Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 29.12.2010
VG Frankfurt: qualifikation, vergleich, ermessensausübung, bekanntgabe, name, amt, einverständnis, erlass, zugang, rechtsschutz
1
2
3
4
Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 L 3444/10.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 BeamtStG, § 8 BG
HE, Art 134 Verf HE, § 10 Abs
1 GleichstG HE, Art 33 Abs 2
GG
Bewerbungsverfahrensausspruch
Leitsatz
Beförderung; Anforderungsprofil; Qualifikationsfeststellung; Bestenauslese
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.462,49 Euro festgesetzt.
Gründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a
Abs. 2, 3 VwGO).
Das Begehren ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.
November 2010 ausdrücklich vorrangig die vorläufige Verpflichtung der
Antragsgegnerin begehrt, die streitige Stelle mit ihm zu besetzen. Er kann sich
unter keinen denkbaren Umständen auf einen entsprechenden Anspruch berufen,
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesichert werden könnte, sodass
ihm insoweit die Antragsbefugnis fehlt. Ihm steht lediglich der Anspruch zu, dass
die Antragsgegnerin über seine Bewerbung in rechts- und ermessensfehlerfreier
Weise entscheidet.
Der sinngemäß auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung dieses
Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung
gerichtete hilfsweise geltend gemachte Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben,
erneut über die Besetzung der Stelle zu entscheiden, ist im Hinblick auf § 123 Abs.
1 VwGO zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller
einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V.
m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Auswahlverfahren und die auf ihm beruhende
Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzen ihn nicht in seinem
von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 8 HBG, § 10
Abs. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren rechts- und ermessensfehlerfrei
durchgeführt; die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Dienstherr hat bei Auswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Bewerber auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und
fachliche Einschätzung bedeutsamen Inhalts der Personalakten einem wertenden
Vergleich im Hinblick auf das stellenspezifische Anforderungsprofil zu unterziehen.
Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung setzt darüber hinaus voraus, dass
der Dienstherr die übrigen rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Auswahlverfahren (insbesondere eine vorausgehende Dienstpostenbewertung, die
5
6
7
8
9
10
Auswahlverfahren (insbesondere eine vorausgehende Dienstpostenbewertung, die
gebotene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wie der Schwerbehinderten-
und Personalvertretung) hinreichend beachtet hat.
Bei der zwischen den Bewerbern zu treffenden Auswahlentscheidung ist im
Rahmen der Ermessensausübung all das zu berücksichtigen, was für die
Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen
und Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle
von Bedeutung ist. Allerdings darf der Dienstherr im Rahmen sachgerechter
Beurteilung darüber entscheiden, welchen danach maßgebenden Gesichtspunkten
er bei der beabsichtigten Stellenbesetzung das größere Gewicht beimisst und
welchen Bewerber, welche Bewerberin er auf der Grundlage des
Anforderungsprofils als den oder die am besten Geeignete(n) erachtet, solange er
hierdurch das Prinzip der Bestenauslese nicht in Frage stellt.
Die Überprüfung nach diesen Maßgaben ergibt hier, dass die Auswahlentscheidung
zugunsten der Beigeladenen frei von Rechtsfehlern getroffen wurde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Auswahlverfahren weitgehend nicht zu
beanstanden. Die streitige Stelle wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines
stellenspezifischen Anforderungsprofils ausgeschrieben. Die wesentlichen
Auswahlerwägungen wurden entsprechend den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4
S. 1 GG in einem Auswahlvermerk vom 15. September 2010 (Bl. 16 ff. des
Verwaltungsvorgangs) schriftlich fixiert und lassen hinreichend deutlich die
wesentlichen Erwägungen erkennen, die zur Auswahl der Beigeladenen geführt
haben. Die zuständige Frauenbeauftragte und der zuständige Personalrat wurden
beteiligt und erhoben keine Einwände bzw. stimmten der Maßnahme zu (Bl. 20, 21
d. Verwaltungsvorgangs).
Der Antragsteller wurde allerdings durch ein Schreiben der Antragsgegnerin vom
30. September 2010 (Bl. 22 d. Verwaltungsvorgangs) nur darüber unterrichtet,
dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung habe finden können. Ihm wurden
weder der Name der erfolgreichen Bewerberin noch die Gründe für die
Auswahlentscheidung mitgeteilt. Damit genügte die Antragsgegnerin insoweit
nicht den Anforderungen, die an eine das Auswahlverfahren abschließende
Mitteilung an den unterlegenen Bewerber zu stellen sind. Der Antragsteller war
aufgrund dieses Schreibens nicht einmal im Ansatz dazu in der Lage, die
Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und die Frage zu prüfen, ob er um
Rechtsschutz nachsuchen soll. Die Anforderungen, die sich aus § 39 Abs. 1 VwVfG,
aber nicht zuletzt auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, hat die Antragsgegnerin
damit weit verfehlt. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die
Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung im Verwaltungsvorgang schriftlich fixiert
und begründet hat und infolgedessen diesen Verfahrensfehler im
Widerspruchsverfahren heilen kann, ohne dass dem Antragsteller insoweit ein
Rechtsnachteil entstünde. Im Hinblick auf die umfassenden, schriftlich
dokumentierten Auswahlerwägungen, von denen der Antragsteller überdies auch
durch Einsicht in die Verwaltungsakten hat Kenntnis nehmen können, bestehen
gegen die Auswahlentscheidung im Ergebnis insoweit keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
Auch in der Sache kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die
Antragsgegnerin aufgrund der im Auswahlvermerk dokumentierten Erwägungen
die Beigeladene ausgewählt hat.
Die Antragsgegnerin prüfte zunächst – wie geboten –, ob die Bewerber das
Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllen, und bescheinigte dies
sowohl dem Antragsteller wie auch der Beigeladenen. Dem kann der Antragsteller
nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beigeladene verfüge als Beschäftigte im
Angestelltenverhältnis nicht über die laut Anforderungsprofil geforderte Befähigung
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Das Anforderungsprofil
lässt insoweit ausdrücklich auch die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern
mit einer vergleichbaren Qualifikation zu und enthält zudem den Hinweis, dass bei
Nichterfüllen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen eine Beschäftigung auch
im Arbeitsverhältnis nach VergGr. IVa BAT/EGr. 10 TVÖD möglich sei. Die
Antragsgegnerin ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beigeladene
aufgrund ihrer Ausbildung als Verwaltungsangestellte bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der auch ihre langjährige Tätigkeit in
der Verwaltung der BfA wie auch der Antragsgegnerin entsprach, über eine
vergleichbare Qualifikation verfügt. Einer besonderen Darlegung bedurfte dies
11
12
13
14
vergleichbare Qualifikation verfügt. Einer besonderen Darlegung bedurfte dies
entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht.
Im Anschluss daran unterzog die Antragsgegnerin in der gebotenen Weise die
verbliebenen Bewerber einem Qualifikationsvergleich im Hinblick auf die
spezifischen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle. Zutreffend legte sie
dabei die aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom September bzw. Oktober 2009
zugrunde, in denen sowohl dem Antragsteller als auch der Beigeladenen
bescheinigt wird, im Gesamtleistungsbild den an sie gestellten (vergleichbaren)
Anforderungen voll gerecht zu werden. Wegen des insoweit letztlich gleichen
Gesamtprädikats stellte die Antragsgegnerin sodann die im Hinblick auf die
Merkmale des Anforderungsprofils einschlägigen Beurteilungswerte gegenüber,
wobei sie die Zuordnung der Beurteilungsmerkmale zu den Merkmalen des
Anforderungsprofils im Auswahlvermerk schriftlich dokumentierte. Diese
Vorgehensweise ist hinreichend nachvollziehbar; sachwidrige Erwägungen sind
nicht zu erkennen. Bei dem Vergleich der danach insgesamt 15 nach Maßgabe der
stellenspezifischen Anforderungen besonders bedeutsamen Beurteilungswerte
ergibt sich, dass – von zwei Fällen eines Punktgleichstands abgesehen – die
Beigeladene durchweg bessere, z. T. sogar erheblich (um zwei oder drei Punkte)
bessere Bewertungen erzielte als der Antragsteller. Bei dieser Sachlage und einer
Differenz der durchschnittlichen Gesamtpunktzahl von 1,25 Punkten zugunsten
der Beigeladenen im Rahmen eines 15-Punkte-Systems kann es rechtlich nicht
beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangte, die
Beigeladene entspreche dem Anforderungsprofil in einem höheren Maß als der
Antragsteller. Die Antragsgegnerin ist angesichts der dargelegten
Bewertungsunterschiede fehlerfrei davon ausgegangen, dass die Bewerber nicht
im wesentlichen gleich beurteilt worden sind, und hat darum zu Recht davon
abgesehen, frühere Beurteilungen auszuwerten oder im Wege der Durchführung
von Vorstellungsgesprächen weitere Erkenntnisse für die Auswahlentscheidung zu
gewinnen. Vielmehr konnte eine im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese
sachgerechte, rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung bereits eindeutig
auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen werden.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen anzuordnen, da sie keinen Antrag gestellt und sich nicht
am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 GKG. Als
Hauptsachestreitwert ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der
Besoldungsgruppe A 11 BBO zugrunde zu legen; wegen der Vorläufigkeit der
Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Wert auf 3/8 zu verringern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.