Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 17.11.1998
VG Frankfurt: politische verfolgung, onkel, bundesamt, ausreise, zustellung, anerkennung, haftentlassung, angehöriger, sicherheit, rechtsschutz
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Gericht:
VG Frankfurt 15.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 G 31309/98.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
[§ 3 VwZG; § 11 VwZG; § 10 AsylVfG; Asylbewerber; Gemeinschaftsunterkunft;
Zustellung] Wird in den gemeinschaftlichen Briefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft,
an dem sich keine Namen der Gemeinschaftsunterkunftsbewohner befinden, ein
Benachrichtigungszettel über die Niederlegung eines Schriftstücks geworfen, ohne, daß
zuvor ein Versuch der persönlichen Zustellung unternommen wurde, liegt eine
ordnungsgemäße Zustellung nicht vor.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die am 17.11.1998 gestellten Anträge des Antragstellers,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten,
dem Antragsgegner zu 2) mitzuteilen, daß keine aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen sind, bis über die Klage gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 17.03.1997 (gemeint ist 17.03.199 8 ) –
15 E 30445/98.A – durch das erkennende Gericht entschieden wurde, und
2. den Antragsgegner zu 2) zu verpflichten, keine aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, bis über den Bescheid der
Antragsgegnerin zu 1) vom 17.03.1997 (gemeint ist 17.03.199 8 ) durch das
Gericht entschieden wurde,
bleiben ohne Erfolg.
Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) erhobene Antrag ist offensichtlich
darauf gerichtet, daß der Antragsteller vorläufig von aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen verschont bleiben soll. Insoweit ist die Antragsgegnerin zu 1) aber
nicht passiv legitimiert, da für die Vorbereitung und Durchführung von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Ausländerbehörden sachlich zuständig
sind. Zwar ist die Ausländerbehörde im Falle eines Folgeantragstellers vor dem
Ergehen einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorliegen, daran gehindert, diesen abzuschieben (§ 71 Abs.
5 Satz 2 AsylVfG); da aber das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge im Hinblick auf Asylantragsteller gegenüber den Ausländerbehörden
nicht weisungsbefugt ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit die von dem Antragsteller
begehrte Erklärung des Bundesamtes, die dieses gegenüber der zuständigen
Ausländerbehörde (der Antragsgegnerin zu 2)) abgeben soll, diese rechtlich an der
Abschiebung des Antragstellers hindern soll. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, daß die zuständige Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der
Folgeantrag offensichtlich unschlüssig ist, bereits vor der Mitteilung des
Bundesamtes über die "Unbeachtlichkeit" des Folgeantrags den jeweiligen
Antragsteller abschieben darf (§ 71 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz AsylVfG). Insoweit
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Antragsteller abschieben darf (§ 71 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz AsylVfG). Insoweit
könnte der Antragsteller deshalb mit der von ihm begehrten einstweiligen
Anordnung keinen wirksamen Rechtsschutz erlangen.
Auch das aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Gebot effektiven Rechtsschutzes
spricht dafür, vorläufigen Rechtsschutz direkt gegenüber der zuständigen
Ausländerbehörde für statthaft zu erachten. Zum einen wird diese dadurch
Verfahrensbeteiligte, so daß sie durch eine etwa zu erlassende einstweilige
Anordnung unmittelbar rechtlich verpflichtet wird. Zum anderen besteht in dem
Fall, daß das Bundesamt zu einer Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde
verpflichtet werden soll, die Gefahr, daß – beispielsweise wenn das Bundesamt
seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt – gegen den Ausländer trotz
des Ergehens der einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahmen
ergriffen werden.
Der gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtete Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Antragsteller
keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §
920 Abs. 2 ZPO). Der Antrag hätte nur dann Erfolg, wenn dem Antragsteller ein
vorläufiges Bleiberecht zustünde, aufgrund dessen er entgegen der in dem
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
18.10.1995 enthaltenen bestandskräftigen Ausreiseaufforderung berechtigt wäre,
sich einstweilen weiter im Bundesgebiet aufzuhalten. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn hinsichtlich seines Folgeantrags vom 04.12.1997 die Voraussetzungen des §
51 VwVfG vorliegen. Denn dann wäre das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet gewesen, ein
weiteres Asylverfahren durchzuführen mit der Folge, daß der Aufenthalt des
Antragstellers während dieses Verfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
gestattet gewesen wäre. Dementsprechend ist an dieser Stelle inzident zu prüfen,
ob das Bundesamt mit seinem Bescheid vom 17.03.1998 zu Recht die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat (vgl. Funke/Kaiser in
GK-AsylVfG, Stand: Dezember 1997, § 71 Rdnr. 183).
Diese Prüfung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da gegen den Bescheid des
Bundesamtes vom 17.03.1998 keine rechtlichen Bedenken bestehen. Der
Folgeantrag des Antragstellers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 51 VwVfG.
In Betracht kommt insoweit allein der Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG (nachträgliche Änderung der dem Erstbescheid zugrunde liegenden Sach-
oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers). Dieser Wiederaufnahmegrund liegt
jedoch nicht vor, weil der Antragsteller keine im Hinblick auf eine Asylanerkennung
günstige Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht hat. Er hat seinen
Asylfolgeantrag darauf gestützt, daß er anläßlich einer Auseinandersetzung
zwischen türkischen Militärangehörigen und PKK-Angehörigen im Mai 1997, mit der
er nichts zu tun gehabt habe, festgenommen und ca. zwei Wochen in Haft
genommen worden sei. Sein Onkel habe durch die Zahlung eines erheblichen
Bestechungsgeldes die Freilassung erwirken können. Während der Verhöre sei er
mißhandelt worden. Vor seiner Entlassung habe sich der Antragsteller verpflichtet,
die Tätigkeit eines Dorfschützers zu übernehmen, da ihm gesagt worden sei, daß
er andernfalls nicht freigelassen werde und daß dies für ihn die einzige Möglichkeit
sei, zu beweisen, daß er kein PKK-Angehöriger sei. Nach seiner Haftentlassung sei
er noch etwa drei Wochen in ... bei seinem Onkel geblieben. Danach habe er
erneut begonnen, seine Ausreise zu organisieren, da er befürchtet habe, erneut
festgenommen zu werden. Am 15.10.1997 sei er dann über den Luftweg in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist, wobei er wieder den Paß eines Freundes
benutzt habe, den er sich eigens zu diesem Zweck in die Türkei habe schicken
lassen.
Diese Ausführungen reichen nicht aus, um eine nachträglich zugunsten des
Antragstellers eingetretene Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzunehmen.
Gegen eine asylrelevante politische Verfolgung des Antragstellers spricht zum
einen, daß er nach zwei Wochen Haft wieder freigelassen wurde, wenn auch seinen
Angaben zufolge aufgrund der Zahlung eines erheblichen Bestechungsgeldes
durch seinen Onkel. Wäre der Antragsteller tatsächlich in den Verdacht geraten,
PKK-Angehöriger zu sein, wäre er mit Sicherheit nicht – auch nicht gegen Zahlung
eines Bestechungsgeldes – freigelassen worden. Zum anderen ist als wesentliches
Indiz gegen eine politische Verfolgung des Antragstellers in der Türkei anzusehen,
daß er nach seiner Haftentlassung zunächst noch drei Wochen in ... bei seinem
Onkel geblieben ist und er sodann weitere ca. dreieinhalb Monate bis zu seiner
behaupteten Ausreise am 15.10.1997 völlig unbehelligt in seinem Heimatdorf
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behaupteten Ausreise am 15.10.1997 völlig unbehelligt in seinem Heimatdorf
leben konnte. Denn wäre der Antragsteller nach seiner Haftentlassung bei seinem
Onkel oder in seinem Heimatort von Sicherheitskräften aufgesucht bzw. gesucht
worden, hätte er dies mit Sicherheit in seinem Folgeantrag vorgetragen.
Schließlich hat das Gericht auch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Antragstellers. Diese ergeben sich daraus, daß der Antragsteller mit dem
Reisepaß eines Freundes in die Türkei eingereist und dann später wieder aus der
Türkei ausgereist sein will. Es ist bekannt, daß die türkischen Behörden bei der Ein-
und Ausreise auf dem Luftwege strenge Paßkontrollen durchführen. Daher ist es
unglaubhaft, daß dem Antragsteller sowohl die Einreise in die Türkei als auch die
Ausreise aus der Türkei mit dem Paß eines Freundes gelungen sein soll. Dies gilt
um so mehr, als der Antragsteller im Rahmen seines Asylfolgeverfahrens weder
eine Kopie des Passes des Freundes, mit dem er gereist sein will, vorgelegt noch
eine eidesstattliche Versicherung des Freundes an das Gericht geschickt hat.
Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens
gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b
Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.