Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.04.2003

VG Frankfurt: politische verfolgung, aufschiebende wirkung, persönliche anhörung, anschrift, anerkennung, verwaltungsverfahren, garantie, interessenabwägung, mangel, vertretung

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 4889/02.AO
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 AsylVfG, § 30
AsylVfG, § 36 Abs 3 AsylVfG, §
71 Abs 4 AsylVfG, § 80 Abs 5
VwGO
Offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages
Leitsatz
Zur Bezeichnung des Antragsteller im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gehört auch die
Angabe seiner Anschrift
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Gründe
Der am 13.11.2002 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene
Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,
die aufschiebende Wirkung seiner am 13.11.2002 erhobenen Klage gegen den
Bescheid vom 05.11.2002, anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG gegen die darin
enthaltenen Abschiebungsandrohungen zwar innerhalb der Wochenfrist des § 36
Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden, erfüllt aber nicht die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Danach gehört es zu den sogenannten Muss-Bestandteilen, dass der Antragsteller
"bezeichnet" wird. Zu dieser Bezeichnung gehört die zustellungsfähige Anschrift.
Dies ist nicht nur wegen § 10 Abs. 1 AsylVfG geboten und auch im Rahmen der
sogenannten Zulässigkeit des Antrags zu prüfen und zu entscheiden, sondern
auch aus prozessrechtlichen Gründen. Zwar gilt § 82 auf Grund § 122 VwGO im
Beschlussverfahren nicht direkt, die zustellungsfähige Anschrift ist jedoch trotz
anwaltlicher Vertretung auch als Bestandteil eines isolierten (= selbständigen)
Beschlussverfahrens - wie es das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt -
anzugeben. Das ist umso mehr erforderlich als auch die Klage unter demselben
Mangel leidet und dies gegebenenfalls zur Unzulässigkeit führen könnte.
Aber selbst wenn man nicht dieser Auffassung ist, erweisen sich die in dem
angegriffenen Bescheid unter Nr. 4 getroffenen Regelungen als nicht offensichtlich
rechtswidrig, weshalb es auf die Interessenabwägung zwischen den geltend
gemachten öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und denen des Antragstellers
ankommt. Diese sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Ablehnung des Asylantrages zu begründen.
Eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages i.S.d. § 30 AsylVfG liegt nur
dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages
ausgeschlossen sind. Wegen der weitreichenden Wirkungen
aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren
aus dem Ausland zu führen, der humanitären Grundintention des Art. 16 a GG
sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie
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sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie
effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag - auch unter Berücksichtigung der
durch § 36 Abs. 4 AsylVfG, Art. 16 a Abs. 4 GG gesetzten Prüfungsmaßstäbe - nur
dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der
zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen
auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umstände abschließend geklärt
erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung des
Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind.
Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages
erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und
hat über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG Beschluss v.
02.05.1984 -2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff.)
Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, kommt eine
Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der Regel nur bei Fallgestaltungen in
Betracht, denen eine widerspruchsfreie Auskunftslage oder eine gefestigte
obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt (BVerfG, Beschluss vom
20.12.1988 - 2 BvR 1083/93 -, NVwZ 1989, 746).
Bei individuell begründeten Beeinträchtigungen kann eine Beurteilung als
offensichtlich unbegründet insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die im
Einzelfall geltend gemachte Gefährdung der Asylsuchenden den von Art. 16 a GG
vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete
Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen
Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als
unglaubwürdig erweist (BVerfGE Beschluss vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -,
BVerfGE 65, 76).
Dem Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, obliegt
eine Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylVfG). Er muss die Gründe für eine politische
Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig vortragen und so einen in
sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt,
dass ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass
es ihm nicht zumutbar ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin
zurückzukehren. Die Schilderung von persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland
muss insgesamt geeignet sein, den Asylantrag lückenlos zu tragen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit dem
angegriffenen Bescheid unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu Recht
entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter
offensichtlich nicht vorliegen. Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich
nicht geeignet eine politische Verfolgung zu begründen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem
Bescheid des Bundesamtes verwiesen; die Ausführungen in der Klage bzw. in dem
gerichtlichen Antrag bieten keine Anhalt für eine andere Betrachtung der Dinge.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1
AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.