Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 28.07.2005

VG Frankfurt: beratung, erfüllung, prävention, erstellung, einweisung, behandlung, kompetenz, persönlichkeit, stellenausschreibung, beamter

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 1373/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 GleichstG HE, § 8
Abs 1 BG HE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen, vor dem Abschluss eines erneut durchzuführenden
Auswahlverfahrens dem Beigeladenen die Planstelle des
Abwesenheitsvertreters/der Abwesenheitsvertreterin der Leiterin oder des Leiters
der Sachrate X. (Polizeiliche Vorbeugung und Beratung) - Besoldungsgruppe A 11
BBO - zu übertragen und ihn auf dieser Stelle zu befördern, ist als Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch
im Übrigen zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller
sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920
Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die
darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des
Beigeladenen nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 Abs. 1
HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire,
chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine
fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung
vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. Der Antragsgegner hat dabei im Hinblick
auf die spezifischen Anforderungen der Stelle an die persönlichen und fachlichen
Fähigkeiten und Eigenschaften der Bewerber deren Befähigung vergleichend
abzuwägen. Nach Maßgabe dieser Anforderungen sind Rechtsfehler des
Auswahlverfahrens wie auch der Auswahlentscheidung nicht festzustellen.
Die Auswahlentscheidung begegnet im Ergebnis gegenüber dem Antragsteller
schon deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil nach Auffassung der Kammer
nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil der streitigen
Stelle erfüllt. Ausweislich der Stellenausschreibung vom 22. März 2005 (Bl. 11 f.
des Verwaltungsvorgangs) werden von den Bewerbern nämlich - entsprechend
dem Aufgabengebiet der Stelle - u. a. umfangreiche Kenntnisse des technischen
und taktischen Einsatzes von Sicherungseinrichtungen, fundierte Kenntnisse in der
Erstellung von materiellen Sicherungskonzeptionen sowie
personellen/organisatorischen Schutzmaßnahmen, überdurchschnittliche
Kenntnisse in der Gefahrenmeldetechnik, die Fähigkeit zur vereinfachenden
Darstellung komplexer technischer Sachverhalte, eine kontaktfreudige und
kommunikationsstarke Persönlichkeit mit ausgeprägtem Einfühlungsvermögen
und überdurchschnittlicher Bewertung des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes
sowie soziale Kompetenz erwartet. Weder den Bewerbungsunterlagen des
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sowie soziale Kompetenz erwartet. Weder den Bewerbungsunterlagen des
Antragstellers noch der für ihn für den Zeitraum vom 23.10.1998 bis 12.04.2005
erstellten dienstlichen Beurteilung (Bl. 21 ff. des Verwaltungsvorgangs) lässt sich
indes hinreichend entnehmen, dass der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt.
Aus den genannten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller im wesentlichen
als Sachbearbeiter im Kriminaldienst tätig war, davon seit 15.07.1997 in der
Sachfahndung. Dem Antragsteller wird zwar bescheinigt, dabei ein hohes Maß an
Selbstständigkeit und Eigeninitiative gezeigt sowie kontinuierlich gute Leistungen
erbracht zu haben. In Bezug auf die Erfüllung der erwähnten besonderen
Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle, insbesondere im Hinblick auf die auf
dieser Stelle zu erfüllenden Aufgaben im Bereich der Prävention und der
sicherungstechnischen und verhaltensorientierten Beratung, ergibt sich daraus
jedoch rein gar nichts. So hat der Antragsgegner zwar nicht im Auswahlverfahren
selbst, jedoch in diesem Verfahren auch vorgebracht, der Antragsteller besitze
weder umfangreiche Kenntnisse des technischen und taktischen Einsatzes von
Sicherungseinrichtungen noch fundierte Kenntnisse über die Erstellung von
materiellen Sicherungskonzeptionen sowie über personelle/organisatorische
Schutzmaßnahmen; darüber hinaus verfüge er auch nicht über
überdurchschnittliche Kenntnisse in der Gefahrenmeldetechnik. Auch die weiteren
Punkte des Anforderungsprofils würden von ihm nicht oder allenfalls bedingt erfüllt.
Aufgrund dieser Einschätzung, die nach Auffassung der Kammer durch die aus den
Personalakten und dem Auswahlvorgang sich ergebenden Erkenntnisse gestützt
wird, kommt eine Auswahl des Antragstellers für die Stellenbesetzung von
vornherein nicht in Betracht, ist doch eine solche Auswahlentscheidung
maßgebend am Anforderungsprofil der Stelle auszurichten (siehe auch von
Roetteken in HBR IV § 8 HBG Rn. 183 ff. m. w. N.) mit der Folge, dass diejenigen
Bewerber, die eines oder mehrere obligatorische Merkmale des
Anforderungsprofils nicht erfüllen - wie hier der Antragsteller -, bei der
Entscheidung aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 10 Abs. 1
S. 1 HGlG).
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Erfüllung des Anforderungsprofils auf
seine Funktion als Abwesenheitsvertreter der Dienststelle K 213 seit 1997 und die
in Ausfüllung dieser Funktion gesammelten vielfältigen Erfahrungen hinweist, kann
dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Derartige Erfahrungen dürften
zwar für die Aufgabe der Abwesenheitsvertretung der Sachratenleitung von
Bedeutung sein; das allein kann jedoch nicht zu einer Auswahlentscheidung
zugunsten des Antragstellers führen. Nach Maßgabe des stellenspezifischen
Anforderungsprofils hat der künftige Stelleninhaber vielmehr eine Vielzahl weiterer
Anforderungsmerkmale zu erfüllen und liegt der Schwerpunkt der Anforderungen
gerade nicht auf dem Gebiet der Abwesenheitsvertretung, sondern im Bereich der
Fähigkeiten hinsichtlich der Prävention und Beratung; die damit einhergehenden
Anforderungsmerkmale erfüllt der Antragsteller aber, wie dargelegt, nicht. Diese
Schwerpunktbildung durch den Antragsgegner ist im Übrigen rechtlich auch nicht
zu beanstanden, da es vorrangig Sache des Dienstherrn ist, zu bestimmen, auf
welche Anforderungen es für die Ausübung einer bestimmten Funktion ankommen
soll. Nach alledem kommt eine Auswahl des Antragstellers aus den dargelegten
Gründen nicht in Betracht, sodass die angegriffene Auswahlentscheidung ihm
gegenüber im Ergebnis rechtlich nicht beanstandet werden kann.
Darüber hinaus steht einer Auswahl des Antragstellers auch der Umstand
entgegen, dass seine Ehefrau die Funktion der Leiterin der Sachrate X. inne hat
und damit die Dienst- und Fachaufsicht über den Bereich ausübt, in dem der
ausgeschriebene Dienstposten ihres Abwesenheitsvertreters angesiedelt ist. Dies
hat der Antragsgegner zum Anlass genommen, den Antragsteller im weiteren
Auswahlverfahren nicht in die engere Betrachtung mit einzubeziehen
(Auswahlvermerk vom 20. April 2005, Seite 2 - Bl. 36 ff. d. Verwaltungsvorgangs).
Nach Auffassung der Kammer kann dies rechtlich nicht beanstandet werden.
Schon im Hinblick auf § 73 Abs. 1 HBG, wonach ein Beamter keine
Amtshandlungen vornehmen darf, die sich gegen ihn selbst oder einen
Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil
verschaffen, erweist sich diese Erwägung des Antragsgegners, die zum Ausschluss
des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren geführt hat, als sachgerecht
zur Vermeidung jedweder Interessenkollision bei der Amtsausübung. Der
Antragsgegner hat in diesem Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Besorgnis besteht, im Fall der Auswahl des Antragstellers werde seine Ehefrau als
unmittelbare Dienstvorgesetzte eine objektive Dienst- und Fachaufsicht nicht
wahrnehmen können; es sei auch nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der
Befolgung und Durchsetzbarkeit von dienstlichen Anordnungen und Weisungen im
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Befolgung und Durchsetzbarkeit von dienstlichen Anordnungen und Weisungen im
Hinblick auf die familiären Bindungen zu Schwierigkeiten kommen könne. Zu Recht
weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass im Falle des Verdachts eines
Dienstvergehens die Ehefrau des Antragstellers als Vorgesetzte zur Meldung des
Verdachts an ihren Dienstvorgesetzten verpflichten wäre, auf der anderen Seite
aber als Ehefrau sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte. All diese
und auch die weiteren vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 18.05.2005
vorgebrachten Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer geeignet, die
Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller aus diesem Grund vom
weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, als im Rahmen seines Ermessens
liegend und damit vertretbar erscheinen zu lassen, sodass der Antragsteller auch
aus diesem Grund seine Auswahl für die Stelle von vornherein nicht beanspruchen
kann.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen anzuordnen, da dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und
sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3
VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine
Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 GKG - sei es in
unmittelbarer, sei es in entsprechender Anwendung - ist nach Auffassung der
Kammer - abweichend vom HessVGH (B. 20.12.2004 - 1 TE 3124/04) - weder
geboten noch möglich. Zwar liegt dem Begehren des Antragstellers zugrunde,
selbst die Einweisung in die höherwertige Planstelle zu erhalten. Das Eilverfahren
selbst ist aber nur darauf gerichtet, die Verpflichtung des Dienstherrn zu erreichen,
die Einweisung des Beigeladenen in die zu besetzende Planstelle zu unterlassen,
bis erneut eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. Folglich strebt der
Antragsteller nur die nochmalige Chance an, bei der Vergabe der Stelle
ausgewählt zu werden. Bei sachgerechter Auslegung ist sein Begehren nicht
unmittelbar auf die Verleihung eines anderen Amtes i. S. d. § 52 Abs. 5 S. 2 GKG
gerichtet, was in einem Eilverfahren auch wegen der Beschränkung auf vorläufige
Regelungen ausgeschlossen wäre. Dann aber ist es folgerichtig, dass § 53 Abs. 3
GKG auf die Regelung in § 52 Abs. 5 GKG weder unmittelbar noch im Wege der
Anordnung einer entsprechenden Anwendung Bezug nimmt. § 52 Abs. 5 GKG
betrifft ausschließlich solche Entscheidungen im Hauptsacheverfahren, die mit
Eintritt der Rechtskraft eine Statusänderung beim Antragsteller bewirken oder die
von der Behörde angeordnete Statusänderung aufheben bzw. ändern. Über
Derartiges ist in einem Eilverfahren zur Sicherung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich des Antragstellers nicht zu
entscheiden, da sein Bewerbungsverfahrensanspruch die der Statusänderung
vorgelagerte Ebene betrifft.
Damit kann für die Streitwertfestsetzung nur auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen
werden, da hinreichende Kriterien für eine konkrete Berechnung des
wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der begehrten
Unterlassungsentscheidung fehlen, dies aber die Voraussetzung für eine
Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist. Im Ergebnis folgt die Kammer damit der
Rechtsprechung des OVG NW, VGH BW und des BayVGH.
Eine Verringerung des Streitwerts auf die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG genannten
Hilfswertes ist ungeachtet der Vorläufigkeit der Entscheidungen nach § 123 VwGO
nicht angebracht, da der Vorläufigkeit bereits durch die Verringerung der
Verfahrensgebühr im Kostenverzeichnis selbst Rechnung getragen wird (BVerwG
B. v. 22.3.2002, KostRspr. GKG 20 Nr. 174; vgl. auch BayVGH, B. 21.7.1999, NVwZ-
RR 2000, 332 f. m. w. N.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.