Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 09.12.2004
VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, freizügigkeit der arbeitnehmer, treu und glauben, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ausländer, handel mit betäubungsmitteln, vollstreckung der strafe
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 3915/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 51 Abs 3 AuslG
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs
vom 13.07.2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08.07.2004
wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Der Antragsteller reiste
erstmals am 11.04.1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte
seine Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.07.1988
abgelehnt. Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht
Wiesbaden mit Urteil vom 03.02.1992 das Bundesamt den Kläger als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des Klägers
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass der Kläger als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der
Yeziden in der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliege.
Im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden erkannte das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger mit
Bescheid vom 23.06.1992 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass in der
Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Mitglieder der Familie des Klägers, die mit ihm eingereist waren, wurden
ebenfalls als politische Flüchtlinge anerkannt.
Mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 28.08.1996 wurde der Antragsteller wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Mit Anhörungsschreiben vom 25.03.1998 teilte der Antragsgegner mit, dass
beabsichtigt sei, den Antragsteller im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung
gemäß § 47 AuslG auszuweisen.
Mit Schreiben vom 13.07.1998 bat der Antragsgegner das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge um Überprüfung des Flüchtlingsstatusses
des Antragstellers.
Der Antragsteller, der seine Strafhaft zunächst im geschlossenen Vollzug verbüßte
und sich seit Anfang 1998 als Freigänger in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt-
Preungesheim befand, wurde am 23.09.1998 erneut wegen Handels mit
Betäubungsmitteln verhaftet und mit Urteil des Landgerichts Hanau vom
02.06.1999 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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02.06.1999 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 6 Jahren
verurteilt. In den Urteilsgründen ist unter anderem ausgeführt, dass es sich zu
Lasten des Antragstellers im Rahmend er Strafzumessung auswirke, dass er sich
trotz der Vorverurteilung und eines mehrjährigen Freiheitsentzuges nicht von der
Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen und die neue Tat zudem
während der Dauer seiner Inhaftierung unter Ausnutzung der ihm bewilligten
Vollzugslockerungen begangen habe.
Mit Schreiben vom 13.07.2000 teilte der Antragsgegner der Haftanstalt mit, das
beabsichtigt sei, den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland
auszuweisen und in die Türkei abzuschieben.
Mit Urteil des Amtsgerichtes Butzbach vom 12.11.2001 wurde der Kläger
gemeinschaftlich handelnd mit einem weiteren Angeklagten des versuchten
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall zu
einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Aus den
Urteilsgründen ergibt sich, dass der Antragsteller, der sich zum Tatzeitpunkt in
Strafhaft befand, in der JVA Geld an Mitgefangene verleiht und seine
Geldforderungen unter Einsatz von körperlicher Gewalt eintreiben lässt. Da der
Mitangeklagte Angst hatte bei Fortbestand der Schulden körperlich misshandelt zu
werden, entschloss er sich mit dem Antragsteller Drogen in die
Justizvollzugsanstalt Butzbach zu schmuggeln, um diese dort zu veräußern und
damit die Schulden bezahlen zu können. Der Antragsteller verfügte über ein
Handy, mit welchem der Handel von draußen organisiert wurde. Bei der
Strafzumessung ist ausgeführt, dass der Antragsteller bereits erheblich und
einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sämtliche Vorbelastungen
des Antragstellers wiesen die gleiche Struktur auf und zeichneten insgesamt das
Bild eines Schwerstkriminellen im Drogenbereich. Der Antragsteller sei nunmehr in
einem zweiten Fall während des laufenden langjährigen Strafvollzuges strafauffällig
geworden. Das Tatverhalten des Antragstellers habe eine erhebliche kriminelle
Energie durch die ersichtliche Planung des Gesamtgeschehens durch Benutzung
von Handys und Kurieren gezeigt. Der Antragsteller selbst nach Manier eines
Bandenchefs steuernd agiert. Sein Verhalten zeige eine enorme
Sozialschädlichkeit. Für den Antragsteller habe kein zwingender Grund für den
Drogenhandel bestanden. Er habe aufgrund seiner Arbeit in der JVA über ein gutes
Einkommen von 700,- DM verfügt. Beim Antragsteller zeigten sich nur wenig
positive Ansätze. Offenbar habe sich bei dem Antragsteller ein kriminelles
Verhalten seit Jahren eingeschliffen. Die Berufung des Antragstellers wurde durch
Urteil des Landgerichtes Gießen vom 12.08.2002 verworfen.
Nach einer von dem Antragsgegner eingeholten Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt Butzbach ergibt sich, dass der Antragsteller während der Haft
nicht durch Glaubensaktivitäten aufgefallen ist.
Mit Verfügung vom 08.07.2004 wies der Antragsgegner den Antragsteller für
unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus, stellte fest, dass die
erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlischt und der Antragsteller zur
Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Ferner wurde die
Abschiebung aus der noch zu verbüßenden Haft heraus in die Türkei angeordnet.
Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung wurde ihm die Abschiebung in die
Türkei angedroht. Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung
der Verfügung an.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die
strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers liege ein Fall der Ist-Ausweisung
i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor. Im Hinblick auf die Anerkennung des
Antragstellers als Asylberechtigter genieße dieser nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
besonderen Ausweisungsschutz. Die Ist-Ausweisung werde zur Regelausweisung
herabgestuft. Im Falle des Klägers liege im Hinblick auf die begangenen Straftaten
gegen das Betäubungsmittelgesetz jedoch kein Ausnahmefall vor. Im Hinblick auf
die Verurteilungen bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute
erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Spezialpräventive
Gesichtspunkte erforderten eine Ausweisung des Antragstellers. Der Antragsteller
besitze eine extreme Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung von Straftaten
im Betäubungsmittelbereich was sich schon daraus ergebe, dass er sich die erste
Verurteilung nicht zur Warnung habe dienen lassen und sowohl während des
Freigangs als auch während seiner Inhaftierung erneut strafrechtlich in
Erscheinung getreten sei. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der
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Erscheinung getreten sei. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der
begangenen Straftaten könne von einer Integration nicht die Rede sei.
Schutzwürdige wirtschaftliche oder sonstige Bindungen seien nicht ersichtlich.
Auch angesichts des Umstandes, dass sich die Familie des Antragstellers in der
Bundesrepublik Deutschland berechtigt aufhalte, sei die Ausweisung des
Antragstellers verhältnismäßig. Auch Art. 3 Abs. 3 ENA und der Beschluss Nr. 1/80
des Assoziationsrates EWG-Türkei stehe eine Ausweisung des Antragstellers nicht
entgegen. Es lägen schwerwiegende Gründe i.S.v. Art. 3 Abs. 3 ENA bzw. Art. 14
ARB. 1/80 vor. Auch der Umstand, dass der Antragsteller als politischer Flüchtling
anerkannt sei, stehe seiner Ausweisung nicht entgegen. Nach § 51 Abs. 3 AuslG
finde § 51 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden
Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
anzusehen sei oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines
Verbrechens oder besonders schwerer Vergehen rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden sei. Diese
Voraussetzungen seien in der Person des Antragstellers erfüllt. Auch gehe von
dem Antragsteller eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, was durch die
wiederholte Begehung von Straftaten in nicht unerheblichem Maße erwiesen sei.
Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr sei zu befürchten. Dies zeige sich schon
daran, dass der Antragsteller seine Kontakte zu Mittätern auch im Strafvollzug
aufrechterhalten bzw. erneuert habe. Auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53
AuslG seien nicht gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Yeziden in
der Türkei einer konkreten Gefahr für die durch § 53 AuslG geschützten
Rechtsgüter liefen.
Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausgeführt, die
Anordnung des Sofortvollzuges liege im öffentlichen Interesse, da die
Allgemeinheit ein besonderes Bedürfnis darin sehe, vor Straftätern im Bereich des
Betäubungsmittelrechtes geschützt zu werden. Dem Schutzinteresse könne nur
durch die sofortige Ausweisung Rechnung getragen werden. Der Antragsteller
habe durch sein bisherigen Verhalten gezeigt, dass er mit dem Handeln mit
Betäubungsmitteln seinen Lebensunterhalt mit finanziert habe. Im Hinblick auf das
bisherige Verhalten des Antragstellers sei damit zu rechnen, dass er, wenn er aus
der Haft entlassen werde, erneut mit Betäubungsmittel handele. Dies ergebe sich
aus dem hohen wirtschaftlichen Anreiz der mit dem Handeltreiben von
Betäubungsmitteln verbunden sei. Illegaler Handel mit Betäubungsmitteln gehöre
zu den folgeschwersten Straftaten für die öffentliche Sicherheit des Staates. Eine
Ausweisung des Antragstellers sei aus spezialpräventiven Gründen dringend
geboten. Auch der Umstand, dass der Antragsteller innerhalb des Strafvollzuges
und auch während des Freigangs erneut mit Betäubungsmitteln gehandelt habe,
spreche für die Anordnung des Sofortvollzuges.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 13.07.2004 Widerspruch ein, über den -
soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde.
Mit Antrag vom 24.08.2004 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz.
Er vertritt die Auffassung, die Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig. Die
Ausweisungsgründe seien verbraucht. Die Ausweisungsanlässe datierten aus den
Jahren 1996, 1999 und 2001. Wenn eine Ausländerbehörde erst nach Ablauf von
mehr als 2 Jahren ein Ausweisungsverfahren einleite, seien die Ausweisungsgründe
nach der Rechtsprechung des HessVGH verbraucht.
Zum anderen habe der Antragsgegner zu Unrecht festgestellt, dass sich der
Antragsteller nicht auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann.
Zum einen bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 51
Abs. 3 AuslG. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher eine Begrenzung
uneinschränkbarer Grundrechte durch Grundrechte Dritter oder anderer mit
Verfassungsrang gestatteter Rechtswerte nur zugelassen, wenn der sachliche
Grundwertgehalt der schwächeren Norm zwar zurückgedrängt, nicht aber
vernichtet werde. Außerdem sei der Begriff der besonders schweren Straftat i.S.d.
§ 51 Abs. 3 AuslG eng auszulegen. Nur außergewöhnlich schwerwiegende
Gefahren könnten es als ultima ratio rechtfertigen, den im Abschiebeverbot
enthaltenen Menschenrechtsschutz hinter die Belange der öffentlichen Sicherheit
zurückzustellen. Erforderlich sei eine besonders sorgfältige Prüfung der
Wiederholungsgefahr. Eine Auseinandersetzung mit der Prognose nach der
Strafverbüßung sei unausweislich. Insbesondere hätte sich die verfügende
Behörde über die Resozialisierungsmaßnahmen im Rahmen der Inhaftierung
informieren müssen. Die Wiederholungsgefahr sei konkret zu belegen. Gerade die
erneute Begehung einer besonders schweren Straftat müsse zu befürchten sein.
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erneute Begehung einer besonders schweren Straftat müsse zu befürchten sein.
Vorliegend versuche die Ausländerbehörde die Abschiebung zu einem Zeitpunkt
durchzusetzen, in dem eine Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nach
strafrechtlichen Aspekten noch gar nicht möglich sei. Deshalb entfalle auch die
Möglichkeit der Kenntnis einer zu erstellenden Sozialprognose für die Aussetzung
eines Strafrestes. Die Chance der Besserung und Resozialisierung dürfe nicht
außer Betracht gelassen werden. Eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit sei
derzeit bereits aufgrund des Strafvollzuges ausgeschlossen. Da derzeit die
Strafvollstreckung noch anstehe und die Behörde über Jahre hinweg mit der
Ausweisungsverfügung zugewartet habe, sei die Anordnung der sofortigen
Vollziehung nicht mehr im öffentlichen Interesse.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.07.2004 gegen die
Verfügung des Antragsgegners vom 08.07.2004 wiederherzustellen bzw.
anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Ein Verbrauch des Ausweisungsgrundes sei zu verneinen. Der Antragsteller sei mit
Schreiben vom 25.03.1998 von der beabsichtigten Maßnahme der Ausweisung in
Kenntnis gesetzt worden. Somit sei ab diesem Zeitpunkt das
Ausweisungsverfahren eingeleitet. Durch die langjährigen Haftstrafen von
insgesamt 14 Jahren und 5 Monaten sei eine Abschiebung des Antragstellers nicht
möglich, so dass die Anordnung der Ausweisung nicht sofort habe erfolgen
müssen. Vielmehr habe ein Abwarten der Anordnung der Ausweisung gezeigt,
dass von dem Antragsteller eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, da der
Antragsteller selbst innerhalb des Vollzuges der Freiheitsstrafen erneut
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei
ebenfalls dringend erforderlich, da der Antragsteller gezeigt habe, dass von ihm
eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe. Selbst Haftstrafen hätten den
Antragsteller nicht davon abhalten können, weitere Straftaten zu begehen. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass bei einer Entlassung des Antragstellers wieder
mit der Begehung von weiteren Straftaten zu rechnen sei. Auch die Anerkennung
als Asylberechtigter stehe einer Abschiebung in das Heimatland nicht entgegen,
da die yezidische Glaubensgemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt keine
erheblichen politischen Verfolgung mehr unterliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Hefter) sowie
den Inhalt des Vollstreckungsheftes der Staatsanwaltschaft beim Landgericht
Gießen sowie der Gefangenenpersonalakte des Antragstellers (7 Band).
II.
Soweit sich der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers gegen die in
der Verfügung vom 08.07.2004 enthaltene Ausweisung richtet, erweist sich der
gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80
Abs. 5 VwGO als statthaft, da der Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung
angeordnet wurde und demgemäß Widerspruch und Klage des Antragstellers
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben.
Soweit sich der einstweilige Rechtsschutz des Antragstellers auf eine Anordnung
der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist der
Antrag ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da sich der Antragsteller gegen
einen ihn belastenden Verwaltungsakt richtet, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar
ist (vgl. 3 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 Hessisches Gesetz zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Verfügung des
Antragsgegners vom 08.07.2004 ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein
besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung.
Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Danach
wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach
dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die
Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vorliegend
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Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vorliegend
wurde der Antragsteller wegen insgesamt 3 vorsätzlichen Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von 7, 6 bzw. einem Jahr und 5
Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen in keinem Fall zur Bewährung
ausgesetzt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die aus den 3 strafrechtlichen
Verurteilungen des Antragstellers resultierenden Ausweisungsgründe nicht
verbraucht.
Sobald die Ausländerbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
nach den §§ 45-47 erlangt, muss sie von amts wegen tätig werden. Die
Ausländerbehörde muss umgehend eine Ausweisung prüfen, ein
Ausweisungsverfahren zügig einleiten und durchführen (vgl. 45.0.6.1 der
allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Sobald die
Ausländerbehörde festgestellt hat, dass die gesetzlichen
Ausweisungsvoraussetzungen gegeben sind und welche sonstigen erheblichen be-
oder entlastenden Umstände vorliegen, muss sie unverzüglich über die
Ausweisung entscheiden (vgl. Ziff. 45.0.6.4.1 der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Gelangt die Ausländerbehörde zu
dem Ergebnis, von einer Ausweisung abzusehen, ist dies in der Akte zu
vermerken. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt allein kann eine spätere
Ausweisung nicht mehr gestützt werden. Allerdings wird er im Falle des späteren
Eintritts eines Ausweisungsgrundes nochmals in die Entscheidungsfindung mit
einbezogen (Ziff. 45.0.6.5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften). Hat die
Ausländerbehörde von einer Ausweisung abgesehen, soll sie, soweit tunlich, den
Ausländer auf die möglichen Folgen bei Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes
hinweisen (sog. ausländerbehördliche Verwarnung). Bei dieser Verwarnung handelt
es sich um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsakt und Qualität auf eine
mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten künftigen
Verhaltens des Ausländers (vgl. Ziff. 45.0.6.7 der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften).
Das besondere Beschleunigungserfordernis für Ausweisungsverfahren beruht auf
der Erkenntnis, dass eine zuverlässige Gefährdungsprognose desto besser
getroffen werden kann, je schneller sie nach der Kenntnisnahme von einer
strafgerichtlichen Verurteilung erstellt wird. Ob der weitere Aufenthalt eines
straffällig gewordenen Ausländers weiterhin hingenommen werden kann, ist in
erster Linie danach zu beurteilen, ob von ihm künftig Beeinträchtigungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen (Spezialprävention) und ob eine
konsequente Ausweisungspraxis zur Abschreckung anderer Ausländer vor der
Begehung ähnlicher Straftaten geeignet und verhältnismäßig ist
(Generalprävention). Da die in der Begehung einer Straftat liegende Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur den Anlass für ein Ausweisungsverfahren
bietet und die Ausweisung selbst eine zukunftsgerichtete Prognose unter
Berücksichtigung des in den Straftaten zum Ausdruck gelangten
Gefährdungspotentials erfordert, taugt die Bezugnahme auf die begangene
Straftat sowohl bei der Spezial- als auch bei der Generalprävention nur dann, wenn
aus dem Verhalten des Ausländers vor, während und nach der Straftat brauchbare
Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Resozialisierung einerseits oder der
Gefahr einer Wiederholung von Straftaten andererseits gezogen werden können.
Eine zögerliche Behandlung von Ausweisungsverfahren erschwert aber nicht nur
die notwendige Gefahrenprognose, sondern kann auch dazu führen, dass sich die
Ausländerbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und wegen des
rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht mehr auf den
Ausweisungsgrund berufen kann und dieser damit verbraucht ist. Ein
Ausweisungsgrund muss insbesondere auch dann als verbraucht angesehen
werden, wenn die Ausländerbehörde nach voller Kenntnisnahme der Verurteilung
und deren Grundlagen weder zusätzliche Ermittlungen einleitet und den Ausländer
zu einer beabsichtigten Ausweisung anhört, noch diesen abmahnt oder verwarnt
und sich damit eine spätere Verwertung der Verwirklichung eines
Ausweisungsgrundes vorbehält (vgl. hierzu HessVGH, Urt. v. 04.03.2002 AuAS
2002, S. 172 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur).
Ausgehend von diesen Grundsätzen, die von dem erkennenden Gericht geteilt
werden, sind vorliegend die aus den drei strafrechtlichen Verurteilungen des
Antragstellers resultierenden Ausweisungsgründe nicht verbraucht. Ausweislich der
Behördenakte wurde das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28.08.1996 dem
Antragsgegner ausweislich des Eingangsstempels durch die Staatsanwaltschaft
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Antragsgegner ausweislich des Eingangsstempels durch die Staatsanwaltschaft
Hanau am 22.11.1996 zugeleitet. Die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde
Friedberg teilte dem Leiter der Justizanstalt Butzbach mit Schreiben vom
30.01.1997 mit, dass ein zwingender Ausweisungsgrund vorliege, eine
Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Asylberechtigung des Antragstellers
derzeit jedoch nicht möglich sei. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die
seinerzeit zuständige Ausländerbehörde Friedberg von einem Ausweisungsgrund
ausging. Nach dem der Antragsgegner im Hinblick auf die Verlegung des
Antragstellers wieder zuständig wurde, hörte der Antragsgegner den Antragsteller
mit Schreiben vom 25.03.1998 zur beabsichtigten Ausweisung gemäß § 28
HessVwVfG an und hat damit ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, dass er in der
Folgezeit bis zum Erlass der streitbefangenen Ausweisungsverfügung fortgeführt
hat. Die zeitliche Verzögerung des Ausweisungsverfahrens erklärt sich zum einen
daraus, dass der Antragsteller nach der Einleitung des Ausweisungsverfahrens
erneut zweimal straffällig geworden ist und der Antragsgegner im Übrigen
Ermittlungen angestellt hat, ob es im Hinblick auf die Gründe, die zur Anerkennung
des Antragstellers als Asylberechtigter geführt haben, verantwortbar ist, den
Antragsteller in die Türkei abzuschieben. Im Hinblick auf diesen zeitlichen Ablauf
kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Antragsgegner nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben und wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes
des Vertrauensschutzes die 3 Straftaten nicht mehr zur Grundlage des
Ausweisungsverfahrens machen kann.
Der Antragsgegner ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich der
Antragsteller auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
berufen kann. Danach kann ein Ausländer, der wie der Antragsteller - als
Asylberechtigter anerkannt ist - nur aus schwerwiegenden Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen
des § 47 Abs. 1 vor. Durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und
asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2584) mit
Wirkung vom 01.11.1997 neu eingeführte Regelung in § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
sollte der unbestimmte Begriff "schwerwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit" für die in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten Fallgestaltungen präzisierend
klargestellt werden, dass auch Ausländer, die aufgrund des besonderen
Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG einen privilegierten
Aufenthaltsstatus genießen, bei schwerwiegenden Straftaten regelmäßig diesen
Schutz verlieren und damit mit einer Ausweisung zur rechnen haben (vgl. die
Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 13/4948, S. 9). Der Gesetzgeber hat
hiermit zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen einer so genannten Ist-
Ausweisung das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und dieses öffentliche
Interesse - gleichgültig, ob es die spezial- oder die generalpräventive Zielrichtung
der Ausweisung anlangt - ein deutliches Übergewicht im Verhältnis zu dem von
dem Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt (vgl. hierzu HessVGH,
Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 m.w.N.).
Wegen des im vorliegenden Fall eingreifenden Regeltatbestandes gemäß 3 48 Abs.
1 S. 2 AuslG wäre es nur dann möglich, die Gründe als nicht schwerwiegend i.S.v. §
48 Abs. 1 S. 1 AuslG anzusehen, wenn besondere Umstände ersichtlich wären, die
es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG
abzuweichen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Regelausweisung
nach § 47 Abs. 2 AuslG auf die für die Auslegung des auch in § 48 Abs. 1 S. 2
AuslG enthaltenen Begriffes "in der Regel" zurückgegriffen werden kann, bezieht
sich der vorgenannte Begriff "in der Regel" auf Regelfälle, die sich nicht durch
besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den
Gegensatz dazu bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen
Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls
das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 01.09.1994 InfAuslR. 1995 S. 5 m.w.N.). Bei der der vollen
gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall
vorliegt, sind alle Umstände der strafrechtlichen Verurteilung und die sonstigen
Verhältnisse des betreffenden Ausländers, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG
umschriebenen individuellen Aspekte zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass
bei der Prüfung, ob die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles die Annahme eines
Ausnahmefalles rechtfertigen, auch die familiäre Situation in den Blick zu nehmen,
kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung auch dann anzunehmen sein,
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kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung auch dann anzunehmen sein,
wenn die Ausweisung mit Blick auf die familiären Gegebenheiten mit der
grundgesetzlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre (vgl.
HessVGH, Beschl. v. 28.04.1999 - 9 TG 660/99 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des
Antragsgegners nicht zu beanstanden. In der angegriffenen Verfügung hat sich der
Antragsgegner sowohl mit den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung als
auch mit den individuellen Interessen des Antragstellers auseinandergesetzt und
ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein atypischer Sachverhalt nicht vorliegt.
Zum einen hat der Antragsgegner zu Recht in seine Überlegungen eingestellt,
dass das strafrechtliche Verhalten des Antragstellers sowohl im Hinblick auf die
Schwere der Straftaten als auch die Art und Weise der Begehung dem Bereich der
Schwerkriminalität zuzuordnen ist außergewöhnliche Umstände, die darauf
schließen lassen, dass die der Vorschrift zugrunde liegenden Überlegungen des
Schutzes der Öffentlichkeit nicht mehr vorliegen, weil die Ausweisung des
Antragstellers aus general- oder spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr
geboten ist, bestehen nicht. Die Biographie des Antragstellers wie sie anhand der
Straftaten deutlich wird, passt in das Bild des von § 47 Abs. 1 AuslG erfassten
Ausländers. Angesichts der raschen Abfolge erheblicher Straftaten von denen die
beiden letzten während einer Vollzugslockerung bzw. während der Haft begangen
wurden, deuten darauf hin, dass der Antragsteller sich die Verurteilungen nicht zur
Warnung hat dienen lassen, so dass weiterhin noch von einer erheblichen
Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss.
Auch die persönlichen Umstände des Antragstellers rechtfertigen nicht die
Annahme eines Ausnahmefalles. Zum einen ist der Antragsteller beruflich und
wirtschaftlich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert,
zum andern ergibt sich auch aus dem familiären Bereich des Antragstellers kein
Bleibeinteresse, dass einen Ausnahmefall rechtfertigt. Es ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass dann - wenn wie hier - ein Fall schwerwiegender
Straffälligkeit vorliegt, eine Ausweisung auch im Falle des Eingreifens von Art. 6 GG
bzw. Art. 8 EMRK möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997, Buchholz
402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15). Ein Ausnahmefall ist nur dann denkbar, wenn der
jeweilige Fall Besonderheiten hinsichtlich eines gesteigerten Gewichtes des
Schutzgutes Familienleben aufweist. Die 1982-1987 geborenen drei Kinder des
Antragstellers, die bereits seit Beginn der Strafhaft des Antragstellers auf den
familiären Beistand des Antragstellers verzichten müssen, sind im Hinblick auf ihr
Alter nicht mehr in besonderem Maße auf den familiären Beistand des
Antragstellers angewiesen. Besondere Umstände in der Person der Ehefrau des
Antragstellers, die einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers in die Bedeutung
des öffentlichen Ausweisungszweckes mindern könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Ausweisung des Antragstellers stehen auch die Vorschriften des Europäischen
Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (BGBl. II, 1959, S. 879) nicht
entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates,
die seit mehr als 10 Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates
oder, wenn die übrigen in Abs. 1 aufgeführten Gründe (öffentliche Ordnung oder
Sicherheit) besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Es besteht kein Unterschied zwischen den
schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 48 Abs. 1 AuslG und den besonders
schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA, da schwerwiegende Gründe
i.S.v. § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die Ausweisung zugleich auch nach Art. 3
Abs. 3 ENA gerechtfertigt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 InfAuslR
2000, S. 105).
Des weiteren stehen auch die Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses EWG-
Türkei Nr. 1/80 - ARB. 1/80 der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Der
Antragsteller kann sich schon deshalb nicht auf die Vorschriften des
Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 berufen, weil er in der
Bundesrepublik Deutschland - soweit ersichtlich - nicht als Arbeitnehmer tätig war.
Im Übrigen gelten die Vergünstigungen des 1. Abschnittes des ARB. 1/80 nach Art.
14 Abs. 1 ARB 1/80 nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Die Vorschriften des 1. Abschnittes von Kapitel II des Beschlusses ARB. 1/80 bilden
eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
entsprechend Art. 39, 49 und 41 EG. Der EUGH hat in ständiger Rechtsprechung
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entsprechend Art. 39, 49 und 41 EG. Der EUGH hat in ständiger Rechtsprechung
aus dem Wortlaut des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Art. 36 des
Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses 1/80 hergeleitet, dass die
im Rahmen der Art. 39, 40, 41 EG geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf
türkische Arbeitnehmer die die im Beschluss ARB. 1/80 eingeräumten Rechte
besitzen, übertragen werden sollen (vgl. EUGH, Urt. v. 20.02.2000 InfAuslR. 2000,
161 - Nazli -).
Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB.
1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darauf
abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft sind,
ausgelebt wird. Eine solche Auslegung ist um so mehr gerechtfertigt, als die
genannte Vorschrift nahezu den selben Wortlaut wie Art. 39 Abs. 3 EG hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH setzt der Begriff der öffentlichen
Ordnung im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes und insbesondere des Art. 39
Abs. 3 EG voraus, das außer der Störung der öffentlichen Ordnung die jede
Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere
Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt (vgl. EUGH,
Urt. v. 20.02.2000 a.a.O.). Art. 14 ARB. 1/80 setzt daher voraus, dass eine
konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen vorliegt, die von erheblichem
Gewicht sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1997 InfAuslR. 1998, 4; HessVGH,
Beschl. v. 15.03.2002, Az.: 12 TG 148/02).
Von diesen Grundsätzen ausgehend stellten die vom Antragsteller begangenen
Straftaten eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung dar. Der Antragsteller
hat wie seine 3 Verurteilungen in massiver Weise gegen die Strafvorschriften der
Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Durch die wiederholten Verstöße
Auch das persönliche Verhalten des Klägers deutet auf die konkrete Gefahr von
weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung hin. Insoweit reicht eine abstrakte
Gefahr neuer erheblicher Störungen nicht aus, vielmehr muss mit der Begehung
weiterer erheblicher Straftaten tatsächlich gerechnet werden können. Hiervon ist
das Gericht aufgrund der Vorverurteilungen des Antragstellers überzeugt, zumal
die beiden letzten Straftaten während einer Vollzugslockerung bzw. während der
Strafhaft begangen wurden, was darauf hindeutet, dass sich der Antragsteller die
Vorverurteilungen nicht zur Warnung hat dienen lassen und im Hinblick auf das
bisherige Verhalten des Antragstellers die konkrete Gefahr weiterer erheblicher
Straftaten besteht.
Schließlich steht der streitbefangenen Ausweisung des Antragstellers Art. 13 ARB.
1/80 nicht entgegen. Art. 13 ARB. 1/80 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre
Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet
ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum
Arbeitsmarkt einführen dürfen. Art. 13 ARB. 1/80 umfasst auch das
Aufenthaltsrecht. Er verwehrt es den Mitgliedsstaaten auch, neue Maßnahmen zu
treffen, die die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit
verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat strengeren Bedingungen
unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am
01.02.1980 (vgl. Art. 16 ARB. 1/80) in diesem Mitgliedsstaat galten. Die Vorschrift
des § 47 AuslG verstößt nicht gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB. 1/80. Denn
bei der gebotenen Gesamtschau stellt das Regelungsgefüge der §§ 47/48 AuslG
insoweit im Verhältnis zum früheren Rechtszustand nach § 10 Abs. 1 AuslG 1965
keine Verschlechterung dar. Vielmehr ist die frühere Praxis insoweit nur typisierend
festgeschrieben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2002, NVwZ 2002, S. 1512).
Hinzu kommt, dass die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB. 1/80 nicht isoliert
betrachtet werden kann, weil sie ihrerseits nicht uneingeschränkt gilt. Sie steht
vielmehr ihrerseits selbst unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB. 1/80 der
dem gesamten 1. Abschnitt des 2. Kapitels, also die Art. 6-13 ARB. 1/80 unter den
Vorbehalt von Beschränkungen des nationalen Rechtes der Mitgliedsstaaten stellt,
die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind. Der Vorbehalt erfasst nicht nur Einzeleingriffe durch
Ausweisungen eines durch die Vorschriften des ARB. geschützten türkischen
Staatsangehörigen, sondern deckt auch die Rechtsänderung, die zu einer
Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Lage türkischer Arbeitnehmer und
ihrer Familientüren, jedenfalls wenn diese Rechtsänderungen nicht
arbeitsmarktpolitisch, sondern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
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arbeitsmarktpolitisch, sondern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit begründet sind. Der Umfang dieses Vorbehalts entspricht dabei
den in Art. 39 Abs. 3 EG (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
15.02.2002, VBlBW 2002, 394; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.06.2001, NVwZ
2001, 1438).
Schließlich steht der Ausweisung des Antragstellers auch § 51 Abs. 1 AuslG nicht
entgegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die
Voraussetzungen des Abs. 1 liegen vor bei Asylberechtigten wie dem
Antragsteller.
Nach § 51 Abs. 3 AuslG findet jedoch Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer
aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit
bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist.
Die Vorschrift steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GK, wonach sich ein Flüchtling
auf die Begünstigungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht berufen kann,
der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes
anzusehen ist, in dem er sich befindet oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit
dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders
schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vorschrift ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. GK-AuslR. § 51 Rn.
85 m.w.N.) jedoch stellt die Durchführung der Abschiebung eines politisch
Verfolgten in den Verfolgerstaat die "ultima ratio" dar. Denn die Abschiebung eines
politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat bedeutet einen Eingriff in den
Kernbereich des Asylgrundrechtes, denn nur zulässig ist, wenn bei einer Würdigung
der gesamten Umstände des einzelnen Falles die Sicherheit des Zufluchtstaates
und der in diesem lebenden Menschen ein Zurücktreten des Schutzes für den
politisch Verfolgten erfordern. Eine Wiederholungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn
in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten
des Ausländers ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer
Straftaten genügt nicht. Dieser Prognosemaßstab genügt angesichts der nunmehr
in § 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG vorausgesetzten hohen Mindestfreiheitsstrafe auch den
aus Art. 16 a GG folgenden - eine enge Auslegung des § 51 Abs. 3 AuslG
gebietenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine weitergehende
Beschränkung des Anwendungsbereiches dieses Ausschlusstatbestandes durch
einen strengeren Prognosemaßstab ist auch im Hinblick auf die in letzter
Konsequenz mögliche Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat
nicht geboten. Bei der Abwägung des Schutzinteresses des politisch Verfolgten
und des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit ist nämlich zu berücksichtigen,
dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren i.S.d. § 53 AuslG drohen, auch
bei Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 51 Abs. 3 nicht in den Verfolgerstaat
abgeschoben werden kann, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes
letztlich nicht zu befürchten ist.
Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht,
sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere
die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die
Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei dem Rückfall bedrohten
Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und
Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt. Dabei ist die der
gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, das Straftaten,
die so schwerwiegenden sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3
Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko
verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte,
namentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen
Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben
anderer Menschen gefährdet. Auch allein der Umstand, dass der Ausländer die
Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos
schließen. Rechtskräftige Verurteilungen i.S.d. § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG
führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer
Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Strafgesetzbuch wegen der Strafhöhe von
vornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung
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vornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung
verbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen,
liefe die Vorschrift praktisch weitgehend leer (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v.
16.11.2000, NVwZ 2001, S. 442). Ausgehend von diesem Prognosemaßstab hat
der Antragsgegner zu Recht eine Wiederholungsgefahr bejahrt. Der Antragsteller
ist bereits zweimal wegen schwerer Straftaten i.S.v. § 51 Abs. 3 AuslG 2.
Alternative rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Und zwar am 28.08.1996
durch das Landgericht Hanau wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und am 02.06.1999
wiederum durch das Landgericht Hanau wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Ausgehend von der der gesetzlichen Regelung
zugrunde liegenden Wertung ist zunächst in die Überlegungen einzustellen, dass
zwei so schwerwiegende Straftaten typischerweise mit einem hohen
Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Das sich dieses Wiederholungsrisiko auch
bereits realisiert hat, zeigt die weitere Verurteilung des Antragstellers durch das
Amtsgericht Butzbach vom 12.11.2001 wegen gemeinschaftlichem unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall zu einer
weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei allen drei Straftaten um schwere
Rauschgiftdelikte handelt, darunter in 2 Fällen wegen illegalem Heroin handelt.
Derartige Straftaten sind regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie
verbunden und gefährden in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben
anderer Menschen. Auch eine Berücksichtigung der Art und Weise der Begehung
der Straftaten lässt auf eine hohe kriminelle Energie und damit verbunden ein
hohes Rückfallrisiko schließen. Denn die beiden letzten Straftaten hat der
Antragsteller - wie bereits dargelegt - während des laufenden Strafvollzuges
begangen, was auf eine besondere Strafunempfindlichkeit des Antragstellers und
einer Resistenz gegenüber Resozialisierungsmaßnahmen schließen lässt. Auch die
beigezogene Gefangenenpersonalakte (7 Band) ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Wiederholungsgefahr inzwischen entfallen ist. Aus den im
November 2003 eingeholten Stellungnahmen zur Vollzugsplanfortschreibung Nr. 1
ergibt sich, dass der Antragsteller zwar das Gespräch mit dem psychologischen
Dienst zwecks Tatverarbeitung sucht, jedoch ein Leidensdruck allein wegen der
Inhaftierung nicht jedoch wegen der Straftaten erkennbar sei. Ähnliches ergibt sich
aus früheren Stellungnahmen, wonach sich der Antragsteller hereingelegt fühlt
und sich nicht zu seinen Taten bekennt. In weiteren Stellungnahmen ist davon die
Rede, dass der Antragsteller für Haftlockerungen ungeeignet sei, es bestehe in
erhöhtem Maß die Gefahr des Begehrens weiterer Straftaten. Der Antragsteller
zeige kein Schuldbewusstsein, was die Gefahr weiter erhöhe. Demgemäß kam die
Vollzugskonferenz am 17.11.2003 zu dem Ergebnis, dass eine bedingte
Entlassung nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 aufgrund der massiven Straffälligkeit im
Vollzug nicht befürwortet werden könne.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich bisher nicht in die beruflichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, so
dass nach Ende seiner Haft die Gefahr besteht, dass er seinen Lebensunterhalt
wiederum teilweise mit Hilfe von Drogengeschäften bestreitet, zumal die
Verurteilungen des Antragstellers während der Zeit des Vollzuges zeigen, dass er
die persönlichen Kontakte zur Drogenszene trotz der Verurteilung noch nicht
abgebrochen hat. Der Antragsteller hat sich zwar während seiner Inhaftierung eine
Berufsausbildung als Schweißer und Zimmerer abgeschlossen bzw. begonnen um
nach Ende der Haft seine Familie durch eine Berufstätigkeit ernähren zu können,
doch vermag allein dieser positive Aspekt angesichts des bisherigen Verhaltens
des Antragstellers die Wiederholungsgefahr nicht in Wegfall zu bringen.
Zu Recht hat der Antragsgegner auch das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen i.S.d. § 53 AuslG verneint. Insbesondere bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wegen der
Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft konkrete Gefahren i.S.d. §
53 AuslG zu befürchten hätte. Zwar wird für den Bereich des Ostens der Türkei
weiterhin angenommen, dass Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft
die ihre Religion aktiv praktizieren einer mittelbaren Gruppenverfolgung
unterliegen. Da der Antragsteller wie die Stellungnahme der JVA Butzbach vom
18.07.2003 belegt, den yezidischen Glauben offenbar nicht mehr aktiv praktiziert
und er überdies nach seiner Ausweisung seinen Aufenthalt im Westen der Türkei
nehmen könnte, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der
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nehmen könnte, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der
Antragsteller im Falle der Abschiebung in seinen Menschenrechten verletzt würde.
Auch die ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründete Anordnung der
sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die
offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung und die von dem
Antragsgegner genannten Spezial- und generalpräventiven Überlegungen
überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalt
des Antragsteller gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem
weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des
Hauptverfahrens. Zu Recht hat der Antragsgegner ausgeführt, dass aufgrund des
bisherigen Verhaltens des Antragstellers und des Umstandes, dass der
Antragsteller wirtschaftlich und beruflich nicht in die Verhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland integriert ist. Eine erhebliche Gefahr einer erneuten
Straffälligkeit des Antragstellers bestehe und hierdurch erhebliche Gefahren für die
Allgemeinheit begründet werden.
Auch die mit der Ausweisungsverfügung verbundene Abschiebungsandrohung
erweist sich im Rahmen einer summarischen Überprüfung als offensichtlich
rechtmäßig, so dass auch insoweit der Antrag des Antragstellers abzulehnen ist.
Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er eine
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis
des Antragstellers ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen. Nach § 42 Abs. 2 S.
2 AuslG ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar, da der Widerspruch die
Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lässt (§ 72 Abs. 2 AuslG). Zu Recht wurde
auch die Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet. Nach § 49 Abs. 2 bedarf
die Ausreise eines Ausländers einer Überwachung, wenn sich der Ausländer - wie
der Antragsteller - auf richterliche Anordnung in Haft befindet. In den Fällen des §
49 Abs. 2 S. 1 bedarf es nach § 50 Abs. 5 AuslG keiner Fristsetzung; der Ausländer
wird aus Haft abgeschoben.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. §
53 Abs. 3 Nr. 3 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.