Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 25.04.2005
VG Frankfurt: private krankenversicherung, beihilfe, fürsorgepflicht, besoldung, vollstreckung, niedersachsen, entlastung, pauschalbetrag, rückwirkung, ausschluss
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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 5765/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 79 BBG, § 12 Abs 1 S 2 BhV
Leitsatz
Die Anwendung des § 12 Abs. 1 S. 2 BhV zum Abzug der sog. Praxisgebühr von den
Bundesbeamten zu gewährenden Beihilfen ist derzeit mit höherrangigem Recht
vereinbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Bundesbankoberamtsrat bei der Deutschen Bundesbank tätig. Er
wendet sich gegen die Kürzung seiner Beihilfezahlungen um 70,- €, die von der
Beklagten aufgrund der Anfang des Jahres 2004 neu erlassenen Regelung in § 12
Abs. 1 S. 2 der als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen
Beihilfevorschriften (BhV) im Rahmen von 7 Beihilfefestsetzungen vorgenommen
wurde.
Im Beihilfebescheid der Beklagten vom 18. März zog diese von der für den Kläger
errechneten Beihilfe erstmals die sog. Praxisgebühr in Höhe von 10,- € für die
Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch den Kläger ab. Entsprechendes
erfolgte im Beihilfebescheid vom 13. Mai 2004 hinsichtlich seines Kindes Y. Im
Beihilfebescheid vom 29. Juni 2004 wurden je 10,- € hinsichtlich des Klägers und
seines Kindes X abgezogen. Im Beihilfebescheid vom 13. Juli 2004 wurde für das
Kind Y ein Betrag von 10,- € abgezogen. Im Beihilfebescheid vom 2. August 2004
wurden hinsichtlich des Klägers und seines Kindes X jeweils 10,- € von der
auszuzahlenden Beihilfe abgezogen. Die dagegen vom Kläger erhobenen
Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September
2004 zurück (Bl. 2-6 d. A.).
Mit seiner am 27. Oktober 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel
weiter, die Beihilfe in voller Höhe und ungekürzt um die sog. Praxisgebühr zu
erhalten. Die angeblich wirkungsgleiche Übertragung der neuen Regelungen zur
gesetzlichen Krankenversicherung sei gerade nicht erfolgt, da die positiven
Ansätze des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes wie das Hausarztmodell oder
Bonusregelungen nicht in das Beihilferecht aufgenommen worden seien. Im
Übrigen sei bei völligen verschiedenen Krankenfürsorgesystemen eine
wirkungsgleiche Übertragung von Vorschriften für den einen Bereich auf den
anderen Bereich ohnehin ausgeschlossen. Das ergebe sich aus den
systembedingten Unterschieden. Die Berücksichtigung einer fiktiven Praxisgebühr
führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beamten. Der Ertrag der
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führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beamten. Der Ertrag der
gekürzten Beihilfeerstattung führe zu einer Entlastung des Bundeshaushalts, nicht
aber zu einer finanziellen Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen. Darum sei
es jedoch bei der Einführung der Praxisgebühr gegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom 18. März
2004, 13. Mai 2004, 29. Juni 2004, 13. Juli 2004, 2. August 2004 und ihres
Widerspruchsbescheides vom 27. September 2004 zu verpflichten, eine weitere
Beihilfe in Höhe von 70,- € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ziel der
Änderung der BhV sei es gewesen, im Interesse der sozialen Symmetrie auch die
Bundesbeamten in Höhe von 10,- € je Arztbesuch im Quartal in einer Weise
finanziell zu belasten, wie dies bei den Gesetzlich Versicherten durch die
Neuregelung im SGB V erfolgt sei, zumal sich daraus auch entsprechende
Einsparungen bei den Haushaltsmitteln ergäben. Die Übertragung von Regelungen
aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in das Beihilferecht sei
zudem auch schon früher erfolgt. Die Höhe des Selbstbehalts greife nicht in die
amtsangemessene Alimentation des Klägers ein.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt wie den
der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch auf eine
höhere Beihilfeauszahlung zusteht und die angefochtenen Bescheide auch
insoweit rechtmäßig sind.
Die Kürzung der an den Kläger zu zahlenden Beihilfebeträge um jeweils 10,- €,
insgesamt um 70,- € findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 1 S. 2 BhV. Dessen richtige
Anwendung steht wie die Beihilfeberechtigung im Übrigen zwischen den Beteiligten
auch nicht im Streit. Zwar hätte die Beklagte im Beihilfebescheid vom 29. Juni
2004 bereits weitere 10,- € hinsichtlich des Kindes Y abziehen müssen. Diese
Unterlassung ist jedoch durch den Abzug im Bescheid vom 13. Juli 2004 gleichsam
nachgeholt worden, sodass hinsichtlich des Gesamtergebnisses kein übermäßiger
Abzug stattgefunden noch eine an sich vorzunehmender Abzug unterblieben ist.
Die BhV durften im Verwaltungsverfahren vom Beklagten noch angewandt werden,
obwohl die dadurch erfolgte Konkretisierung der dem Dienstherrn nach § 79 BBG
obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht nur durch eine auf der Grundlage des §
200 BBG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift erfolgt ist. Das BVerwG hat
bis in die jüngste Zeit hinein keinen Anlass gesehen, die Regelung der
Krankenfürsorge für Bundesbeamte in Gestalt einer bloßen Verwaltungsvorschrift
durch den Bundesminister des Innern ohne Beteiligung des Gesetzgebers und
ohne konkrete gesetzliche Ermächtigung oder Vorgaben zuzulassen. Erst mit
Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 50.02 - DVBl. 2004, 1420 = Buchholz § 79 BBG Nr.
123) ist das BVerwG von dieser langjährigen Rechtsprechung abgerückt und
verlangt nun eine gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Regelung der
Krankenfürsorge für Beamte und der Ausgestaltung der insoweit vom Dienstherrn
zu erbringenden Leistungen. Als Grund für die Änderung der Rechtsprechung führt
das BVerwG unter anderem an, ohne die Bindung an eine gesetzliche Regelung
hätte es die Exekutive in der Hand, das Maß der Eigenbeteiligung der Beamten an
den Kosten für medizinische und pflegerische Versorgung in erheblichem Umfang
abzusenken und so zugleich die sonst verfügbare Besoldung unter Ausschluss des
für Besoldung zuständigen Gesetzgebers in erheblichem Umfang zu verringern.
Gleichzeitig hat das BVerwG dem Bund jedoch dem Bund als Dienstherrn für einen
überschaubaren Zeitraum das Recht zuerkannt, das bisherige Beihilferecht trotz
seiner fehlenden normativen Verankerung weiter anzuwenden, auch weil die
bisherigen Regelungen ein einheitliches Handlungsprogramm erkennen ließen und
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bisherigen Regelungen ein einheitliches Handlungsprogramm erkennen ließen und
ihr Inhalt in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen im Hinblick auf
höherrangiges Recht gegeben habe.
Auf der Grundlage dieser Ausführungen, die das BVerwG zu den BhV nach dem im
Juni 2004 erreichten Regelungsstand getroffen hat, sieht die Kammer keinen
Anlass, die fehlende gesetzliche Grundlage der BhV zum Anlass zu nehmen, die
den Kläger betreffende, März 2004 erfolgte Beihilfeberechnung und -festsetzung
ohne Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 S. 2 BhV getroffenen Kürzungsregelung
vorzunehmen. Die Einführung dieser Art von Selbstbeteiligung der Beamten an
ihren Krankheitskosten verlässt den bisherigen Rahmen des Beihilfesystems noch
nicht in einer grundlegenden Weise. Dafür wäre allerdings in der Tat eine
gesetzliche Regelung erforderlich. Die "Einführung der Praxisgebühr" für Beamte in
Anlehnung an die entsprechende Kostenbelastung des in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Personenkreises setzt vielmehr lediglich die
bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Einfügung von
Selbstbehalten in das Beihilferecht des Bundes fort, flankiert durch Regelungen zur
Vermeidung einer finanziellen Überforderung der Beihilfeberechtigten, heute
enthalten in § 12 Abs. 2 BhV.
Strukturell vergleichbare Regelungen in der Beihilfeverordnung des Landes
Niedersachsen hat das BVerwG als eine mögliche und der Fürsorgepflicht nicht
widersprechende Ausgestaltung des Beihilferechts eingestuft (BVerwG U. v.
3.6.2003 - 2 C 36.02 - E 118, 227 ff.). Dies durfte vom Bund jedenfalls bis zum Juni
2004 zum Anlass genommen werden, strukturell vergleichbare Regelungen in sein
Beihilfesystem zu übernehmen, ohne deshalb befürchten zu müssen, in einen
grundlegenden Konflikt mit der Fürsorgepflicht zu geraten oder sich sonst
vorhalten lassen zu müssen, es werde nun ein völlig neues System der
Krankenfürsorge zur Geltung gebracht. Dabei kommt es nicht auf
Einzelregelungen in Niedersachsen einerseits und die Regelungen in den BhV
andererseits an. Es genügt die strukturelle Vergleichbarkeit, anknüpfend an den
Übergang zu einer maßvollen und nach oben hin wie auch sozial nach Maßgabe
des verfügbaren individuellen Einkommens begrenzten Selbstbeteiligung der
Beihilfeberechtigten. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Regelung in §
12 Abs. 1 S. 2 BhV derzeit nicht allein unter Berufung auf die grundsätzlich
bestehende Notwendigkeit einer gesetzlichen Fundierung des Beihilferechts außer
Anwendung gelassen werden kann, während die sonstigen Vorschriften weiter
unverändert anzuwenden wären (im Ergebnis ebenso VG Saarland U. v. 11.1.2005
- 3 K 174/04 - juris).
Die Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 BhV enthält auch keine unzulässige Rückwirkung.
Zwar wurde die Einfügung dieser Bestimmung in die BhV erst durch die 28.
allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BhV vom 30. Januar 2004
verfügt, verbunden mit der Anordnung des In-Kraft-Tretens zum 1. Januar 2004
(GMBl. 2004, 379). Diese Änderungsregelung ersetzte jedoch die zuvor mit der 27.
allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BhV vom 17. Dezember 2003
(GMBl. 2004, 227) vorgenommene Neufassung des § 12 BhV. Im Zuge dieser
Neufassung war die Regelung eingefügt worden, dass sich die Beihilfe um einen
Pauschalbetrag von 20,- € im Kalenderjahr je Beihilfeberechtigten und je
berücksichtigungsfähigen Angehörigen vermindert. Bereits diese
Kürzungsmaßnahme diente nach den auch in der Öffentlichkeit erkennbaren
Begründungen des Bundesministeriums des Innern der sog. wirkungsgleichen
Übertragung der für die gesetzliche Krankenversicherung getroffenen
Neuregelungen und Kürzungsmaßnahmen, unter anderem auch der Übertragung
der Vorschriften zur Praxisgebühr im SGB V. Die anschließende öffentliche Kritik an
der angeblich nicht hinreichenden Übertragung der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften in des Beihilfesystem des Bundes veranlasste des Bundesminister
des Innern daraufhin zum Erlass der 28. allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der BhV, was auch das rückwirkende In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2004
erklärt. Zugleich wurde dadurch die Pauschalbetragsregelung zum Selbstbehalt
von 20,- € durch die quartalsbezogene Kürzung der Beihilfe um jeweils 10,- € je
Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen ersetzt. Es fand
also eine Neuregelung der Frage statt, die im Dezember 2003 bereits zu einer
Kürzung der Beihilfeansprüche geführt hatte, nun allerdings angepasst dem
Wunsch, die Zuzahlung von 10,- € je Quartal auch in der gesetzlichen
Sozialversicherung vergleichbaren Weise voll wirksam werden zu lassen und den
Beihilfeaufwand im entsprechenden Umfang zugunsten der Haushaltsmittel zu
kürzen.
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Der Kläger ist also für seine Beihilfeansprüche ab Januar 2004 von vornherein
damit konfrontiert gewesen, in begrenztem Umfang durch Anrechnung von
Pauschalbeträgen Kürzungen der ihm zustehende Beihilfen hinnehmen zu
müssen. Lediglich die Berechnungsmodalitäten haben sich insoweit geändert,
wobei der Kläger durch die Außerkraftsetzung der zunächst in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr.
4 BhV enthaltenen Kürzung von 20,- € je Kalenderjahr anfangs günstiger gestellt
wurde. Ihm wurden nämlich in den angefochtenen Beihilfebescheiden vom März,
Mai und Juni lediglich 10,- € für ihn selbst bzw. seine berücksichtigungsfähigen
Kinder anstelle von 20,- € abgezogen, bedingt durch Ende Januar 2004 erfolgte 28.
Änderung der BhV. Erst durch die Beihilfefestsetzung im August 2004 hat sich der
anfängliche Vorteil in einen Nachteil verkehrt, da nun der Abzugsbetrag die Höhe
von 70,- € erreicht hatte. Diesem Bescheid lagen jedoch erstattungsfähige
Behandlungsmaßnahmen zugrunde, die nach dem In-Kraft-Treten der 28.
allgemeinen Änderungsverwaltungsvorschrift erbracht wurden, zu einem Zeitpunkt
also, zu dem die Einfügung von § 12 Abs. 1 S. 2 BhV bekannt war.
Die Höhe der dem Kläger zugemuteten Selbstbehalte ist auch unter
Berücksichtigung anderer in Betracht kommender Selbstbehalte nicht geeignet,
die Fürsorgepflicht in ihrem Kern zu verletzen, zumal durch § 12 Abs. 1 S. 3 BhV
bestimmte ärztliche Maßnahmen von Selbstbehalten ausgenommen sind und in §
12 Abs. 2 BhV durch Einkommensgrenzen Vorsorge gegen eine Überforderung der
Beamten getroffen ist. Damit folgt die Neuregelung den Grundsätzen, die im Urteil
des BVerwG vom 3. Juli 2003 (a.a.O.) für die Einführung und Ausgestaltung von
Selbstbehalten aufgestellt wurden. Ihre Anrechnung auf Beihilfen im Krankheitsfall
hält das BVerwG für vereinbar mit der allgemeinen Fürsorgepflicht und bestätigt
dies gerade auch für den Fall, dass sich der Beamte durch die Gestaltung seiner
privaten ergänzenden Krankenversicherung nicht in vollem Umfang gegen die
tatsächliche Wirksamkeit der Kürzungen im Beihilferecht schützen kann. Die
Grenzen der möglichen Selbstbehalte von Beamten sind im Hinblick auf die
Stellung des Klägers und die ihm verbleibenden Beihilfeansprüche nicht
überschritten.
Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß durch die Regelung in § 12
Abs. 1 S. 2 BhV ein der Praxisgebühr vergleichbarer Effekt erzielt werden kann.
Eine Vergleichbarkeit besteht insoweit allerdings nicht, da die gesetzliche
Krankenversicherung vom Grundsatz her eine Vollversorgung in Gestalt von
Sachleistungen gewährleistet, während das Beihilfesystem die Eigenvorsorge des
Beamten und seiner Angehörigen zur Grundlage hat und zu dieser Eigenvorsorge
einen finanziell bedeutsamen Beitrag leistet, um so ein Absinken in der sonst
verfügbaren Besoldung zu verhindern. Ungeachtet dessen darf auch die
beamtenrechtliche Krankenfürsorge das Ziel verfolgen, durch Selbstbehalte eine
Kostenreduzierung dadurch zu initiieren, dass vermeidbare Arztbesuche
womöglich eher unterlassen werden. Damit wird keine gesundheitspolitische
Lenkung beansprucht, sondern es wird eine Verringerung der durch die
Krankenfürsorge bedingten finanziellen Leistungen angestrebt. Die Kammer
verkennt insoweit allerdings nicht, dass dieses Motiv eher Begleitcharakter besitzt,
da es - jedenfalls nach den öffentlich wahrnehmbaren Erklärungen des
Bundesministeriums des Innern - vorrangig darum ging, eine sog. soziale
Symmetrie zwischen Beamten und gesetzlich Krankenversicherten
herbeizuführen, obwohl zwischen beiden Personenkreisen gerade keine
hinreichende Vergleichbarkeit besteht und insoweit auch unberücksichtigt bleibt,
dass die beamtenrechtliche Krankenfürsorge durch ihr höheres Maß an
Transparenz und die über die private Krankenversicherung erfolgende
Selbstbeteiligung der Beihilfeberechtigten ohnehin weniger Kosten für
vergleichbare Leistungen verursacht als die gesetzliche Krankenversicherung.
Ungeachtet dessen kann jedoch bereits das Interesse des Dienstherrn an einer
maßvollen Kürzung der Beihilfekosten als ausreichende Rechtfertigung für die
Einführung von Selbstbehalten dienen (vgl. BVerwG U. v. 3.7.2003, a.a.O. S. 283).
Da der Kläger unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu
tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §
708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO).
Insbesondere kommt der Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die
derzeit noch anzuwendenden BhV in naher Zukunft durch eine gesetzliche
derzeit noch anzuwendenden BhV in naher Zukunft durch eine gesetzliche
Regelung der Krankenfürsorge für Beamte abzulösen sind. Erst die Neuregelung
wird dann ggf. Anlass geben, die Rechtmäßigkeit von Selbstbehalten der hier
streitigen Art eine obergerichtlichen Klärung zuzuführen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.