Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 05.10.2006

VG Frankfurt: juristische person, zugang, zusicherung, akteneinsicht, informationsanspruch, bebauungsplan, erlass, hauptsache, behörde, auskunft

Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 3023/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Nr 1 EGRL 4/2003, Art 3
Abs 2 Buchst a EGRL 4/2003,
Art 4 Abs 1 EGRL 4/2003, Art 4
Abs 2 EGRL 4/2003, Art 6 Abs
1 S 2 EGRL 4/2003
(Umweltinformation mittels vorläufigen Rechtsschutzes;
keine Berufung auf Vorwegnahme der Hauptsache
möglich; Vollstreckungsmöglichkeiten beim
Umweltinformationsanspruch; Präzisierungspflicht bei
Antragstellung)
Leitsatz
1. Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) und Art. 6 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 28.1.2003 ergibt sich, dass die
Richtlinie ein von den zuständigen Stellen zwingend zu beachtendes
Beschleunigungsgebot enthält, das auch im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zu
beachten ist.
2. Macht eine um Umweltinformationen nachsuchende natürliche oder juristische
Person im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens in nachvollziehbarer Weise geltend,
auf zeitnahen Zugang zu bestimmten Umweltinformationen angewiesen zu sein, ist
eine Ablehnung eines hierauf abzielenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Verweis auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit
Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/4/EG nicht zu vereinbaren.
3. Zu den Anforderungen an die Vollstreckbarkeit eines Anspruchs auf Zugang zu
Umweltinformationen.
4. Die Beschränkung eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß Art.
4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG setzt eine entsprechende Regelung durch den
zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber voraus (wie VG Frankfurt a.M., Urteil
vom 10.5.2006 - 7 E 2109/05(V)).
5. Hat eine um Umweltinformationen nachsuchende Person bereits auf Grund
vorangegangener Akteneinsicht in bestimmte Akten einer Behörde nähere
Anhaltspunkte, bei welchen weiteren Behörden sich Unterlagen mit
Umweltinformationen befinden können, obliegt es ihr, ihren Anspruch auf Zugang zu
Umweltinformationen näher zu präzisieren. Ein Antrag "ins Blaue hinein" wird bei einem
solchen Sachstand auch den niedrigen Anforderungen für die Durchsetzung eines
Umweltinformationsanspruches nicht gerecht.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin mitzuteilen, wie viele protokollierte „Projektleiter J.-F.
Westhafen“ bis einschließlich 23. Juli1 996 sowie zwischen dem 24. Juli 1996 und
dem 23. Juni 1998 stattgefunden haben.
2. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin Einsicht in die Ordner „B-Plan 717 Ordner 2“ und „B-Plan 717
Ordner 3 ff.“ zu gewähren, soweit diese Umweltinformationen enthalten.
3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
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4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je
zur Hälfte.
5. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die von der Antragstellerin bei Gericht eingereichten Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind
jedoch nur zum Teil begründet.
Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zu. Zwischen den Beteiligten
besteht seit mehr als 18 Monaten ein Streit darüber, ob und inwieweit die
Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin in bestimmte
Behördenvorgänge Einsicht zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplanverfahren Nr. 717 betreffend das Westhafengelände angefallen
sind und möglicherweise Umweltinformationen enthalten. Die Antragsgegnerin hat
bislang dem Begehren der Antragstellerin nicht in vollem Umfang entsprochen.
Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41/26 vom 14.2.2003), der
nach Ablauf der Umsetzungsfrist und mangels eines entsprechenden
Umsetzungsgesetzes des Landes Hessen unmittelbare Geltung zukommt (vgl.
Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 in dem Verfahren desselben Rubrums 7 E
2109/05(V)), bestimmt in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a), dass ein Antrag auf Zugang
zu Umweltinformationen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde, zu bescheiden ist.
Ausnahmsweise ist eine Bearbeitungsfrist von bis zu zwei Monaten zulässig, falls
die begehrte Information umfangreich und komplex ist (Buchstabe b)). Art. 6 Abs.
1 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG sieht darüber hinaus vor, dass ein
verwaltungsinternes Kontrollverfahren bei Streit über einen geltend gemachten
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen zügig verlaufen muss. Schließlich
besagt die Begründungserwägung Nr. 13, dass Umweltinformationen den
„Antragstellern so rasch wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist
zugänglich gemacht werden, wobei vom Antragsteller genannte Fristen
berücksichtigt werden sollten“. Hieraus und aus den genannten Vorschriften wird
deutlich, dass die Richtlinie 2003/4/EG ein von den zuständigen Stellen zwingend
zu beachtendes Beschleunigungsgebot enthält, das auch im gerichtlichen
Rechtsschutzverfahren zu beachten ist. Macht eine um Umweltinformationen
nachsuchende natürliche oder juristische Person im Rahmen eines gerichtlichen
Eilverfahrens in nachvollziehbarer Weise geltend, auf zeitnahen Zugang zu
bestimmten Umweltinformationen angewiesen zu sein, ist eine Ablehnung eines
hierauf abzielenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem
Verweis auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Sinn und Zweck der
Richtlinie nicht zu vereinbaren. Die Antragstellerin hat in diesem - wie auch schon
im vorausgegangenen - Verwaltungsstreitverfahren plausibel dargelegt, aus
welchen Gründen sie den baldigen Zugang zu den begehrten
Umweltinformationen begehrt. Somit steht der Antragstellerin ein
Anordnungsgrund zu.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch nur zum Teil
begründet.
Der unter Nr. I. gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in sämtliche Protokolle
der „Projektleiter J.-F. Westhafen“ bis einschließlich 23. Juli 1996 sowie zwischen
dem 24. Juli 1996 und dem 23. Juni 1998 zu gewähren, soweit sie
Umweltinformationen enthalten,
ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Die Antragstellerin hat einen Rechtsanspruch darauf, von der Antragsgegnerin
mitgeteilt zu bekommen, wie viele protokollierte „Projektleiter J.-F. Westhafen“ bis
einschließlich 23. Juli 1996 sowie zwischen dem 24. Juli 1996 und dem 23. Juni 1998
stattgefunden haben. Allerdings ergibt sich ein solcher Rechtsanspruch nicht aus
der in der mündlichen Verhandlung in dem Klageverfahren 7 E 2109/05(V) am 10.
Mai 2006 vom Beauftragten der Antragsgegnerin abgegebenen Zusicherung, in
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Mai 2006 vom Beauftragten der Antragsgegnerin abgegebenen Zusicherung, in
sämtliche Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 mit
Ausnahme der Ordner 2a und 2b Einsicht zu gewähren. Der Beauftragte der
Antragsgegnerin hat im Rahmen der ausführlichen Erörterungen des Streitstoffs
mehrfach mündlich klargestellt, dass nach seiner Rechtsauffassung Unterlagen für
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 allein die Akten und sonstige
Vorgänge sind, die das Bebauungsplanverfahren vom Aufstellungsbeschluss des §
2 BauGB über die frühzeitige Bürgerbeteiligung des § 3 Abs. 1 BauGB, die
Offenlegung des § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange nach § 4 BauGB, den abwägenden Satzungsbeschluss des §
10 Abs. 1 BauGB bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt
nach § 10 Abs. 2 BauGB dokumentieren. Hinzu kommen die im
Bebauungsplanverfahren verwendeten und berücksichtigten Gutachten und
Untersuchungen. Es handele sich hierbei um alle die Unterlagen, die in einem
Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen Bebauungspläne dem VGH
Kassel vorgelegt werden müssten. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Zusage
durch Gewähren von Akteneinsicht am 26.7.2006 zumindest teilweise eingelöst.
Aus der Niederschrift über die Akteneinsicht ergibt sich jedoch, dass offenbar nicht
sämtliche Berichte über fachtechnische Untersuchungen, die in der Anlage 3 zur
Begründung des Bebauungsplans Nr. 717 aufgeführt sind, vorgelegen haben. Auch
wurden die entsprechenden Dokumente dem Gericht nicht vollständig vorgelegt.
Unabhängig davon geht das Gericht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand
davon aus, dass die J.-F.-Protokolle, in die die Antragstellerin Einsicht begehrt,
nicht zu den Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 im von
der Antragsgegnerin verstandenen engeren Sinne zählen und daher nicht von der
Zusicherung vom 10. Mai 2006 erfasst sind.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft ergibt sich aus Art. 3 der Richtlinie
2003/4/EG. Zwar ist die Antragsgegnerin gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift
verpflichtet, die bei ihr vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen
Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne
dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Aus dem von der
Antragstellerin vorgelegten Protokoll des „Projektleiter-J.-F. 1/2002 Westhafen“
ergibt sich, dass auch die Umwelt betreffende Fragen Gegenstand von
Erörterungen waren. Daher ist es nicht auszuschließen, dass auch die Protokolle
über die übrigen Treffen entsprechende Aussagen enthalten. Dies reicht aus, um
einen entsprechenden Informationsanspruch zu stützen.
Gleichwohl vermag das Gericht im gegenwärtigen Verfahrensstadium die
Antragsgegnerin nicht im beantragten Sinne zu verpflichten, da ein
entsprechender Ausspruch wegen Unbestimmtheit in vollstreckungsrechtlicher
Hinsicht nicht durchzusetzen wäre. Voraussetzung für eine gegebenenfalls
notwendig werdende Vollstreckung ist nämlich die Kenntnis über die tatsächlich
stattgefundenen J.-F.-Treffen der Projektleiter. Sobald die Antragsgegnerin eine
entsprechende Auskunft erteilt hat, sich aber - wider Erwarten - von sich aus nicht
bereit erklärt, Einsicht in die Protokolle zu gewähren, stünde es der Antragstellerin
offen, im Wege eines Abänderungsantrags bei Gericht ihren Informationsanspruch
zu sichern.
Der unter Nr. II. gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in die Ordner „B-Plan 717
Ordner 2“ und „B-Plan 717 Ordner 3 ff.“ zum Bebauungsplan Westhafen zu
gewähren, soweit sie Umweltinformationen enthalten,
ist zulässig und begründet.
Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch auf Einsicht in die genannten
Ordner zu. Wie bereits oben zu Antrag Nr. I ausgeführt, vermag sich die
Antragstellerin zwar nicht mit Erfolg auf die Zusicherung des Beauftragten der
Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2006 zu berufen. Es
handelt sich nämlich nach dem Verständnis der Antragsgegnerin bei den
genannten Ordnern nicht um solche, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
für den Bebauungsplan 717 angelegt worden sind. Der Informationsanspruch der
Antragstellerin ergibt sich jedoch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
2003/4/EG. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass noch Mitte des
vergangenen Jahres in dem im Stadtplanungsamt befindlichen Dienstzimmer 1127
des städtischen Bediensteten K ca. 20 durchnummerierte Ordner mit der
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des städtischen Bediensteten K ca. 20 durchnummerierte Ordner mit der
Bezeichnung „B-Plan 717“ aufbewahrt worden sind (vgl. den zur
Glaubhaftmachung vorgelegten Aktenvermerk des Herrn E., T. , 64625 Bensheim,
vom 30. Juni 2005). Das Gericht geht mit der Antragstellerin davon aus, dass in
diesen Ordnern auch Umweltinformationen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
2003/4/EG enthalten sind. Danach sind Umweltinformationen „sämtliche
Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger
materieller Form“ über umweltrelevante Sachverhalte. Es kommt in diesem
Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich um Original- oder aber um Duploakten
handelt. Unerheblich ist auch, ob die genannten Ordner nur oder in Teilen
behördeninterne Mitteilungen enthalten. Zwar räumt Art. 4 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe e) der Richtlinie 2003/4/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein,
hinsichtlich behördeninterner Mitteilungen den Zugang zu Umweltinformationen
abzulehnen. Dies setzte jedoch, soweit es das vorliegende Verfahren betrifft, eine
entsprechende Regelung durch den hessischen Gesetzgeber voraus, die bislang
nicht erfolgt ist. Somit besteht der sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/4/EG
herleitende Informationsanspruch der Antragstellerin insoweit unbeschränkt (vgl.
hierzu auch das Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 in dem Verfahren desselben
Rubrums 7 E 2109/05(V)). Entsprechendes gilt für die in Art. 4 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe a) der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Zugang zu
Umweltinformationen abzulehnen, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen
auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden hätte, sofern eine derartige
Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist.
Der unter Nr. III gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in alle im
Stadtplanungsamt und bei anderen Behörden der Antragsgegnerin vorhandenen
sonstigen Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans 717 Westhafen (mit
Ausnahme der der Antragstellerin am 26. Juli 2006 vorgelegten Unterlagen zu
gewähren, soweit sie Umweltinformationen enthalten,
ist nicht begründet.
Wie bereits ausgeführt, sind die Behördenunterlagen, die mit diesem Antrag zur
Einsichtnahme begehrt werden, nicht Gegenstand der Zusicherung des
Beauftragten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2006. Die Kammer teilt auch nicht
die Ansicht der Antragstellerin, dass die Zusicherung nicht ausdrücklich auf beim
Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin befindliche Unterlagen beschränkt
gewesen sei. Der Streitgegenstand des Klageverfahrens 7 E 2109/05(V) bezog sich
u.a. auf „sämtliche im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandene Unterlagen
zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 717 für das
Westhafengelände“ (vgl. den Antrag I der Antragstellerin, der in der mündlichen
Verhandlung am 10. Mai 2006 gestellt wurde). Die Zusicherung des Beauftragten
der Antragsgegnerin, wie sie protokolliert worden ist, bezog sich auf diesen Antrag,
war somit auf Unterlagen des Stadtplanungsamtes begrenzt. Soweit die
Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag begehrt, ihr Einsicht in alle im
Stadtplanungsamt befindlichen Behördenvorgänge betreffend den Bebauungsplan
Nr. 717 zu verschaffen, muss sie sich - jedenfalls für das das zu entscheidende
Eilverfahren - zunächst darauf verweisen lassen, Einsicht in die von Antrag Nr. II
erfassten Akten zu nehmen. Danach kann sie möglicherweise ihr Begehren näher
präzisieren. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/4/EG, die in
ihrem Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass im Falle eines zu allgemein formulierten
Antrags die Behörde einen Antragsteller auffordert, den Antrag zu präzisieren und
ihn gegebenenfalls hierbei auch zu unterstützen hat.
Soweit die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag begehrt, ihr Einsicht in bei
anderen Behörden der Antragsgegnerin geführte Akten zum Bebauungsplan Nr.
717 zu gewähren, ist dieses Begehren zu allgemein formuliert. Beauftragte der
Antragstellerin und deren Bevollmächtigter haben am 26. Juli 2006 in den Räumen
der Antragsgegnerin unter anderem in zwei Ordner des Stadtplanungsamtes für
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 Einsicht genommen. Diese beiden
Ordner, die auch dem Gericht vorliegen, enthalten eine Liste jener Träger
öffentlicher Belange und Stadtämter, die gemäß § 4 BauGB im Rahmen des
Planaufstellungsverfahrens zu beteiligen waren. Enthalten sind auch deren im
Rahmen der Beteiligung erfolgten Antworten bzw. abgegebenen Stellungnahmen.
Auf Grund bereits erfolgter Akteneinsicht wäre es für die Antragstellerin ein
Leichtes, im Einzelnen näher zu präzisieren, welche Behördenunterlagen anderer
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Leichtes, im Einzelnen näher zu präzisieren, welche Behördenunterlagen anderer
Fachämter der Antragsgegnerin, die zur Vorbereitung von im Verfahren
abzugebenden Stellungnahmen angelegt und geführt worden sind, zur Einsicht
begehrt werden. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Informationsstand der
Antragstellerin nach Einsichtnahme in bestimmte Akten der Antragsgegnerin am
26. Juli 2006 wird ein Antrag „ins Blaue hinein“ auch den niedrigen Anforderungen
für die Durchsetzung eines Umweltinformationsanspruchs nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für das
Hauptsacheverfahren hatte die Kammer einen Streitwert von 10.000 € angesetzt.
Dieser Betrag war für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.