßig. Aus dem Verwaltungsvorgang und der
Begründung des Bescheids vom 05.12.2002 (S. 3-5) ergibt sich hinreichend, dass
der Antragsgegnerin mildere als die ergriffenen Maßnahmen nicht mehr zu Gebote
standen, um eine Beendigung der unerlaubt betriebenen Tätigkeit des
Antragstellers sicherzustellen. Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Die unter Nr. IV. und V. des Bescheids vom 05.12.2002 getroffenen Verfügungen
beruhen auf den in den Verfügungen jeweils genannten Rechtsgrundlagen und
werden von diesen getragen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr von 2.000,00 €
ist insbesondere im Hinblick auf den Gebührenrahmen, der bis zu dem Betrag von
100.000,00 € reicht, nicht zu beanstanden. Die zutreffend auf § 44 c Abs. 1 KWG
gestützte Unterrichtungsverpflichtung ergänzt die Untersagungsverfügungen; sie
ist geboten und aus den im Bescheid dargelegten Gründen auch zweckmäßig, um
der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, in welchem Umfang
der Antragsteller den Untersagungsverfügungen nachkommt. Ermessensfehler
sind auch diesbezüglich nicht ersichtlich.
Durchgreifende Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der
Zwangsmittelandrohungen sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die
Androhungen sind insbesondere hinreichend bestimmt, da sie das jeweils
angedrohte Zwangsgeld auf die Zuwiderhandlung gegen jeweils gesonderte Teile
der Verfügungen beziehen, indem sie zwischen den verschiedenen Maßnahmen
der Antragsgegnerin im einzelnen unterscheiden. Auch Einwände gegenüber der
Verhältnismäßigkeit der Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind nicht
ersichtlich, zumal angesichts des in § 17 S. 4 FinDAG vorgesehenen
Höchstbetrags von 250.000,00 €. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht
erkennbar.
Soweit die Verfügungen der Antragsgegnerin kraft Gesetzes sofort vollziehbar
sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie als rechtmäßig anzusehen sind,
zugleich, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit
anzuordnen, keinen Erfolg haben kann; denn insoweit muss es mit dem gesetzlich
vorausgesetzten Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen
Verfügungen regelmäßig sein Bewenden haben. Auf schützenswerte private
Interessen, die einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung bis zur Entscheidung
in der Hauptsache rechtfertigen könnten, kann sich der Antragsteller nicht
berufen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen
rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit, da andernfalls die
Fortsetzung der in ihrer konkreten organisatorischen und faktischen Ausgestaltung
erlaubnispflichtigen Tätigkeit des Antragstellers nicht wirksam verhindert werden
könnte, insbesondere, da der Antragsteller aufgrund der von ihm vertretenden
Rechtsauffassung erkennbar die Beibehaltung seiner bisherigen Geschäftstätigkeit
in vollem Umfang beabsichtigt.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Bei der
Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Untersagungsverfügungen folgt
das Gericht den Angaben des Antragstellers, der diese mit 25.000,00 €
veranschlagt. Der Streitwert für die Verfügung zu IV. ist in Höhe der festgesetzten
Gebühren von 2.000,00 €, derjenige für die Verfügung zu V. in Höhe der
Auffangstreitwerts von 4.000,00 € festzusetzen, derjenige für die
Zwangsgeldandrohungen schließlich jeweils in Höhe der Hälfte des angedrohten
Zwangsgeldandrohungen schließlich jeweils in Höhe der Hälfte des angedrohten
Zwangsgelds, insgesamt also i. H. v. 25.000,00 €. In Anbetracht der Vorläufigkeit
der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidungen ist der für die Verfügungen zu III.
bis VI. maßgebende Streitwert nochmals um die Hälfte zu kürzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.