Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 31.03.2010

VG Frankfurt: neue anlage, ersetzung, bestehende anlage, inbetriebnahme, rechtssicherheit, reduktion, betreiber, wahrscheinlichkeit, alter, umkehrschluss

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 3375/09.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 KWKG 2002 vom
25.10.2008, § 5 KWKG 2002
vom 25.10.2008
(Zulassung einer Ersatzanlage für eine neue KWK-Anlage
nach KWKG 2002)
Tenor
1. Der Bescheid vom 08.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25.09.2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die am 26.02.2009 in
Dauerbetrieb genommene KWK-Anlage der Klägerin zuzulassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung einer von ihr installierten „kleinen“ Anlage zur
Kraft-Wärme-Koppelung (KWK-Anlage) nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes für die
Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG).
Nach § 4 KWKG sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet,
KWK-Anlagen im Sinne des § 5 KWKG an ihr Netz anzuschließen, den in diesen
Anlagen erzeugten Strom abzunehmen und hierfür neben dem vereinbarten oder
üblichen Preis einen in § 7 KWKG näher bestimmten Zuschlag zu bezahlen, sofern
die Anlage nach § 6 KWKG von der Beklagten zugelassen worden ist.
Die Klägerin nahm erstmals am 25.03.2004 den Dauerbetrieb einer kleinen KWK-
Anlage (bis zwei Mw elektrischer Leistung) auf und erhielt für diese Anlage unter
dem 29.04.2004 antragsgemäß von der Beklagten einen Zulassungsbescheid. Die
Anlage wurde im Februar 2009 außer Betrieb gesetzt und durch das
Nachfolgemodell des selben Herstellers ersetzt, nachdem nach Ablauf von 40.000
Betriebsstunden eine Totalrevision erforderlich geworden war. Die Klägerin
entschied sich stattdessen zum Austausch, weil die neue Anlage nach
Einschätzung der Klägerin technisch besser ist. Sie verfügt über eine
Fernüberwachung und ist wegen eines anderen Motorkolbens wesentlich
langlebiger. Die neue Anlage wurde am 26.02.2009 in Betrieb genommen.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten daraufhin am 10.03.2009 die Zulassung
der neuen KWK-Anlage. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
08.05.2009 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 25.09.2009 zurück. Am 23.10.2009 hat die Klägerin
Klage erhoben.
Hintergrund des klägerischen Begehrens ist folgender: Aufgrund des früheren
Zulassungsbescheides endet der Anspruch auf Zahlung des Zuschlages zehn
Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes, also mit Ablauf des 25.03.2014, wobei der
Austausch der alten durch eine neue Anlage nicht schädlich ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2
KWKG a.F). Kommt es dagegen nicht auf die alte, sondern auf die neue Anlage an,
so endet der Förderzeitraum erst zehn Jahre nachdem diese in Betrieb genommen
worden ist, also am 26.02.2019 (§ 7 Abs. 6 KWKG n.F).
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie Anspruch auf Zulassung einer neu
errichteten kleinen KWK-Anlage hat und die neue Anlage nicht bloß der alten
Zulassung zuzurechnen ist. Sie stützt sich insoweit auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 KWKG vom 19.03.2002 (BGBl 2002 I 1092) i.d.F. des
am 01.01.2009 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-
Wärme-Kopplung vom 25.10.2008 (BGBl 2008 I 2101). Danach bestehe ein
Anspruch auf Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 5
erfülle. Die streitgegenständliche Anlage erfülle die Voraussetzungen des § 5 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 KWKG, denn es handele sich um eine nach dem
01.01.2009 in Dauerbetrieb genommene kleine KWK-Anlage im Sinne des § 3 Abs.
3 KWKG, die nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-
Anlagen verdränge und hocheffizient im Sinne § 3 Abs. 11 KWKG sei. Weitere
Voraussetzungen seien nicht zu erfüllen. Insbesondere sei es ohne Bedeutung,
dass die Anlage an die Stelle einer früheren getreten sei, die durch sie ersetzt
werde. Das habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in einer
Entscheidung aus dem Jahre 2007 entschieden. Diese Entscheidung sei durch die
Gesetzesänderung des Jahres 2008 in keiner Weise berührt, sondern eher noch
bestätigt worden. Insbesondere habe der HessVGH herausgearbeitet, dass die
Regelungen des § 5 Abs. 1 sich nur auf Bestandsanlagen bezögen, also solche, die
schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Jahre 2002 bestanden
hätten. Aus dem Umstand, dass das Gesetz unter gewissen Umständen einen
Anspruch auf einen Zuschlag für aus solchen Anlagen erzeugten Strom
ausdrücklich auch dann vorsehe, wenn sie durch eine Neuanlage ersetzt worden
seien, könne nach dieser Entscheidung nicht geschlossen werden, ein Zuschlag für
eine kleine KWK-Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG komme nicht in
Betracht, weil der Fall des Austauschs der Anlage dort nicht erwähnt sei. Etwas
anderes lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass inzwischen § 5 geändert und
insbesondere Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 eingeführt worden sei, wonach für neue
hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende Anlage ersetzen und ab dem
01.01.2009 in Dauerbetrieb genommen werden, die Regelungen nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3 gelten. Diese Regelung sei nicht als abschließende
Sonderregelung für die Ersetzung von Bestandsanlagen gedacht, so dass man im
Umkehrschluss daraus schließen könne oder müsse, dass der Ersatz von Anlagen,
die keine Bestandsanlagen sind, nicht zu einem eigenständigen Anspruch auf den
Zuschlag führe. Habe der Gesetzgeber nämlich auf die Rechtsprechung des
HessVGH reagieren wollen, so hätte er dies in den Gesetzesmaterialien zum
Ausdruck gebracht. Dort werde das Urteil jedoch in keiner Weise erwähnt. Die
Funktion des neu eingeführten § 5 Abs. 1 Nr. 4 KWKG erschöpfe sich darin, dass
nunmehr nicht nur der Austausch alter Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis zum
31.12.1989), sondern auch der Austausch neuer Bestandsanlagen
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.1990 und dem 01.04.2002) zu einem
Zuschlagsanspruch führen können, sofern die Ersatzanlage hocheffizient sei. Der
Regelungskontext für kleine erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb
genommene KWK-Anlagen (Inbetriebnahme ab 01.04.2002) werde davon nicht
berührt. Der Satz 3 solle nur sicherstellen, dass der Ersatz einer Bestandanlage,
die durch eine hocheffiziente Anlage ersetzt werde, wie eine neue hocheffiziente
Anlage behandelt werden solle, wenn sie nicht eine bereits bestehende
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdränge.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 08.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25.09.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 26.02.2009 in
Dauerbetrieb genommene KWK-Anlage zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass die im Februar 2009 in Betrieb genommene
KWK-Anlage der Klägerin alle Voraussetzungen erfüllt, die in § 5 Abs. 2 KWKG
genannt seien. Sie ist allerdings der Auffassung, dass die Anlage bereits von der
unter dem 29.04.2004 erteilten Zulassung erfasst sei und eine neue Zulassung
deshalb nicht in Betracht komme. Denn es handele sich nicht um eine neue KWK-
Anlage im Sinne eines Zubaus, sondern bloß um eine solche, die eine bereits
vorhandene und zugelassene Anlage ersetzt habe. Dass solche Ersatzanlagen von
§ 5 Abs. 2 KWKG nicht erfasst würden, komme im Wortlaut dieser Norm zwar nicht
zum Ausdruck, ergäbe sich aber aus dessen Auslegung im Sinne einer
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zum Ausdruck, ergäbe sich aber aus dessen Auslegung im Sinne einer
teleologischen Reduktion. Diese Auffassung sei auch durch das Urteil des VG
Frankfurt vom 16.02.2006 (1 E 841/05) bestätigt worden. Der HessVGH habe dann
zwar anders entschieden. Dessen Auffassung sei aber jedenfalls seit der
Neufassung des § 5 KWKG durch die Gesetzesnovelle von 2008 überholt. Denn
jetzt werde die schon früher vertretene Rechtsauffassung der Beklagten durch den
Gesetzgeber bestätigt. Danach sei die Ersatzanlage für Bestandsanlagen
entweder nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder nach Nr. 4 zuzulassen. Der
Gesetzgeber halte die Modernisierung bestehender Anlagen im Wege der
Ersetzung nur in bestimmten Fällen für förderwürdig, nämlich nur dann, wenn es
um die Ersetzung alter oder neuer Bestandsanlagen gehe, nicht aber, wenn es um
solche gehe, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals in Betrieb genommen
worden seien. Für letztere gäbe es schon deshalb kein Förderbedürfnis, weil deren
ursprünglicher Förderzeitraum noch gar nicht abgelaufen sei. Folgerichtig sei auch
in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 KWKG nur von Zubau die Rede und nicht
von Ersatz. Auch systematische Gesichtspunkte sprächen für diese Auslegung.
Wenn die Absätze 2 und 3 auch Ersatzanlagen erfassen würden, sei unerklärlich,
warum der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes die zweite Alternative
des § 5 Abs. 1 Nr. 4 überhaupt eingefügt habe.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.02.2010 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der
Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig
und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Zulassung der von ihr errichteten und am 26.02.2009 erstmals in Dauerbetrieb
genommenen KWK-Anlage. Dieses Recht ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 KWKG
vom 19.03.2002 (BGBl 2002 I 1092) i.d.F. des am 01.01.2009 in Kraft getretenen
Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.2008
(BGBl 2008 I 2101). Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Zulassung als KWK-
Anlage zu erteilen, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach § 5 KWKG erfüllt.
Die im Jahre 2009 in Betrieb genommene Anlage ist eine solche im Sinne des § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG. Denn es handelt sich um eine kleine KWK-Anlage (im
Sinne des § 3 Abs. 3 KWGK), die hocheffizient ist, ab dem 01.04.2002 in
Dauerbetrieb genommen wurde, weder eine „alte“ noch eine „neue“
Bestandanlage ersetzt und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus
KWK-Anlagen verdrängt. Zwar handelt es sich um ein Aggregat, das ein früheres
ersetzt. Das ist aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu berücksichtigen,
weil Ersatzaggregate nur im Zusammenhang mit der Erneuerung von
Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.04.2002) eine Rolle spielen.
Einen Anspruch auf Erlass eines Zulassungsbescheides hat nach allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen allerdings derjenige nicht, für
dessen Anlage ein solcher Bescheid bereits erlassen worden ist. Im Kern streiten
sich die Beteiligten deshalb darum, ob das von der Klägerin am 26.02.2009 in
Dauerbetrieb genommene Aggregat eine neue KWK-Anlage darstellt, die im
Verhältnis zu dem alten ausgetauschten Aggregat ein aliud darstellt und für das
deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KWKG eine Zulassung zu erteilen ist, oder ob der
Austausch der Aggregate gleichsam nur eine Verjüngung der bereits im Jahre
2004 in Betrieb genommenen Anlage herbeigeführt hat, ohne dass deren Identität
sich dadurch geändert hätte. In diesem Fall wäre das neue Aggregat von der im
Jahre 2004 erteilten Zulassung erfasst und dies schlösse einen Anspruch auf eine
neue Zulassung aus.
Es ist dies ein Anwendungsfall des in der philosophischen Ontologie seit alters her
bekannten und unter dem Namen „Schiff des Theseus“ diskutierten Problems (vgl.
dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Schiff_des_Theseus), dessen Lösung letztlich
davon abhängt, ob man auf das Formprinzip oder auf das Materialprinzip abstellt.
Im ersten Fall liegt Identität vor, solange die Struktur des Gegenstandes (im
wesentlichen) unverändert bleibt, auch wenn seine materiellen Bestandteile
sukzessive oder auch gleichzeitig ausgetauscht werden (beim Schiff des Theseus:
erst eine Planke, dann eine zweite Planke, schließlich alle Planken). Im zweiten Fall
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erst eine Planke, dann eine zweite Planke, schließlich alle Planken). Im zweiten Fall
liegt keine Identität, sondern ein aliud jedenfalls dann vor, wenn sämtliche
materiellen Bestandteile gleichzeitig ausgetauscht werden. Auf die Frage, welcher
dieser beiden Sichtweisen der Vorzug zu geben ist, hielt das KWKG jedenfalls in
seiner ursprünglichen Fassung keine eindeutige Antwort bereit. Es behandelte den
Fall eines Austauschs der Aggregate nämlich weder im Zusammenhang mit der
Begriffsbestimmung der KWK-Anlage (§ 3 Abs. 2 KWKG), noch im Zusammenhang
mit den Bestimmungen über die Kategorien der KWK-Anlagen (§ 5 KWKG), die für
die Höhe und Dauer des Zuschlagsanspruchs maßgeblich sind, insbesondere nicht
im Zusammenhang mit der Kategorisierung solcher Anlagen, die erstmals nach
Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind und zu denen auch
die Anlage der Klägerin gehört.
Die für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägigen Regelungen für
Bestandsanlagen und deren Modernisierung enthielt allerdings schon von Beginn
an und bis heute einen Hinweis, der eher für das Formalprinzip sprach. In § 5 Abs.
1 Nr. 3 KWKG ist nämlich die Rede davon, dass alte Bestandsanlagen
(Inbetriebnahme vor 1990), die durch eine neue Anlage ersetzt werden, dann eine
eigene Kategorie bilden, wenn , also die Bestandsanlage aus der Zeit vor 1990
(!), zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2005 wieder in Betrieb genommen
werden. Dieser Wortlaut unterstellt die ontologische Möglichkeit, dass eine alte
Bestandsanlage wieder in Betrieb genommen werden kann, obwohl sie materiell
gar nicht mehr existiert, sondern durch ein materiell neues Aggregate ersetzt
worden ist. Das ist nur unter Zugrundelegung des Formalprinzips denkbar. Danach
verliert eine alte Bestandsanlage, die durch eine neue ersetzt wird, nicht ihre
Identität, denn ihr formales Dasein hat sich nicht dadurch verändert, dass ihre
Materie ausgetauscht und sie selbst auf diese Weise verjüngt worden ist.
Da es aber bezüglich der Anlagen, die erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Betrieb genommen werden, keine den Austausch betreffende Regelung gab,
wurde dieser Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Formalprinzips in Bezug auf neue
Anlagen nicht bestätigt. Es blieb deshalb auch die Möglichkeit offen, für
Neuanlagen das Materialprinzip zugrundezulegen und den gesetzlichen Hinweis
auf das Formalprinzip als eine unglückliche oder misslungene Formulierung
aufzufassen, der keine über ihren eigentlichen Regelungsbereich hinausgehende
Bedeutung zuzusprechen ist. So war es zumindest gut vertretbar, davon
auszugehen, dass der Austausch des Aggregats zur Vernichtung der Identität der
ursprünglichen Anlage führt und an deren Stelle eine neue Anlage tritt, der eine
eigene Identität zukommt und die als solche deshalb nicht von dem
ursprünglichen Zulassungsbescheid erfasst ist. Die gleichwertige Vertretbarkeit
beider Auffassungen führte zu der Divergenz in der Rechtsprechung der ersten
und der zweiten Instanz. Während dem Urteil der Kammer vom 16.02.2006 (1 E
841/06) der formale Anlagenbegriff zugrundelegt, beruht das Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 28.11.2007 (6 UE 1882/06) auf dem
Materialprinzip. In beiden Fällen waren sich die Gerichte allerdings der Problematik,
d.h. der Möglichkeit einer alternativen ontologischen Sichtweise nicht bewusst und
haben sich deshalb keinerlei Gedanken darüber gemacht. Stattdessen haben sie
teleologisch argumentiert und sind bei dem, was sie für den Zweck des Gesetzes
hielten, zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.
Indessen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, an der Rechtsprechung
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis festzuhalten. Zwar gibt es im
deutschen Recht von wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen,
keine rechtliche Bindung der Gerichte an die Gesetzesauslegungen höherer
Instanzen. Das unterscheidet unsere Rechtsordnung etwa von dem auf
verbindlichen Präzedenzentscheidungen beruhenden englischen Recht. Von daher
ist ein unterinstanzliches Gericht nicht gehindert, an einer Rechtsauffassung
festzuhalten, die die im Instanzenzug höheren Gerichte verworfen haben, wenn es
davon überzeugt ist, dass die eigene Rechtsauffassung die materiell richtige ist.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit, bei dem es sich um eine Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips handelt, das Verfassungsrang genießt, verlangt jedoch, dass
die Rechtsprechung nach Möglichkeit voraussehbar und berechenbar ist, damit
sich die Rechtsunterworfenen darauf einstellen können. Eine Abweichung von ober-
oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist deshalb nur unter zwei
Voraussetzungen vertretbar, nämlich zum einen, wenn sich dem erkennenden
Gericht Gesichtspunkte aufdrängen, die zu einer abweichenden Entscheidung
führen müssen und die in der früheren ober- oder höchstgerichtlichen
Rechtsprechung nicht gesehen worden sind, so dass mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass die höhere Instanz an ihrer
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Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass die höhere Instanz an ihrer
früheren Rechtsprechung nicht festhalten wird. Der zweite Grund, der materiellen
Richtigkeit den Vorzug gegenüber der Rechtssicherheit zu geben, liegt vor, wenn
die ober- und höchstrichterlichen Judikate schlechterdings unvertretbar
erscheinen. Beide Voraussetzungen lassen sich hier nicht feststellen.
Insbesondere sind keine neuen vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch
nicht berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar, die es mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass auch der HessVGH an seiner früheren
Rechtsprechung nicht mehr festhalten wird. Solche Gesichtspunkte ergeben sich
insbesondere nicht aus der Gesetzesnovelle von 2008.
Das Urteil des HessVGH vom 28.11.2007 beruht im Kern auf der Auffassung, dass
am Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KWKG festzuhalten ist, wonach ein
Zuschlag für KWK-Strom gezahlt wird, wenn dieser mit kleinen nach dem
01.04.2002 errichteten KWK-Anlagen erzeugt worden ist und diese Anlagen nicht
eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen. Der
HessVGH bestimmt die Identität der jeweiligen KWK-Anlage nach dem
Materialprinzip, also durch die Nämlichkeit des Aggregats. Die Zulassung nach § 6
KWKG bezieht sich auf diese materiell identische Anlage. Wird das Aggregat
ausgetauscht, so liegt eine neue Anlage vor, auf die sich die alte Zulassung nicht
bezieht, so dass die Ersatzanlage Gegenstand einer neuen Zulassung sein kann.
Eine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KWKG dahin, dass der
Austausch des Aggregats nicht zu einer neuen Anlage führt und deshalb keine
eigene Zulassung rechtfertigen kann, hat der HessVGH verworfen, weil er nicht
erkennen konnte, dass der Wortlaut des Gesetzes im Hinblick auf den eindeutig
erkennbaren Zweck des Gesetzes so überschießend ist, dass er zu Ergebnissen
führt, die den Gesetzeszweck konterkarieren.
Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 5 KWKG hat sich am Wortlaut des § 5
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KWKG inhaltlich nichts geändert. Während die alte Fassung den
zeitlichen Rahmen der Förderung mit den Worten „nach Inkrafttreten des
Gesetzes“ bestimmte, verwendet die neue Fassung das Datum, an dem das KWK-
Gesetz in der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten ist. Neugefasst ist der Satz
2, wonach Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Dauerbetrieb genommen werden,
nur gefördert werden, wenn sie dem Kriterium der Hocheffizienz entsprechen.
Diese Regelung bezieht sich in keiner Weise auf die Frage der Identität der Anlage
und bietet deshalb keinen neuen Gesichtspunkt, der für eine von der
Gesetzesinterpretation des HessVGH abweichende Auffassung sprechen könnte.
Neu gefasst ist auch Satz 3. Dieser erläutert das Begriffsmerkmal der
Verdrängung, mit dem Satz 1 die förderfähigen Anlagen bestimmt, dahin, dass
eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nicht vorliegt, wenn eine bestehende
KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Betreiber durch eine oder mehrere neue
KWK-Anlagen ersetzt wird. Diese Neuregelung kann als Hinweis darauf gelesen
werden, dass dem Gesetz ein materieller Identitätsbegriff zugrunde liegt. Sie
könnte nämlich auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruhen, dass ein neues
Aggregat eine vorhandene Anlage dadurch verdrängen kann, dass es das alte
Aggregat ersetzt. Gerade weil dies aus ontologischen Gründen möglich ist, aber
die rechtlichen Folgen, nämlich keine neue Zulassung und damit keine
Verlängerung des Förderzeitraums, vom Gesetzgeber nicht gewollt sind, sah er
sich gezwungen, ausdrücklich zu regeln, dass eine solche Ersetzung gerade nicht
als Verdrängung gelten soll. Legt man diese Deutung zugrunde, dann liest sie sich
zugleich als eine Kodifizierung und damit Bestätigung der Rechtsprechung des
HessVGH, der aus teleologischen Überlegungen bereits zu dem Ergebnis
gekommen war, dass eine KWK-Anlage nur dann eine bereits bestehende
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen könne, wenn die alte Anlage
neben der neuen weiterhin besteht, nicht aber, wenn die alte durch die neue
ersetzt wird (TZ 10). Dies spräche somit dafür, dass die Gesetzesnovelle die
Judikatur des HessVGH eher bestätigt als in Frage stellt.
Es ist der Beklagten allerdings einzuräumen, dass man die Neufassung des § 5
Abs. 2 Satz 3 KWKG auch anders lesen kann, nämlich als Bestätigung des
formalen Identitätsbegriffs. Denn er regelt ja, dass der bloße Austausch eines
Aggregats rechtlich gerade bedeutungslos sein soll. Darin mag man eine
Ambivalenz sehen, die die ursprüngliche Unsicherheit über den dem KWKG
zugrunde liegenden Identitätsbegriff nicht beseitigt. Indessen ergeben sich aus
dieser Ambivalenz dann auch keine neuen Gesichtspunkte, die eine Revision der
obergerichtlichen Rechtsprechung dringend nahelegen könnten.
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Damit ist auch das Spannungsverhältnis nicht beseitigt, dass zwischen der
materiellen Identitätskonzeption einerseits und dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3
Satz 1 KWKG andererseits besteht, wo nach wie vor davon die Rede ist, dass die
Bestandsanlage wieder in Betrieb genommen werden kann, obwohl sie nach der
Ersetzung durch eine neue Anlage (im materialen Sinne) gar nicht mehr existiert.
Der Gesetzgeber hat diese Formulierung in der Neufassung sogar noch einmal
verwendet, nämlich in dem neu eingefügten Absatz 1 Nr. 4 Satz 1. Aber auch darin
zeigt sich kein neuer Gesichtspunkt, sondern nur das alte Problem. Man kann das
Paradox dadurch auflösen, dass man annimmt, der Gesetzgeber habe sich einer
Formulierung bedient, die seinen eigentlichen Willen nicht adäquat zum Ausdruck
bringt, sondern auf mangelnder Sorgfalt beim Verfassen des Gesetzes beruht.
Dass der Gesetzgeber sich der deutschen Sprache in unzureichender Weise
bedient, ist gegenwärtig ein häufig anzutreffendes Phänomen.
Der materiale Anlagenbegriff wird auch nicht durch andere Elemente der
Neufassung in Frage gestellt, insbesondere auch nicht durch die Regelung des § 5
Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 KWKG. Dieser Satz regelt, dass für neue hocheffiziente KWK-
Anlagen, die künftig eine bestehende KWK-Anlage ersetzen, die Regelungen nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3 gelten sollen. Die in Bezug genommenen
Regelungen enthalten jedoch bis auf eine nur Regelungen, die in § 5 Abs. 1 Nr. 4
schon unmittelbar für die dort benannten Ersatzanlagen angesprochen sind. Die
einzige Regelung, die dort nicht angesprochen ist, betrifft das
Verdrängungsverbot. Der Satz soll also sagen, dass auch solche hocheffizienten
Ersatzanlagen, die Bestandsanlagen ersetzen, keine bestehende
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen dürfen. Auch hier gilt für den
Begriff der Verdrängung die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2.
Wenn im Kontext des § 5 Abs. 2 der materielle Identitätsbegriff gelten soll, so
bedeutet dieser Verweis, dass dies auch für Bestandsanlagen im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 4 gelten soll. Die Rechtsprechung des HessVGH wird damit nicht in
Frage gestellt.
Auch die Alternative in dem neu eingefügten § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KWKG, wonach
auch solche alten und neuen Bestandsanlagen gefördert werden, die entweder
modernisiert werden oder durch eine neue hocheffiziente Anlage ersetzt werden,
spricht nicht zwingend für den Umkehrschluss, dass die Ersetzung einer neuen
Anlage nicht gefördert wird, wenn die ursprüngliche neue Anlage bereits
zugelassen worden war. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass diese
Regelung überflüssig ist, wenn eine hocheffiziente Ersatzanlage ohnehin als neue
Anlage gilt, die nach § 5 Abs. 2 oder Absatz 3 gefördert wird. Solche Redundanzen
können leicht entstehen, wenn der Gesetzgeber gewisse logische Implikationen
seiner Regelungen nicht durchschaut und korrekt analysiert. Sie bieten aber
keinen zwingenden Grund dafür, die Rechtsprechung des HessVGH in Frage zu
stellen. Im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, als der
HessVGH entschieden hat, und insbesondere den Austausch von Aggregaten bei
Bestandsanlagen anders regeln wollen als für neue Anlagen, dann hätte Anlass
bestanden, sich im Rahmen der Novellierung des KWKG mit dieser Rechtsprechung
auseinanderzusetzen und eindeutige Regelungen zu treffen, die dann im Kontext
des § 5 Abs. 2 und 3 zu verorten gewesen wären und nicht im Rahmen des § 5
Abs. 1, wo es nur um Bestandsanlagen geht.
Auch die Gesetzesmaterialien lassen keinen anderen Schluss zu, sondern
bestätigen das Ergebnis. So heißt es zur Einführung des Absatzes 1 Nr. 4 Satz 3,
im Falle des Ersatzes einer Bestandsanlage durch eine neue KWK-Anlage werde
die Ersatzanlage nicht mehr als modernisierte (Bestands)Anlage eingestuft,
sondern neuen KWK-Anlagen nach Absatz 2 und 3 gleichgestellt (BT-Drs. 16/8305,
S. 17 zu Nr 6a). Mit diesen Erwägungen erteilt der Gesetzgeber dem formalen
Anlagenbegriff eindeutig eine Absage. Er betrachtet Ersatzanlagen als neue
Anlagen und bestätigt damit den materialen Anlagenbegriff.
Auch aus der Verwendung des Wortes „Zubau“ in den Materialien lässt sich kein
durchschlagendes Argument für den Standpunkt der Beklagten gewinnen. Die
Formulierung im Regierungsentwurf (BT-Drs. 16/8305 S. 17) zu § 5 Abs. 2 Satz 1,
wo von der Einführung des Hocheffizienzkriteriums „für den Zubau kleiner KWK-
Anlagen“ die Rede ist und davon, dass die Beschränkung der Förderung auf
hocheffiziente kleine KWK-Anlagen „im Bereich des Zubaus“ erst ab Inkrafttreten
der Novelle erfolge, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit die Bedeutung
entnehmen, dass hier nur Anlagen gemeint sind, die numerisch zu dem bisherigen
Bestand an KWK-Anlagen hinzukommen. Es kann damit auch nur einfach
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Bestand an KWK-Anlagen hinzukommen. Es kann damit auch nur einfach
„Neubau“ gemeint sein.
Auch Überlegungen zu Sinn und Zweck der Regelung stehen dem gefundenen
Ergebnis nicht entgegen. Insoweit sind die Überlegungen der Beklagten allerdings
nachvollziehbar, die es für wenig einsichtig hält, warum die Ersetzung von Anlagen,
die erst nach April 2002 installiert worden sind und für die der Förderzeitraum noch
gar nicht abgelaufen ist, zu einer Verlängerung des Förderzeitraums führen soll.
Andererseits wäre auch nicht viel gewonnen, wenn die notwendige Ersetzung neuer
KWK-Anlagen unsubventioniert bliebe und sich deshalb nicht angemessen
amortisierte, so dass die Betreiber auf andere Energieerzeuger zurückgreifen und
damit einem höheren CO
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Ausstoß Vorschub leisten. Im Übrigen hat schon der
HessVGH in dem o.g. Urteil diesen Punkt gesehen und ausdrücklich entschieden,
dass auch der Austausch aus bloß kaufmännischen Gründen anerkennenswert sei.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novellierung im Jahre 2008 offenbar keinen
Anlass gesehen, das Gesetz aufgrund dieser Rechtsprechung zu korrigieren.
Angesichts dessen wäre es methodisch nicht zu rechtfertigen, eigene
Überzeugungen von einer sinnvollen Regelung dem Gesetzgeber zu unterstellen
und zum Maßstab einer Auslegung zu machen, die sich in starkem Maße über den
Wortlaut und über die in den Materialien zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Erwägungen hinwegsetzen müsste.
Aus dem vorstehenden Grund lässt sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte
kein Argument gewinnen, das es erlauben würde, sich über den Wortlaut
hinwegzusetzen. Soweit die Beklagte eine teleologische Reduktion des Wortlaut für
angebracht hält, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass eine solche
„Verbesserung“ des Gesetzes durch den Richter nur dann zulässig ist, wenn kein
ernsthafter Zweifel daran bestehen kann, dass das Gesetz einen Zweck verfolgt,
der vom Wortlaut nicht abgedeckt oder durch überschießenden Wortlaut
konterkariert wird. Das lässt sich nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.