Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.09.2003

VG Frankfurt: zur unzeit, beihilfe, beerdigung, behörde, ausstattung, gewalt, quelle, zivilprozessrecht, eltern, beteiligter

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 4092/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 BSHG, § 123 VwGO
Sozialhilfemittel für Trauerkleidung
Leitsatz
Die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Trauerkleidung setzt den ernsthaften
Wunsch des Hilfebedürftigen voraus, seiner Trauer nach außen Ausdruck zu verleihen.
Daran fehlt es, wenn der Hilfebedürftige noch nicht einmal an der Beerdigung
teilgenommen hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Der am 21.08.2003 sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem
Antragsteller eine Beihilfe für die Anschaffung für Trauerkleidung in Höhe von 142,-
- €, eine Beihilfe für ein Desinfektionsmittel in Höhe von 11,-- €, eine Beihilfe für
Schlüsselnachfertigung in Höhe von 40,-- € sowie eine Beihilfe in Höhe der Kosten
für die Heimfahrt zur Teilnahme an einem Gedenkgottesdienst zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen
werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen
Gründen notwendig erscheint. Dabei sind der Grund der Eilbedürftigkeit
(Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend
gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3
VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Soweit der Antragsteller eine Beihilfe für die Anschaffung von Trauerbekleidung
begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ob anlässlich
eines Todesfalles die Ausstattung mit schwarzer Kleidung notwendig im Sinne der
sozialhilferechtlichen Maßstäbe ist (so Hess. VGH, Urteil vom 06.02.1990 - FEVS
41, 33 (34)), oder ob dies nicht zum notwendigen Bedarf gehört, da ausreichend
die Ausstattung mit angemessener Alltagskleidung in ordnungsgemäßem
Zustand, die grundsätzlich auch Oberbekleidung in gedeckten Farben umfasst (so
OVG Hamburg, Beschluss vom 12.03.1991 - FEVS 42, 95 (97)), kann hier
dahinstehen. Denn die Eltern des Antragstellers sind bereits am 15.06.2003
(Mutter) und am 19.07.2003 (Vater) gestorben und inzwischen auch beerdigt
worden, ohne dass der Antragsteller an diesen Beerdigungen teilgenommen hätte.
Auch nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (a. a. O.) setzt ein
sozialhilferechtlicher Anspruch auf Trauerbekleidung den ernsthaften Wunsch eines
Menschen voraus, aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen seiner
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Menschen voraus, aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen seiner
Trauer nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen. An der
Ernsthaftigkeit dieses Wunsches fehlt es ersichtlich, wo ein Hilfebedürftiger weder
an der Beerdigung seiner Mutter noch der seines Vaters teilgenommen hat.
Soweit der Antragsteller die Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung eines
Desinfektionsmittels sowie in Höhe der Kosten für Ersatzschlüssel begehrt, hat er
sich zur Unzeit an das Gericht gewandt. Zulässigkeitsvoraussetzung jedes
verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfes und damit für die Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes ist es nämlich, dass der Antragsteller - auch vor
einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - bei der zuständigen Behörde sein
Anliegen vorträgt und ihr Gelegenheit gibt, unter erforderlicher eigener Mitwirkung
dieses zu prüfen und ihm gegebenenfalls zu entsprechen. Entscheidet die Behörde
abschlägig oder trifft sie - insbesondere in Verkennung einer gegebenen
Eilbedürftigkeit - in einem angemessenen Zeitraum keine Entscheidung, so
erwächst erst daraus ein berechtigtes Bedürfnis, die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes durch das Gericht in Anspruch zu nehmen. Hier ist ersichtlich
durch die Antragsgegnerin keine endgültige Ablehnung der Gewährung dieser
begehrten Beihilfen erfolgt, weil bei der letzten Vorsprache des Antragstellers am
21.08.2003 der Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden konnte. Denn der
Antragsteller hatte bei diesem Termin einen Stoffbeutel dabei, den er auf den
Bürotisch des Sachbearbeiters legte und an dem er während der Vorsprache
verschiedentlich Handgriffe ausübte. Nachdem der Sachbearbeiter die Vermutung
geäußert habe, dass der Antragsteller wohl versuche, Tonbandaufzeichnungen zu
fertigen, und dass dies nicht geduldet werden könne, verließ der Antragsteller
kommentarlos das Büro.
Dies geht - wie dargelegt - zu Lasten des Antragstellers. Es ist bei dieser Sachlage
auch nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, insoweit weitere Aufklärung zu
betreiben. Der Antragsteller ist vielmehr zunächst darauf zu verweisen, bei der für
ihn zuständigen Behörde die notwendigen und vollständigen Angaben zu machen.
Soweit der Antragsteller eine Beihilfe für Fahrtkosten zu einem
Gedenkgottesdienst begehrt, hat sich der Antragsteller auch insoweit zur Unzeit
an das Gericht gewandt. Insoweit kann auf die obigen Darlegungen verwiesen
werden. So hat der Antragsteller bislang auch nicht glaubhaft gemacht - dass und
gegebenenfalls wann - ein solcher Gedenkgottesdienst stattfinden soll.
Unabhängig davon kommt auch die Gewährung einer Beihilfe zur Ermöglichung
der Teilnahme an einem Gedenkgottesdienst nur in Betracht vor dem glaubhaft
gemachten ernsthaften Wunsch eines Menschen, seiner Trauer nach außen
Ausdruck zu verleihen und durch die Teilnahme an dem Gedenkgottesdienst dem
Verstorbenen Liebe, Ehrerbietung und Dank zu bekunden (vgl. BGHZ 32, 72 (74)).
Die Ernsthaftigkeit dieser Bekundung ist jedoch - wie oben bereits dargelegt - dann
nicht glaubhaft gemacht, wenn der Hilfebedürftige nicht einmal an der Beerdigung
des oder der Verstorbenen teilgenommen hat.
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so dass auch der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
W. abzulehnen war.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.