Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.01.2009
VG Frankfurt: satzung, genehmigung, behörde, verfügung, baum, zustand, klagefrist, vollstreckung, belichtung, gefahr
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Gericht:
VG Frankfurt 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 3648/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 154 VwGO
Naturschutzrecht
Leitsatz
Baumschutzsatzung, Nachpflanzungsgebot
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Das Umweltamt, die untere Naturschutzbehörde der Beklagten, erhielt am
04.05.2007 Kenntnis davon, dass auf der Liegenschaft des Klägers eine
sechsstämmige Eibe gefällt wurde. Eine spätere Nachmessung ergab
Stammumfänge von 76, 62, 50, 47, 46 und 34 cm in 1 m Höhe über dem Boden.
Die Behörde sah dies als Verstoß gegen die Satzung zum Schutze der
Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main vom
09.02.2004 an und gab dem von ihr festgestellten Sachverhalt mit Schreiben vom
12.12.2007 dem Kläger bekannt mit dem Hinweis, dass er sich dazu äußern
könne. Die Behörde ging davon aus, dass ein Beseitigungsgrund nach der
Baumschutzsatzung nicht vorgelegen habe, die Eibe habe zwar
Kernholzverfärbungen aufgewiesen, das sei bei Eiben jedoch normal.
Mit Verfügung vom 02.04.2008 gab sie dem Kläger auf, einen kleinwachsenden,
heimischen Laubbaum, jedoch kein Obstgehölz, für die Eibe nachzupflanzen, der
einen Stammumfang von mindestens 16/18 cm aufweise. Frist dazu erhielt der
Kläger bis zum Jahresende 2008. Sie begründete die Verfügung damit, dass für die
Fällung des Baumes eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde
erforderlich gewesen sei. Diese sei jedoch nicht beantragt worden, es könne auch
nachträglich keine Genehmigung erteilt werden, da ein Genehmigungsgrund nach
§ 3 der Satzung nicht vorliege. Der Zustand des Baumes habe keine Gefahr für
Personen und Sachen dargestellt, der Baum sei auch nicht krank gewesen und es
werde durch ihn die Belichtung und Besonnung des Hauses nicht in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt.
Gegen die am 07.04.2008 zugestellte Verfügung erhob der Kläger Widerspruch
und machte geltend, dass der Baum die in § 1 Abs. 1 der Baumsatzung
vorgeschriebenen Maße noch nicht erreicht hatte, was der Gärtnermeister der
Baumpflegefirma bezeugen könne. Eine Genehmigung habe es daher nicht
bedurft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2008 wies die Behörde den Widerspruch als
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2008 wies die Behörde den Widerspruch als
unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass die Rechtsgrundlage für
die Verpflichtung einer Ersatzpflanzung in § 5 Abs. 1 der Satzung zu finden sei.
Hiernach habe derjenige, der einen geschützten Grünbestand entgegen den
Verboten des § 2 und ohne die Voraussetzungen nach § 3 beseitigt oder
beschädigt, zu einer Ersatzpflanzung verpflichtet sei. Als Verursacher der
Beseitigung dürfe auch der Eigentümer des betroffenen Grundstücks als
Verantwortlicher für dessen Zustand herangezogen werden. Der Stammumfang
der Eibe habe – gemessen jeweils in 1 m Höhe – insgesamt einen Umfang von 315
cm gehabt; die Satzung schreibe jedoch eine Genehmigung bei Nadelbäumen ab
einem Stammumfang von mehr als 90 cm vor. Die Stammumfänge seien von den
Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde an der jeweiligen Kappungsstelle in 1
m Höhe nachgemessen worden.
Der Widerspruchsbescheid ist am 19.09.2008 zugestellt worden
(Empfangsbekenntnis Bl. 18 der Behördenakte). Mit Schriftsatz vom 20.10.2008
(Fax) hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 02.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17.09.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Die Behördenakten (Bl. 1 – 21) und die Widerspruchsakten (ebenfalls Bl. 1 – 21)
haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.12.2008 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die
Klagefrist nicht versäumt, weil es sich bei dem 19.10.2008 um einen Sonntag
handelt und die am folgenden Montag erhobene Klage damit noch als innerhalb
der Klagefrist erhoben gilt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid verwiesen.
Einwendungen gegen die Wirksamkeit der als Eingriffsgrundlage herangezogenen
Satzung der Beklagten sind nicht vorgebracht worden, sie wären auch nicht
durchgreifend gewesen (HessVGH, 18.12.2006 – 4 N 1571/06 - ;
Landesrechtsprechungsdatenbank, Juris, ESVGH 57, 190 = LKRZ 2007, 237 = NUR
2007, 563).
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die
Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.