Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 10.02.2009

VG Frankfurt: handel mit betäubungsmitteln, ausweisung, befristung, abschiebung, behörde, privates interesse, ausländer, ablauf der frist, gambia, fernhaltung

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Gericht:
VG Frankfurt 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 1614/07.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 AufenthG, § 53 AufenthG,
Art 8 MRK, Art 6 GG, § 40
VwVfG HE
Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung
Leitsatz
Befristung, Abschiebung, deutsche Ehefrau, Ermessen, Drogen-Straftaten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1974 in Gambia geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger; er
schloss 1997 in Gambia die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, erhielt
einen Sichtvermerk (gültig vom 05.11.1997 bis 01.02.1998) und reiste (erstmals)
am 24.12.1997 in das Inland ein. Mit Formularantrag vom 05.01.1998 beantragte
er eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm am 09.02.1998 durch das
Landeseinwohneramt Berlin erteilt wurde (gültig bis zum 08.02.2001).
Während seines Aufenthaltes trieb der Kläger Handel mit Betäubungsmitteln in elf
Fällen und wurde deswegen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und
Nötigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (Urteil vom
04.09.1998). Am 27.05.1998 trat er erneut wegen eines Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung und wurde vom Amtsgericht
Berlin-Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
verurteilt (Urteil vom 25.02.2000). Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung
ausgesetzt.
Nach seinem Wohnungswechsel am 01.12.2000 beantragte der Kläger die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (familiäre Lebensgemeinschaft mit Ehefrau
und dem am 27.02.2000 geborenen gemeinsamen Kind), die durch die
Ausländerbehörde des Kreises L. bis zum 08.02.2003 verlängert wurde. Mit
Schreiben vom gleichen Tage verwarnte ihn die Behörde wegen seiner
strafrechtlichen Verfehlungen eindringlich und wies ihn für den Fall erneuter
Straftaten auf die dann zu erwartenden ausländerrechtlichen Sanktionen hin.
Nach erneutem Wohnungswechsel beantragte der Kläger am 29.01.2003 bei der
Ausländerbehörde in F. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dabei gab der
Kläger an, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und seinen Lebensunterhalt
durch Sozialhilfe bestreite. Die Behörde verlängerte die Erlaubnis bis zum
08.02.2004. Am 09.01.2004 begehrte er erneut die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der
Lage war, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, lehnte die
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Lage war, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, lehnte die
Behörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom
10.03.2004 ab. Sie forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von drei
Monaten zu verlassen. Zur Begründung wies die Behörde insbesondere darauf hin,
dass sie bei der Entscheidung den Umstand des gemeinsamen Kindes - für das
der Kläger nicht sorgeberechtigt gewesen ist - berücksichtigt habe. Den
Widerspruch dagegen wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2004
zurück, worauf der Kläger Klage erhob.
Während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens trat der Kläger erneut
strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom
12.10.2004 wurde der Kläger wegen unerlaubtem Handels mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
(ohne Bewährung) und am 28.06.2005 wegen unerlaubtem Handel mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Gesamtstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten). Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung erfolgt
nicht. Die jetzige Ehefrau des Klägers war an der Tat beteiligte und ist in Italien
strafrechtlich belangt worden. Aufgrund dieser strafrechtlichen Verfehlungen wurde
der Kläger schließlich am 21.12.2005, aus der Haft heraus, in sein Heimatland
abgeschoben.
Mit Schreiben vom 01.06.2006 beantragte der Kläger die Befristung der Wirkung
der Abschiebung. Dieser Antrag wurde mit der am 07.02.2006 in Gambia
vollzogenen Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau, einer 1958 geborenen
deutschen Staatsangehörigen und damit begründet, dass der Kläger Vater eines
im Inland lebenden Kindes deutscher Staatsangehörigkeit ist und er sich um das
Kind kümmern will. Die Behörde hat die Ehefrau des Klägers persönlich angehört
(Vorsprache am 07.03.2007), der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom
23.04.2007 und führt aus, dass eine Befristung zum 01.08.2015 im Hinblick auf die
familiären Umstände unverhältnismäßig sei. Eine derartige lang andauernde
Fernbeziehung sei kaum aufrecht zu erhalten; die Ehe werde womöglich scheitern.
In Hinsicht auf sein Kind führte der Kläger aus, die Beziehung sei bis zur
Abschiebung durch regelmäßige Umgangskontakte gepflegt worden.
Den Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung (vom
21.12.2005) lehnte die Behörde mit Bescheid vom 14.05.2007 als unbegründet ab.
Im Einzelnen heißt es dort:
"Nach § 11 Absatz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der abgeschoben worden ist,
nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten. Diese
Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
Über den Zeitraum der Befristung entscheidet die zuständige Behörde nach
Ermessen. Maßgebend hierfür ist der Zweck der Abschiebung. Die Sperrwirkung
soll solange bestehen, wie es der Abschiebezweck erfordert. Die
Ermessensentscheidung hat unter Abwägung aller wesentlichen Umstände des
Falles zu erfolgen.
Die Befristung der Wirkung der Ausweisung zum 01.08.2015 ist unter Abwägung
aller Umstände angemessen aber auch erforderlich. [...]
Wie bereits erläutert führt die Tatsache, dass zwischenzeitlich eine Eheschließung
erfolgt ist und Ihr Kind im Bundesgebiet lebt, im Hinblick auf den
verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie zu einer
gravierenden Verkürzung des Einreiseverbotes. Gleichwohl kann jedoch Ihr
strafrechtlicher Werdegang nicht gänzlich außer acht gelassen werden und ist
somit im Rahmen der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen.
Sie traten wie bereits geschildert, während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet
strafrechtlich erheblich in Erscheinung. Sie wurden mehrfach wegen Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich belangt und zur Verantwortung
gezogen.
Dabei war im Besonderen zu beachten, dass Sie bereits nach erfolgter
Verurteilung am 04.09.1998 und am 25.02.2000 mit Schreiben des Kreises Lippe
vom 08.01.2001 eindringlich verwarnt wurden. Über die ausländerrechtlichen
Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten hatten Sie mithin Kenntnis.
Ungeachtet dessen wurden Sie jedoch erneut mehrfach straffällig und steigerten
Ihre Straffälligkeit der Schwere nach noch, was dadurch deutlich wird, dass
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Ihre Straffälligkeit der Schwere nach noch, was dadurch deutlich wird, dass
anschließend auch keine Bewährungsstrafen mehr verhängt werden konnten. Ihre
begangenen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz sind zudem der
schweren Kriminalität zuzuordnen.
Die Auswirkungen des Konsums von Drogen und die erheblichen Gefahren für
Leben und Gesundheit der potenziellen Rauschgiftkonsumenten sind bekannt;
ebenso die Folgen für die Allgemeinheit im Hinblick auf Kosten zur
Wiederherstellung der Gesundheit der Rauschgiftsüchtigen sowie im Hinblick auf
Kosten die von Betäubungsmittelkonsumenten häufig verübten Straftaten im
Rahmen der Beschaffungskriminalität.
Ferner haben Ihre Straftaten belegt, dass Sie keinerlei Wert hinsichtlich des Lebens
J und der Gesundheit Ihrer Mitmenschen legen und die Folgen des
Betäubungsmittelkonsums der potentiellen Konsumenten skrupellos in Kauf
nehmen. Sie handelten mit Betäubungsmitteln, um sich finanziell selbst zu
bereichern.
Diesbezüglich wird im Rahmen der Urteilsbegründung angeführt, dass Sie sich in
einer finanziell angespannten Lage befanden und die verübte Straftat somit von
finanziellen Erwägungen geleitet wurde.
Erfahrungsgemäß ist die Rückfallquote bei Delikten gegen das
Betäubungsmittelgesetz aufgrund der zu erzielenden Gewinnspannen sehr hoch.
Dies hat Ihr Verhalten mit aller Deutlichkeit gezeigt. Wie bereits zuvor geschildert
traten Sie nach erfolgter Verwarnung am 08.01.2001 erneut mehrfach mit
Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung. Unter
anderem wurden Sie im Jahr 2000 wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine
Person unter 18 Jahren verurteilt. Zuvor wurden Sie wegen Handeltreibens in elf
Fällen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Ihr Verhalten belegt Ihre äußerst niedrige Hemmschwelle zur Begehung solcher
Straftaten. Eine Wiederholungsgefahr ist daher zu befürchten. Eine Rückkehr in Ihr
altes Umfeld lässt befürchten, dass Sie neue Straftaten begehen werden.
In diesem Zusammenhang kann ich mich den Ausführungen Ihres Rechtsanwaltes
im Schriftsatz vom 23.04.2007 nicht anschließen. Dieser führt aus, dass ein
straffreies Verhalten Ihrerseits Voraussetzung für das Fortbestehen der Ehe sei
und dass der erfolgten Eheschließung eine langjährige partnerschaftliche
Beziehung vorausging.
Auch würde die noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe Ihnen die Konsequenzen
Ihres Verhaltens vor Augen führen, so dass von einem rechtstreuen Lebenswandel
auszugehen sei.
Ihre Ehefrau führt im Schreiben vom 13.03.2007 aus, dass die Beteiligung der
eigenen Person an der Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus der, zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Liebesbeziehung, resultierte.
Ihr bisheriger Werdegang belegt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen aus den
Jahren 1998 und 2000, als auch die am 08.01.2001 erfolgte Verwarnung nicht dazu
dienen konnte, Ihren Lebenswandel zu überdenken und Ihr Leben künftig in
geordnete Bahnen zu lenken. Hier wird bereits im Rahmen der Verurteilung vom
12.10.2004 festgestellt, dass Ihnen bisher zu diesem Zeitpunkt erfolgte
Verurteilungen nicht zur Warnung dienten, sondern Sie bereits wenige Monate
nach Ablauf der Bewährungszeit erneut in massiver Form strafrechtlich in
Erscheinung traten.
Auch konnte die Aufnahme der Beziehung zur Ihrer jetzigen Ehefrau Sie nicht dazu
bewegen Ihren Lebenswandel zu überdenken. Dies wird dadurch untermauert,
dass Ihre Ehefrau, sich in Kenntnis dessen an der Straftat beteiligte. Auch konnte
Sie die Tatsache, dass Sie ein Kind aus erster Ehe haben, nicht davon abhalten
mehrfach und massiv strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
Im Hinblick auf die Tatbeteiligung Ihrer Ehefrau, führt das Gericht aus, dass diese in
voller Kenntnis der Tat daran beteiligte und aktiv agierte. Ferner wird ausgeführt,
dass Frau [X., die jetzige Ehefrau des Klägers] aufgrund eines gemeinsamen
Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Ihnen handelte.
Ihre Ehefrau führt im Schreiben vom 13.03.2007 aus, dass Sie beschlossen habe,
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Ihre Ehefrau führt im Schreiben vom 13.03.2007 aus, dass Sie beschlossen habe,
besagten Koffer mit in ihr Schlafwagenabteil zu nehmen, da ihr dies sicherer
erschien. Sie gab an, dass die Vermutung nahe lag, dass Sie während der Fahrt
kontrolliert werden würden.
Insofern wird auch hier erneut belegt, dass sich Ihre Frau bewusst über eventuelle
Konsequenzen war. Dadurch wird meines Erachtens deutlich, dass auch Ihre Frau
nicht in der Lage ist Sie dazu zu bewegen Ihr Leben künftig in geordnete Bahnen
zu lenken und keine weiteren Straftaten zu begehen. Dies wird hierdurch meines
Erachtens deutlich belegt.
Anzumerken ist zudem, dass Sie offensichtlich auch für die Schweiz bereits ein
Einreise- und Aufenthaltsverbot haben, da Sie dort ebenso strafrechtlich in
Erscheinung traten. Dies lässt sich den Ausführungen im Urteil vom 28.06.2005
(Aktenzeichen: 5250 JS 219587/04) entnehmen.
Im Rahmen des Befristungsverfahrens wurde ferner vorgetragen, dass das aus
erster Ehe hervorgegangene Kind im Bundesgebiet lebt, und diesbezüglich ein
weiterer Umgang vorgesehen ist.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass das alleinige Sorgerecht für das Kind Y.
geboren am 27.04.2000 zwischenzeitlich bei Ihrer damaligen Ehefrau liegt. Somit
können Sie hierüber keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltes nach
erfolgter Befristung geltend machen.
Hinsichtlich des durch Sie wahrgenommenen Umgangsrechtes zu Ihrem Kind,
wurde durch Ihren Bevollmächtigten im Rahmen der Antragsbegründung
vorgetragen, dass das ausgeübte Umgangsrecht mit dem Kind aktenkundig sein
dürfte.
Anhand der hiesigen Ausländerakte ist im Hinblick auf die Frage, inwieweit das
Umgangsrecht durch Sie bisher wahrgenommen wurde, nichts ersichtlich. Lediglich
im Schreiben vom 22.03.2004 teilte Ihre damalige Ehefrau mit, dass Sie
grundsätzlich regelmäßige Kontakte aufrecht erhalten und Ihre Tochter zu
verbindlichen Besuchszeiten aufsuchen. Ebenso erfolgen zu besonderen
Gelegenheiten wie beispielsweise zu Weihnachten gesonderte Besuche. Ebenso
wird ausgeführt, dass regelmäßig Telefonate geführt werden, und Ihre Tochter sich
den Umgang mit Ihnen wünscht.
Im Rahmen dessen wird angegeben, dass Sie bei Entscheidungen zu rate gezogen
werden und dann gemeinsam eine Entscheidung getroffen wird. Mit Schreiben vom
22.03.2004 wird mitgeteilt, dass die gemeinsame Sorge für das Kind bei beiden
Elternteilen liegt.
Selbst unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, insbesondere der, dass das
Sorgerecht zum damaligen Zeitpunkt noch bei beiden Elternteilen lag, wurde Ihr
Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrages auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis vom 10.03.2004, mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2004
zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Kindes wird im Rahmen dessen ausgeführt, dass das private
Interesse Ihrerseits an einem Verbleib im Bundesgebiet auch zur Ausübung des
gemeinsamen Sorgerechts, aufgrund Ihrer Straftaten, zurück trete. Ebenso sei es
zweifelhaft, ob sich Ihr persönlicher Umgang mit dem Kind positiv auf dessen
Entwicklung auswirke, was eher zu verneinen sei.
Anzumerken ist im Rahmen dessen, dass Sie trotz allem strafrechtlich
anschließend weiterhin massiv in Erscheinung traten. Der Verantwortung Ihrer
Tochter gegenüber waren Sie sich meines Erachtens zu keinem Zeitpunkt
bewusst, und haben dies bisher immer wieder durch Ihr Verhalten eindrucksvoll
belegt. Diesbezüglich bleibt abschließend festzustellen, dass der Umgang mit
Ihrem Kind, aufgrund der strafrechtlichen Vergangenheit, nicht dem Kindswohl
entsprechen dürfte.
Im Rahmen des im Befristungsverfahrens durchgeführten Anhörungsverfahrens,
wurde meinerseits mitgeteilt, dass der Sachverhalt bezüglich Ihrer Tochter in
vorangegangenen Verfahren bereits entsprechend gewürdigt wurde.
Ebenso wurde darum gebeten, Nachweise vorzulegen, sollte hier eine andere
Auffassung vertreten werden.
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Unterlagen wurden in diesem Zusammenhang jedoch weder durch Sie noch durch
Ihren Bevollmächtigten vorgelegt.
Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes ist weiterhin das öffentliche Interesse
an Ihrer Fernhaltung aus dem Bundesgebiet höher anzusehen als ihr privates
Interesse an einer erneuten Einreise und einem erneuten Aufenthalt im
Bundesgebiet.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung sind Ihrem berechtigten Interesse an der Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft gegenüberzustellen. Hierbei sind alle positiven und negativen
Aspekte sorgsam abzuwägen. Positiv war in Ihrem Fall zu berücksichtigen, dass Sie
nach Ihrer erfolgten Abschiebung in Ihrem Heimatland nicht mehr strafrechtlich in
Erscheinung getreten sind. Ebenfalls zu Ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass
keine Hinweise mehr für einen Konsum von Drogen bei Ihnen bestehen. Diese
positiven Aspekte wurden bei der Bemessung des Befristungszeitpunktes
berücksichtigt. Anderenfalls wäre ein noch später liegender Zeitpunkt festgelegt
worden.
Dem gegenüber ist das ausführlich dargestellte kriminelle Handeln von Ihnen in
der Vergangenheit aufzuführen. Intensität und Schwere der begangenen
Straftaten lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass Sie ein fester Bestandteil des
Drogenmilieus in Frankfurt am Main waren. Dies betraf weniger den Konsum harter
Drogen als vielmehr den -weit verwerflicheren- Handel mit Betäubungsmitteln, der
lediglich auf die persönliche Bereicherung abzielte.
Bei Prüfung des gestellten Antrags war zudem festzustellen, dass Ihre jetzige
Ehefrau zumindest in Teilbereichen bei der Begehung Ihrer Straftaten beteiligt war.
Dieser Umstand hat bei der Bemessung des Befristungszeitpunktes erhebliche
Auswirkung. Ein kürzer bemessener Zeitpunkt kommt dann in Betracht, wenn
seitens der Behörde die Prognose getroffen werden kann, dass eine inhaltliche
Distanz zu der eigenen Vergangenheit und zu dem eigenen Fehlverhalten
getroffen werden kann. Erwartet wird von Behördenseite vielmehr eine Integration
in die hiesige Gesellschaft. Daran dass Ihnen dies gelingen wird bestehen
ernsthafte Zweifel. Das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der
Person, mit der Sie gemeinsam eine Straftat ausübten, lässt vielmehr ein
neuerliches Abgleiten in ein kriminelles Umfeld befürchten oder gar erwarten.
Diese Befürchtung wird auch durch Ihr Verhalten in der Vergangenheit genährt.
Hierbei haben Sie sich gegen Ermahnungen und Belehrungen überaus resistent
gezeigt.
In einem Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft kann kein stabilisierender
Faktor gesehen werden, welcher Sie künftig von einem kriminellen Milieu abhalten
könnte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main führt in seinem Urteil vom 28.06.2005
aus, dass Sie und Ihre jetzige Ehefrau aufgrund eines " ... gemeinsamen Tatplans
und im bewussten und gewollten Zusammenwirken ... " die Straftat begangen
haben. Unterstellt, dass Ihre Ehefrau nicht die Triebfeder für das Begehen der
Straftat war, so muss ihr Einfluss auf Sie offenkundig gering sein. Anderenfalls
hätten Sie von dem Delikt abgehalten werden können. Eine günstige Prognose
kann mit diesem Hintergrund nicht ausgestellt werden.
Auch die Tatsache, dass aus Ihrer ersten Ehe ein Kind hervorging, für welches Sie
im Übrigen nicht sorgeberechtigt sind, kann eine andere als die getroffene
Entscheidung nicht rechtfertigen. Die Frage, inwiefern das Umgangsrecht mit
diesem Kind zur Gewährung eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet führen
kann, wurde im Rahmen des damaligen Widerspruchsverfahrens bereits erläutert.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums vom 18.03.2004. Hierin wird stark in Zweifel gezogen, dass
ein aktiver Umgang mit Ihrem Kind eingedenk Ihres strafrechtlichen Verhaltens
tatsächlich im Kindeswohl liegt. Dieser Auffassung schließe ich mich vollinhaltlich
an, weshalb eine nochmalige Reduzierung der Frist nicht in Betracht kommt. Diese
Entscheidung wird unabhängig der Frage getroffen, ob Sie denn überhaupt ein
Interesse haben, einen aktiven Umgang mit dem Kind zu pflegen. Hieran bestehen
ebenfalls erhebliche Zweifel angesichts der Aussagen Ihrer ehemaligen Ehefrau, in
welcher Form Sie sich um Ihr Kind seinerzeit kümmerten. Es entsteht vielmehr der
Eindruck, als dass die vermeintlich intensive Beziehung zu ihrem Kind nur
angeführt wird, um eine kürzere Frist für die Befristung der Abschiebung zu
erwirken.
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Über den Zeitraum der Befristung entscheidet die zuständige Behörde nach
Ermessen. Maßgebend hierfür ist der Zweck der Abschiebung. Wie bereits erläutert
darf ein Ausländer nach § 11 Absatz 1 AufenthG, der abgeschoben worden ist,
nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten. Diese
Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet.
Regelbefristung bedeutet, dass im Normalfall eine zeitlich befristete Sperrwirkung
zur Erreichung der damit verfolgten Ziele genügt. Die Worte "in der Regel"
beziehen sich dabei auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der
Menge gleichliegender Fälle unterscheiden, also typische Sachverhalte betreffen.
Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet,
die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der
gesetzlichen Regel beseitigen. Eine Regelausnahme kommt dann in Betracht,
wenn der Betroffene in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen
Interessen darstellt (Wiederholungsgefahr), dass eine fortdauernde Fernhaltung
geboten ist.
Die Befristung ist zwingend vorgeschrieben, sofern keine besonderen Umstände
vorliegen, die es rechtfertigen, den Ausländer unbefristet vom Bundesgebiet
fernzuhalten. Entscheidend für die Prüfung ist, ob der mit der Abschiebung
verfolgte Zweck bei Vorliegen besonderer Umstände nicht durch die zeitlich
befristete, sondern nur durch die unbefristete Fernhaltung des Betroffenen vom
Bundesgebiet bzw. vom Schengen-Gebiet erreicht werden kann. Das kann nur
angenommen werden, wenn der Betroffene in so hohem Maße eine Gefährdung
der öffentlichen Interessen darstellt, dass eine fortdauernde Fernhaltung geboten
ist.
Wie bereits beschrieben, traten Sie strafrechtlich erheblich in Erscheinung.
Lediglich die Tatsache, dass Sie zwischenzeitlich die Ehe geschlossen haben,
keinerlei Drogen mehr konsumieren und in Ihrer Heimat strafrechtlich nicht in
Erscheinung traten, konnte hier positiv berücksichtigt werden.
Ihre Anwesenheit beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland. Während Ihres vorangegangenen Aufenthaltes in der
Bundesrepublik Deutschland sind Sie massivst strafrechtlich in Erscheinung
getreten.
Bei den von Ihnen begangenen Straftaten handelt es sich in keinem Fall um einen
geringfügigen Verstoß gegen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften. Im Rahmen der von Ihnen begangen Straftaten, hier
insbesondere die Verurteilungen hinsichtlich des Betäubungsmittelgesetzes, wird
deutlich, dass Sie keinerlei Wertschätzung gegenüber der Gesundheit der
potenziellen Drogenkonsumenten haben.
Vielmehr ist Ihre Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz der schweren
Kriminalität zuzuordnen. Dies wird allein dadurch deutlich, dass letztlich gegen Sie
eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, welche
schließlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Sie haben während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hier eindeutig belegt, dass
Sie offenbar nicht in der Lage sind ein straffreies Leben zu führen und Ihr Leben in
geordnete Bahnen zu lenken. Auch Ihre jetzige Ehefrau konnte hierzu nicht
beitragen.
Wie bereits erwähnt ist auf Grund der von Ihnen begangenen Straftaten das
öffentliche Interesse an Ihrer Fernhaltung aus dem Bundesgebiet erheblich höher
anzusetzen, als Ihr privates Interesse an einer Wiedereinreise in die
Bundesrepublik Deutschland.
Gemäß § 46 Bundeszentralregistergesetz beträgt die Tilgungsfrist Ihrer
strafrechtlichen Verurteilung vom 01.08.2005 fünfzehn Jahre.
Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilung und des Weiteren aktenkundigen
Sachverhaltes hinsichtlich der familiären Verhältnisse ist eine Fernhaltung aus
dem Bundesgebiet bis zum 01.08.2015 unter Würdigung des gesamten
Sachverhaltes angemessen.
Weder der beabsichtigte spezialpräventive noch der generalpräventive Effekt der
Abschiebung ist zurzeit erfüllt. Diese würden mit einer zum jetzigen Zeitpunkt
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Abschiebung ist zurzeit erfüllt. Diese würden mit einer zum jetzigen Zeitpunkt
vorgenommenen Befristung völlig vereitelt. Bei anderen Ausländern würde der
Eindruck erweckt, dass eine Abschiebung eine reine Formsache sei.
Sofern Sie vor Ablauf der Frist einreisen oder in anderer Weise straffällig werden
sollten, behalte ich mir vor, die Befristung zu widerrufen."
Dagegen richtet sich die am 04.06.2007 erhobene Klage, mit der der Kläger sein
Anliegen weiter verfolgt. Er hält die Verfügung für unverhältnismäßig, sie verletze
seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Mit der Befristung der
Einreisesperre verfolge der Kläger das Interesse, zum einen die Ehe mit seiner
jetzigen Ehefrau zu pflegen und zum anderen den Umgangskontakt mit seinem
Kind wieder aufleben zu lassen. Im Einzelnen führt er aus:
Der Kläger sei seit Februar 2006 mit einer deutschen Staatsangehörigen
verheiratet, er habe aus erster Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine
im April 2000 geborene und in Deutschland lebende Tochter. Trotz des Scheiterns
der ersten Ehe pflege er - auch nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau -
regelmäßigen Umgang mit der Tochter, den er auch während der Haft
aufrechterhalten habe. Der Kläger habe nach seinen Möglichkeiten den Umgang
und den Kontakt zu seiner Tochter gepflegt. Im Falle der Rückkehr nach
Deutschland stehe der Wiederaufnahme der Umgangskontakte nichts entgegen,
es sei ein erklärtes Ziel des Klägers. Die Befristung der Einreisesperre auf den
01.08.2015 mache eine eheliche Lebensgemeinschaft und die Aufnahme einer
Beziehung zu seinem Kind gänzlich unmöglich. Im Jahre 2015 werde seine Tochter
15 Jahre alt sein und damit nahezu selbständig im Leben stehen. Er werde ihr als
Fremder begegnen und in keiner Weise die Rolle des Vaters mehr ausfüllen
können.
Die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sei fehlerhaft und gewichte die
Belange des Klägers nur unzureichend. So seien die Straftaten des Klägers zwar
von erheblicher Bedeutung, gleichwohl dürfe ihm eine Perspektive für eine Zukunft,
in der er seine Ehe pflegen und als Vater seinen Erziehungsbeitrag gegenüber
seinem Kind leisten kann, nicht gänzlich unmöglich gemacht werden.
Darüber hinaus habe die Ausländerbehörde unzureichend berücksichtigt, dass die
deutsche Ehefrau unmissverständlich klargestellt habe, dass sie nur bereit sei, mit
ihm eine Ehe zu führen, wenn er sein Leben straffrei und ohne jeglichen Kontakt zu
Betäubungsmitteln führen werde. Dies sei für sie gleichsam die
"Geschäftsgrundlage" für die Eheschließung gewesen. Nur aufgrund dieses
Versprechens und der Einigkeit mit dem Kläger, war sie überhaupt bereit, nach
seiner Abschiebung am 21.12.2005 noch die Ehe mit ihm einzugehen. Aufgrund
dieser gemeinsamen Basis habe die Ehefrau die Beziehung zum Kläger durch
regelmäßige Besuche in Gambia gepflegt. So ist sie seit der Abschiebung im
Dezember 2005 jedes Jahr dreimal nach Gambia gereist, um den Kläger zu
besuchen. Die Reisen seien regelmäßig zu den Oster-, Sommer- und den
Winterferien erfolgt, weil seine Ehefrau aufgrund ihrer Arbeit als Sozialpädagogin
darauf angewiesen sei, während der Schulferien Urlaub zu nehmen. Demzufolge
habe sie sich regelmäßig zu den genannten Ferienzeiten in Gambia beim Kläger
aufgehalten, zuletzt vom 23.12.2008 bis zum 15.01.2009.
Die Verfügung verstoße gegen Art. 6 GG und sei auch mit der obergerichtlichen
Rechtsprechung nicht in Übereinstimmung zu bringen. So habe das OVG Lüneburg
mit Urteil vom 24.04.2008 die Befristung einer Ausweisung eines türkischen
Staatsangehörigen mit Familienangehörigen in Deutschland auf 12 Jahre für
rechtmäßig anerkannt in einem Fall, bei dem der Ausländer wegen
Betäubungsmittelkriminalität zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden
war. Der hier vergleichbare Zeitraum von 10 Jahren bei einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten mache augenscheinlich, dass die
Ausländerbehörde bei weitem über die Strenge geschlagen hat. Mit Beschluss
vom 23.11.2007 habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die
Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen
einer Ausweisung der Ausländerbehörde ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel
dafür biete, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche
Lebensführung des Ausländers einzuschränken und zu verhindern, dass sich die
ausländerrechtliche Maßnahme als unverhältnismäßiger Eingriff erweist (HessVGH
23.11.2007, InfAuslR. 2008, 7, 8 m.w.N.).
Weiter stelle der HessVGH klar, dass die Ausländerbehörde hierdurch dem
öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und
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öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und
verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden
kann, die gleichzeitig seinen privaten Belangen, insbesondere dem durch Art 6 GG
gebotenen Schutz von Ehe und Familie hinreichend Rechnung trage. So verweise
der Senat auf den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der (Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten) aufgrund der stabilen und intakten Beziehung
zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in Deutschland, nach nur vier Jahren
Abwesenheit, wieder zu seiner Familie zurückkehren konnte.
Die Rechtsprechung, die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach der Ausreise
an der Länge der den Ausweisungsanlass bildenden strafgerichtlichen
Verurteilungen zu orientieren, verdeutliche, dass die Behörde das
Verhältnismäßigkeitsgebot missachtet habe, denn dann wäre eine Frist von drei
Jahren nach der Abschiebung verhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main habe in vergleichbaren Konstellationen ebenfalls eine weitaus kürzere
Befristung für rechtmäßig angesehen. Im Urteil vom 23.03.2006 - 1 E 5525/05 -
habe das Gericht die Befristung der Einreise für einen straffälligen Ausländer
(Betäubungsmittelkriminalität Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten), der Ende 2003 nach Marokko abgeschoben wurde, auf Ende 2008, also
eine Frist von rund 5 Jahren für das Verbot der Wiedereinreise, für rechtmäßig
angesehen. Für den vorliegenden Fall sei die Frist doppelt so lang.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.05.2007 aufzuheben und die Behörde zu verpflichten,
die Wirkungen der Abschiebung des Klägers bis längstens 31.12.2009 zu befristen
und
hilfsweise
den Antrag auf Befristung der Wirkung der Abschiebung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Behörde beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Befristungsverfügung
vom 14.05.2007 und führt weiter aus: Bei schwerwiegender Straffälligkeit des
Ausländers - insbesondere bei Drogenhändlern - verböten es weder Art 6 GG noch
der in Art 8 EMRK manifestierte Familienschutzgedanke, einen ausländischen
Familienvater oder Ehemann auszuweisen (HessVGH 03.08.2006 - 9 TG 1767/06 -)
oder nach erfolgter Ausweisung die Wirkungen der Ausweisung bei einem
ausländischen Familienvater auf einen mehrjährigen Zeitraum zu befristen (vgl.
HessVGH 12.10.2006 - 9 TP 2311/09 -). Auch gewichtige familiäre Belange setzten
sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch,
insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht, eine "Zäsur" in der
Lebensführung des betroffenen Ausländers darstelle (BVerfG 23.01.2006 - 2 BvR
1935/05). Gerade im Falle Drogenhändlern sei neben den familienbezogenen
Rechten des Ausländers und seiner Ehefrau sowie seiner Tochter aus erster Ehe in
Deutschland auch die Schutzpflicht der Ausländerbehörde aus Art. 2 GG
gegenüber den anderen in Deutschland lebenden in- und ausländischen Bürgern,
diese nicht zum Opfer von Kriminalität werden zu lassen, zu berücksichtigen, wobei
der Drogenhandel eine für die potentiellen Opfer und die Gesellschaft besonders
schwerwiegende Straftat darstelle. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Kläger
sich weder durch seine erste Ehe, noch durch die Geburt seiner Tochter, noch
durch seine Beziehung zur seiner derzeitigen Ehefrau vom Drogenhandel habe
abhalten lassen, vielmehr habe er seine neue Ehefrau in seine Drogengeschäfte
miteinbezogen. Die berufliche Perspektive für den Kläger bei einer Rückkehr nach
Deutschland sei unklar. Wegen der von ihm erwarteten Unterstützung seiner
Verwandten im Heimatstaat werde ein großer wirtschaftlicher Druck auf dem
Kläger lasten, so dass die Gefahr einer erneuten Verstrickung in Drogengeschäfte
überdurchschnittlich groß ist.
Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung
übertragen.
Die Behördenakten (ein Ordner) sind beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
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Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist
nicht begründet. Die Verfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom
21.11.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Maßgebender Zeitpunkt ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz, wenn es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden darf. Demgegenüber ist für die Überprüfung von
Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen der Zeitpunkt des
Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG
26.02.1997 - 1 B 5/97 -; Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8; OVG Nordrhein-
Westfalen 23.03.2005, - 18 A 4394/03 -; juris). Dies gilt in gleicher Weise für die
Befristung der Wirkungen einer Ausweisung für die Frage, ob eine Ausnahme von
der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (jetzt § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) vorliegt
und deshalb keine Befristungsentscheidung ergehen darf (BVerwG 11.08.2000 - 1
C 5.00 -, BVerwGE 111, 369 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 19).
Neue, nach Ergehen der Entscheidung der Behörden entstandene Tatsachen kann
der Kläger in der Weise geltend machen, dass er entweder bei der Behörden einen
neuen Befristungsantrag oder im Falle der Bestands- oder Rechtskraft der
Entscheidung einen Antrag nach § 51 HVwVfG stellt. Im Rahmen einer dann zu
treffenden Entscheidung wird die Behörde neue (Ermessens-) Erwägungen
anstellen müssen.
Ein Ausländer, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann
nicht allein deswegen eine Befristung der Wirkung einer Ausweisung verlangen
(BVerwG 02.05.1996 - 1 B 194.95 -; Buchholz 402.240 § 8 Nr. 5 = InfAusR 1996,
303; 27. 06.1997 - 1 B 126.97 -; Buchholz 402.240 § 8 Nr. 13; 11.08.2000 - 1 C
5.00 -). Maßgebend sind immer die Verhältnisse des Einzelfalles. Nach § 11 Abs. 1
Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden die Wirkungen einer Abschiebung auf
Antrag in der Regel befristet, denn ein Ausländer, der wie der Kläger abgeschoben
worden ist, darf nicht erneut in das Inland einreisen und sich darin aufhalten. Die
Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mit der Ausreise.
Beim Vollzug der Vorschrift sind grundsätzlich zwei Regelungsbereiche zu
unterscheiden. Zum einen die Frage, ob eine Befristungsentscheidung überhaupt
in Betracht kommt („Ob“) und zum anderen die Dauer der Frist („Wie“). Die Frage,
ob überhaupt eine Fristsetzung in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob ein
Regelfall im Sinne der Bestimmungen gegeben ist. In der Regel genügt eine
zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes.
Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet,
der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der
gesetzlichen Regelung beseitigt. Hierbei müssen überwiegende öffentliche
Interessen vorliegen, die in der Regel dadurch begründet sein müssen, dass der
mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch eine temporäre Fernhaltung aus dem
Inland nicht erreicht werden kann. Dabei sind neben dem Gewicht des
Ausweisungsgrundes die mit der Ausweisung verfolgten spezial- und
generalpräventiven Ausweisungszwecke zu berücksichtigen (BVerwG 02.05.1996;
Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 = InflAuslR 1996, 303). In Ansehung der
Ausweisungsverfügung der Behörden und den dieser Verfügung zugrunde
liegenden Verstößen gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
und der mit der Ausweisungsverfügung verfolgten Zwecke ist ein Regelfall zu
bejahen. Es liegen keine Besonderheiten vor, die einen atypischen
Geschehensablauf aufweisen.
Über die Dauer der Frist und die bei ihrer Bemessung zu berücksichtigenden
Gesichtspunkte trifft das Gesetz keine Aussage. Es ist allein geregelt, dass die
Frist mit der Ausreise in Lauf gesetzt wird. Gemeint ist damit die erstmalige
Ausreise. Die Festlegung der Frist ist eine Ermessensentscheidung, die sich an den
nach § 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) geltenden
Grundsätzen auszurichten hat. Für die Befristung der Sperrwirkung einer
Ausweisung und Abschiebung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist
nach dem im jeweiligen Einzelfall für die Ausweisung vorgegebenen spezial-
und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Denn auch die
Sperrwirkung soll als gesetzliche Folge der Ausweisung einer künftigen
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Sperrwirkung soll als gesetzliche Folge der Ausweisung einer künftigen
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger
erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen, in dem der
Ausländer vom Bundesgebiet ferngehalten wird; dies ist keine zur Ausweisung
hinzutretende Strafe. Die Sperrwirkung teilt den ordnungsrechtlichen Charakter
der Ausweisung und darf daher nur solange aufrecht erhalten werden, als der
Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch
erfordert oder anders ausgedrückt, wann voraussichtlich die die Ausweisung
begründende Gefahr entfallen ist. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen
Umstände des Einzelfalles - soweit sie von dem Kläger im Rahmen seiner aus § 82
Abs. 1 AufenthG folgenden Mitwirkungspflicht geltend gemacht wurden oder,
soweit sie von der Behörde erkennbar sind, zu berücksichtigen und ihrem Gewicht
entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen
Ermessens vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der
Schutzwirkung der Grundrechte sachgerecht abzuwägen. Besonders Gewicht
kommt dabei den Umständen zu, die nach den für die gerichtliche Beurteilung der
Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als
ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen; insoweit ist
die Befristungsentscheidung Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit.
Ungeachtet einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr, die es aus spezial-
oder/und generalpräventiven Gründen abzuwehren gilt, sind im Übrigen bei der
Entscheidung über die Befristung strafgerichtliche Verurteilungen unerheblich, die
nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr gegen den
Ausländer verwendet werden dürfen (Nr. 11.1.4.5 der vorläufigen
Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz nach dem Stand vom 22.12.2004).
Im Hinblick auf die Regelungen über die Tilgungsfrist im
Bundeszentralregistergesetz erscheint es bei Vorliegen von Straftaten des
Ausländers sowohl bei Ausweisungen als auch bei der Frage der Befristung der
Wirkung von Ausweisungen grundsätzlich sachgerecht, von der jeweiligen
Tilgungsfrist des Bundeszentralregisters als Obergrenze der Dauer der Frist
auszugehen.
Vorliegend wurde der Kläger, nachdem er zuvor wegen Urkundenfälschung und
Nötigung zu einer Geldstrafe (1998) und wegen des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BTMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht
Monaten (2000) verurteilt worden war, durch rechtskräftig gewordenes Urteil des
Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 12.10.2004 wegen unerlaubtem Handel mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und am 28.06.2005 wegen
unerlaubtem Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubter Ausfuhr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt
(Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten). Damit beträgt die Länge der
Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 c Bundeszentralregistergesetz zehn Jahre.
Ausgehend von dieser Obergrenze hat die Ausländerbehörde in Ansehung der
vom jeweiligen Ausländer ausgehenden und fortbestehenden spezial- oder
generalpräventiven Gefahr unter Berücksichtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eventuell betroffener Grundrechte des
Ausländers einer Ermessensentscheidung zu treffen, in die die einzelnen
Gesichtspunkte entsprechend ihrem Gewicht einzustellen sind.
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Kläger nach seiner
Ausweisung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers als deutsche Staatsangehörige
grundsätzlich ein Recht darauf hat, in Deutschland eine Ehe zu führen und eine
Ausweisung bzw. die Aufrechterhaltung der Ausweisung des Ehepartners daher nur
gerechtfertigt ist, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der
Verbleib im Inland trotz der Ehe nicht weiter hingenommen werden kann bzw. die
Wirkungen der Ausweisung aufrecht erhalten bleiben müssen. Insoweit sind
letztlich die Grundsätze die bei der Ausweisung eines mit einer Deutschen
verheirateten Ausländers anzuwenden, entsprechend bei der nachträglichen
Entscheidung über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen mit einer
Ausweisung zur Geltung zu bringen. Vorliegend liegt im Falle des Klägers im
Hinblick auf seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach
dem BTMG von mindestens zwei Jahren der Fall einer zwingenden Ausweisung
nach § 53 Nr. 2 AufenthG vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer
deutschen Staatsangehörigen würde dazu führen, dass der Ausländer besonderen
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deutschen Staatsangehörigen würde dazu führen, dass der Ausländer besonderen
Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG genießt mit der Folge,
dass die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird (§ 56
Abs. 1 S. 4 AufenthG) und eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf (§ 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG). In
dieser Situation haben die Ausländerbehörden zu überprüfen, ob die regelmäßig
gebotene Ausweisung deshalb zu unterbleiben hat, weil ein Sachverhalt so
erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die
Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint und daher
ein Ausnahmefall vorliegt. Bei der Feststellung eines Ausnahmefalles sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine
Ausweisung einzustellen sind, also neben general- und spezialpräventiven
Aspekten insbesondere auch die im § 55 Abs. 2 AufenthG aufgeführten
Gesichtspunkte. Dabei ist insbesondere auch der Umstand, dass die Ausweisung
die Fortführung bzw. Aufnahme der Ehe im Inland unmöglich macht, als nach § 55
Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigender Belang auch dann zu beachten, wenn erst
diese eheliche Lebensgemeinschaft zur Herabstufung der zwingenden Ausweisung
zu einer Regelausweisung geführt hat. Denn mit der formalen Herabstufung, die
die individuellen Verhältnisse der Lebensgemeinschaft wie etwa die Ehedauer oder
das besondere Angewiesensein des einen auf den anderen Ehepartner nicht
berücksichtigt, wird dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht genüge getan.
Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Ehefrau des Klägers als deutsche
Staatsangehörige grundsätzlich ein Recht darauf hat, in Deutschland die Ehe zu
führen und eine Ausweisung des Ehepartners daher nur gerechtfertigt ist, wenn die
Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der Verbleib im Inland trotz der Ehe
nicht weiter hingenommen werden kann.
Die vorgenannten Gesichtspunkte die im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung
zu berücksichtigten sind, sind auch dann einzustellen, wenn - wie hier - über die
Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Abschiebung zu entscheiden ist. Genauso
wie bei einem Ausländer, der während eines laufenden Ausweisungsverfahrens
eine deutsche Staatsangehörige heiratet, eine sogenannte Ist-Ausweisung zu
einer Regelausweisung herabgestuft wird, ist bei der Frage, ob eine Ausweisung
aufrecht zu erhalten ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der ausgewiesene
Ausländer inzwischen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Für
die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung
bedeutet dies, dass gewissermaßen inzident zu prüfen ist, ob bei Vorliegen von
zwingenden Ausweisungsgründen auch im Falle ihrer Herabstufung zu einer
Regelausweisungsgründen die Ausweisung weiter aufrecht erhalten werden kann.
Es ist kein Grund ersichtlich, einen ausgewiesenen Ausländer, der nach seiner
Ausweisung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, rechtlich anders zu
behandeln als einen Ausländer, der im Zeitpunkt seiner Ausweisung bereits mit
einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Die Schutzwirkungen von Ehe
und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sind grundsätzlich für beide Fallgruppen gleich.
Vorliegend hat die Behörde den Umstand, dass der Kläger mit einer deutschen
Staatsangehörigen verheiratet ist in der Weise eingestellt, dass er dies dem
Umstand der zweimaligen Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten
gegenüber gestellt hat und zu dem Schluss kam, dass die Wiedereinreise des
Klägers nach wie vor zu einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung führe. Gerade wegen der Gefahr von Wiederholungstaten von
Ausländern, die sich zuvor im Drogenmilieu bewegt haben, die besonders hoch ist,
wie auch das bisherige Verhalten des Klägers habe gezeigt, dass die Wirkungen
der Ausweisungen wegen der nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit des Klägers
aufrecht zu erhalten ist. Diese Schlussfolgerungen der Behörde können rechtlich
nicht beanstandet werden, zumal der Kläger nach Verbüßung seiner Reststrafe
nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu
bestreiten, so dass die Gefahr, dass der Kläger bei der Rückkehr nach Deutschland
wegen der schlechten beruflichen Möglichkeiten erneut in Kontakt mit dem
Drogenmilieu gerät.
Die Behörde hat auch erkannt, dass durch die weitere Aufrechterhaltung der
Wirkungen der Ausweisung die Grundrechte des Klägers und seiner Ehefrau aus
Art. 6 Abs. 1 GG tangiert werden und hat den Konflikt zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Fernhaltung des Klägers und dem Grundrecht dahin gelöst, dass
sie nach sorgfältiger Prüfung und ausführlich dargelegter Abwägung der Gründe
dem Präventionsgesichtspunkt den Vorrang gegeben hat. Sie durfte in diesem
Zusammenhang in ihre Überlegungen einbeziehen, dass der Kläger und seine
deutsche Ehefrau erst nach der Abschiebung des Klägers in Gambia die Ehe
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deutsche Ehefrau erst nach der Abschiebung des Klägers in Gambia die Ehe
miteinander geschlossen haben und zu diesem Zeitpunkt für beide Ehepartner
absehbar war, dass sie im Hinblick auf die Ausweisung des Klägers in absehbarer
Zeit nicht gemeinsam in Deutschland leben können. Insofern haben der Kläger
und seine jetzige Ehefrau von vornherein in Kauf genommen, dass sie - sofern die
Ehefrau ihrem Ehemann nicht nach Gambia folgt - zunächst getrennt leben
müssen. Da die Kontakte zwischen den Eheleuten durch Telefongespräche und
Besuche der Ehefrau in Gambia aufrecht erhalten werden können, kann auch nicht
gesagt werden, dass die Dauer der Sperrfrist zu einer völligen Entfremdung der
Eheleute führt, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Kläger und seine jetzige
Ehefrau bisher jemals dauerhaft zusammen gelebt haben.
Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§
154 Abs. 1, 159 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gesetzlich geboten (§
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.