Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 20.05.2003

VG Frankfurt: waffenschein, firma, bedürfnis, nummer, sicherheit, erlass, waffengesetz, kontrolle, geeignetheit, erwerb

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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 G 1536/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 1 WaffG, § 8 Abs 1
WaffG, § 123 VwGO, § 34a
GewO, § 19 WaffG
Erforderlichkeit eines Waffenscheins für
Bewachungsunternehmen.
Leitsatz
Für die Bewachung des Abstellplatzes einer Autovermietung ist in der Regel die
Bewaffung des Bewachungspersonals nicht erforderlich.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der am 02.04.2003 von den Antragstellern gestellte Antrag,
die Waffenscheine Nummer 143/94 für Herrn G. K. und Nummer 181/96 für Frau A.
M. bis zur rechtskräftigen Entscheidung erster Instanz zu verlängern,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den
Antragsgegner zu verpflichten, die genannten Waffenscheine vorläufig zu
verlängern, statthaft und auch im übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist der Waffenschein des
Antragstellers zu 2.) am 27.04.2003 und der der Antragstellerin zu 3.) am
21.12.2002 abgelaufen. Somit sind die Antragsteller zu 2.) und 3.) seit diesem
Zeitpunkt nicht berechtigt, weiterhin eine Waffe zu führen. Die Antragsteller haben
es jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1.) nicht mehr in
der Lage ist, ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen ist nämlich nicht ersichtlich, dass die
Antragstellerin zu 1.) mit anderen Firmen oder Personen Bewachungsaufträge
vertraglich vereinbart hätte, die die Verpflichtung der Antragstellerin zu 1.)
beinhalten, diese Aufträge bewaffnet durchzuführen. Entsprechende vertragliche
Unterlagen sind bislang bei Gericht nicht eingereicht worden. Auch aus der
Bescheinigung der Firma S., Servicecenter Kelsterbach, vom 30.10.2000 (Bl. 98
der Behördenakte) ergibt sich nicht, dass die Bewachungsaufträge bewaffnet
durchgeführt werden sollen. Vielmehr erklärt die Firma S. lediglich, einverstanden
zu sein, dass von Mitarbeitern der Antragstellerin zu 1.) Einsätze und Kontrolle
bewaffnet durchgeführt werden. Weder aus den Behördenvorgängen, die die drei
Antragsteller betreffen, noch aus sonstigen Unterlagen ergibt sich, dass die
Bewachungsaufträge zwingend bewaffnet durchgeführt werden müssen. Unter
diesen Umständen liegt bereits ein Anordnungsgrund nicht vor, da jedenfalls nach
dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Antragstellerin zu 1.) nach wie vor in
der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen auch unbewaffnet durchzuführen.
Im übrigen ist in der Firma der Antragstellerin zu 1.) Herr E. beschäftigt, dessen
Waffenschein nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bis zum 21.03.2005 gültig ist.
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Darüber hinaus liegt jedoch auch ein Anordnungsanspruch nicht vor. Die
Antragsteller haben nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ein Bedürfnis für das
Führen von Waffen durch die Antragsteller zu 2.) und 3.) besteht. Maßgeblich ist
insoweit das seit dem 01.04.2003 geltende Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I
S. 3970, berichtigt S. 4593). Nach dessen § 8 Abs. 1 ist der Nachweis eines
Bedürfnisses u. a. erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder
wirtschaftliche Interessen u. a. als Bewachungsunternehmer und die Geeignetheit
und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht
sind. Ergänzend hierzu bestimmt § 28 Abs. 1 WaffG für Bewachungsunternehmer
und Bewachungspersonal, dass ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von
Schusswaffen bei einem Bewachungsunternehmer im Sinne des § 34 a
Gewerbeordnung anerkannt wird, wenn er glaubhaft macht, dass
Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden sollen,
die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19
Waffengesetz oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Wie
bereits oben ausgeführt, haben jedoch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht,
dass entsprechende Bewachungsaufträge vertraglich vereinbart worden sind. Aus
den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht erkennbar, dass bestimmte
Bewachungsaufträge, die die Antragstellerin zu 1.) vereinbart hat, zwingend das
Mitführen von Waffen erfordern. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich,
dass die Bewachung von Abstellplätzen einer Autovermietung zwingend die
Notwendigkeit der Bewaffnung des Bewachungspersonals erfordert. Allein der
Umstand, dass einige der Parkplätze abgelegen sind und dort teure Neuwagen
abgestellt werden, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Bewachung bewaffnet
ausgeführt werden muss. Zur Erfüllung eines solchen Bewachungsauftrags ist es
vollkommen ausreichend, dass das Personal technisch in der Lage ist, über Funk
oder Mobiltelefon schnellstmöglich Hilfe durch die Polizei zu ordern. Dass die
Antragstellerin zu 1.) sonstige Bewachungsaufträge durchführt, die auf eine
besondere und erhebliche Gefährdung schließen lassen, ist jedenfalls nach dem
derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 20 Abs. 3 GKG.
Pro Waffenschein setzt die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog des
Bundesverwaltungsgerichts 5.000,- € an. Da mit dem vorliegenden Verfahren die
Hauptsache weitgehend vorweggenommen würde, besteht auch kein Anlass, den
Regelstreitwert zu reduzieren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.