Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.02.2002

VG Frankfurt: treu und glauben, begründung des urteils, aufschiebende wirkung, vollziehung, beendigung, gesamtstrafe, verwaltungsakt, reform, beamter, beamtenverhältnis

1
2
3
Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 4878/01 (2)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 24 BRRG, § 46 BG HE, § 53
StGB
(Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen
Gesamtstrafe von mindestens 1 Jahr)
Leitsatz
Die Verurteilung eines Beamten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr
führt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 46 Satz 1 Nr. 1 HBG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.533,32 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der nachfolgend
erhobenen Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 13.08.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001
wieder herzustellen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsgegner ordnete im Widerspruchsbescheid die
sofortige Vollziehung der "Entlassungsverfügung" vom 13.08.2001 an, mit der er
dem Antragsteller die Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Grund des
Urteils des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 26.06.2001 - Az. 5/4 KLs-92 Js
11872.0/97 mitgeteilt hatte. Unabhängig von der - umstrittenen - Frage, ob allein
in einer solchen Mitteilung bereits ein - feststellender - Verwaltungsakt gesehen
werden kann (von Roetteken in: HBR IV, § 46 HBG Rn. 33 m.w.N.), hat der
Antragsgegner damit selbst und in für das Verständnis des Empfängers
eindeutiger Weise zu erkennen gegeben, welche rechtliche Bedeutung er der
Mitteilung vom 13.08.2001 zumisst; denn für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung war nur Raum, wenn der Antragsgegner meinte, mit der Mitteilung
einen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Dies wird auch dadurch sinnfällig, dass
das Schreiben vom 13.08.2001 im Widerspruchsbescheid als
Entlassungsverfügung bezeichnet wird, derer es jedoch im Fall der Entlassung
unmittelbar auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift - wie hier § 46 Nr. 1 HBG -
nicht bedarf. Da der Widerspruchsbescheid dem ihm vorangegangenen Akt die
maßgebliche Gestalt gibt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), durfte der Antragsteller nach
Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB annehmen,
der Antragsgegner habe ihm gegenüber einen Verwaltungsakt erlassen. Daran
muss sich der Antragsgegner, der im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich eine
andere Auffassung vertritt, festhalten lassen; denn für die Beurteilung der Frage,
ob ein behördlicher Akt als Verwaltungsakt anzusehen ist, kommt es maßgebend
auf den Empfängerhorizont an (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 35 Rn. 16
m.w.N.).
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Er hat in der Sache allerdings keinen
Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu
3
4
5
6
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden; insbesondere hat der Antragsgegner sie mit auf den Einzelfall
bezogenen Erwägungen begründet und erkennen lassen, dass er die sofortige
Vollziehung als Ausnahme gegenüber der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ansieht. Dies genügt den im Hinblick
auf § 80 Abs. 3 VwGO zu stellenden Anforderungen.
In der Sache hat der Antragsgegner, wie die in diesem Verfahren gebotene
summarische Prüfung ergibt, im Schreiben vom 13. August 2001 zu Recht
festgestellt, dass das Beamtenverhältnis des Antragstellers auf Grund der
Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2001 mit
Ablauf des 04.07.2001 beendet ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Beendigung des Beamtenverhältnisses im Hinblick auf § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG sind
erfüllt. überwiegende Interessen des Antragstellers, von einer Vollziehung bis zu
einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, sind nicht
ersichtlich.
Die Kammer folgt zur Begründung den nach ihrer Auffassung zutreffenden
Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht insoweit von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller
hat zwar darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Auslegung des Wortlauts des
§ 46 Satz 1 Nr. 1 HBG und unter Berücksichtigung von §§ 52 - 54 StGB die
Annahme nahe liegt, mit der "einen" vorsätzlichen Tat, an die die Vorschrift die
Beendigung des Beamtenverhältnisses knüpft, sei das einem strafgesetzlichen
Tatbestand zugeordnete konkrete Handeln oder Unterlassen gemeint, so dass es
für die Frage, ob der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr
verurteilt worden ist, nicht auf die Höhe einer Gesamtstrafe - wie in seinem Fall -
ankommen könne, auf die nur erkannt wird, wenn jemand mehrere Straftaten
begangen und dadurch mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat (§ 53 Abs. 1 StGB;
vgl. von Roetteken, a.a.O., § 46 HBG Rn. 24, 25 m.w.Nw.). Dem kann sich die
Kammer jedoch im Ergebnis nicht anschließen.
Zum einen kann hier dieser Wortlaut der Vorschrift auf Grund besonderer
Umstände nicht zum maßgebenden Ausgangspunkt für die Auslegung genommen
werden. Im Wortlaut unterscheidet sich § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG, der auf der
gleichlautenden Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRRG beruht, zwar von der
früheren Fassung der Vorschrift. Danach wurde der Verlust der Beamtenstellung
an die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr wegen "vorsätzlicher
Tat" geknüpft, so dass grundsätzlich auch eine Gesamtstrafe für mehrere
vorsätzliche Taten zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands ausreichte (von
Roetteken, a.a.O., § 46 Rn. 24 m.w.N.). Dies gilt nach § 48 Abs. 1 Soldatengesetz
für Soldaten auch heute noch. Gleichwohl können sich aus dem Umstand, dass im
Rahmen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes der Wortlaut des § 24 Abs. 1 BRRG
und in der Folgezeit der entsprechenden Bestimmungen der
Landesbeamtengesetze wie dargelegt geändert wurde, keine maßgebenden
Schlussfolgerungen für die Auslegung ergeben. Denn die Vorschrift ist zwar mit
diesem Wortlaut im Bundesgesetzblatt verkündet worden (Art. 18 Nr. 1 Erstes
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969, BGBl. I, S. 645, 664; so auch
in der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1025). Der
Gesetzgeber hatte sie aber mit einem anderen Wortlaut beschlossen. Er folgte
insoweit den in den Beratungen unverändert gebliebenen Beschlüssen des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Bundestags-Drucksache V/4094, S.
91 f.; Zusammenstellung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts mit den Beschlüssen des Bundestags in 2. Beratung, BT-Ds. V/4170),
die indes den Verlust der Rechtsstellung in § 24 Abs. 1 BRRG wie in § 48 BBG, aber
auch § 53 SG gleichermaßen an die Verurteilung "wegen vorsätzlicher Tat"
knüpften und insofern keine Änderung gegenüber den Vorgängervorschriften
bewirkten. Änderungen hielt der Gesetzgeber ausweislich der Begründungen der
Vorschriften nur im Hinblick auf die Beseitigung der verschiedenen Arten der
Freiheitsstrafe und wegen des Umstands für erforderlich, dass der Ausspruch des
Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte entfiel (BT-Ds. V/4094, S. 52), nicht aber zur
Anpassung der gesetzlichen Terminologie an den Tatbegriff des Strafrechts. Diese
Vorlage wurde im Deutschen Bundestag insoweit ohne Änderungen beschlossen
(Verhandlungen des Dt. Bundestages, Sten. Berichte, Bd. 70, 230. Sitzung, S.
12791 f.). Der im Bundesgesetzblatt verkündete Wortlaut des § 24 Abs. 1 BRRG,
der Vorbild auch für § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG war, entspricht mithin nicht der
Beschlussfassung des Bundestags; aus ihm dürfen folglich keine für die Auslegung
der Vorschrift maßgebenden Schlussfolgerungen gezogen werden (so auch
Hammacher, DÖD 1985, 81 ff.).
7
8
9
10
11
Zum anderen liegt § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG die überlegung zu Grunde, dass Beamte,
die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als
schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre
Beamtenrechte verlieren, ohne dass es dazu noch eines Disziplinarverfahrens
bedarf. Für die Frage, ob ein derartiger, besonders schwerwiegender Rechtsverstoß
gegeben ist, kann es letztlich nicht maßgebend darauf ankommen, ob der Beamte
durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt oder mehrere Straftaten
begangen hat und deswegen zu einer Gesamtstrafe verurteilt wird. Auch ein
Beamter, der durch mehrere selbstständige Rechtsverstöße eine Freiheitsstrafe
von insgesamt einem Jahr oder mehr verwirkt hat, hat sich für den öffentlichen
Dienst nicht weniger untragbar erwiesen als ein Beamter, der eine solche Strafe
bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt hat (BVerwG Beschl. v.
10.06.1992 - 2 B 88.92 - ZBR 1992, 314 m.w.N.; ebenso zu dem gleich lautenden §
48 BBG Zängl in GKÖD, § 48 Rn. 19 m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 48 Rn.
6). Mithin ist als "eine vorsätzliche Tat" im Sinne von § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG das
dem Strafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zu Grunde liegende
Verhalten anzusehen, das hier zu einer Verurteilung zu einer Gesamtheitsstrafe
von 1 Jahr und 8 Monaten geführt hat. Folglich kann der Umstand, dass das
Landgericht in keinem der der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Einzelfälle eine
Freiheitsstrafe von mehr als 11 Monaten eingesetzt hat, entgegen der vom
Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung nicht zu dem Ergebnis führen, die
Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG lägen nicht vor.
Die Strafkammer hat zwar ausweislich der Begründung des Urteils bei der Bildung
der Strafen unter anderem die - wie dargelegt, nicht zutreffende - Erwägung zu
Grunde gelegt, dass eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 46 HBG
nur dann zwingend erfolge, wenn der Angeklagte wegen einer Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werde, und eine
Gesamtfreiheitsstrafe , die darüberliege, hierbei außer Betracht bleibe. Auf
derartige, für die Strafzumessung maßgebende überlegungen kommt es indes im
hier gegebenen Zusammenhang bei der Beurteilung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 1 HBG nicht an. Im übrigen ist dem Urteil
aber auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die Kammer bei der
Bemessung der jeweiligen Einsatzstrafen maßgebend nicht an dieser Erwägung,
sondern vor allem an der jeweiligen Schadenshöhe orientiert hat (Seite 15 des
Urteilsumdrucks).
Die angefochtenen Bescheide sind nach alledem offensichtlich rechtmäßig, so
dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen wird.
Besondere persönliche Interessen, bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung verschont zu bleiben, hat der
Antragsteller nicht dargelegt. Es ist auch im Hinblick auf die finanziellen Folgen der
sofortigen Vollziehung nicht ersichtlich, dass sie für den Antragsteller zu
unzumutbaren Härten führte. Der Antragsteller erhält zwar keine Dienstbezüge
mehr, kann seine Arbeitskraft jedoch anderweitig einsetzen, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Etwaige außergewöhnliche finanzielle Belastungen,
die zu einer existenziellen Bedrohung führen und darum jedenfalls hinsichtlich der
Bezügezahlung einen Aufschub der Vollziehung rechtfertigen könnten, hat er nicht
geltend gemacht.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154
Abs. 1 VwGO.
Als Streitwert ist, da sich der Antragsteller im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
befand, der dreizehnfache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9
zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (2.535,72 €) zu Grunde zu legen, der im
Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung zu
halbieren ist (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.