Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 03.12.1998

VG Frankfurt: rückforderung, einkünfte, aufrechnung, miete, nachzahlung, krankenkasse, nebenverdienst, flughafen, firma, verrechnung

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2913/94(1)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Einzelfall eines erfolglosen Prozesskostenhilfe- (PKH) und Rechtsanwalts-
Beiordnungsantrags, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung für einen Teil-Betrag von
1.647 DM (von 5.492 DM) Aussicht auf Erfolg bot. Der Kläger wäre aber hinsichtlich
dieses Teilbetrages (lediglich) mit Kosten von voraussichtlich unter 1.240 DM belastet
worden, die er aus seinem Einkommen zu tragen gehabt hätte, weil dieser Kosten-
Betrag dem von vier Monatsraten entspricht, die er selbst zu tragen gehabt hätte (als
einzusetzendes Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt).
Gründe
I
Der Kläger nahm zum Wintersemester 1988/89 ein Studium in der Fachrichtung
Sozialarbeit bei der Fachhochschule in Frankfurt am Main auf. Dafür beantragte er
am 16.06.1989 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) für den Bewilligungszeitraum (BWZ) September 1989 bis August 1990 und
gab auf dem Formblatt 1/88 ("Antrag auf Ausbildungsförderung") an, in dem
Bewilligungszeitraum September 1989 bis August 1990 voraussichtlich keine
Einnahmen gem. Anlage A zu erzielen. Daraufhin wurde ihm Ausbildungsförderung
bewilligt.
Zum Sommersemester 1990 wechselte der Kläger an die Universität in Frankfurt
am Main in den Studiengang Politologie, nachdem er am 24.01.1990 erfolgreich
das Grundstudium in dem Studiengang Sozialarbeit abgeschlossen und damit die
fachgebundene Hochschulreife erworben hatte. Am 25.04.1990 stellte er einen
Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum September 1990 bis August
1991 und erklärte in dem BWZ 1990 bis August 1991 voraussichtlich keine
Einnahmen zu erzielen. Auch dafür erhielt er Ausbildungsförderung.
Für den BWZ Oktober 1991 bis März 1992 gab er an voraussichtlich Einnahmen in
Höhe von 4.200 DM brutto zu erzielen. Daraufhin wurde ihm für diesen
Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung zunächst mit Bescheid vom
30.09.1991 und nach weiteren Angaben mit Bescheid vorn 31.10.1991
Ausbildungsförderung bewilligt.
Am 12.02.1992 stellte der Kläger einen Wiederholungsantrag für den BWZ April
1992 bis März 1993 und gab an voraussichtlich Einnahmen von 4.600 DM brutto zu
erzielen. Auch darauf wurden ihm Förderungsleistungen bewilligt. Wegen der
Einzelheiten der weiteren Leistungen und der Ermittlungen der Behörde zum
Einkommen des Klägers wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid
vom 30.08.1994 verwiesen.
Mit Bescheid vom 31.03.1994 bewilligte die Behörde dem Kläger für den BWZ April
1992 bis März 1993 für die Monate April bis September 1992 nur noch
Ausbildungsförderung von monatlich 581 DM für die Monate Oktober 1992 bis
März 1993 von monatlich 642 DM. Die Neubewilligung hatte eine Überzahlung zur
Folge. weiter wurde dem Kläger für den BWZ April 1994 bis März 1995
Ausbildungsförderung bewilligt. Zugleich wurde er zur Erstattung der überzahlten
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Ausbildungsförderung bewilligt. Zugleich wurde er zur Erstattung der überzahlten
Förderungsleistungen von 3.642 DM aufgefordert, wobei sich der
Rückforderungsbetrag nach Aufrechnung auf einen Betrag von 2.688 DM
verminderte. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.04.1994 ihm
Ratenzahlungen zu bewilligen und legte Verdienstnachweise für den BWZ April
1993 bis März 1994 vor, wonach er aufgrund einer Tätigkeit bei der Flughafen AG
Frankfurt am Main (FAG) in dieser zeit Einnahmen von 7835,98 DM erzielt habe.
Widerspruch erhob er nicht.
Aufgrund eines Auskunftsersuchens der Behörde vom 17.12.1994 übersandte die
FAG eine Aufstellung der in dem jeweiligen BWZ seit Juli 1990 erzielten
Bruttoeinnahmen des Klägers. Demzufolge hatte er in den Monaten Juli bis August
1990 Einnahmen von 2948,53 DM brutto, in dem BWZ September 1990 bis
September 1991 in Höhe von 13.023,37 DM brutto, in dem BWZ Oktober 1991 bis
März 1992 Einnahmen von 4.543,98 DM brutto, in dem BWZ April 1992 bis März
1993 von 12.934,39 DM brutto, im BWZ April 1993 bis März 1994 von 7.835,98 DM
brutto und im Monat April 1994 von 407,62 DM brutto erzielt. Es folgten weitere
Bewilligungen und Rückforderungen, zuletzt mit Bescheid vom 31.05.1994.
Gegen den Bescheid vom 31.05.1994, mit dem vom Kläger ein
Rückforderungsrestbetrag von 3.582 DM zurückgefordert wurde, erhob er mit
Schreiben vom 23.06.1994 Widerspruch und führte aus, dass er es für
erklärungsbedürftig halte, ob sein monatliches Einkommen über dem von dem
BSHG festgelegten Existenzminimum liege, wenn man einen entsprechenden
studienbedingten Mehrbedarf voraussetze. Außerdem sei fraglich, ob eine
Umrechnung der von ihm erzielten Einnahmen auf den gesamten BWZ zu erfolgen
habe. Im übrigen wandte er sich gegen die Höhe der mit Bescheid vom 31.11.94
festgesetzten Rückforderung.
Nach weiteren Bewilligungen und Neuberechnungen ergab sich (bestehende
Rückforderung von 2.597,50 DM und neue Rückforderung von 5.112 DM) eine
Rückforderung von 7.709,50 DM, die sich nach Aufrechnung gegen seinen
Anspruch auf laufende Förderungsleistungen für die Monate Juli 1994 bis März
1995 mit einem Betrag von monatlich 79,50 DM auf einen Rückforderungsbetrag
von 6.994 DM verminderte, zu dessen Erstattung der Kläger mit Bescheid vom
30.06.1994 aufgefordert wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger
Widerspruch und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 23.06.1994.
Nach weiterer Bewilligung und Nachberechnung ergab sich nach der bestehenden
Rückforderung von 7.592 DM und der neuen Rückforderung von 924 DM eine
Rückforderung von 8.516 DM, die sich nach Aufrechnung gegen den Anspruch auf
laufende Förderung für die Monate August 1994 und März 1995 von monatlich
79,50 DM auf einen Rückforderungsrestbetrag von 7.880 DM verminderte, zu
dessen Erstattung der Kläger mit Bescheid vom 29.07.1994 aufgefordert wurde.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und verwies auf die
früheren Schreiben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.1994 wies der Beklagte die Widersprüche als
unbegründet zurück. Im einzelnen führte er aus: Gegenstand des
Widerspruchsbescheides seien allein die Bescheide vom 31.05.1994, 30.06.1994
und 29.07.1994. Die mit Bescheid vom 31.03.1994 festgesetzte Rückforderung
von 3.642 DM sei bestandskräftig. Durch die Zahlungen vorn 20.05.1994 und
10.06.1994 von 1.950 DM und die Aufrechnung gegen die Förderungsleistungen
für den BWZ von April 1994 bis März 1995 von monatlich 79,50 DM verbliebe ein
bestandskräftiger Rückforderungsrestbetrag von 738 DM, der mit den genannten
Bescheiden lediglich fortgeschrieben worden sei.
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG bestimmte, wenn, die Voraussetzungen für die Leistungen
von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen
haben, für den sie gezahlt worden ist, so sei insoweit der Bewilligungsbescheid
aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende
Einkommen i.S.d. § 21 BAföG erzielt hat, dass bei der Bewilligung von
Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Ein derartiger Fall liege hier
vor. Das ergebe sich aus folgenden Umständen: Nach Maßgabe des § 11 Abs. 2
BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden gern. den Regelungen der §§ 21
ff. BAföG Einkommen und vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und
seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Als Einkommen gelte nach § 21
Abs. I BAföG die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 EStG. Ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten sei nicht zulässig. Von der
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Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten sei nicht zulässig. Von der
Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 EStG und die
Werbungskosten § 9 EStG) schon abgezogen. Für die Anrechnung des
Einkommens des Auszubildenden seien damit nach § 22 Abs. 1 BAföG die
Einkommen maßgebend, die er für den Bewilligungszeitraum erzielt, d.h. im Falle
des Klägers allein die Einkommen, die er in den jeweiligen BWZ erzielt habe.
Aufgrund der Nachweise ergebe sich folgendes (wegen der Einzelheiten wird auf
die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen):
1. Bewilligungszeitraum September 1989 bis August 1990:
Der im Bescheid vom 30.06.1994 ausgewiesene Betrag des anzurechnenden
Einkommens von monatlich 12,66 DM für die Monate September bis Dezember
1989 bzw. von monatlich 49 DM für die Monate Januar bis August 1990 sei korrekt.
Da sich der Bedarf des Klägers auf monatlich 845 DM belief, sei ihm unter
Berücksichtigung des erzielten anzurechnenden Einkommens für die Monate
September bis Dezember 1989 Ausbildungsförderung von monatlich 832 DM und
für die Monate Januar bis August 1990 Ausbildungsförderung von monatlich 825
DM zu bewilligen. Demzufolge sei der anderslautende Bescheid vom 31.08.1989
aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 212 DM
zurückzufordern gewesen.
2. Bewilligungszeitraum-September 1990 bis September 1991:
Der in dem Bescheid vom 30.06.1994 ausgewiesene Betrag von monatlich 311,46
DM Einkommen für den BWZ September 1980 bis September 1981 sei korrekt,
aufgrund des Bedarfs von monatlich 890 DM sei unter Berücksichtigung des
erzielten Einkommens Ausbildungsförderung von monatlich 578 DM zu bewilligen
gewesen. Demzufolge sei auch der Bescheid vom 31.08.1990 aufzuheben und die
überzahlten Förderungsleistungen von 4.0655 DM zurückzufordern gewesen.
3. Bewilligungszeitraum Oktober 1991 bis März 1992:
Der in dem Bescheid vom 30.06.94 ausgewiesene Betrag von monatlich 155,02
DM für den BWZ Oktober 1991 bis März 1992 sei ebenfalls korrekt. Nach dem
Bedarf des Klägers von monatlich 890 DM sei ihm unter Berücksichtigung des
erzielten Einkommens Ausbildungsförderung von monatlich 734 DM zu bewilligen
gewesen. Demzufolge seien die anderslautenden Bescheide vom 31.10.1991 und
30.04.1992 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 6,-- DM
zurückzufordern gewesen.
4. Bewilligungszeitraum April 1992 bis März 1993:
Der in dem Bescheid vom 30.06.1994 ausgewiesene Betrag von monatlich 353, 82
DM für die Monate April bis September 1992. bzw. von monatlich 342 DM für die
Monate Oktober 1992 bis März 1993 sei korrekt. Nach dem Bedarf des Klägers von
monatlich 890 DM für die Monate April bis September 1992 bzw. auch monatlich
940 DM für die Monate Oktober 1992 bis März 1993 sei ihm unter
Berücksichtigung des im BWZ erzielten Einkommens für die Monate April bis
September 1992 Ausbildungsförderung von monatlich 536 DM bzw. für die Monate
Oktober 1992 bis März 1993 Ausbildungsförderung von monatlich 598 DM zu
bewilligen gewesen. Demzufolge seien die Bescheide vom 30.04.1992, 30.09.1992
und 31.03.1994 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 4.176
DM zurückzufordern gewesen (die Rückforderung von 3.642 DM sei
bestandskräftig).
5. Bewilligungszeitraum April 1993 bis März 1994:
Der im Bescheid vom 29.07.1994 ausgewiesene Betrag von monatlich 96,50 DM
für die Monate April bis September 1993 und von monatlich 85,48 DM für die
Monate Oktober 1993 bis März 1994 sei schließlich auch korrekt berechnet
worden. Nach dem Bedarf von monatlich 940 DM sei dem Kläger unter
Berücksichtigung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens für die
Monate April bis September 1993 Ausbildungsförderung von monatlich 843 und für
die Monate Oktober 1993 bis März 1994 Ausbildungsförderung von monatlich 854
DM zu bewilligen gewesen. Demzufolge seien die Bescheide vom 31.03.1993,
30.09.1993 und 31.05.94 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen
von 1.098 DM zurückzufordern gewesen.
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6. Bewilligungszeitraum April 1994 bis März 1995:
Ausweislich der der Behörde vorliegenden Nachweise werde der Kläger in diesem
Bewilligungszeitraum voraussichtlich Einnahmen von 12.000 DM brutto erzielen.
Unter Berücksichtigung des im BWZ erzielten Einkommens sei dem Kläger
Ausbildungsförderung von monatlich 588 DM zu bewilligen gewesen. Demzufolge
seien die Bescheide vom 31.03.1994 und 30.06.1994 aufzuheben und die
überzahlten Förderungsleistungen von 1.236. DM für die Monate April bis Juli 1994
zurückzufordern gewesen.
Insgesamt belaufe sich damit die Höhe der überzahlten Förderungsleistungen auf
einen Betrag von 10.784 DM, der sich nach Verrechnung mit der Zahlung des
Klägers von 1.950 DM unter Aufrechnung gegen den Anspruch auf laufende
Förderungsleistungen für den BWZ April 1994 bis März 1995 auf den im Bescheid
vom 29.07.1994 ausgewiesenen Rückforderungsrestbetrag voll 7.880 DM
verminderte (wobei ein Teilbetrag von 738 DM bereits bestandskräftig sei}.
Infolge der Aufrechnung der Rückforderung gegen den Anspruch auf laufende
Förderungsleistungen gern. § 51 SGB I mit einem Betrag von monatlich 79,50 DM
habe sich der monatliche Zahlbetrag für den Bewilligungszeitraum April 1994 bis
März 1995 verringert und sei mit Bescheid vom 29.07.1994 für die zeit vom
August 1994 bis März 1995 auf monatlich 508,50 DM festgesetzt worden.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.09.1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
26.09.1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet seine Klage wie folgt: Der
Beklagte mache mit den angefochtenen Bescheiden einen
Rückforderungsanspruch von 10.784 DM geltend. Dieser Anspruch bestehe nicht.
Im einzelnen habe der Kläger folgende Einnahmen gehabt:
1. Bewilligungszeitraum September 1989 bis August 1990: 3541,67 DM (Post) und
2.689,95 DM (FAG) = 6.231,62 DM.
2. Bewilligungszeitraum September 1990 bis September 1991: 12.396, 63 DM.
3. Bewilligungszeitraum Oktober 1991 bis März 1992: 4544,48 DM.
4. Bewilligungszeitraum April 1992 bis März 1993: 12.065, 54 DM.
5. Bewilligungszeitraum April 1993 bis März 1994: 8 .167,82 DM.
Der Kläger habe bezüglich der zu erwartenden Einkünfte Angaben gemacht, die
teilweise von den tatsächlich erzielten Einkünften abwichen. Dies sei darauf
zurückzuführen, dass der Kläger zu Beginn eines jeden BWZ nicht habe
überblicken können, was er im darauffolgenden Jahr an Einkünften erzielen werde.
So habe er bei seinem Antrag vom 25.04.1990 für den BWZ September 1990 bis
August 1991 noch gar nicht wissen können, dass er ab 23.07.1990 ein
Arbeitsverhältnis bei der Flughafen AG beginnen werde. Das er dann diese
Angaben nicht rechtzeitig korrigiert habe, beruhe auf der Nachlässigkeit des
Klägers. Er habe aber seine sämtlichen Einkünfte auf Aufforderung immer
offengelegt.
Die relativ hohen Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis mit der FAG vom Juli 1990
bis September 1991 seien auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger erhebliche
Schulden zurückzahlen musste. Da die Gläubiger gedrängt hätten, sei dem Kläger
gar nichts anderes übrig geblieben, als eine entsprechende Arbeitsstelle
anzunehmen, um nicht in Vermögensverfall zu geraten.
Der Kläger habe zum 01.03.1989 eine Wohnung in Offenbach bezogen, für die er
damals 480 DM Miete zu entrichten hatte. Berücksichtige man, dass er auch noch
62,50 DM für die Krankenkasse, circa 25 DM an Energiekosten, circa 82 DM für die
FVV-Monatskarte zu bezahlen gehabt habe, so blieben dem Kläger damals
weniger als 250 DM pro Monat zum Leben. Dieser Betrag liege erheblich unter den
Sätzen des BSHG. Es sei unschwer einzusehen, dass er sich unter solchen
Umständen oftmals habe Geld leihen müssen, um seinen Lebensunterhalt
überhaupt bestreiten zu können.
Der Kläger habe von Beginn seines Studiums in Frankfurt während der ersten vier
Semester außer einer kurzen Tätigkeit bei der Firma VDO bis zur Aufnahme seines
Arbeitsverhältnisses bei der FAG über keinerlei Nebeneinnahmenquellen verfügt
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Arbeitsverhältnisses bei der FAG über keinerlei Nebeneinnahmenquellen verfügt
und sei allein auf Zahlungen des Studentenwerks angewiesen gewesen. Würde
man die Gesamtsumme der Nebeneinnahmen des Klägers auf die
Gesamtsemesterzahl seit September 1988 umrechnen, würde der auf einen
Monat entfallende Nebenverdienst erheblich geringer ausfallen, eine
Rückzahlungsverpflichtung bestünde dann nicht.
Gleiches gelte für die Bewilligungszeitraum April 1992 bis März 1993, in dem der
Nebenverdienst des Klägers deswegen so hoch ausgefallen sei, weil er die
finanzielle Lücke, die sich aus dem Verdienstausfall der letzten Monate unter
Rückforderung des Studentenwerks gern. Bescheid vom 30.03.1992 ergeben
habe, ausgeglichen habe. Allein die Rückzahlungsverpflichtung des
Studentenwerkes habe es notwendig gemacht, dass der Kläger nebenbei habe
arbeiten müssen.
Die Leistungen des Studentenwerks nach dem BAföG zusammen mit dem Betrag,
den der Kläger anrechnungsfrei verdienen darf, hätten aber im vorliegenden Falle
nicht ausgereicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger habe damals an
Miete und Nebenkosten 550 DM pro Monat zu zahlen gehabt, Krankenkasse mit
monatlich 164
DM und Monatskarte mit 92 DM, so dass allein die fixen monatlichen Kosten fast
den gesamten BAföG-Betrag aufgezehrt hätten. Nach Abzug dieser Belastungen
sei dem Kläger ein monatlicher Betrag verblieben, der erheblich unter dem
Sozialhilfesatz gelegen habe. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen,
hiervon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und Schulden zu tilgen und darüber
hinaus auch noch BAföG-überzahlungen zurückzuzahlen.
Der Kläger beantragte die Rückforderungsbescheide der Beklagten von 10.784 DM
aufzuheben und unter Aufhebung der gegenstehenden Bescheide für den
Bewilligungszeitraum April 1994 bis März 1995 dem Kläger Ausbildungsförderung
zu bewilligen ohne die voraussichtlichen Einnahmen von 12.000 DM zu
berücksichtigen. Hierfür will er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die
Beiordnung eines Rechtsanwalts erreichen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung des
Abweisungsantrages verweist er auf die Bescheide und die Begründung im
Widerspruchsbescheid.
Die Klagebegründung, die die Einkünfte des Klägers nicht in Frage stelle, sei ohne
Bezug zu den Regelungen des BAföG, wobei insbesondere der Kläger nach seinem
Schreiben vorn 04.10.1991 sehr wohl gewußt habe, in welchem Umfang sich
ständige Einkünfte auf den Bezug von Förderungsleistungen auswirkten. Soweit
mit der Klagebegründung eine Aufteilung der Einkünfte des jeweiligen
Bewilligungszeitraums auf den gesamten Förderungsverlauf begehrt werde,
verstoße dies gegen die zwingende Regelung des § 22 BAföG.
Nachdem der Kläger weitere Unterlagen eingereicht habe, stehe fest, dass er im
BWZ April 1994 bis März 1995 steuerliche Einnahmen von 1.040,62 DM brutto
gehabt habe. Demgegenüber war in dem Bescheid vom 29.07.1994 und dem
Widerspruchsbescheid vom
30.08.1994 von steuerpflichtigen Einnahmen von 12.000 DM brutto ausgegangen
worden, was zu einem anzurechnenden Einkommen von monatlich 351,66 DM
geführt hatte. Deshalb habe die Behörde mit Bescheid vom 31.08.1995 eine
Neuberechnung des anzurechnenden Einkommens des Klägers für den genannten
Bewilligungszeitraum durchgeführt; die bestehende Rückforderung vermindere sich
dadurch auf einen Rückforderungsrestbetrag von 5.492 DM.
Die Behörde habe weiterhin den Förderungsanspruch des Klägers für die Zeit vom
September 1989 bis März 1994 neu berechnet. Anlaß hierfür sei zum einen
gewesen, dass bisher als Einkommen des Klägers sein Bruttoverdienst,
fälschlicherweise einschließlich steuerfreier Zuschläge, berücksichtigt worden war.
Zum anderen seien mit der Neuberechnung die dem Kläger bewilligten
Einmalzahlungen (Weihnachtszuwendung, Urlaubsabgeltung) auf die einzelnen
Monate umverteilt worden. Hierdurch habe sich insgesamt lediglich eine
Verschiebung der Anrechnungsbeträge ergeben, so dass einer Nachzahlung in
dem einen Bewilligungszeitraum, eine geringere Forderung in dem anderen
Bewilligungszeitraum gegenüberstand (Bescheide vom 31. Dezember 1997-
Behördenakten Band I, Bl. 68/12 und Bl. 68/14 - , vom 30. Januar - Behördenakten
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Behördenakten Band I, Bl. 68/12 und Bl. 68/14 - , vom 30. Januar - Behördenakten
Band II, Bl. 78/34 - und 10. Februar 1998 - Behördenakten Band I, Bl. 85/15, BI.
20/8, 42/7). Per Saldo habe sich eine Nachzahlung von 1.647 DM, mit der die
bestehende Rückforderung von 5.492 DM aufgerechnet worden sei, ergeben. Der
verbleibende Rückforderungsrestbetrag belaufe sich nunmehr auf 3.845 DM.
Soweit bisher ein höherer Betrag vom Kläger gefordert worden war, haben die
Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Behördenakten (2 Bände, Bl. 0/1- 85/16, 1 - 68/15 und 69 - 217) haben
vorgelegen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 und 121 Abs.
2 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten
aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur
Vertretung bereiten Rechtsanwaltes), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet lediglich hinsichtlich des Betrages von
1.647 DM (5.492 DM minus 3.845 DM) Aussicht auf Erfolg, denn die
Berücksichtigung dieses Betrages ist vom Beklagten erst am 02.12.1997 bemerkt
und berichtigt worden, indem er mit Schriftsatz vom 17.02.1998 den
Rückforderungsrestbetrag dann schließlich auf 3.845 DM reduzierte. Diese
Verminderung des Restbetrages ist ersichtlich nicht auf die verspätete Vorlage von
Unterlagen zurückzuführen, sondern auf eine fehlerhafte Berechnung. Damit hätte
die Klage hinsichtlich dieses Betrages wahrscheinlich Erfolg gehabt. Zur Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe führt dies aber nicht, da der Kläger hinsichtlich dieses Teils
(Streitwert: 1.647 DM) mit Kosten von voraussichtlich unter 1.240 DM belastet
werden würde. Kosten in dieser Höhe hätte er aus seinem Einkommen zu tragen,
weil der genannte Betrag dem von vier Monatsraten entspricht, die als
einzusetzendes Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO
gilt, festzusetzen gewesen wäre. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass
der Kläger nach Prozeßkostenhilfe-Antragstellung und Einkommenserklärung am
27.02.1995 über BAföG-Leistungen von 840,50 DM (940 DM minus 79,50 DM
Aufrechnung) und 520 DM Vergütung als Tutor verfügt und als Miete eine
Belastung von 480 DM zu tragen hatte, also letztlich über 900,50 DM Einkommen
verfügte. Selbst unter Zugrundelegung der niedrigeren Rate (§ 115 Abs. 1 S. 4
ZPO) von 310 DM (wegen unterstellter Kosten für Heizung) käme er auf einen
Betrag von 1.240 DM, den er selbst zu tragen hätte.
Für den weiterhin streitigen Betrag von 3.845 DM kann es letztendlich
dahinstehen, ob der Kläger hilfebedürftig ist, jedenfalls hat die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Die vom Kläger gemachten Angaben
zu seinen Einkommensverhältnissen während der Jahre 1989 bis 1994 hat die
Behörde im übrigen zutreffend berücksichtigt und richtig berechnet. Soweit der
Kläger darauf abstellt, dass er unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
(Zahlung von Schulden u.ä.) seinen Lebensunterhalt gemessen an den Sätzen der
Sozialhilfe nicht habe bestreiten können, wenn er seiner Rückzahlungspflicht
gegenüber dem Studentenwerk nachgekommen wäre, verfängt ein solcher
Vortrag nicht. Der Beklagte hat die Regelung des BAföG beanstandungsfrei
angewendet, so dass an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen nicht zu zweifeln
ist. Wenn der Kläger sozialhilfebedürftig geworden wäre, hätte er sein Recht bei der
dafür zuständigen Sozialhilfebehörde suchen müssen.
Die Aussichtslosigkeit der Klage bezieht sich auch auf den während des
Klageverfahrens von dem Beklagten berichtigten Betrag hinsichtlich der zunächst
nur geschätzten Einkommensbeträge für den BWZ 1994 bis März 1995, denn der
Kläger hat die für die Berechnung notwendigen Unterlagen erst nach
Klageerhebung eingereicht, so dass die Behörde keine andere Möglichkeit hatte
als von den zuvor vom Kläger angegebenen Einkommensangaben auszugehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.