Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 06.06.2007

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, darlehen, europäisches gemeinschaftsrecht, verfügung, werbeverbot, kreditinstitut, werbung, unternehmen, begriff

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 1016/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 Nr 1 KredWG
Besicherung von Darlehen mit einer Schiffshypothek;
Erlaubnispflichtigkeit von Bankgeschäften
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.03.2007 wird insoweit angeordnet, als der
Antragstellerin darin die Entgegennahme von und die Werbung für Darlehen
untersagt wird, die durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken abgesichert
sind und sofern ihr auferlegt worden ist, laufende Darlehensgeschäfte der
vorgenannten Art unverzüglich abzuwickeln. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 771.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt eine Bootsflotte auf Seen und Flüssen in
Ostdeutschland und bietet die Vermietung ihrer Boote an. Daneben bietet sie
ausweislich einer Internetrecherche am 06.06.2007 auf ihrer Website www.....de
unter dem Link „Anlegen und Investieren“ auch den Abschluss von
Darlehensverträgen („Anlegerdarlehen“) an. Die Mindesteinlage beträgt 5.000
EUR zzgl. Agio. Ohne Absicherung des Darlehens werden Zinsen in Höhe von 6
Prozent, mit Absicherung durch eine Schiffshypothek 4,5% Zinsen gezahlt.
Außerdem erhalten die Darlehensgeber Gutscheine im Gegenwert von 2% der
Darlehenshöhe, für die Nutzung von Booten.
Mit Schreiben vom 04.01.2007 (damals waren die Darlehensbedingungen noch
geringfügig anders als zum Zeitpunkt der gerichtlichen Internetrecherche)
ersuchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Berufung auf § 44c Abs. 1
Satz 1 KWG um Mitteilung, in wie vielen Fällen derartige Darlehensverträge
geschlossen worden sind, die noch nicht restlos zurückgezahlt sind sowie um
Namen und Anschriften der Darlehensgeber und weitere Einzelheiten.
Dem kam die Antragstellerin nicht nach. Stattdessen ließ sie der Antragsgegnerin
mitteilen, dass sie seit 1996 mehrere hundert Anlegerdarlehen in einer
Gesamthöhe von ca. 3 Mio. EUR und Darlehenssummen zwischen jeweils 5.000
EUR und 50.000 EUR, in einem Ausnahmefall 75.000 EUR angenommen habe. Sie
unterliege jedoch nicht der Aufsicht durch die Antragsgegnerin, weil sie keine
Bankgeschäfte betreibe. Zwar betreibe sie das Einlagengeschäft im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 KWG. Es sei aber schon zweifelhaft, ob dies gewerbsmäßig oder in
einem Umfang erfolge, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsverkehr erfordere. Im Übrigen liege entgegen den Vorgaben des KWG ein
Bankgeschäft nicht schon dann vor, wenn das Einlagengeschäft betrieben werde,
sondern erst, wenn sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betrieben
werde. Das ergebe sich aus den einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben
des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Jedenfalls sei aber in den Fällen, in denen
die Darlehen durch Schiffshypotheken abgesichert würden, nicht von
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die Darlehen durch Schiffshypotheken abgesichert würden, nicht von
Einlagegeschäften auszugehen. Nach weiterem Schriftwechsel erließ die
Antragsgegnerin schließlich unter dem 29.03.2007 eine Verfügung, mit der der
Antragstellerin das Einlagengeschäft, insbesondere auf der Grundlage der von ihr
angebotenen Darlehensverträge untersagt und aufgegeben wurde, die
insbesondere auf der Grundlage der angebotenen Darlehensverträge laufenden
Einlagengeschäfte durch Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich
abzuwickeln und jegliche Werbung für die Annahme fremder Gelder als Einlagen,
insbesondere auf der Grundlage der angegebenen Darlehensverträge zu
unterlassen. Weiterhin wurde der Antragstellerin aufgegeben, den Angehörigen der
Deutschen Bundesbank, Hauptverwaltung Hamburg, eine vollständige Aufstellung
der Personen zu übersenden, die ihr Darlehen gewährt haben, die am Tag der
Zustellung der Verfügung noch nicht vollständig zurückgezahlt waren, über den
Umfang der erfolgten Abwicklung zu berichten und entsprechende Nachweise
vorzulegen sowie sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, welche
die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin im Zusammenhang mit den
angenommenen Darlehen und der übrigen Geschäftstätigkeit, soweit sie Bank-
oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen oder damit im Zusammenhang
stehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung, das
Abwicklungsgebot, das Werbeverbot und das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen
droht der Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 25.000,00 EUR an.
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wird die sofortige Vollziehbarkeit
angeordnet. Schließlich wird noch eine Gebühr in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 04.04.2007
Widerspruch. Darin erklärt sie, bis zur abschließenden Erledigung des Rechtsstreits
auf Werbung für das Anlegerdarlehen zu verzichten und keine weitere
Kundenakquisition betreiben zu wollen, soweit es um Darlehen geht, für die keine
Sicherheiten, insbesondere Schiffshypotheken, bestellt werden.
Am 04.04.2007 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag
auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung verweist sie auf Ihre
Schreiben an die Antragsgegnerin. Auf Nachfrage des Gerichts teilt sie ergänzend
mit, dass bei 17 Kunden die Darlehen mit Schiffshypotheken abgesichert seien.
Aus dem vorgelegten Vertragsmuster ergibt sich, dass mehreren Kunden
Schiffshypotheken an dem selben Schiff eingeräumt worden sind.
Schiffshypotheken seien bankübliche Sicherheiten. Sie legt dazu einen Artikel aus
der Zeitschrift Hansa International Maritime Journal vom April 2005 vor
(http://handsa-online.de/print.asp?artikelID=533). Zwar sei dort nur von der
Finanzierung noch unfertiger oder noch zu errichtender Schiffe die Rede. Erst recht
müsse dann aber für fertige Schiffe gelten, dass von einer banküblichen Sicherheit
auszugehen sei. Weiter legt sie einen Artikel aus der von der SRQ FinanzPartner
AG herausgegebenen Schrift Investment im Focus vor, in dem davon die Rede ist,
dass Banken Darlehen über erstrangige Schiffshypotheken absichern. Dies werde
auch durch eine Äußerung der Antragsgegnerin zur Kreditnehmerbestimmung
nach § 11 GroMikV (http://bafin.de/schreiben/90_2004/040211.htm) bestätigt. Die
Antragstellerin legt weiter ein Schreiben des Bundesverbandes
Wassersportwirtschaft e.V. vom 04.05.2007 vor, in dem bestätigt wird, dass die
Finanzierung von Yachten und Booten für die Sport- und Freizeitschifffahrt im
Binnen- und Seebereich durch Schiffshypotheken branchenüblich sei. Ferner legt
die Antragstellerin den Schiffsbrief eines Sportbootes vor, auf das eine
Schiffshypothek zugunsten einer Bank eingetragen ist.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom
29.03.2007 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Der Kammer lag ein Hefter Behördenakten zur Entscheidung vor.
II.
Der Antrag ist statthaft und zulässig. Die Antragsgegnerin stützt die
Untersagungsverfügung, das Abwicklungsgebot und das Werbeverbot auf § 37
Abs. 1 KWG und das Auskunfts- und Vorlageersuchen auf § 44c Abs. 1 KWG.
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Abs. 1 KWG und das Auskunfts- und Vorlageersuchen auf § 44c Abs. 1 KWG.
Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Vorschriften
haben nach § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung. Insoweit kommt deshalb die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO
in Betracht. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat die Antraggegnerin den
Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, so dass insoweit die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht
kommt.
Der Antrag ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang
begründet, im Übrigen aber unbegründet. Insoweit überwiegt das gesetzlich
begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung
das private Interesse der Antragstellerin oder etwaiger Dritter an einem Aufschub
bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines möglichen
Hauptsacheverfahrens. Die Antragstellerin vermochte durch ihren Vortrag das
Gericht nicht davon zu überzeugen, dass, soweit der Eilantrag erfolglos bleiben
muss, die Rechtswidrigkeit der Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Unter
den Bedingungen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben
sich auch keine vom Parteivortrag unabhängigen Gesichtspunkte, die insoweit die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.
Soweit eine Besicherung durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken nicht
besteht, handelt es sich bei der Untersagung des von der Antragstellerin
betriebenen Einlagengeschäfts sowie bei dem Gebot der Rückabwicklung der
laufenden Darlehensverträge und dem Werbeverbot um Maßnahmen, zu denen
die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 KWG befugt ist. Danach
kann die Antragsgegnerin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die
unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber einem Unternehmen
anordnen, wenn dieses ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis
Bankgeschäfte betreibt. Hinsichtlich der Abwicklung kann sie bestimmte
Weisungen erteilen. Davon wird das Werbeverbot erfasst. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm sind erfüllt. Die Antragstellerin räumt
selbst ein, dass sie mit dem Angebot und dem Abschluss der von ihr angebotenen
Anlegerdarlehen Geschäfte tätigt, die den Begriff des Einlagengeschäfts im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG erfüllen. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff im Wege
der teleologischen Reduktion dahingehend eingeschränkt, dass sie bestimmte
zusätzliche Merkmale benannt hat, bei deren Erfüllung von einem
Einlagengeschäft im bankwirtschaftlichen Sinne auszugehen ist. Das dem
Erlaubnisvorbehalt des § 32 KWG unterliegende Einlagengeschäft liegt danach vor,
wenn von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde
Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als
Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher
Sicherheiten laufend angenommen werden. Das Ziel der regelmäßig betriebenen
Einlagengeschäfte muss es sein, flüssiges Kapital anzusammeln und
bereitzuhalten, um damit eigene Geschäfte („Aktivgeschäfte“) durchführen zu
können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1984 - 1 C 125/80 -, TZ43ff.; BGH Urt. v.
09.03.1995 - III ZR 55/94 - TZ 11ff.; VG Frankfurt, B. v. 10.01.2007 - 1 G 5083/06 -;
Demgensky/Erm WM 2001, 1445). Dieser Begriff des Einlagengeschäfts ist
zunächst jedenfalls hinsichtlich derjenigen von der Antragstellerin
entgegengenommenen Anlegerdarlehen erfüllt, für die keinerlei dingliche
Sicherheiten gestellt werden.
Das Einlagengeschäft ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG ein Bankgeschäft. Derartige
Bankgeschäfte bedürfen, wenn sie gewerbsmäßig erfolgen, einer Erlaubnis der
Antragsgegnerin. Die Antragstellerin verfügt unstreitig nicht über eine solche
Erlaubnis. Es kann auch nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Antragstellerin
das Einlagengeschäft gewerbsmäßig betreibt. Das ergibt sich schon aus der Art
und Weise, wie die Antragstellerin dafür im Internet wirbt, sowie aus ihren eigenen
Angaben, dass sie mit mehreren hundert Anlegern solche Verträge mit einem
Gesamtvolumen von 3 Mio. EUR geschlossen hat. Ihre Tätigkeit ist damit eindeutig
auf Dauer angelegt und wird mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben.
Letzteres erhellt auch daraus, dass die Antragstellerin im Falle des Bestandes des
angefochtenen Bescheides die Insolvenz fürchtet.
Die (nicht besicherten) Geschäfte der Antragstellerin sind auch nicht deshalb keine
erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte, weil die Antragstellerin zwar das
Einlagengeschäft, nicht aber das Kreditgeschäft betreibt. § 1 Abs. 1 KWG verlangt
nicht eine solche Kombination. Die Regelung des KWG verstößt insoweit auch nicht
gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen europäisches
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gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht. Soweit die Antragstellerin insoweit die Richtlinie des Rates Nr.
77/780/EWG anführt, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese Richtlinie
durch Art. 67 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates
2000/12/EG vom 20.03.2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126/1 v. 26.05.2000) aufgehoben worden ist. Sie kann
sich auch nicht auf diese letztgenannte Richtlinie berufen. Diese enthält zunächst
entgegen KWG keine Definition des Bankgeschäfts. Sie bestimmt allerdings in Art.
1 Nr. 1, dass unter einem „Kreditinstitut“ ein Unternehmen zu verstehen ist,
dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.
Daraus folgt zunächst nur, dass das Unternehmen der Antragstellerin nicht als
Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren ist, nicht jedoch, dass sie das
Einlagengeschäft betreiben darf. Das Gegenteil ist der Fall. Die Richtlinie bestimmt
nämlich in Art. 3, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, allen Personen oder
Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die gewerbsmäßige Tätigkeit der
Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums
zu untersagen. Daraus folgt, dass die Einlagengeschäfte der Antragstellerin,
gerade weil sie kein Kreditinstitut ist, aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen
verboten werden müssen, ohne dass dieses Verbot unter einen Erlaubnisvorbehalt
gestellt werden darf. Auch aus dem Vorlagebeschluss der 9. Kammer des VG
Frankfurt vom 11.10.2004 (9 E 993/04 -, WM 2005, 503, 507 linke Sp.), das die
Antragstellerin zu ihren Gunsten glaubt anführen zu können, ergibt sich insoweit
nichts anderes. Aufgrund der nur summarischen Prüfung, wie sie das Eilverfahren
allein zulässt, musste die Kammer weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass die
Verfügung auch insoweit rechtmäßig ist als sie sich auf Darlehen bezieht, die durch
nachrangige Schiffshypotheken abgesichert sind. Nur für erstrangige
Schiffshypotheken ist es der Antragstellerin gelungen, die Kammer davon zu
überzeugen, dass es sich um bankübliche Sicherheiten handelt, so dass es sich
bei einem durch eine erstrangige Schiffshypothek abgesicherten Darlehen nicht
um ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG handelt. Denn
Darlehensgeschäfte, die banküblich abgesichert sind, gelten nach der o.g.
Rechtsprechung nicht als Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG,
weil Banken solche Darlehen nicht entgegennehmen, so dass sie nach Maßgabe
der bankwirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als Bankgeschäfte angesehen
werden können. Im Übrigen besteht bei banküblicher Besicherung auch kein
Bedürfnis nach einem besonderen Anlegerschutz, wie er durch das KWG
sichergestellt werden soll.
Nach Maßgabe der nur summarisch möglichen Überprüfung im Eilverfahren ist die
Kammer zu der vorläufigen Überzeugung gekommen, dass nur erstrangige im
Binnenschiffsregister (vgl. § 8 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken v. 15.11.1040 - RGBl I, 1499 -, zuletzt geändert
durch Gesetz v. 26.11.2001 - BGBl I 3138) eingetragene Schiffshypotheken auf
Sport- und Freizeitboote, wie sie die Antragstellerin unterhält, bankübliche
Sicherheiten sind. Dafür, dass Sportboote, die auf Binnengewässern fahren, von
Banken durch Schiffshypotheken beliehen werden, spricht der von der
Antragstellerin vorgelegte Schiffsbrief des Schiffes Seeadler, das ausweislich des
Auszugs aus dem Schiffsregister beim Amtsgericht Magdeburg mit einer
erstrangigen Schiffshypothek über 2.136.500 DM für die Norddeutsche
Landesbank Girozentrale in Schwerin belastet worden ist. Dafür, dass Banken als
Sicherheiten nur erstrangige Schiffshypotheken akzeptieren, spricht ein Hinweis in
dem von der Antragstellerin vorgelegten Artikel „Vorzugskommanditkapital -
Schiffsbeteiligungen mit Sicherheitsanker!“ aus der von der FinanzPartner AG
herausgegebenen Publikation Investment im Focus, Ausgabe August 2006. Der
Artikel bezieht sich zwar nur auf die Finanzierung von Seeschiffen. Indessen gibt es
keinen Anlass zu der Annahme, dass sich Banken bei der Finanzierung von
Sportbooten mit zweitrangigen Schiffshypotheken zufrieden geben könnten, wenn
sie schon bei sehr großen Container- und Tankschiffen auf dem ersten Rang
bestehen. Der Umstand, dass Schiffshypotheken gewöhnlich zur Finanzierung des
Schiffsbaus eingesetzt werden, während die von der Antragstellerin in Anspruch
genommenen Anlegerdarlehen keinem bestimmten Zweck gewidmet sind, spricht
nicht dagegen, erstrangige Schiffshypotheken auf Sportboote als bankübliche
Sicherheiten anzuerkennen. Denn letztlich kommt es insoweit nur auf den Wert der
Sicherheit an und nicht auf den Zweck des Darlehens.
Gegen die Auferlegung von Auskunfts-, Berichts- und Vorlagepflichten bestehen
keine rechtlichen Bedenken. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die
Ermächtigungsgrundlage des § 44c KWG nicht nur diejenigen erfasst, die
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Ermächtigungsgrundlage des § 44c KWG nicht nur diejenigen erfasst, die
unerlaubte Bankgeschäfte betreiben, sondern schon diejenigen, bei denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, verbotene Bankgeschäfte zu betreiben.
Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, kann für die Antragstellerin auch dann nicht
zweifelhaft sein, wenn man davon ausgeht, dass einzelne ihrer
Darlehensgeschäfte keine Einlagengeschäfte im Sinne des Gesetzes sind. Die
Auskunfts- und Vorlagepflicht dient ja gerade dazu, dies zu ermitteln. Im Rahmen
der ihr auferlegten Auskunfts- und Vorlagepflichten hat die Antragstellerin der
Antragsgegnerin deshalb umfassend Auskunft über alle Darlehensgeschäfte zu
geben, unabhängig davon, ob diese mit einer Schiffshypothek besichert sind oder
nicht. Nur so kann sich die Antragsgegnerin ein zutreffendes Bild über die
Gesamtsituation machen und ihrer Aufsichtspflicht nachkommen.
Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken. Insbesondere
ergibt sich kein Fehler aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin für die
vollständige oder teilweise Zuwiderhandlung pauschal jeweils ein Zwangsgeld von
25.000,-- EUR angedroht hat. Die Androhung ist insbesondere hinreichend
bestimmt. Die Antragsgegnerin kann auf dieser Grundlage auch bei einer nur
teilweisen Nichtbefolgung der Anordnungen das angedrohte Zwangsgeld in voller
Höhe festsetzen. Deshalb begegnet die Zwangsgeldandrohung auch im Hinblick
darauf keinen Bedenken, dass die Untersagungsverfügung und das
Abwicklungsgebot teilweise rechtswidrig sind. Die Höhe des angedrohten
Zwangsgeldes hält sich im Rahmen des § 17 Satz 4 FinDAG.
Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Zwangsgeldandrohungen bestehen
schließlich ebenfalls keine Bedenken. Dem Erfordernis der Darlegung des
besonderen Sofortvollzugsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ist Genüge
getan. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass die
Zwangsgeldandrohung der Durchsetzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren
Grundverfügung (§ 49 KWG) diene. Diese Ausführungen gehen zwar nicht über das
allgemeine Interesse an der Vollziehung des Gesetzes hinaus. Indessen fallen in
diesem besonderen Falle dieses allgemeine und das in § 80 Abs. 3 VwGO
geforderte besondere Sofortvollzugsinteresse zusammen. Denn der gesetzliche
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die
Grundverfügung liefe leer, wenn dem Rechtsbehelf gegen die
Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung zukäme. Das ist, wie § 49 KWG
zeigt, vom Gesetzgeber nicht gewollt. Sofern er es unterlassen hat, im Gesetz
selbst generell zu regeln, dass in den Fällen des § 49 KWG Rechtsbehelfen gegen
die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, handelt
es sich um ein offenkundiges gesetzgeberisches Versehen, das durch die
Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kompensiert werden
kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Antragstellerin
hat keinerlei Angaben gemacht, in welchem finanziellen Umfang sie
Anlegerdarlehen hält und in welchem Umfang dabei Sicherheiten durch
erstrangige Schiffshypotheken eingeräumt worden sind. Die Kammer sieht sich
deshalb zu einer Quotelung der Kosten nicht in der Lage. Sie vermutet, dass die
durch erstrangige Schiffshypotheken abgesicherten Anlegerdarlehen nur einen
sehr kleinen Teil des Gesamtvolumens der in Rede stehenden Darlehensgeschäfte
ausmacht, so dass es gerechtfertigt ist, die Kosten in vollem Umfange der
Antragstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§
53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei lässt das Gericht die in dem Bescheid
festgesetzte Gebühr unberücksichtigt. Die Antragstellerin hat hiergegen nicht
ausdrücklich Einwände erhoben und auch nicht das Zulässigkeitserfordernis des §
80 Abs. 6 VwGO erfüllt. Daraus ist zu schließen, dass der Eilantrag sich nicht auf
die Gebührenfestsetzung bezieht. Der Streitwert entspricht deshalb der Summe
des Wertes der Untersagungs- und Abwicklungsverfügung sowie des Auskunfts-
und Vorlagegebotes und der Zwangsgeldandrohung. Die Antragstellerin hat
keinerlei Angaben darüber gemacht, in welchem Umfang sie derzeit
Anlegerdarlehen hält und in welchem Umfang sie innerhalb eines Jahres neue
Einlagen entgegennimmt. Die Kammer schätzt auf der Basis der Angabe, dass
von 1998 bis heute Darlehensverträge in Höhe von insgesamt drei Mio. EUR
geschlossen worden sind, den Wert des Untersagungsverfügung mit 500.000 EUR
und den Wert der Abwicklungsverfügung auf 1.000.000 EUR. Die Auskunftspflicht
ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 EUR zu bewerten. Der Wert der
Zwangsgeldandrohung entspricht der Hälfte des zum einen für die
Untersagungsverfügung und das Werbeverbot, zum anderen für die
Abwicklungsandrohung und zum dritten für das Auskunfts- und Vorlageersuchen
Abwicklungsandrohung und zum dritten für das Auskunfts- und Vorlageersuchen
jeweils angedrohten Zwangsgeldes (37.500 EUR). Insgesamt ergibt sich somit ein
Wert von 1.542.500 EUR. Hiervon ist wegen der geringeren Bedeutung des
Eilverfahrens die Hälfte als Streitwert festzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.