Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.05.2003
VG Frankfurt: satzung, gebühr, hessen, stadt, grundstück, abfallentsorgung, verfügung, volumen, altpapier, verwaltungskosten
1
2
3
4
Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 548/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 6 KrW/AbfGAG HE, §
10 KAG HE
Festlegung eines Mindestbehältervolumens im
Abfallgebührenrecht
Leitsatz
Bei der Festlegung eines Mindestbehältervolumens für die Restmülltonne als
Anknüpfungspunkt für die Abfallgebühr kann der Satzungsgeber in Hessen neben dem
Abfallvermeidungsgedanken auch Praktikabilitätserwägungen heranziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig Vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach
Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft ....... in Frankfurt am Main, die mit
einem Wohnhaus bebaut ist. Mit Schreiben vom 26.01.2000, gerichtet an den
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Kassen- und Steueramt, teilte der Kläger
mit, dass für seinen Restmüll eine 15 Liter Tonne ausreiche. Sein
Restmüllverbrauch liege seit Einführung der Bio-Tonne bei ca. 10 Liter, dennoch
werde ihm von der Beklagten ein Restmüllverbrauch von 80 Liter berechnet. Der
Kläger verwies in jenem Schreiben auf ein Urteil des Bremer Verwaltungsgerichtes,
wonach die Restmüllgebühr nach dem tatsächlichen Aufkommen gestaffelt werden
müsse und bat, falls seinem Anliegen nicht entsprochen werden könne, um einen
rechtsmittelfähigen Bescheid.
Mit Verfügung vom 14.02.2000 - dem Kläger am 16.02.2000 zugestellt - lehnte die
Beklagte die vom Kläger beantragte Gebührenerhebung, angepasst an das
tatsächliche Aufkommen, ab. Ebenso wurde eine Reduzierung der
Leerungshäufigkeit sowie die Stellung eines kleineren Restabfallbehälters als eine
80 Liter Tonne abgelehnt. Für den Erlass des Bescheides wurden
Verwaltungskosten in Höhe von 61,00 DM erhoben.
Mit Schreiben vom 24.02.2000 - eingegangen am 01.03.2000 - legte der Kläger
Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2002 zurückgewiesen
wurde.
Hiergegen hat der Kläger am 15.02.2002 Klage erhoben. Zur Begründung seiner
Klage trägt der Kläger vor, er müsse für einen Restmüllanfall von 80 Liter
wöchentlich zahlen, obwohl nur maximal 10 Liter Restmüll wöchentlich anfielen.
Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung gegenüber Bewohnern größerer
Häuser da, die eine dem tatsächlichen Müllanfall angepasste Entsorgungsgebühr
zu zahlen hätten und widerspreche dem Sinn der Müllentsorgungsverordnung,
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
zu zahlen hätten und widerspreche dem Sinn der Müllentsorgungsverordnung,
nach der Mülltrennung belohnt werden solle. Seinem Anliegen könne auch nicht
entgegengehalten werden, dass die Müllgebühr nicht nur der Entsorgung des
Restmülls diene, sondern auch der getrennten Abfallsammlung für Altpapier etc..
Denn für die anderen, getrennt eingesammelten Wertstoffe wie Altpapier und
Altglas erhalte die Stadt sogar Geld. Des weiteren ist der Kläger der Auffassung,
dass für den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2000 keine Gebühr verlangt
werden könne, denn es sei Pflicht der Beklagten, einen ordnungsgemäßen
Bescheid zu erstellen.
Der Kläger beantragt,
den Versagungsbescheid vom 14.02.2000 sowie den dem zugrunde liegenden
Bescheid über Abfallgebühren für die Liegenschaft ......., 60439 Frankfurt am Main
sowie den Widerspruchsbescheid vom 25.01.2002, Az.: W3 - 45/00 aufzuheben.
die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger die gezahlten Müllgebühren nebst
gesetzlicher Zinsen zurückzuerstatten.
die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger eine dem tatsächlichen
Restmüllaufkommen entsprechenden Abfalltonne bereitzustellen und zu
berechnen (8- 10 l Restmüll pro Woche).
die vom Kläger verauslagten Gebühren für den Versagungsbescheid vom
14.02.2000 von DM 61,--, den Widerspruchsbescheid von EUR 30,62 sowie die
Kosten des Verfahrens hat die Beklagte dem Kläger zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf den ergangenen Widerspruchsbescheid,
in dem ausgeführt wird, dass es für die Bemessung der Gebühr unerheblich sei, ob
und in welchem Umfang der aufgestellte Abfallbehälter bei seiner Leerung im
Einzelfall gefüllt gewesen sei. Vielmehr richte sich die Abfallgebühr laut der
Gebührensatzung der Beklagten nach der Größe des zugeteilten Müllbehälters und
nicht nach der Menge des tatsächlich angefallenen Mülls. Die Bewertung der
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung könne mit Hilfe der
Wahrscheinlichkeit erfolgen. Als Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei die Größe des zu
Verfügung gestellten Müllbehälters am ehesten geeignet. Die Zugrundelegung
eines Wirklichkeitsmaßstabes zur Erfassung der genauen Müllmengen, die der
Stadt Frankfurt am Main überlassen wurden, sei angesichts des erheblichen
Aufwandes, diese Mengen zu messen, nicht zu verlangen. Dementsprechend
könne von dem Kläger eine Mindestgebühr verlangt werden. Deren Wesen sei es
immanent, dass sie von einer durchschnittlichen Mindestbenutzung einer
öffentlichen Einrichtung ausgehe und eine außergewöhnlich niedrige
Inanspruchnahme durch einzelne Bürger nicht Rechnung tragen könne. Die
Leistung, die die städtische Müllabfuhreinrichtung erbringe, beschränke sich nicht
auf das Leeren der Müllgefäße sondern umfasse vielmehr alle Handlungen, die zur
Durchführung der Müllabfuhr erforderlich seien, sowie die Sammlung und
Entsorgung der in getrennten Abfallsammlungen anfallenden Wertstoffe wie
Altpapier, Altglas und dergleichen. Eine Reduzierung der Leerungshäufigkeit sei
ebenfalls nicht möglich, da sich die Stadt Frankfurt am Main dazu entschlossen
habe, flächendeckend eine achttägige Leerung der Abfallbehälter durchzuführen.
Diese Tourenplanung sei für das ganze Stadtgebiet entwickelt worden. Der Kläger
habe keinen Anspruch darauf, dass dieser generelle Plan seien individuellen
Wünschen angepasst werde. Auch seinen kleinere Tonnen als die dem Kläger zur
Verfügung gestellte 80 Liter Tonne aus technischen Gründen ohne eine
aufwendige Ausstattung der Müllfahrzeuge nicht einholbar. Eine derartige
Umrüstung würde zu erheblichen Mehrkosten für die Stadt Frankfurt am Main und
letztendlich auch für alle Anschlusspflichtigen führen, zumal nur in wenigen
Liegenschaften kleinere Tonnen benötigt würden.
Die Festsetzung der Verwaltungskosten basiere auf der Verwaltungskostensatzung
der Beklagten und begegne keinen rechtlichen Bedenken.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
15
16
17
18
19
20
21
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der
Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2
und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Denn
der Bescheid vom 14.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
25.01.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen
Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung einer kleineren
Restmülltonne bzw. Festsetzung der Müllgebühr entsprechend dem tatsächlichen
Restmüllaufkommen.
Die Zuteilung eines 80 Liter Restmüllgefäßes für das im Eigentum des Klägers
stehende Grundstück beruht auf den einschlägigen Bestimmungen der Satzung
über die Abfallwirtschaft (Abfallvermeidung und Abfallentsorgung) der Beklagten -
Abfallsatzung (AbfS) - vom 23.03.2000 (Amtsblatt 2000, Seite 246 ff.) sowie der
Satzung über die Erhebung von Abfallgebühren der Beklagten -
Abfallgebührensatzung (AbfGS) - vom 13.04.1992 (Amtsblatt 2001, Seite 72 ff.).
Nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom
17.03.1970 können die Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme
ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Von dieser mit § 10
KAG eingeräumten Befugnis hat die Beklagte mit der genannten Satzung über die
Erhebung von Abfallgebühren Gebrauch gemacht.
Nach § 19 der Abfallsatzung der Beklagten werden für die Benutzung der
städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung Gebühren nach der
Abfallgebührensatzung erhoben. Gemäß § 1 Abs. 4 AbfGS ist ein Grundstück
unabhängig von der Anzahl der aufgestellten Wertstoffbehälter, grundsätzlich mit
einem 120 Liter Abfallbehälter an die öffentliche Einrichtung anzuschließen, gemäß
§ 1 Abs. 5 der Satzung kann jedoch anstelle eines 120 Liter Abfallbehälters auf
Antrag ein 80 Liter Abfallbehälter bereitgestellt werden, wenn - insbesondere durch
Inanspruchnahme der Wertstoffsammlungen - das Volumen des kleineren
Behälters ausreicht.
Diese Satzungsvorschriften sind mit den Vorgaben des kommunalen
Abgabengesetztes zu vereinbaren. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 KAG sind die Gebühren
in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der
Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Nach den genannten
Bestimmungen des KAG muss die Gebühr im Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit,
dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz entsprechen, wobei für die
Rechtssetzung letztlich aber auch Praktikabilitätsüberlegungen eine Rolle spielen
können. Dies bedeutet im Einzelnen, dass wenn sich das Maß der tatsächlichen
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nur unter unverhältnismäßigen
Aufwand messen lässt, die Gebührenregelung sich an einem
Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt an einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren kann.
Bei der Abfallentsorgung ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab der
Behältermaßstab, wie er in der Satzung der Beklagten enthalten ist, anerkannt
(vgl. z. B. Hess. VGH vom 19.03.1987 - 5 N 2/83 -; vgl. auch Schulte/Wiesemann in
Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 6, Rdnr. 343 m.w.N.). Auch die damit
verbundene Mindestgebührenregelung ist rechtmäßig. Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung von Mindestgebühren ergibt sich aus § 10 Abs. 3 HessKAG. Diese
Bestimmung lässt die Festlegung von Mindestsätzen in der Satzung zu. Dabei ist
der Satzungsgeber nicht etwa gezwungen, die Mindesthöhe der Gebühr sprachlich
durch einen Gebührensatz zu bezeichnen, er kann vielmehr die gewollte
Mindestbelastung - wie vorliegend geschehen - ebenso gut durch Festlegung einer
bestimmten Mindestzahl zugrunde zu legender Maßstabseinheiten des gewählten
Gebührenmaßstabs zum Ausdruck bringen (Hess. VGH vom 24.08.1995 - 5 N
2019/92 - in NVwZ-RR 1996, 347 ff.).
Soweit der Kläger darauf verweist, die angesetzte Mindestbehältergröße von 80
Litern sei zu hoch gewählt und die Satzung infolgedessen nicht rechtmäßig, so
kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass der
Satzungsgeber gehalten ist, prinzipiell Anreize zur Müllvermeidung zu schaffen und
23
24
Satzungsgeber gehalten ist, prinzipiell Anreize zur Müllvermeidung zu schaffen und
dementsprechend bei Festlegung einer Mindestbehältergröße diesem Grundsatz
Rechnung zu tragen. Insofern müssen kommunale Satzungsregelungen, selbst
wenn sie auf einer landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen, auch die
bundesrechtlichen Zielvorgaben im Blick haben, wie sie im Gesetz zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom 27.09.1994 enthalten sind
(vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 6 Rdnr. 304).
Diese bundesrechtlich vorgegebene Anreizwirkung zur Vermeidung und
Verwertung hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass eine Reglementierung
der Gefäßgröße nur dann hingenommen werden kann, wenn sich das
vorgeschriebene Mindestvolumen auf das absolute Minimum beschränkt. Zwar hat
z. B. das OVG Lüneburg in einer Entscheidung vom 29.03.1995 (Az.: 9 L 4417/94 in
NVwZ-RR 1996, S. 289) ausgeführt, dass es nach der allgemeinen
Lebenserfahrung im hohen Maße wahrscheinlich sei, dass eine Abfallmenge von 20
Liter pro Person und Woche wohl wesentlich über dem liegen dürfte, was
unumgänglich an Hausmüll in den Restabfallbehälter gelangt. Umweltbewusste
Bürger - so das OVG Lüneburg - dürften heutzutage durchaus so leben können,
dass weniger als 10 Liter Restabfall pro Woche und Person anfielen, weshalb die
Festlegung eines Mindestbehältervolumens von 20 Litern rechtsfehlerhaft sei. Auf
der gleichen Linie liegt auch die von dem Kläger angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Bremen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden
Rechtsvorschriften andere sind, als die in Hessen geltenden. In Niedersachsen
zum Beispiel wurde durch das Niedersächsische Abfallgesetz die Vorgaben des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes dahingehend konkretisiert,
dass der bestehende Regelungsspielraum für den kommunalen Satzungsgeber
zum Ziel einer Abfallvermeidung eingeschränkt ist. Demgegenüber enthält das
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Hessen (HAKA)
vom 23.05.1997 keine abfallgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen dieser Art.
Der hessische Landesgesetzgeber hat sich vielmehr auf Verweisungen auf das
hessische KAG beschränkt und nur in § 4 Abs. 6 S. 3 HAKA klargestellt, dass der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in der die Abfallentsorgung regelnden
Satzung ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl der
Einsammlungen festlegen kann. Daher ist zwar auch in Hessen bei der Festlegung
des Mindestbehältervolumens der sich aus der bundesgesetzlichen Regelung
ergebende allgemeine Grundsatz der Abfallvermeidung zu berücksichtigen, der
kommunale Satzungsgeber in Hessen hat jedoch bei der Festlegung des
Mindestbehältervolumens nicht ausschließlich lenkungspolitische Ziele im Sinn
einer Abfallvermeidung zu verfolgen, sodass nur die Festlegung einer auf das
absolute Minimum beschränkten Mindestabfallbehältergröße zulässig wäre.
Mangels einer konkreten Umsetzung im Hessischen Landesgesetz verbleibt es für
den kommunalen Satzungsgeber bei dem weiten, in § 10 KAG vorgegebenen
Rahmen für die Festlegung einer Gebühr und damit bei der Möglichkeit, neben
dem Abfallvermeidungsgedanken noch weitere Kriterien für die Festlegung einer
Mindestbehältergröße heranzuziehen.
Mit der Festlegung eines Mindestbehältervolumens von 80 Litern pro Grundstück
geht die Beklagte in ihrer Satzung zwar nicht von der Restabfallmenge aus, die ein
umweltbewusster Bürger bei Beachtung der Mülltrennung erzielen dürfte - insoweit
ist dem Kläger recht zu geben -, den Abfallvermeidungsgedanken trägt die
Satzung der Beklagten jedoch im großen und ganzen noch dadurch Rechnung,
dass sie generell eine Mindestbehältergröße festlegt, sodass die Verursachung
von Abfallmengen, die über die festgelegte Mindestmenge hinausgehen, zu einer
höheren Abfallgebühr führt. Darüber hinaus bietet § 1 Abs. 6 der
Abfallgebührensatzung für Grundstücke mit gleichartiger Bebauung die
Möglichkeit, einen Abfallbehälter gemeinschaftlich zu nutzen und die
Gesamtgebühr entsprechend der Anzahl der beteiligten Grundstücke aufzuteilen.
Auch die vom Kläger beanstandete Regelung in § 2 der Abfallgebührensatzung,
wonach bei Aufstellung eines größeren Müllbehälters weniger Gebühren pro Liter
Abfall gezahlt werden müssen, sodass die Bewohner größerer Liegenschaften
verhältnismäßig zu geringeren Gebühren herangezogen werden, begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Eine solche degressive Gebührenstaffelung - wie sie die
Beklagte in der Abfallsatzung vom 13.04.1992 gewählt hat - ist nicht zu
beanstanden. Denn die Abfuhr eines kleineren Abfallbehälters - bezogen auf 1
Liter Gefäßvolumen -ist aufwendiger als die Abfuhr größerer Behälter. Eine
Gebührenstaffel in dieser Art, die für ein größeres Gefäß zwar absolut eine höhere
Gebühr, relativ - bezogen auf 1 Liter Gefäßvolumen - jedoch eine geringere Gebühr
25
26
27
28
Gebühr, relativ - bezogen auf 1 Liter Gefäßvolumen - jedoch eine geringere Gebühr
als für ein kleineres Gefäß vorsieht, verstößt dementsprechend nicht gegen den
Gleichheitssatz (vgl. OVG Koblenz vom 25.11.1999 - 12 A 12472/98; OVG Saarlouis
vom 18.07.1996 - 1 N 1/96 -). Da der Gebührenpflichtige für eine größere
Restmülltonne jeweils auch absolut eine höhere Gebühr zu entrichten hat, trägt die
Abfallsatzung der Beklagten auch bei der Festlegung einer Mindestgröße des
Restmüllbehälters bei im übrigen freier Wahl der Größe der Restmülltonne noch
dem Abfallvermeidungsgedanken Rechnung.
Im übrigen ist zu beachten, dass die Zulässigkeit einer Mindestgebühr
zwangsläufig einhergeht mit einer Pauschalierung, die mit dem Verzicht auf
weitergehende Differenzierung im unteren Leistungsmengenbereich verbunden ist.
Dies stellt - entgegen der Auffassung des Klägers - jedoch ebenfalls keine
Verletzung des Gleichheitssatzes da, da - wie oben ausgeführt, neben den
Abfallvermeidungsgedanken noch weitere Kriterien für die Festlegung einer
Mindestbehältergröße herangezogen werden können. Solche Kriterien können - wie
von der Beklagten angeführt - auch die praktischen Schwierigkeiten bzw. die im
Verhältnis zum Gebührenertrag unangemessene hohe Aufwendigkeit einer
Gebührenbemessung nach der genauen Leistungsmenge im Einzelfall sein (vgl.
auch Hess. VGH vom 24.08.1995 - 5 N 2019/92). Darüber hinaus ist - worauf auch
die Beklagte hingewiesen hat - zu beachten, dass sich die Leistung, die die
städtische Müllabfuhreinrichtung erbringt und auf die sich die Gebühr bezieht, nicht
auf das An- und Abrollen der Müllgefäße sowie auf deren Leerung beschränkt. Sie
umfasst vielmehr alle Handlungen die zur Durchführung der Müllabfuhr erforderlich
sind, insbesondere also auch die An- und Abfahrt der Müllwagen sowie die
Sammlung und Entsorgung der in getrennten Abfallsammlungen anfallenden
Wertstoffe. An dem hiermit verbundenen Aufwand ist der Kläger aber auch dann
beteiligt, wenn auf seinem Grundstück Müll in nur geringeren Umfang anfällt. Die
von der Beklagten getroffene Satzungsregelung verletzt daher nicht den
gesetzlich geforderten Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung.
Das Gericht verweist ergänzend auf die Gründe des Widerspruchbescheides vom
25.01.2002, denen es folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung dieser
Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO) auch im Hinblick auf die in dem angefochtenen
Bescheid festgesetzten Verwaltungskosten und die Unzulässigkeit des
Widerspruchs gegen die bereits 1998 festgesetzten Müllgebühren.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.