Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 25.07.2003
VG Frankfurt: form, hof, ermessen, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verhinderung, gewalt, mittellosigkeit, beteiligter
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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 3322/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 Abs 2 AsylbLG
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leitsatz
Ist ein Leistungsberechtigter nach § 1 AsylblG wiederholt längere Zeiträume nicht der
Gemeinschaftsunterkunft aufhältlich, steht es nach § 3 Abs. 2 AsylblG im Ermessen des
zuständigen Trägers, in welcher Form die Grundleistungen erbracht werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Der am 11.07.2003 gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem
Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft Hof Reith, 36381 Schlüchtern,
hilfsweise in einer anderen Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Abs. 1
AsylVfG unterzubringen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen
werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.
Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs
(Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind
glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht.
Zwar ist der Antragsteller als Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1
AsylbLG, - da im Besitze einer Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylverfahrensgesetz - - grundsätzlich anspruchsberechtigt auf die
Grundleistungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, also auch auf Deckung seines
notwendigen Bedarfes an Unterkunft in der Form der Sachleistung. Dieser
Anspruch bleibt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG selbst bei Vorhandensein von
Einkommen oder Vermögen erhalten und zieht in diesem Falle lediglich eine
Verpflichtung zur Kostenerstattung nach sich (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
26.02.1998 - NordOR 1999, 75) § 3 Abs. 2 AsylbLG lässt es aber - "soweit es nach
den Umständen erforderlich ist" -, im Rahmen des Ermessens des Antragsgegners
auch zu, bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen anstelle
von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen die Grundleistungen in anderer
Form, etwa in Form von Geldleistungen, zu erbringen. Eine solche andere Form
drängt sich in einem Falle wie dem vorliegenden auf, in dem ein
Leistungsberechtigter wiederholt längere Zeiträume nicht in der
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Leistungsberechtigter wiederholt längere Zeiträume nicht in der
Gemeinschaftsunterkunft aufhältlich ist, also augenscheinlich anderweitig
Unterkunft gefunden hat.
Besondere Umstände, die der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens hätte
berücksichtigen müssen und die es hätten geboten erscheinen lassen, dem
Antragsteller trotz seiner längerfristigen Abwesenheiten von
Gemeinschaftsunterkunft die bisherige Leistungsform zu belassen, sind weder
vom Antragsteller vorgetragen noch insbesondere vom Hintergrund, dass der
Antragsteller augenscheinlich lediglich eine Zustellungsadresse begehrt,
ersichtlich. Dem Antragsteller droht in diesem Zusammenhang - selbst wenn ihm
der Antragsgegner keine Unterkunft zuweist - keine Obdachlosigkeit, da der
Antragsteller offensichtlich im Anwesen Ruhrstraße 25 in 63452 Hanau über eine
Unterkunft verfügt.Sollte der Antragsteller - wofür bislang keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind - die von ihm innegehaltene Unterkunft in der Ruhrstraße 25 in
Hanau nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, wären Ansprüche nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in der Form von Geldleistungen nach § 3 Abs. 2
AsylbLG nicht ausgeschlossen, wenn es dem Antragsteller gelingt, seine
Mittellosigkeit trotz der von ihm verschwiegenen Arbeitstätigkeiten nachzuweisen.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188
Satz 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.