Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.11.2005
VG Frankfurt: genfer flüchtlingskonvention, bundesamt für migration, anerkennung, anhörung, religion, begriff, abschiebung, ausreise, ausländer, verbringen
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Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 6113/03.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 1 AufenthG 2004, Art
16a Abs 1 GG
(Flüchtlingsschutz für Zeugen Jehovas im Iran)
Leitsatz
Eine auf religiöser Selbstverpflichtung beruhende öffentlich Missionstätigkeit für die
Zeugen Jehovas im Iran und die zu gewärtigenden und hieran anknüpfenden
Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates können zur Zuerkennung des
Flüchtlingsstatus i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 A Nr. 2 GFK führen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen
haben.
Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
09.10.2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass im Falle
der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf den Iran
vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger
nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 19.11.1961 in Teheran (Iran) geborene Klägerin zu 1. ist iranische
Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 30.11.2000 gemeinsam
mit ihren am 10.12.1984 und 4.6.1991 in Teheran geborenen Kindern, den Klägern
zu 2. und 3., über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Am 5.12.2000 beantragten sie Asyl. Die Klägerin zu 1.
begründete den Asylantrag im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am
7.12.2000 bzw. 20.12.2000 im wesentlichen damit, dass sie wegen ihrer Aktivitäten
für die Volksmudjaheddin im Iran der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei. Etwa Mitte September 2000 sei ihre Wohnung in Teheran durchsucht
worden. Dort hätte sie zwei regimekritische Videokassetten aufbewahrt, die
vermutlich im Rahmen der Durchsuchung gefunden worden seien. Sie selbst hätte
zu diesem Zeitpunkt bereits Teheran verlassen, da sich zuvor eine Freundin, die
sich gleichfalls regimekritisch engagiert hatte, nicht mehr - wie verabredet -
gemeldet hatte. Sie sei daher davon ausgegangen, dass diese verhaftet worden
war.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den
Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 9.10.2003 ab und stellte gleichzeitig fest,
dass sowohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die
Abschiebung in den Iran angedroht.
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Daraufhin haben die Kläger am 17.10.2003 Klage erhoben. Zur Begründung haben
sie sich zunächst auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. Darüber
hinaus machen sie geltend, im Verlauf ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu den
Zeugen Jehovas übergewechselt und in umfangreichen Maße missionarisch tätig
zu sein. Die Klägerin zu 1. trägt ergänzend vor, dass ihr Ehemann sie vor etwa
acht bis neun Monaten schriftlich gegenüber Revolutionsführer Khameni als
Mudjahed und inzwischen auch zum Christentum Konvertierte denunziert habe.
Nach Auskunft ihres Ehemannes habe er hierauf auch eine Antwort aus dem Iran
erhalten, mit der er aufgefordert worden sei, die Kläger in den Iran zurück zu
schicken. Dort würden sie dann bestraft werden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.11.2005 sind die Kläger zu 1. und
2. zu ihren Asylgründen angehört worden. Insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen. Zugleich haben die Kläger ihre Klage
zurückgenommen, soweit sie mit dieser eine Anerkennung als Asylberechtigte i. S.
d. Art. 16 a Abs. 1 GG begehrten. Der Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 9.10.2003 aufzuheben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
verpflichten festzustellen, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG bezogen auf den Iran vorliegen, hilfsweise zu verpflichten
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 AufenthG bezogen auf
den Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte i. S. d. Art. 16 a
Abs. 1 GG zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 VwGO
deklaratorisch einzustellen.
Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist zulässig und auch begründet. Zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Klage der Kläger erfüllen diese
die Voraussetzungen, um ein Verbot der Abschiebung i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 1
AufenthG bezogen auf den Iran festzustellen.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin zu 1. wegen der von ihr
behaupteten politischen Aktivitäten im Iran vor ihrer Ausreise Vorfluchtgründe für
sich geltend machen kann. Jedenfalls hat sie gemeinsam mit den Klägern zu 2.
und 3. wegen ihres Übertritts zu den Zeugen Jehovas begründete Furcht, im Falle
einer Rückkehr in den Iran zum jetzigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt zu werden. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in
Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Somit ist bei der Prüfung
der Frage, ob eine asylsuchende Person diese Voraussetzungen erfüllt, der
Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde zu legen. Dies
gebietet im Übrigen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304/12, sog. Qualifikationsrichtlinie). Die
Anwendung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention hat ebenso
wie die Vorgaben, die sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben, zur Folge, dass
als Prüfungsmaßstab maßgeblich darauf abzustellen ist, ob eine asylsuchende
Person eine "wohlbegründete Furcht" vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland
glaubhaft machen und diese daher auf eine Rückkehr nach dort nicht verwiesen
werden kann. Entscheidungserheblich ist damit anders als beim Begriff der
politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG und auch anders als nach der
überkommenen Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG nicht länger eine Art
objektiver Beurteilung der Verfolgungsgefahr durch einen Dritten, sondern die
subjektive Einschätzung einer schutzsuchenden Person, die freilich dahingehend
zu prüfen ist, ob objektive Anhaltspunkte die Stichhaltigkeit einer drohenden
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zu prüfen ist, ob objektive Anhaltspunkte die Stichhaltigkeit einer drohenden
Verfolgung stützen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 37 ff.).
Aufgrund des Vorbringens der Klägerin zu. 1 im Rahmen ihrer Anhörung durch das
Bundesamt und aufgrund des Ergebnisses der ausführlichen Anhörung der Kläger
zu 1. und 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
Gericht steht zu dessen sicherer Überzeugung fest, dass die Kläger wegen ihres
glaubhaft gemachten Übertritts zu den Zeugen Jehovas für den Fall einer Rückkehr
in den Iran begründete Furcht vor Verfolgung durch ihr Heimatland haben. Es kann
dahin gestellt bleiben, ob ein solcher Religionswechsel für sich bereits geeignet
wäre, die Voraussetzungen für den Flüchtlingsschutz nach Art. 1 A Nr. 2 GFK i.V.
mit § 60 Abs. 1 AufenthG auszulösen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob allein eine
missionarische Tätigkeit zur Verbreitung des Glaubens der Zeugen Jehovas in
Deutschland als exilpolitische Aktivität diese Rechtsfolge auslösen würde.
Entscheidend kommt es nämlich darauf an, ob die Kläger aufgrund ihres religiösen
Selbstverständnisses für den Fall einer Rückkehr in den Iran es als für sich
persönlich zwingend verpflichtend ansehen würden, auch dort in der Öffentlichkeit
missionarisch tätig zu sein, um Andere zum Übertritt zum Glauben der Zeugen
Jehovas zu bewegen. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. haben im Rahmen
ihrer ausführlichen Anhörung durch das erkennende Gericht überzeugend
dargelegt, dass sie einen Großteil ihrer Freizeit mit dem Missionieren verbringen
und dass es das Fundament ihrer religiösen Überzeugung ist, zu missionieren.
Dies gelte auch für die Klägerin zu 3. Daher geht das Gericht davon aus. dass die
Kläger auch im Iran entsprechend tätig werden würden und daher begründete
Furcht davor haben, wegen solcher Betätigungen in Verfolgungsmaßnahmen des
iranischen Staates, aber auch von Privaten, einbezogen zu werden.
Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, sich auf religiöse
Handlungen im privaten Bereich zu beschränken (so genanntes forum internum).
Flüchtling i.S. des Art. 1 A Nr. 2 GFK ist nämlich gerade derjenige, der wegen der
Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit, etwa durch öffentliche Zeremonien
oder öffentliches Missionieren, in Verfolgungsmaßnahmen staatlicher oder auch
privater Akteure einbezogen wird. Hiervon geht auch die bereits oben erwähnte so
genannte Qualifikationsrichtlinie der EU vom 29.4.2004 aus. Zu dem
Verfolgungsgrund "Religion" heißt es in Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) der Richtlinie:
"Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und
atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an
religiösen Riten im privaten oder öffentlichen ( Herv. durch das Gericht) Bereich,
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder
Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die
sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben
sind." Auch dies ist zumindest bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffes im
Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG interpretatorisch mit zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b
AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.