Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 10.10.2002
VG Frankfurt: gebühr, amtshandlung, befreiung, missverhältnis, verwaltungskosten, vorverfahren, satzung, bebauungsplan, grundstück, aufwand
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Gericht:
VG Frankfurt 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 3458/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 S 1 Nr 1 VwKostG
HE, § 118 BauO HE
(Bauantrag; Befreiungsgebühr; Kostendeckungsgebot)
Leitsatz
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVKostG enthält kein Kostenüberschreitungsgebot. Es
beinhaltet vielmehr den Auftrag an den Verordnungsgeber, dass zumindest der mit der
Amtshandlung verbundene Aufwand gedeckt werden muss.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stellte am 19.12.1994 einen Bauantrag für die Errichtung eines
Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück J.-E.-W. 12 in H., welches in seinem
Eigentum steht. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 714.1 vom 22.9.1981. Der Antrag des Klägers weicht in
mehreren Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab und zwar
bezüglich der Gauben, der festgesetzten Sockelhöhe, der überbaubaren Fläche
(bzgl. Tiefgarage und Stellplätzen) und der festgesetzten Grundflächenzahl.
Mit Bescheid vom 12.5.1995 wurde der Kläger insoweit von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes befreit. Die Befreiungsgebühr wurde auf 24.365 DM festgesetzt.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch wurde mit Bescheid vom 7.11.1995
teilweise abgeholfen und die Befreiungsgebühr auf 19.909 DM reduziert. Hierbei
wurden die Pauschalen bzgl. der Gauben von 500 DM auf 100 DM reduziert, von
einer geringeren Vergrößerung der zulässigen Geschossfläche (190,68 statt
379,45 qm) sowie gleichzeitig einem einheitlichen Bodenrichtwert (700 DM statt
von 540 DM) ausgegangen und die Gebühr für die Befreiung hinsichtlich der
Nichteinhaltung der überbaubaren Fläche (86,58 qm statt 42,50 qm für Stellplätze
und Tiefgarage) anders berechnet. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde
durch Widerspruchsbescheid vom 28.9.1998 zurückgewiesen.
Der Kläger hat unter dem 2.11.1998 Klage erhoben und trägt im wesentlichen zur
Begründung vor, dass nach dem seit dem 3.11.1995 geltenden
Verwaltungskostengesetz nunmehr das Kostendeckungs- und nicht mehr das
Äquivalenzprinzip gelte. Erforderlich sei somit, dass die Gebühr aus Anlass
individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner
auferlegt werde und dazu bestimmt sei, in einer Anknüpfung an diese Leistung
diese Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die festgesetzte Gebühr gehe
hingegen über den Verwaltungsaufwand bei weitem hinaus.
Zudem betreffe die Befreiung lediglich den von dem Kläger geplanten Ausbau des
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Zudem betreffe die Befreiung lediglich den von dem Kläger geplanten Ausbau des
Dachgeschosses. Dachgauben seien jedoch keine genehmigungsbedürftigen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Ein Abweichung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes sei insoweit daher unbeachtlich. Ferner stehe die Gebühr in
einem Missverhältnis zu der Amtshandlung, da der Kläger nur eine relativ
geringfügige Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes der
Beklagten beantragt habe. Schließlich verweist er auf § 4 Abs. 1 BauGB-
Maßnahmengesetz, der die Systematik der Befreiungsmöglichkeiten nach § 31
BauGB sprenge.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7.11.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 28.9.1998 aufzuheben und
die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG
solle die Gebühr den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand
aller an der Amtshandlung Beteiligten decken und die Bedeutung dieser
Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigen. Das
Kostendeckungsprinzip verlange nicht, dass die im Einzelfall anfallenden Gebühren
nicht über den Verwaltungsaufwand hinausgehen dürften, der gerade durch diese
Amtshandlung bedingt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den beigezogenen
Verwaltungsvorgang betreffend das vorliegende Verfahren sowie auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze im vorliegenden
Verwaltungsstreitverfahren und im Verfahren 4 E 3457/98 (3) verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3.1.2000 dem
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten dem
zugestimmt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird durch die festgesetzte
Befreiungsgebühr nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Festsetzung der
Befreiungsgebühr rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Gemäß § 1 Abs. 4 HVwKostG können die kommunalen Gebietskörperschaften,
soweit ihnen die Bauaufsicht übertragen ist, durch Satzung von Nr. 11 und 12 des
amtlichen Gebührenverzeichnisses abweichende, ihren Verwaltungskosten
angepasste Gebührensätze festlegen. Entsprechend dieser Vorschrift hat die
Beklagte unter dem 16.3.1995 eine Bauaufsichtsgebührensatzung erlassen. In
dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Bauaufsichtsgebührenverzeichnis
ist unter VI. geregelt, dass die Höhe der Befreiungsgebühr sich nach dem durch
die Befreiung erzielten wirtschaftlichen Vorteil und dessen Abschöpfung von 10 %
richtet. Entsteht kein wirtschaftlicher Vorteil, so ist die Mindestgebühr von 100,-
DM zu erheben.
Diesen Bestimmungen entspricht die von der Beklagten vorgenommenen
Berechnung. Insbesondere hatte die Beklagte die Gebühr nicht nach der
aufgewendeten Zeit bzw. den verursachten Kosten zu berechnen. Denn mit dem
Kostendeckungsgebot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVKostG, auf dessen Verletzung
der Kläger maßgeblich abstellt, ist nicht ein Kostenüberschreitungsgebot gemeint.
Vielmehr beinhaltet es den Auftrag an den Verordnungsgeber, dass zumindest der
mit der Amtshandlung verbundene Aufwand gedeckt werden soll. Den öffentlichen
Haushalten soll keine über das Gebührenaufkommen hinausgehende Belastung
entstehen (vgl. Böhm/Fabry, Hess. Verwaltungsgebührenrecht, § 3 Rdnr. 6). Dass
bei der Festlegung der Gebührenhöhe über den Verwaltungsaufwand
hinausgegangen werden kann, zeigt das zusätzliche Kriterium der
Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner,
wobei § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ein Missverhältnis zwischen Gebühr und
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wobei § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ein Missverhältnis zwischen Gebühr und
Amtshandlung verhindert. Dabei handelt es sich um eine einfachgesetzliche
Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des
sogenannten Äquivalenzprinzips, das verbietet, dass der Wert der
gebührenpflichtigen Leistung und die Gebührenhöhe zueinander in einem
Missverhältnis stehen. Ferner sind Äquivalenzprinzip und Kostendeckungsprinzip
nicht identisch, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gehindert ist,
neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den
Gebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl.
BVerwG, NVwZ-RR 2000, 533; Hess. VGH, Entsch. v. 13.3.2002 - 5 N 3081/00).
Gemessen an diesen Grundsätze ist das Vorgehen der Beklagten nicht zu
beanstanden. Der Kläger wurde in mehreren Punkten - nämlich hinsichtlich der
Gauben, der Sockelhöhe, der überbaubaren Fläche und der Grundflächenzahl - von
den Festsetzungen des Bebauungsplan befreit (vgl. Bl. 339 d. BA sowie Bl. 20
d.A.).
Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Beklagte hinsichtlich der Gauben
eine Befreiungsgebühr festsetzen. Denn gemäß Punkt VI der Gebührensatzung
sind Gebühren für die Befreiung von "baurechtlichen Vorschriften, auch von
Festsetzungen von Satzungen (z.B. B-Plänen)" zu erheben. Mit Änderung der
Gestaltungssatzung zu dem Bebauungsplan Nr. 714.1 vom 21.3.1993 (Bl. 65 d.A.)
hat die Beklagte die Zulässigkeit von Gaupen in dem entsprechenden Baugebiet
festgesetzt. Hierzu war sie gemäß § 9 Abs. 4 BauGB, § 118 HBO (i.d.F.v.
20.7.1990) berechtigt. Soweit der Kläger auf § 4 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetz
verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Norm, die eine erleichterte
Zulassungsmöglichkeit bei überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl
vorsah, auf die Berechnung der Befreiungsgebühr hätte durchgreifen können. Im
übrigen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte den wirtschaftlichen Vorteil, den der
Kläger durch die Befreiung erlangt hat, nicht richtig bestimmt hat (vgl. Bl. 20 d.A.).
Insbesondere erscheint der die überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
betreffende Wert, welcher den größten Anteil an der Befreiungsgebühr ausmacht,
angemessen. Auch die Orientierung an dem Bodenwert des betreffenden
Grundstücks ist eine nicht zu beanstandende Berechnungsmethode (vgl. VG
Frankfurt, Urt. v. 1.6.1999, Az. 3 E 2044/98, S. 9). Schließlich ist nicht ersichtlich,
dass ein Missverhältnis zwischen der festgelegten Gebühr und dem im konkreten
Einzelfall entstandenen Verwaltungsaufwand vorliegt. Ein solches Missverhältnis
kann nach dem bereits ausgeführten nicht bereits dann vorliegen, wenn die
Verwaltungskosten unter den Befreiungsgebühren liegen. Der Unterschied
zwischen diesen Kosten muss vielmehr ein erhebliches Maß erreichen, so dass
dem Betroffenen die Gebühr in dieser Höhe nicht mehr zugemutet werden kann.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Abweichungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht als
geringfügig einzustufen. Ohne die Befreiung hätte der Kläger seine Planungen
erheblich verändern müssen und das Grundstück in geringerem Maße
wirtschaftlich ausnutzen können. Dies gilt insbesondere für die Befreiung
hinsichtlich der Nichteinhaltung der überbaubaren Flächen (86,58 qm) und der
überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (betrifft eine Fläche von
190,68 qm). Ein Missverhältnis i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG ist daher nicht
feststellbar.
Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Eine Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung der
Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, erübrigt sich daher.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus §
167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.