Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 27.07.2004

VG Frankfurt: bundesamt, abschiebung, klinik, gefahr, anerkennung, krankheit, psychiatrie, stiefmutter, behörde, wache

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 4007/01.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Soweit die Kläger ihre Klage auf Asylanerkennung und der Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG zurückgenommen haben, wird
das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender
Aufhebung ihres Bescheides vom 07.09.2001 verpflichtet festzustellen, dass
Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG für eine Abschiebung der Kläger in die Türkei
vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 1/6 und die Kläger zu 5/6 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger
nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind nach eigenen Angaben türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 2) bis 5) sind die Kinder der Klägerin zu 1). Die
Eltern der Klägerin zu 1) sind verstorben. Ihre Stiefmutter, die zweite Frau ihres
Vaters, lebt in M. in der Türkei. Die Klägerin ist von ihrem ersten Ehemann im Jahr
2000 geschieden worden; am 16.10.2002 heiratete sie erneut, auch diese Ehe ist
inzwischen geschieden. Die Kläger zu 2) bis 4) sind Anfang 1997 nach ihrer Mutter
(Mitte 1996) in das Inland gelangt; der Kläger zu 5) ist in Deutschland geboren.
1. Die Klägerin zu 1) stellte am 28.08.1996 einen Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigte und trug vor, sie sei allein nach Deutschland gelangt und habe ihre
drei Kinder zunächst bei ihren Schwiegereltern in der Türkei gelassen. Den Antrag
lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) mit Bescheid vom 05.11.1996 ab.
Am 03.02.1997 beantragten die inzwischen eingereisten Kinder, die Kläger zu 2)
bis 4), ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Den Antrag lehnte das Bundesamt
mit Bescheid vom 20.02.1997 ab. Am 26.08.1999 beantragte der hier am
14.07.1999 geborene Kläger zu 5) seine Asylanerkennung, die das Bundesamt mit
Bescheid vom 28.09.1999 ablehnte.
Die dagegen erhobene Klage der Klägerin zu 1) vom 20.11.1996 (1 E 31996/96.A)
und die am 1.10.1999 erhobene Klage des Klägers zu 5) (1 E 31092/99.A) wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 02.12.1999 ab. Den Antrag auf Zulassung der
Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
04.11.2000 ( 6 UZ 501/00.A) ab. Die Klagen der Kläger zu 2) bis 4) vom
04.03.1997 (15 E 30345/97.A) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
17.10.1997 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.1998 (6 UZ 4421/97.A) ab.
2. Am 28.12.2000 stellten die Kläger zu 1) bis 4) Anträge auf Durchführung
weiterer Asylverfahren (Folgeanträge), die vom Bundesamt mit Bescheid vom
6
7
8
9
weiterer Asylverfahren (Folgeanträge), die vom Bundesamt mit Bescheid vom
08.03.2001 auch hinsichtlich eines Wiederaufgreifens bezüglich der Feststellung zu
§ 53 Ausländergesetz (AuslG) abgelehnt wurden. Die dagegen erhobene Klage
nahmen die Kläger am 26.07.2001 zurück (15 E 1409/01.A).
3. Mit Schriftsatz vom 13.08.2001, bei der Behörde offenbar am 14.08.2001 - ein
Eingangsstempel fehlt - eingegangen, stellten die Kläger zu 1) bis 4) abermals, der
Kläger zu 5) erstmals den Antrag ein weiteres Asylverfahren (Folgeverfahren)
durchzuführen. Zur Begründung führten sie an, Deutschland im Mai 2001
verlassen zu haben und mit einem LKW zunächst nach Istanbul und dann mit dem
Bus nach M., dem Ort ihres letzten Aufenthalts in der Türkei vor ihrer Ausreise
1996 bzw. 1997, gefahren zu sein, um dort bei einer Freundin der Klägerin zu 1)
unter zu kommen, weil die Stiefmutter der Klägerin zu 1) sich geweigert habe, die
Familie aufzunehmen. Diese habe wegen der Ehescheidung der Klägerin zu 1) jede
Unterstützung und sogar jeden Kontakt mit ihren Enkeln abgelehnt.
In der letzten Maiwoche 2001 sei die Klägerin zu 1) von Polizeibeamten aufgesucht
und zur Wache gebracht worden, wo man sie über ihren früheren Ehemann befragt
habe. Sie sei mehrfach geschlagen worden, eingesperrt und nach Stunden erneut
verhört und wieder geschlagen worden. Erst am nächsten Tag sei sie mit einer
Meldeauflage (zweimal pro Woche) freigelassen worden. Der Ehemann der
Freundin habe zwar die Kaution bezahlt, die zur Freilassung der Kläger geführt
habe, sie seien aber sofort zum Busbahnhof gebracht worden, wo man ihnen
Tickets nach A. gegeben habe. Die Stiefmutter der Klägerin zu 1) habe sich weiter
geweigert, die Kläger aufzunehmen und sie an eine Tante der Klägerin zu 1)
"weitergereicht", die sie wiederum nach kurzer Zeit an einen (weiteren) Onkel der
Klägerin zu 1) weitergereicht habe.
Auch dort sei in der ersten Juliwoche 2001 die Polizei erschienen und habe die
Klägerin zu 1) zur Wache gebracht , wo sie erneut zu ihrem früheren Ehemann
befragt worden sei. Da sie darüber nichts habe sagen können, habe man ihr
mitgeteilt, dass man sie nach M. zurück bringen werde. Auf Kaution und mit der
Zusage, dass sie freiwillig nach M. führe, habe man sie freigelassen. Sie habe dann
sofort ihre Ausreise organisiert. Das überzeugte die Behörde nicht, sie lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 07.09.2001 ab und drohte den Klägern die Abschiebung
in die Türkei an. Zur Begründung hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens
zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG führte die Behörde in dem
Bescheid aus: Das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens kann auch
bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG nur verlangt werden, wenn die o. g.
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bereits bei Antragstellung erfüllt
sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber auch hinsichtlich der
Wiederaufgreifungsanträge zu § 53 AuslG nicht gegeben. Da bislang weder die
Antragsteller Abschiebungshindernisse glaubhaft gemacht haben, noch dem
Bundesamt anderweitige Hinweise auf das Bestehen von Abschiebungshindernisse
vorliegen, ist davon auszugehen, dass § 53 AuslG der Abschiebung nicht
entgegensteht.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2001, bei Gericht am 26.09.2001 eingegangen, haben
die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: die Kläger zu 1) und 5) seien am
01.11.2001 in ein psychiatrisches Krankenhaus (zunächst Giessen, dann
Weilmünster und am 28.11.2001 in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im
Zentrum für soziale Psychiatrie Marburg Süd des Landeswohlfahrtsverbandes
Hessen) eingewiesen worden. Danach sei die Klägerin zu 1) in der Tagesklinik des
Klinikums der Stadt Hanau vom 04.04.2002 bis zum 18.05.2002 behandelt
worden. Die Klägerin zu 4) werde von einer Kinder- und Jugendpsychiaterin in
Hanau ambulant behandelt. Zum Beleg dessen, legt die Klägerin zu 1)
verschiedene Atteste und ärztliche Bescheinigungen vor, u. a. der Klinik des
Landeswohlfahrtsverbandes in Marburg vom 13.12.2001 (Blatt 33 - 35 der
Gerichtsakten), einer Kinder- und Jugendpsychiaterin vom 05.03.2002 (Blatt 36 der
Gerichtsakten) und eines Neurologen und Psychiaters vom 25.07.2002 (Blatt 28 -
32 der Gerichtsakten). Weiter tragen die Kläger vor: Der frühere Ehemann der
Klägerin zu 1) sei vom Landgericht Hanau wegen Raubes, Vergewaltigung und
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt
worden. Sie legt eine Fotokopie des Urteils vor (Blatt 93 bis 107 der Gerichtsakte)
vor. Raub und Vergewaltigung seien ihr gegenüber begangen worden,
Körperverletzung gegenüber ihrem Sohn, dem Kläger zu 5), der damals gerade
drei Jahre alt gewesen sei. Das Landgericht sprach der Klägerin zu 1) als
Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren dem Grunde nach Schmerzensgeld zu. Die
Klägerin zu 1) müsse in der Türkei sowohl die Rachemaßnahmen der Familie ihres
10
11
12
13
14
15
16
Klägerin zu 1) müsse in der Türkei sowohl die Rachemaßnahmen der Familie ihres
früheren Ehemannes fürchten, als auch im Falle seiner Einreise dessen
Rachemaßnahmen, sie habe keine Möglichkeit sich innerhalb der Türkei zu wehren.
Die Krankheitsmerkmale der Klägerin zu 1) hätten sich auf Grund der neuerlichen
Gewalterfahrungen durch ihren früheren Ehemann erheblich verschlechtert. Wegen
der Einzelheiten verweist sie auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Hanau
vom 10.10.2003 und hinsichtlich der weiteren Behandlung auf das Attest eines
praktischen Arztes vom 19.09.2003 (Blatt 87 der Gerichtsakte). Die Klägerin zu 1)
sei mehr denn je auf ein sicheres Umfeld angewiesen und ihr drohe im Falle einer
Abschiebung erneut eine schwere psychische Belastung mit der Gefahr einer
irreversiblen Verschlimmerung ihrer psychischen Gesundheit.
Die Kläger könnten in der Türkei überhaupt nicht behandelt werden, weil die
Klägerin zu 1) auf Grund des fehlenden familiären oder verwandtschaftlichen
Netzwerks allenfalls auf die Hilfe ihrer Freundin die im Südosten der Türkei wohne,
angewiesen sei. Diese könne sie aber nicht dauerhaft aufnehmen oder gar
unterstützen. Andererseits sei sie mit vier Kindern, davon einem Kleinkind, nicht in
der Lage, einen der in dieser Region nur spärlich vorhandenen Psychiater bzw.
psychiatrischen Kliniken aufzusuchen, um sich behandeln zu lassen. Die Kläger
beantragen
unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2001 ein weiteres
Verfahren durchzuführen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach §
53 AuslG in der Person der Kläger vorlägen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, hat die Behördenakten übersandt und
beantragt schriftsätzlich die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen
Bescheid.
Die Kammer hat das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter
übertragen (Beschluss vom 01.12.2003). Folgende Behördenakten haben
vorgelegen: Die Akten des Bundesamtes Az.: 292377-163 (Blatt 1 - 139), Az.:
2496961-163 (Blatt 1 - 57) und 2626920-163 (Blatt 1 - 68) und 2688229-163 (Blatt
1 - 42). Sowie die Gerichtsakten der früheren Verfahren 1 E 31996/96.A mit 1 E
31092/99.A, 15 E 30345/97.A, 15 G 14052/01.A und 15 E 14009/01.A sowie die mit
den Akten des Hauptsacheverfahrens verbundenen Akten des Eilverfahrens 10 G
4005/01.A.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem aufrecht erhaltenen Antrag zulässig und begründet, denn
der Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) vom 07.09.2001 ist insoweit rechtswidrig. In der Person der Kläger
sind nämlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben. Der
angefochtene Bescheid ist demnach aufzuheben, da die Kläger hierdurch in ihren
Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der insoweit maßgeblichen
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77
AsylVfG) haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die
Beklagte ist hierzu zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestimmt: "Von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht." Die Vorschrift
enthält die Ermächtigung für die Ausländerbehörde, nach ihrem Ermessen zu
handeln. Die Vorschrift erfasst aber nur solche Gefahren, die in den spezifischen
Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der
Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als
inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2003 - 10 E 30852/98.A).
Ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der
Vorschrift kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn zu
besorgen ist, dass diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die
Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (HessVGH, Beschluss vom
30.09.2002 - 12 UZ 358/01.A). Die Entscheidung hinsichtlich der
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse obliegt nicht der Ausländerbehörde
sondern dem Bundesamt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).
17
18
19
20
21
22
Veränderte Umstände zugunsten der Kläger, die zu einer anderen Beurteilung als
in dem Bescheid vom 07.09.2001 nötigen, liegen vor (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).
Die Klägerinnen zu 1) und 4) sind psychisch erkrankt und können eine adäquate
psychiatrische Weiterbehandlung in der Türkei tatsächlich aus individuellen
Gründen nicht erreichen.
Dies ergibt sich aus den zu dem Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen
Beurteilungen. Bereits der Hausarzt der Klägerin zu 1) hat dieser vor einer
eingehenden psychiatrischen Diagnostik das Vorliegen einer "reaktiven Depression
mit Somatisierungstendenzen" mitgeteilt. Auch die Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie des Klinikums der Stadt Hanau bescheinigte der Klägerin im
Februar 2000 eine "rezidivierende depressive Störung", weshalb mehrwöchige
stationäre Behandlungen notwendig wurden. In dem Bericht der Klinik in Marburg
vom 13.12.2001 (Bl. 33-35 der Gerichtsakten) heißt es, dass die Klägerin zu 1)
"eine regelmäßige ambulante nervenärztliche Betreuung ... ggf. eine
tagesklinische Weiterbehandlung" brauchen werde; die Klinik diagnostizierte eine
"Anpassungsstörung mit kurzen depressiven Reaktionen (ICD 10 F 43.2). Die Klinik
in Hanau in der die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 04. April bis 18. Mai 2002
tagesklinisch stationär behandelt wurde diagnostizierte eine "rezidivierende
depressive Störung". In seinem Gutachten vom 25.07.2002 (Bl. 28-32 der
Gerichtsakten) diagnostizierte der Psychiater eine "prolongierte posttraumatische
Belastungsstörung unter phasischer Reaktivierung (F 43.1), aber auch eine
psychoreaktive abnorme Persönlichkeitsentwicklung nach lebensgeschichtlich
stattgehabten belastenden Schlüsselerlebnissen außerordentlichen Ausmaßes (F
62.0)." Auch die damals 12-jährige Tochter der Klägerin zu 1), die Klägerin zu 4)
leidet nach der Diagnose der Psychiaterin unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung (Bl. 26 der Gerichtsakten).
Nach alledem liegt bei der Klägerin zu 1) und zu 4) eine psychische Erkrankung
vor, bei der eine entsprechende Behandlung angezeigt ist. Die Krankheit selbst
bzw. deren Behandlungsbedürftigkeit stellen kein Abschiebungshindernis dar, es
kommt vielmehr darauf an, ob die Krankheit in der Türkei behandelt werden kann
(1) und ob die Behandlung für die Erkrankten tatsächlich erreichbar ist (2).
(1) Wie das Gericht in zahlreichen Beschlüssen und etlichen Urteilen entschieden
hat, ist eine Behandlung von Erkrankungen der ICD 10, F 43.1, F 43.2 und F 62.0,
insbesondere der posttraumatischen Belastungsstörung in der Türkei möglich (z.
B. Beschlüsse vom 16.04.2003 - 10 G 3498/02.A, 16.04.2003 - 10 G 3614/02.A,
13.06.2003, 10 G 2809/03.A - 18.07.2003, 10 G 3209/03.A - 24.09.2003 - 10 G
4469/03.A, 28.10.2003, 10 G 5405/03.A - 05.02.2004, 10 G 6624/03.A -
26.04.2004, 10 G 1833/04.A - 26.04.2004 - 10 G 1893/04.A; Urteile vom
14.01.2003 - 10 E 30852/98.A, 21.10.2003 - 10 E 4989/99). Das entspricht auch
der Auskunftslage, insbesondere der zu den Akten gereichten Schrift "Kienholz:
Die medizinische Versorgungslage in der Türkei, Bern 13.08.2003" für die
schweizerische Flüchtlingshilfe erstellt.
(2) Ob eine Behandlungsmöglichkeit besteht, richtet sich maßgeblich nach dem
Behandlungsort und dem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Kläger. Nach
den glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 1) ist eine "Rückkehr" der Klägerin
zu 1) und ihrer Kinder an einen der Orte ihres früheren Aufenthaltes in der Türkei
nicht möglich, weil "aufnahmebereite" Verwandte oder Bekannte nicht vorhanden
sind, so dass die Klägerin zu 1) gezwungen wäre, sich eine völlig neue Existenz in
der Türkei aufzubauen, was bei einer geschiedenen Frau mit drei minderjährigen
Kindern, davon einem Kleinkind - ohne Eltern und Verwandte - nicht zumutbar ist,
weil sie unter die dort ohnehin niedriger anzusetzende Elendsgrenze absinken wird.
Hinzu kommt im Falle der Klägerin zu 1), dass die Gefahr von Rachemaßnahmen
ihres früheren Ehemanns besteht, wie den Ausführungen des Strafurteils der 1.
großen Strafkammer des Landgerichts Hanau zu entnehmen ist. Diese Gefahr
besteht zwar auch im Inland, sie vergrößert sich aber in der Türkei durch das
Vorhandensein der Familie und Verwandtschaft ihres früheren Ehemanns. Im
Übrigen ist aufgrund der Auskunftslage zu besorgen, dass in der Türkei die
Schutzdichte des Staates gegenüber seinen Angehörigen, insbesondere die
Möglichkeiten des Schutzes vor Straftaten nicht in der Weise bestehen wie im
Inland. Das ist zwar asylrechtlich in der Regel irrelevant, im Falle der Beurteilung
des Vorliegens einer Gefahr im Sinne des § 53 AuslG jedoch im Hinblick auf die
insoweit durch § 53 Abs. 4 AuslG anwendbare Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl 1952 II S. 686) nicht
23
24
25
26
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl 1952 II S. 686) nicht
unerheblich (Kanein/Renner, AuslR, Kommentar, 6. Auflage (1993), § 53 Rdnr. 15).
Das Schicksal der Klägerin zu 1) wird insoweit von ihren Kindern geteilt, da diese
infolge ihrer Minderjährigkeit von ihrer Mutter abhängig sind, falls nicht bei ihnen
selbst ein eigenes Abschiebungshindernis besteht wie im Falle der Klägerin zu 4).
Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 1, Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die
auf Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG
anzuerkennen bzw. die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von
Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG gerichtete Klage zurückgenommen
haben.
Die Kosten des Verfahrens waren verhältnismäßig unter Berücksichtigung der
Rücknahme und der Regelung in § 155 Abs. 1 und 2 VwGO zu teilen. Streitigkeiten
nach dem Asylverfahrensgesetz sind gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsyVfG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
und die Vollstreckungsabwehrbefugnis nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, §
711 ZPO ist gesetzlich geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.