Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.12.2008
VG Frankfurt: anleger, rücknahme, aussetzung, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, vollziehung, liquidität, rückgabe, auszahlung, geschäftsführung
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 L 4252/08.F (V)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 S 3 InvG, § 81 InvG
Aussetzung der Rücknahme von Anteilsscheinen nach § 81
InvG
Leitsatz
1. Setzt eine Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilsscheinen nach § 81
InvG aus, darf sie Ausnahmen von der Aussetzung der Rücknahme zugunsten
bestimmter Anlegergruppen nur unter Wahrung des aus § 9 InvG fließenden
Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anleger beschließen.
2. Eine Differenzierung der privaten Anleger nach Anlegern mit und ohne
Auszahlungsplan verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 231.934,70 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine Kapitalanlagegesellschaft i. S. d. § 6 Investmentgesetz
(InvG). Sie verwaltet das Immobiliensondervermögen der A, ein
Publikumsondervermögen gem. § 66 InvG. In das Sondervermögen haben ca.
225.000 Anleger investiert. Etwa 50 institutionelle Anleger haben 1,163 Milliarden
investiert, Privatpersonen haben einen Betrag von 4,345 Milliarden angelegt.
3979 Anleger haben direkt bei der Antragstellerin in das Sondervermögen mit dem
Ziel investiert, nach einer Investitionsphase zumeist monatlich über einen
Auszahlungsplan einen bestimmten Geldbetrag gegen Rückgabe von Anteilen
oder/und Bruchteilen von Anteilen im entsprechenden Wert Zug um Zug zurück
erhalten. Das monatliche Auszahlungsvolumen für diesen Personenkreis beträgt
insgesamt 1.508.694,00 Euro. Daneben haben weitere Anleger Auszahlungspläne
bei anderen depotführenden Stellen abgeschlossen. Das monatlich vereinbarte
Auszahlungsvolumen liegt für diesen Personenkreis bei 3.130.000,00 Euro.
Nachdem es im Oktober 2008 im Rahmen der Finanzkrise durch
Rücknahmeverlangen von Großanlegern zu einem starken Mittelabfluss kam,
beschloss die Geschäftsführung der Antragstellerin am 29.10.2008 eine zunächst
auf drei Monate befristete Aussetzung der Rücknahme von Anteilen am A nach §
81 InvG i. V. m. § 12 Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des
Sondervermögens. Am darauffolgenden Tag, dem 30.10.2008 beschloss die
Geschäftsführung der Antragstellerin von diesem Rücknahmestopp Kleinanleger
auszunehmen, mit denen Auszahlungspläne vereinbart sind, soweit diese bereits
am 27.10.2008 bestanden.
Mit Bescheid vom 18.12.2008 ordnete die Antragsgegnerin im Hinblick auf die mit
Beschluss der Geschäftsführung vom 29.10.2008 verfügte Aussetzung der
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Beschluss der Geschäftsführung vom 29.10.2008 verfügte Aussetzung der
Rücknahme von Anteilsscheinen nach § 81 des Investmentgesetzes bei dem von
der Gesellschaft verwalteten Immobilien-Sondervermögen A gem. § 5 Abs. 1 S. 2
InvG an, dass während der Dauer der Aussetzung die Bedienung von
Auszahlungsplänen durch Rücknahme von Anteilen und Auszahlung des
Gegenwertes aus dem Sondervermögen zu unterbleiben habe (Ziffer 1). Ferner
ordnete die Antragsgegnerin an, dass die Gesellschaft das betroffene
Sondervermögen so zu stellen habe, als ob die Bedienung der Auszahlungspläne
während der Dauer der Aussetzung nicht erfolgt wäre (Ziffer 2). Schließlich ordnete
die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Ziff. 1 an.
Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
Mit Antrag vom 22.12.2008 begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz.
Sie verweist auf formelle und materielle Mängel der Anordnung der sofortigen
Vollziehung und meint im Übrigen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des angefochtenen Bescheides fehle. Zum einen sei der angegriffene
Bescheid rechtswidrig. Im Übrigen fehle es an einem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Bescheides. § 5 Abs. 1 S. 2 InvG scheide als
Rechtsgrundlage aus, weil sich die Antragstellerin bei ihrer Entscheidung, die
Anteile von Anlegern mit Auszahlplänen trotz Aussetzung der Rücknahme
entgegenzunehmen im Rahmen des ihr zustehenden Spielraums bewegt habe
und nicht gegen Vorschriften des Investmentgesetzes oder Vertragsbedingungen
verstoßen habe. Überdies sei die Eingriffsbefugnis nach § 5 InvG auf eindeutige
Missbrauchsfälle beschränkt. Schließlich erweise sich der Bescheid auch als
unverhältnismäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der
Antragsschrift vom 22.12.2008 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin vom
19.12.2008 gegen Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18.12.2008
wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des ergangenen Bescheides. Im Übrigen wird auf
den Inhalt der Antragserwiderungsschrift vom 22.12.2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Ordner) Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18.12.2008
erweist sich nach einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen
Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. An dem sofortigen Vollzug der
offensichtlich rechtmäßigen Verfügung besteht ein öffentliches Interesse.
Die Sofortvollzugsanordnung in dem Bescheid vom 18.12.2008 ist in formeller
Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
sind im Hinblick auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung erfüllt. Die
Ausführungen der Antragsgegnerin gehen zwar in weiten Bereichen nicht über die
Darlegung des allgemeinen Interesses an der Vollziehung des Gesetzes hinaus,
doch enthalten sie auch zusätzliche Ausführungen zum öffentlichen Interesse und
lassen damit deutlich werden, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der
Vollziehungsanordnung bewusst war.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war gem. § 28 VwVfG auch keine
Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung
erforderlich. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt es sich nicht um
einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbstständigen Annex (vgl. hierzu
Kopp/Ramsauer – VwVfG § 28 Rdnr. 7 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dass die
Antragstellerin zu der Maßnahme selbst angehört wurde ergibt sich aus den
Behördenakten.
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Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Bescheid ist § 5 Abs. 1 S. 3 des
Investmentgesetzes (InvG vom 21.12.2007). Danach ist die Beklagte befugt, im
Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet
sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft oder
Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem
Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den
Vertragsbedingungen oder der Satzung in Einklang zu bringen. Vorliegend ist die
Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Bedienung der
Auszahlungspläne während der Aussetzung der Rücknahme von Anteilscheinen
nach § 81 InvG wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem
Investmentgesetz rechtlich unzulässig ist.
Investmentanteile werden grundsätzlich von der Depotbank ausgegeben und
zurückgenommen (§ 23 Abs. 1 S. 1 InvG). Der Anleger kann grundsätzlich
verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem
Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird (§ 37 Abs. 1 InvG).
Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am
Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die
Kapitalanlagegesellschaft nach § 81 InvG die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in
den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die
Bankguthaben und der Erlös, der nach § 80 Abs. 1 InvG angelegten Mittel zur
Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen. Im Hinblick auf das individuelle
Rechtsverhältnis bezogenen Wortlaut des § 81 InvG ist es jedoch nicht
ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr von § 81 InvG
eingeräumten Spielraums die Rückgabeverlangen unterschiedlicher Anleger
unterschiedlich behandelt und jeweils prüft, ob in Ansehung des konkreten
Rücknahmeverlangens die Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung ausreichen
oder nicht. So erscheint es denkbar – wie in der Literatur erörtert wird -, dass eine
Kapitalanlagegesellschaft das Rückzahlungsverlangen eines Großinvestors der zu
einer Erschöpfung der liquiden Mittel der Gesellschaft führen würde, aussetzt,
während sie das Rücknahmeverlangen eines Kleinanlegers, das ohne
Beeinträchtigung der Liquidität unproblematisch bedient werden kann, erfüllt. Die
individuelle Betrachtung der Rückzahlungsverlangen darf aber nicht dazu führen,
dass andere Rechtsgrundsätze des Investmentgesetzes verletzt werden. § 9 InvG
normiert insoweit allgemeine Verhaltensregeln die bewirken, dass die
grundsätzlich in der Privatautonomie liegende Entscheidung der
Kapitalanlagegesellschaft in Einklang zu bringen ist mit ihren treuhänderischen
Pflichten als Treuhänderin des ihr anvertrauten Sondervermögens der Anleger. So
ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im
ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln,
ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im
besten Interesse der von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integrität des
Marktes auszuüben, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, das
unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger
gelöst werden. Aus dem Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten und
der Lösung unvermeidbarer Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen
der Anleger kann sich die Pflicht zur Interessenwahrung zu einer Pflicht zur
Gleichbehandlung verdichten.
Vorliegend hat die Antragstellerin den Rahmen des ihr grundsätzlich
zuzubilligenden Dispositionsermessens bei der Behandlung von
Rückzahlungsbegehren verlassen, weil sie bei ihrer Entscheidung, die Anleger mit
Auszahlungsplan von der Aussetzung der Rücknahme auszunehmen, den
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat. Die von der Antragstellerin angeführten
Gründe für die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Rücknahme von
Anteilen solcher Anleger, die über einen Auszahlungsplan verfügen und solcher,
die ohne einen Auszahlungsplan in den Fonds investiert haben, vermögen die
unterschiedliche Behandlung der genannten beiden Gruppen nicht zu
rechtfertigen. Anleger beider Gruppen haben dem Sondervermögen Mittel
zugeführt in dem Vertrauen darauf, dass die Anteile von der
Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe des Auszahlungsplans bzw. auf
Aufforderung zurückgezahlt werden. Ein Unterschied zwischen beiden Gruppen ist
allein darin zu sehen, dass für die Gruppe mit Auszahlungsplan ein
wiederkehrender Zeitpunkt des Rücknahmeverlangens vertraglich vereinbart ist,
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wiederkehrender Zeitpunkt des Rücknahmeverlangens vertraglich vereinbart ist,
während er bei der Gruppe der Anleger ohne Auszahlungsplan im Belieben der
Anleger liegt. Bezogen auf diese beiden Gruppen ergibt sich aus der Perspektive
der Kapitalanlagegesellschaft der Unterschied, dass der durch die Gruppe mit
Auszahlungsplan zu erwartende Mittelabfluss und dessen Auswirkungen auf die
Liquidität der Gesellschaft grundsätzlich vorausberechnen lassen, während die
Gruppe ohne Auszahlungsplan "unberechenbar" ist bzw. in Zeiten der Krise eine
Gefahr für die Liquidität bildet, weil eine Flucht der Anleger in andere Anlageformen
nicht ausgeschlossen werden kann. Gleichwohl rechtfertigen die von der
Antragstellerin angeführten Unterschiede in der Berechenbarkeit des Verhaltens
der Anlegergruppen diese unterschiedliche Behandlung nicht, denn diese
Berechenbarkeit ist tatsächlich, wie sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin
selbst ergibt, nur bedingt gegeben, so dass es näher liegt, beide Gruppen auch
gleich zu behandeln. Soweit die Auszahlpläne zwischen einem Anleger und einem
Dritten als depotführende Stelle vereinbart wurden, kann es wie die Antragstellerin
einräumt – sein, dass die depotführende Stelle der Antragstellerin in ihrer Funktion
als Verwaltungsgesellschaft des Sondermögens nicht offenlegt, dass ein
Auszahlungsplan vereinbart wurde. In derartigen Fällen sind also die
Auszahlungspläne der Antragstellerin nicht bekannt und der Mittelabfluss durch die
Auszahlungspläne kann nicht in die Berechnungen der Liquidität eingehen. Soweit
die Auszahlpläne direkt zwischen den Anlegern und der Antragstellerin vereinbart
wurden, ist eine solche Berechenbarkeit ebenfalls nicht gegeben, da die Anleger
den Rücknahmeauftrag zurücknehmen können und damit so stehen wie Anleger
ohne Auszahlungsplan. Letztlich stellt sich somit der Auszahlungsplan als eine Art
Dauerauftrag dar, dem für die Unterscheidung der Gruppen keine maßgebliche
Bedeutung zukommen kann.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass es sich bei der Gruppe mit
Auszahlungsplan um Anleger handele, die auf die regelmäßige Auszahlung zur
Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen seien, ist zum einen darauf
hinzuweisen, dass diese Aussage durch keinerlei Unterlagen empirisch belegt ist,
dass unter der weit größeren Gruppe der Anleger ohne Auszahlungsplan
mutmaßlich ebenfalls viele Anleger auf die Auszahlung zu dem von ihnen
gewünschten Zeitpunkt zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sein
können und von daher die soziale Bedürftigkeit im Verhältnis dieser beider
Gruppen kein taugliches Unterscheidungsmerkmal ist.
Der angegriffene Bescheid verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich um dem
Gleichbehandlungsgrundsatz der Anleger Wirkung zu verschaffen. Die Maßnahme
ist auch nicht außer Verhältnis. Insbesondere wird durch die Maßnahme der
Antragsgegnerin das Geschäft der Antragstellerin mit offenen Immobilienfonds
nicht in seinem Bestand bedroht. Wenn ein Vertrauensverlust der Kleinanleger in
das Geschäftsmodell eingetreten ist, ist dieser bereits dadurch eingetreten, dass
die Antragsgegnerin die Aussetzung der Rücknahme der Anteile wegen
mangelnder Liquidität beschließen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 GKG, wobei das Gericht von einer
betroffenen Anlagesumme von 1.508.694,-- Euro zuzüglich 3.130.000,-- Euro
ausgegangen ist, hiervon einen Betrag von 10% als mutmaßlichen Gewinn der
Antragstellerin angesetzt hat und den sich ergebenden Wert im Hinblick auf das
Eilverfahren auf die Hälfte reduziert hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.