Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.11.2004

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, erneuerung, miteigentümer, gesamtplan, gemeinde, deckung, grundstück, anforderung, kreis, hauptsache

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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 G 3863/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 KAG HE
Leitsatz
Wird eine gemeindliche Ringstraße erneuert nicht aber deren innerliegende
Verbindungswege, sind die ausschließlich an die innerhalb des Straßenringes liegenden
Verbindungswege angrenzenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen
Aufwandes - unabhängig von der Frage, ob die Verbindungswege selbstständige
Straßen oder unselbstständige Teile der Ringstraße sind - nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 140,85 Euro.
Gründe
Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.03.2004 anzuordnen, bleibt der
Erfolg versagt. Die Heranziehung des Antragstellers zu einer Vorausleistung auf
den Straßenbeitrag in Höhe von 422,56 Euro begegnet keinen ernstlichen
rechtlichen Zweifeln, die den Antragsteller in eigenen Rechten verletzten würden
noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Das gesetzlich
begründete Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anforderung von
Vorausleistungen auf Straßenbeiträge (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) überwiegt deshalb
das private Interesse des Antragstellers, die Beitragsschuld bis zur Entscheidung
in der Hauptsache nicht zu begleichen.
Gem. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) können die
Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und
Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern
erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen
Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Hiervon hat die
Antragsgegnerin durch ihre am 10.12.2002 beschlossene und am 25.02.2003
veröffentlichte Straßenbeitragssatzung Gebrauch gemacht. Hiernach erhebt sich
zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen Beiträge. Eine Vorausleistung auf eine künftige
Straßenbeitragsschuld darf die Antragsgegnerin gem. § 14 ihrer
Straßenbeitragssatzung ab Beginn des Jahres, in dem mit der Baumaßnahme
begonnen wird, bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangen. Dies
entspricht der in § 11 Abs. 10 KAG getroffenen Regelung. Die Voraussetzungen
hierfür liegen vor. Die Flurstücke 45/75 und 45/76, Flur 4 in der Gemarkung R,
deren Miteigentümer der Antragsteller als Wohnungseigentümer ist, gehören zum
Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, weil sie an den K-Ring, der grundhaft
erneuert werden soll angrenzen.
Die von der Antragsgegnerin begonnene Maßnahme ist geeignet, eine künftige
Straßenbeitragspflicht auszulösen.
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Die von der Antragsgegnerin geplante und begonnene Maßnahme stellt bei
summarischer Prüfung der Sachlage, auf die das Gericht im Eilverfahren
beschränkt ist, eine beitragsfähige Erneuerung einer Gemeindestraße dar. Die
Antragsgegnerin schreibt in ihrem Bescheid, sie wolle den K-Ring grundhaft
erneuern. Dies hat der Antragsteller ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die
Frage, ob der K-Ring erneuerungsbedürftig ist. Zweifel an der Schätzung des
beitragsfähigen Aufwandes in Höhe von 110.000 Euro für den begonnenen ersten
Bauabschnitt hat der Antragsteller ebenso wenig geltend gemacht. Bei der
Bemessung des umlagefähigen Aufwandes hat die Antragsgegnerin zu Recht
einen Gemeindeanteil von 25 % abgesetzt, da es sich bei dem K-Ring nach dem
vorliegenden Lageplan um eine überwiegend dem Anliegerverkehr dienende
Straße handelt, da sie als Ringstraße ausschließlich der Erschließung der an sie
anliegenden Grundstücke dient.
Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für den ersten Bauabschnitt
begegnet es keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken, die den Antragsteller in
eigenen Rechten verletzten könnten, dass die Antragsgegnerin die Grundstücke,
die ausschließlich an die innerhalb des Straßenringes liegenden Verbindungswege
angrenzen nicht bei der Bildung des Abrechnungsgebietes berücksichtigt hat.
Unerheblich ist es, ob diese innenliegenden Verbindungswege, die wohl nicht
erneuert werden sollen, unselbstständige Teile der Ringstraße sind. Dies ergibt sich
aus folgenden Überlegungen: eine straßenbeitragspflichtige Maßnahme muss
nicht beitragsrechtlich auf die gesamte öffentliche Einrichtung, das heißt auf die
gesamte Straße gem. § 11 Abs. 1 KAG verteilt werden. Hierzu hat der Hess. VGH
in seinem von dem Antragstellerbevollmächtigten zitierten Beschluss vom
30.09.1996 (Az.: 5 TG 2165/96) ausgeführt:
"Zwar ist es richtig, dass die gesamte Erschließungsanlage als öffentliche
Einrichtung den Erschließungsvorteil allen erschlossenen Grundstücken vermittelt.
Dies zwingt allerdings nicht dazu, Baumaßnahmen, die sich als Erneuerung oder
Erweiterung darstellen, immer auf die gesamte öffentliche Einrichtung zu beziehen
und deshalb auch bei einer von vornherein auf einen Teil der Straße beschränkten
Erneuerung und Erweiterung (Um- oder Ausbau) als beitragspflichtig alle durch die
gesamte Straße erschlossenen Grundstückseigentümer anzusehen. Der Senat
hat bereits früher entschieden, dass sich - im Gegensatz zum
Erschließungsbeitragsrecht, wo die erstmalige Herstellung der gesamten
Erschließungsanlage die Regel sein dürfte - Erneuerungen und Erweiterungen (Um-
und Ausbau) im Straßenbeitragsrecht nicht als Regelfall auf die ganze Länge einer
Straße beziehen müssen. Solche Arbeiten werden vielmehr stets auf die Strecke
der Straße beschränkt werden, auf der nach dem Ermessen der Gemeinde ein
Bedürfnis nach ihnen besteht (vgl. Urteil d. Senats vom 03. Dezember 1980 - V OE
60/77 -, HSGZ 1981, 312, Beschluss v. 04. März 1986 - 5 TH 160/85 -, GemHH
1987,20; dazu ausführlich auch Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Stand: Januar 1996, § 8 Rdnr. 96). In solchen Fällen bedarf es keiner besonderen
Abschnittsbildung. § 11 Abs. 1 KAG lässt es nämlich zu, nur Teile der öffentlichen
Einrichtung zu erweitern oder zu erneuern. Dies gilt für Straßen wie für
leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen. In folge dessen erzwingt § 11 Abs. 1
KAG eben gerade nicht die Inanspruchnahme sämtlicher Anlieger der gesamten
Straße, sondern knüpft die Beitragserhebung an den vermittelten Vorteil. Dabei
bestimmt die räumliche Reichweite den beitragspflichtigen Personenkreis (vgl.
Driehaus, a. a. O.). Nur diese Auslegung führt letztlich zu praktikablen
Ergebnissen. Gerade das Beispiel besonders langer Straßen zeigt die Richtigkeit
der vom Senat vertretenen Auslegung, da ansonsten nicht nur Schwierigkeiten der
Vermittelbarkeit bei der Inanspruchnahme der Eigentümer von weit entfernt von
der Baumaßnahme liegenden Grundstücken bestehen würden, sondern weil auch -
im Bezug auf die Gesamtstraße - bei langen Straßen letztlich kaum eine
Baumaßnahme als "Erneuerung" der gesamten Straße zu qualifizieren wäre, weil
die Einstufung einer Baumaßnahme als Erneuerungs- oder
Unterhaltungsmaßnahme allein von der Länge der gesamten Straße abhänge.
Dies wäre jedoch bei längeren Straßen ein rein zufälliges Kriterium. Abzustellen ist
deshalb auf den der Baumaßnahme zugrundeliegenden Gesamtplan. Bezieht sich
dieser auf einen nach natürlicher Betrachtungsweise abtrennbaren Abschnitt, auf
dessen Anlieger sich der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil bei
Maßnahmen der Erneuerung oder Erweiterung eingrenzen lässt, so ist dieser Teil
auch selbstständig abzurechnen. Deckt sich der aus- oder umgebaute Straßenteil
räumlich nicht mit einem abrechnungsfähigen Abschnitt, muss auf die
nächstgrößere - den ausgebauten Teil umfassende Abrechnungseinheit
zurückgegriffen werden, was sowohl ein einzelner Abschnitt, eine Mehrheit von
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zurückgegriffen werden, was sowohl ein einzelner Abschnitt, eine Mehrheit von
Abschnitten oder auch die gesamte Straße sein kann (vgl. Beschl. v. 04. März
1986, a. a. O.)."
Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Hiernach sind die innenliegenden Verbindungswege, die nach dem Ausbauplan der
Antragsgegnerin nicht erneuert werden sollen, nicht mit in die Abrechnung
einzubeziehen. Diese gehören nämlich nicht mehr zu dem abrechnungsfähigen
Abschnitt. Typischerweise werden derartige Abschnitte unter anderem durch
Straßeneinmündungen, Kreuzungen oder auch markante Punkte, wie etwa
Brücken o. ä. begrenzt. So liegt der Fall hier. Der Vorteil, den der Ausbau der
Ringstraße vermittelt, findet seine Grenzen an den Einmündungen der innerhalb
liegenden Verbindungswege. Die Einmündungen sind markante Punkte, die einen
Abschnitt begrenzen. Die Ringstraße ist deshalb ein beitragsrechtlich relevanter
Abschnitt unabhängig von der Frage, ob die Verbindungswege als
unselbstständige Bestandteile der Ringstraße anzusehen wären. Die
Verbindungswege sind vielmehr bei auf sie bezogenen Außenbaumaßnahmen
selbst getrennt abrechnungsfähig. Dies hat der Hess. VGH in seinem Beschluss v.
30.09.1996 ebenso für von einer Straße abzweigende Stichwege so gesehen.
Ob die Antragsgegnerin zu Recht alle an die Ringstraße angrenzenden
Grundstücke zu einer Vorausleistung herangezogen hat oder ob sie sich darauf
hätte beschränken müssen, die direkt an die bisherige Ausbaustrecke
angrenzenden Grundstücke heranzuziehen, kann hier dahinstehen, da der
Antragsteller hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Beschränkte sich
das Abrechnungsgebiet auf die Ausbaustrecke des ersten Bauabschnittes wäre die
auf ihn entfallende Vorausleistung auf den Straßenbeitrag höher. Der Gesamtplan
der Gemeinde scheint im übrigen dahin zu gehen, die gesamte Ringstraße zu
erneuern, so dass alle angrenzenden Grundstücke auch bei einer Vorausleistung
für den 1. Bauabschnitt zu berücksichtigen sein dürften.
Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet im Ergebnis die Berechnung des auf den
Antragsteller entfallenden Vorausleistungsbetrages von 422,56 Euro. Bei einem
m²-Preis von 4,95 Euro entfallen auf das Grundstück K-Ring 2, deren
Miteigentümer der Antragsteller ist,
1.346 m² x 1,5 Geschossflächenzahl = 2.019 m² x 4,95 Euro = 9.994,05 Euro.
Auf das Grundstück K-Ring 2 a, dessen Miteigentümer der Antragsteller ebenfalls
ist, entfallen bei einer Grundstücksfläche von 1.364 m² und einer
Geschossflächenzahl von 1,5
1.364 x 1,5 x 4,95 Euro = 10.127,70 Euro.
Da gem. § 17 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Bruchköbel bei
Wohnungseigentum die einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind, beträgt die Beitragspflicht des
Antragstellers, der zu 21/1000 sowohl Miteigentümer des Grundstücks Kurt-
Schumacher Ring 2 als auch des Grundstückes K-Ring 2 a ist
9.994,05 Euro x 21/1000 = 209,88 Euro + 10.127,70 Euro x 21/1000 = 212,68
Euro 422,56 Euro
Keinen Bedenken unterliegt es, dass die Antragsgegnerin für die beiden
Grundstücksparzellen keinen gesonderten Bescheid erlassen hat. Im
Straßenbeitragsrecht gilt zwar grundsätzlich wie im Erschließungsbeitragsrecht der
Grundbuchgrundstücksbegriff, weshalb es notwendig ist, für jedes selbstständig
bebaubare Grundbuchgrundstück den Straßenbeitrag festzusetzen. Doch beide
Flurstücke gehören zum Abrechnungsgebiet und die Summe der Beiträge ist wie
ausgeführt zutreffend errechnet worden.
Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu
tragen, da er unterliegt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes
beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 GVG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.