Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.01.2003
VG Frankfurt: psychisch kranker, amnesty international, politische verfolgung, gefahr, abschiebung, behandlung, aufschiebende wirkung, grobes verschulden, bundesamt, ausländer
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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 30852/98.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 AuslG, § 53 AuslG
Einzelfall einer Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahren
aufgrund eines (Asylfolge) Antrags mit dem Ziel der
Anerkennung als Asylberechtigter zumindest jedoch des
Vorliegens von Abschiebungshindernissen aufgrund einer
Depression, die in der Türkei nicht behandelt werden
könne und einer latenten Suizidgefahr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1956 in Ulucukur (Provinz Erzincan) geborene Klägerin ist nach eigenen
Angaben türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am
13.11.1992 im Besitz eines türkischen Reisepasses in das Inland ein und
beantragte Asyl. Den Antrag begründete sie im wesentlichen damit, dass sie
mehrmals Kämpfer der PKK mit Essen unterstützt habe. Dies sei der türkischen
Militärpolizei verraten worden. Daraufhin sei sie von dieser gesucht und
zusammengeschlagen worden. Deswegen habe sie neun Tage im Krankenhaus
liegen müssen. In dieser Zeit sei ihr Mann festgenommen worden. Anschließend
sei sie von der türkischen Polizei bedroht worden. Daraufhin habe sie ihren
Heimatort verlassen und sei nach Deutschland gekommen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag
mit Bescheid vom 16.12.1993 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen.
Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb
einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, anderenfalls sie in
die Türkei abgeschoben werde.
Gegen den am 17.12.1993 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 22.12.1993
um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, worauf das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30.12.1993 (4 G
31184/93.A) die aufschiebende Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage
gegen die Abschiebungsandrohung anordnete. In dem Beschluss heißt es zur
Begründung im wesentlichen, dass das Vorbringen der Klägerin zu pauschal sei,
um ohne weiteres glaubhaft zu sein. Allerdings sei es bei ihrer Befragung durch
das Bundesamt versäumt worden, durch gezielte Rückfragen aufzuklären, ob sie in
der Lage sei, lebensnahe Details ihrer angeblichen Verfolgungserlebnisse zu
schildern. Zu einer sorgfältigen Überprüfung ihrer Angaben habe um so mehr
Anlass bestanden, als sich aus den Akten ergebe, dass die Klägerin psychisch
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Anlass bestanden, als sich aus den Akten ergebe, dass die Klägerin psychisch
verwirrt und hilfebedürftig sei. Unterstelle man die Richtigkeit ihrer Angaben,
müsse ihrem Asylbegehren stattgegeben werden. Demnach habe das Bundesamt
den Asylantrag der Klägerin zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Im Klageverfahren (15 E 31185/93.A) erhob das Gericht Beweis durch Einholung
einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25.11.1996 und 09.01.1997 sowie
durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin, die Klage aber schließlich mit
Urteil vom 22.05.1997 abgewiesen, weil die Klägerin weder politische Verfolgung
erlitten habe noch zu erwarten sei, dass sie bei einer Rückkehr politische
Verfolgung erleide.
Am 25.06.1998 stellte die Klägerin erneut Asylantrag. Diesen Asylfolgeantrag
begründete sie mit ihrer exilpolitischen Betätigung im Inland.
Den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte die Behörde
mit Bescheid vom 10.07.1998 ab. Zur Begründung führte sie aus:
Bei dem Antrag handele es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylVfG.
Ein weiteres Asylverfahren sei danach nur durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
bereits bei Antragstellung erfüllt seien. Die Antragstellerin müsse darlegen, dass
sie ohne grobes Verschulden außerstande war, den Wiederaufnahmegrund bereits
im früheren Verfahren geltend zu machen und dass sie den Folgeantrag binnen
drei Monaten, nachdem ihr der Wiederaufnahmegrund bekannt geworden war,
gestellt hat. Zudem müsse die nachträgliche Änderung der Sach-, Rechts- bzw.
Beweislage so substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen werden, dass eine
positive Entscheidung nunmehr möglich erscheine. Das sei aber nicht der Fall.
Vielmehr sei der Vortrag unschlüssig. Die vorgetragene exilpolitische Betätigung
der Klägerin könne die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht begründen.
Das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG erfordere einen kausalen
Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, es sei darauf gerichtet, vor
politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Subjektive
Nachfluchtgründe seien nur in Ausnahmefällen als Asylgrund geeignet und zwar
dann, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des
Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen
Überzeugung darstellten. Den Beweis hierfür sei die Klägerin schuldig geblieben.
Mit Schriftsatz vom 17.07.1998 (Fax) hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt
ihr Begehren auf Wiederaufgreifen und Anerkennung als Asylberechtigte weiter.
Sie argumentiert ferner, bei ihr liege ein zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG vor. In der fachgerichtlichen
Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gefahr einer sich im Heimatland
verschlimmernden Krankheit, wenn die Behandlungsmöglichkeiten dort
unzureichend seien, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
darstellen könne. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe in seinem Urteil
vom 22.06.2001 (15 E 4901/99.A(1)) festgestellt, dass sich die medizinische
Versorgung in der Türkei dadurch kennzeichne, dass von einer fast völligen
Ausweglosigkeit bestimmter Gruppen psychisch kranker Menschen auszugehen
sei, adäquate Behandlungsmethoden und -verfahren in Anspruch nehmen zu
können. Hierzu gehörten u.a. traumatisierte Menschen, vergewaltigte Frauen und
Menschen mit Angsttraumata nach Misshandlungen.
Diesen Leitsatz könne sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens zu eigen
machen. Dies gelte insbesondere für die Einschätzung der 15. Kammer des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, dass (entgegen der Auskunft des
Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Ankara) eine Behandlung
posttraumatischer Belastungsstörungen in der Türkei nicht möglich sei. Mit
zutreffenden Argumenten komme das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung,
dass die Aussage des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft zu pauschal und
unsubstantiiert sei, um den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.06.2000
zu widerlegen.
Hinzu komme, dass die Klägerin für eine weitere Behandlung auf die Pflege und
Fürsorge der engeren Verwandten angewiesen sei. über solche verfüge die
Klägerin in ihrer Herkunftsregion im Südosten der Türkei nicht. Sie überreicht ein
ärztliches Attest von Dr. A. vom 01.07.2002 wonach die Klägerin aufgrund
mehrfach erlebter traumatischer Erlebnisse unter einer "rezidivierenden
depressiven Erkrankung" leide. Sie stehe seit längerem in ambulanter
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depressiven Erkrankung" leide. Sie stehe seit längerem in ambulanter
neuropsychiatrischer Behandlung, ohne dass bislang eine Linderung der Krankheit
eingetreten sei. Dem weiter überreichten Attest von Dr. B. vom 18.03.2002 sei zu
entnehmen, dass die Klägerin an einer "ausgeprägten Depression" leide und für
den Fall des Verlassens ihres bekannten Umfeldes von einer Verschlimmerung
und Suizidgefahr auszugehen sei. Weiterhin attestiert Dr. B. am 20.06.2002, dass
eine Verbesserung der von ihm im Attest vom 18.03.2002 beschriebenen
Situation nicht eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.1998 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und sie als Asylberechtigte
anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung.
Die Behördenakten (Bl. 1 bis 137, C 1555334-163 und Bl. 1 bis 32, 2358752-163)
sowie die Gerichtsakten 10 G 30851/98.A, 10 G 31145/98.A und 10 G 30476/99.A
sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.12.2002 auf den
Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie in der Sache unbegründet ist, denn der
klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des
Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO).
Eine neue wieder aufgreifensrelevante Lage (§ 51 VwVfG) ist nicht eingetreten. Das
Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die
exilpolitische Betätigung zu wenig detailliert ist, als dass daraus asylrelevantes zu
schließen ist. Das gilt nicht nur für den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides
sondern auch für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG).
Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung
im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach
vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber,
insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen,
damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam
genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für
diese kurzfristigen Überprüfungen ist, das von den türkischen Behörden geprüft
wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat
oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann.
Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der
Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser
Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der
Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus
(Gutachter Rumpf an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten
Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja
bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach
sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann
freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden
Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen
und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen
Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v.
30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung
teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 04.11.1993). Er
selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie
abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen
sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten.
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sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten.
Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze
passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber,
die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen habe, aus dem
sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der
türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit
Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es
sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf
hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß
bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den
Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer
Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird.
Aufgrund dieser Erkenntnisse konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen,
dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen
Volkszugehörigkeit oder weil sie einen Asylantrag gestellt haben bei der Einreise
inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG in der Person der Klägerin nicht vorliegen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 AuslG.
Gemäß § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu
werden. Eine solche konkrete Gefahr kann vorliegend schon deshalb nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, da die Klägerin ihr Heimatland
nach den Feststellungen im Urteil vom 22.05.1997 auch nicht individuell
vorverfolgt verlassen hat.
Das vorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2, 3 und 5 AuslG gegeben sind,
ist nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat dahingehendes nicht vorgetragen.
Soweit sich die Klägerin auf den Umstand beruft, aufgrund der erlebten Ereignisse
in der Türkei an einer depressiven Erkrankung zu leiden, so kann hierin kein
Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gesehen
werden, denn die konkreten Fallumstände sprechen nicht für die Annahme der
Gefahr für die im Abschiebungsschutz nachsuchende Klägerin, im Zielland der
Abschiebung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung
durch den türkischen Staat oder staatsähnlichen Organisation unterworfen zu
werden, was ein geplantes, vorsätzlich, auf eine bestimmte Person gerichtete
Handeln voraussetzt (s. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15/95, BVerwGE 99, 331
[333 f.] = NVwZ 1996, 476 und Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38/96, InfAuslR 1997, 341
= NVwZ 1997, 1127). Eine etwaige fehlende Möglichkeit der Fortsetzung der in der
Bundesreplik Deutschland begonnenen Behandlung in der Türkei ist nicht
vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Eine etwaige Gefahr einer
Retraumatisierung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland beinhaltet kein
vorsätzliches und gezieltes Verhalten des türkischen Staates.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann zu ihren Gunsten auch kein
Abschiebungshindernis i.S.v. § 53 Abs. 6 festgestellt werden.
Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat,
denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört,
allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG
berücksichtigt (Satz 2). Die oberste Landesbehörde kann nach dieser Bestimmung
aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von
Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen
allgemein oder in einzelnen Zielländern für längstens sechs Monate ausgesetzt
wird (§ 54 Satz 1 AuslG); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium des Innern (§ 54 Satz 2 AuslG).
Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs.
6 Satz 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eine
generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG (Anspruch auf Duldung gemäß § 55
Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AuslG) erhalten. Dabei dürfen nach der ständigen
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Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AuslG) erhalten. Dabei dürfen nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesamt und die
Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe
im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein
Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der
Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53
Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen
Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall,
wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder
schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil
vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324 [328], Urteil vom
19.11.1996 - BVerwG 1 C 6/95 - BVerwGE 101, 249 [258] und Urteil vom
08.12.1998 - BVerwG 9 C 4/98 - BverwGE aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2
GG - als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards (vgl. auch das
Urteil vom 24.05.2000 - BVerwG 9 C 34/99 - BVerwGE 111, 223 [228 f.]) - jedem
betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs.
6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu
gewähren.
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf zielstaatsbezogene Gefahren
beschränkt. Danach erfasst diese Vorschrift ausschließlich solche Gefahren, die
dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Hindernisse, die eine
Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegen stehen, weil andernfalls ein
geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene
Vollstreckungshindernisse"), fallen dagegen nicht unter § 53 AuslG (BVerwG, NVwZ
1998, 526 und BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 98/96, InfAuslR 1998, 189
[190]).
Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem
Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend
sind bzw. eine bereits begonnene Behandlung nicht (adäquat) fortgesetzt werden
kann, kann grundsätzlich ein von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfasstes
Abschiebungshindernis im vorstehend definierten Sinne darstellen, wobei es nicht
darauf ankommt, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die
individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist (BVerwG,
Beschl. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99, NVwZ 1998, 526). Dagegen handelt es sich bei
einer behaupteten Suizidgefahr um eine Abschiebung regelmäßig nur
vorübergehend hinderlichen Umstand, der im Zusammenhang mit den den
Abschiebestaat zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigung steht, der
typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden ist, also um ein
sogenanntes "inlandsbezogenes" Vollstreckungshindernis, über dessen Vorliegen
nicht das Bundesamt, sondern allein die zuständige Ausländerbehörde zu befinden
hat (vgl. BVerfG [1. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02,
NVwZ Beilage I/2002, 91).
Gemessen hieran kann auf der Grundlage des von der Klägerin im Klageverfahren
vorgelegten ärztlichen Attestes des Dr. B. (Internist) vom 18.03.2002 und des Dr.
A. (Facharzt für Neurologie) vom 01.07.2002 und dem Vorbringen der Klägerin
nicht festgestellt werden, dass sie an einer die Abschiebung hinderlichen
Erkrankung leidet und das ihr aus diesem Grunde ein Abschiebungshindernis in
unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zusteht.
Auch aus dem Attest des Dr. A. ist nicht im gebotenen Maße nachvollziehbar, wie
der Facharzt zu der "Beurteilung" gelangt, dass bei der Klägerin mittlerweile eine
"prolongierte angstdepressive Symptomatik" vorliegt und ob dies von
traumatisierenden Ereignissen in ihrem Heimatland ausgeht. Hinzu kommt
schließlich, dass auch das internistische Attest Dr. B. keine substantiierte
Darstellung enthält, wie der Arzt zu der Prognose einer erheblichen
Verschlimmerung der Depression und Suizidgefahr kommt, wenn die Klägerin ihr
derzeitiges Umfeld verlassen müsste.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die von den Ärzten
diagnostizierte Erkrankung in ihrer Person besteht, kann hieraus nicht auch das
Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
geschlossen werden. Denn insbesondere ausweislich der S. 49 und 50 des Berichts
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei [Stand: Mitte August
2002] vom 09.10.2002 nebst Anlage ["medizinische Versorgung psychisch kranker
Menschen in der Türkei"]) kann in allen großen Krankenhäusern mit einer
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Menschen in der Türkei"]) kann in allen großen Krankenhäusern mit einer
psychiatrischen Abteilung grundsätzlich die Behandlung durchgeführt werden,
wobei in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme
angewandt werden. Zu den Behandlungskonzepten zählen wie auch in Westeuropa
üblich unter anderem Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining,
Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie,
Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Dass
diese Angebote im vorliegenden Fall nicht ausreichen könnten, ist weder dargetan
noch ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die überreichten ärztlichen
Atteste keine Auskunft über die Art der therapeutische Behandlung geben, so
dass sich im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei auch nicht mit Blick auf § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG das Problem der Folgen des Abbruchs einer bereits begonnenen
Behandlung stellt und auch nicht die Frage nach einer adäquaten
Weiterbehandlung in der Türkei zu beantworten ist. Dass die des weiteren
diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin ("episodischer Kopfschmerz") in der
Türkei nicht behandelbar sind, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.
Was schließlich die im ärztlichen Attest des Dr. B. angesprochene latent
vorhandenen Suizidgedanken anbetrifft, handelt es sich hierbei nach dem oben
Gesagten um ein "inlandsbezogenes" Vollstreckungshindernis, für dessen Prüfung
nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde berufen wäre. Im
übrigen mangelt es insoweit an der erforderlichen Substantiierung und zudem ist
nach der bestehenden Auskunft zur Lage davon auszugehen, dass diese
suizidalen Gedanken auch in der Türkei ebenso wie Depressionen in der Türkei
behandelbar sind (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an VG
Stuttgart vom 16.03.2001).
Scheidet bereits die unmittelbare Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
vorliegend mangels konkreter Gefahr für die in den Schutzbereich dieser Vorschrift
aufgenommenen Rechtsgüter aus, so kann folgerichtig auch nicht von einer
allgemeinen Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausgegangen werden, so dass
eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hier ebenfalls
nicht in Betracht kommt.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.