Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.01.2005
VG Frankfurt: behörde, arbeitslosigkeit, pflegeheim, zukunft, arbeitsmarkt, verfügung, unterbringung, ausnahme, sozialhilfe, arbeitsstelle
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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 6641/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Kosten ambulanter Pflege bei Pflegestufe III; einstweilige
Anordnung; Prozesskostenhilfe; Beiordnung
Tenor
Der Prozesskostenhilfe-, Beiordnungs- und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
I
Mit ihrem bei Gericht zu Protokoll erklärten Antrag vom 08.12.2004 will die
Antragstellerin eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner als
Sozialhilfeträger erreichen "ungedeckte" Restpflegekosten zu übernehmen. Sie
begründet ihren Antrag damit, dass sie seit November 2003 an den Folgen eines
Schlaganfalls leide (Lähmung aller vier Extremitäten, Sprachverlust,
Sprachverständnisstörungen und Schluckstörungen). Der Medizinische Dienst der
Krankenkasse habe sie in die Pflegestufe III eingestuft, diese Feststellung sei durch
eine Wiederholungsuntersuchung im Oktober 2004 bestätigt worden. Sie habe eine
Pflegeperson, ihre arbeitslose Tochter, die aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen müsse und deshalb die erforderliche Pflege rund um die Uhr nicht leisten
könne. Die Pflegeversicherung zahle 665,-- €, nach den von ihr eingeholten
Kostenvoranschlägen würden sich aber die monatlich anfallenden Pflegekosten auf
ca. 3.000,-- bis 6.000,--- € belaufen. An Unterhalt erhalte sie von ihrem getrennt
lebenden Ehemann monatlich 1.000,-- €. Von diesem Betrag müsse sie aber ihre
Miete in Höhe von 725,-- € bezahlen. Über weitere Mittel verfüge sie nicht.
Sie argumentiert weiter, dass der Antragsgegner sie hinhalte. Sie habe bereits im
März 2004 einen Antrag gestellt, der aber noch nicht entschieden sei. Vielmehr
fordere man immer weitere Unterlagen an, ohne die Kostenübernahme zu
erklären. Ihr Antrag ziele auf die Übernahme der ungedeckten Kosten einer
ambulanten häuslichen Pflege für die Zukunft.
Die Antragstellerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner anzuweisen, die
beantragten Pflegekosten zu übernehmen;
ferner beantragt sie,
ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt A. als Anwalt
beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein
Anordnungsanspruch vorlägen. Das Sozialamt habe mit Bescheid vom 15.12.2004
eine Regelung getroffen. Für das Eilverfahren könne aber lediglich die aktuelle
Situation von Bedeutung sein, wie sie sich jetzt darstelle. Danach sei die Tochter
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Situation von Bedeutung sein, wie sie sich jetzt darstelle. Danach sei die Tochter
der Antragstellerin als arbeitslose Ärztin in der Lage ihre Mutter selbst zu pflegen,
wie sie es jetzt schon tue. Lediglich für die Zeit, in der die Pflegeperson sich um
eine Arbeitsstelle bemühe bzw. Vorstellungsgespräche wahrnehme, sei die
Sicherstellung der Pflege durch einen Pflegedienst erforderlich. Nach der in dem
Bescheid getroffenen Regelung übernehme der Antragsgegner die erforderlichen
Restkosten für die Finanzierung eines "kostengünstigen" Pflegedienstes für "ein-
bis zweimal die Woche" für jeweils fünf Stunden. In dieser Zeit könne sich die
Pflegeperson ausreichend um Arbeit bemühen. Insbesondere sei die Finanzierung
eines 24-Stunden-Pflegedienstes wegen der Kosten dem Sozialhilfeträger nicht
zumutbar.
Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich der Inhalt des Bescheides vom
15.12.2004, mit dem der Kreisausschuss - Grundsicherung - des Antragsgegners
die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten für eine 24-Stunden-Betreuung
durch einen ambulanten Pflegedienst abgelehnt hat. In der Begründung des
Bescheides ist ausgeführt, dass das Gesundheitsamt des Antragsgegners nach
der Begutachtung die Betreuung der Antragstellerin rund um die Uhr für
erforderlich hält, wobei aber nur zeitweise die Anwesenheit einer anderen als die
der gegenwärtigen Pflegeperson erforderlich sei. Den Vorschlag, für die Dauer der
Arbeitslosigkeit je nach Bedarf ein- bis zweimal pro Woche einen Pflegedienst für
die Betreuung der Antragstellerin einzusetzen, habe diese abgelehnt. Ob
Pflegekosten zu übernehmen seien, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der
Behörde. Hierbei seien die Interessen der Allgemeinheit den Interessen des
Betroffenen gegenüberzustellen, zu vergleichen und abzuwägen. In der Regel
hätten die Interessen der Allgemeinheit Vorrang. Im vorliegenden Fall stünden die
enormen Kosten der Allgemeinheit auf eine 24-stündige häusliche Pflege denen
des Betroffenen entgegen. Die Interessen der Allgemeinheit müssten das Ziel
verfolgen, Entscheidungen zu treffen, die gerecht seien, dem Gleichheitsgrundsatz
entsprächen und dem Gebot folgten mit Steuermitteln wirtschaftlich umzugehen.
Wirtschaftlicher Umgang mit Steuermitteln bedeute aber, dass Leistungen nicht
gewährt werden dürften, wenn die entstehenden Mehrkosten so unverhältnismäßig
seien, dass ihre Übernahme an der Allgemeinheit nicht zuzumuten seien.
Dort ist weiter ausgeführt, für die Zeit der Arbeitslosigkeit der Pflegeperson sei ein
Bedarf einer 24-Stunden-Pflege durch einen Pflegedienst nicht gegeben. Die
Pflegeperson, die ärztlich ausgebildete Tochter der Antragstellerin, lebe mit dieser
im selben Haus, sie sei auch zeitlich in der Lage die Pflege zu übernehmen. Für die
Zeit der Arbeitssuche der Pflegeperson sei die Behörde bereit die Kosten eines
Pflegedienstes ein- bis zweimal pro Woche mit jeweils fünf Stunden zu
übernehmen. Hierdurch erhalte die Pflegeperson ausreichende Planungssicherheit
für ihre Bemühungen um Arbeit und die Wahrnehmung von
Vorstellungsgesprächen. Die Übernahmebereitschaft bestehe bis zum 30.06.2005.
Sollte die Pflegeperson zu diesem Zeitpunkt noch arbeitslos sein, werde eine neue
Entscheidung getroffen werden. Die Behörde erklärte ferner ihre Bereitschaft
"maximal die ungedeckten Kosten im Sinne des BSHG bzw. des SGB XII" zu
übernehmen, die bei der Unterbringung der Antragstellerin in dem preiswertesten
Pflegeheim in der Region anfallen würden (unter Zugrundelegung der Pflegestufe
III). Nach der Rechtsprechung seinen Kosten, die über 50% höher seien als die
Heimkosten, der Allgemeinheit nicht mehr zuzumuten. Nach den Erfahrungen der
Behörde wäre eine Heimunterbringung (selbst im teuersten Heim des Main-
Taunus-Kreises) etwa um die Hälfte günstiger als die 24 Stunden-Pflege zu Hause.
Dagegen richtet sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 29.12.2004, über
den bisher noch nicht entschieden ist. Zur Begründung des Widerspruchs führt die
Antragstellerin aus, dass unstreitig der Bedarf einer Betreuung rund um die Uhr
vorliege. Die Betreuung sei deshalb bisher kostengünstig durchgeführt worden,
weil die Pflegeperson arbeitslos sei und bis zum 31.12.2004 von Arbeitslosenhilfe
lebe. Voraussetzung dafür, dass die Agentur für Arbeit weiter Leistungen gewähre
und bei der Suche nach einer Arbeitsstelle helfe, sei die Arbeitslosigkeit der
Pflegeperson. Die Pflegeperson könne aber keine versicherungspflichtige
Beschäftigung im Sinne der §§ 117 f SGB III übernehmen, wenn sie gleichzeitig ihre
Mutter rund um die Uhr pflegen müsse. Die Antragsteller könne deshalb nicht auf
die Pflege durch ihre Tochter verwiesen werden. Sie habe jedenfalls für die Zukunft
einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten. Im Übrigen
entsprächen auch die Ausführungen über die Unterbringung der Antragstellerin in
einem Pflegeheim nicht der Rechtslage. Sowohl nach dem BSHG wie nach dem
SGB XII habe die Antragstellerin ein "Wunsch- und Wahlrecht", nach der sie
bestimmen könne, ob sie in ein Pflegeheim übersiedele. Dies sei auch durch
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bestimmen könne, ob sie in ein Pflegeheim übersiedele. Dies sei auch durch
zahlreiche Gerichtsentscheidungen geklärt. Wegen der Einzelheiten im Übrigen
wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsschreiben (Bl. 29-31 der
Gerichtsakten) verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter
als Einzelrichter übertragen.
II
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Eine Partei erhält nur dann Prozesskostenhilfe, einer Art besonderer Sozialhilfe,
wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann
(Prozesskostenhilfebedürftigkeit), die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO, der im
Verwaltungsstreitverfahren wegen § 166 VwGO gilt).
Die Antragsstellerin ist aber nicht prozesskostenhilfebedürftig. Soweit es um die
Gerichtskosten geht, entstehen keine Kosten, denn Verfahren auf Sozialhilfe sind
gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO). Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur
bewirken würde, dass die Gerichtskasse die entstehenden Gerichtskosten nicht
gegen die Partei geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und in dem
vorliegenden Verfahren kraft Gesetzes keine Gerichtskosten entstehen können, ist
nicht ersichtlich, welchen Sinn die Gewährung von Prozesskostenhilfe im
vorliegenden Falle haben könnte. Ihre außergerichtlichen Kosten hätte die
Antragstellerin in jedem Fall selbst zu tragen. Eine Ausnahme besteht nur dann,
wenn eine anwaltliche Prozessvertretung erforderlich ist. Dann kann nach § 121
Abs. 2 ZPO, der hier ebenfalls wegen § 166 VwGO gilt, ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aber nicht erforderlich. Dabei kommt es
hier auch nicht auf die umstrittene Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunktes für
die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an (vgl. zum Streitstand
Niedersächsisches OVG, 27.07.2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, 34), denn der
Rechtsanwalt hätte und hat lediglich Umstände vorgetragen, zu deren Vortrag die
Antragstellerin ggf. ihre Betreuerin ebenfalls im Stande gewesen wäre.
Auch das Erfordernis einer rechtlichen Beratung vor Klageerhebung kann eine
Beiordnung nicht rechtfertigen. Sofern eine anwaltliche Beratung vor
Klageerhebung geboten ist, wird eine Gleichstellung wirtschaftlich schwächerer
Personen mit wirtschaftlich stärkeren durch die Bereitstellung der hierzu
erforderlichen Mittel nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für
Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG -) gewährt. Nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG kann sich ein Ratsuchender sogar unmittelbar an einen
Rechtsanwalt wenden und den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich stellen. Der
gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann aber auch nach der
anwaltlichen Präzisierung keinen Erfolg haben. Die von der Antragstellerin
erstrebte Regelung würde nämlich eine Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen
und darf daher im Eilverfahren nicht getroffen werden. Eine Ausnahme gelte nur
dann, wenn für die Kostenübernahme ein unmittelbares (aktuelles) Bedürfnis
bestünde. Das ist aber nach dem Vortrag der Antragstellerin und nach den der
Behörde bekannten Erkenntnissen in der Behördenakte nicht der Fall. Dazu wäre
es erforderlich, dass die Pflegeperson der Antragsstellerin an der Pflege zum
jetzigen (aktuellen) Zeitpunkt verhindert ist; das "zur Verfügung stehen für den
Arbeitsmarkt" reicht für die tatsächliche Verhinderung jedoch nicht aus. Auch der
Umstand der Klarheit und Sicherheit für die Lebensdisposition der Pflegeperson ist
ohne das Hinzutreten weiterer die Eilbedürftigkeit begründender Umstände kein
Argument, diese Frage im Eilverfahren zu entscheiden. Es handele sich dann
nämlich um eine im Eilverfahren zu entscheidende vorbeugende Unterlassung. Für
eine vorbeugende Unterlassungsklage (im Hauptsacheverfahren) bestehen aber
entsprechend der Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur weitere
Voraussetzungen, die jedenfalls im Eilverfahren nicht ersichtlich sind. In aller Regel
wird nämlich gefordert, dass der jeweils Betroffene abwarten muss, bis ihn die
Behörde mit einer Maßnahme überzieht oder aufgrund der jeweils aktuellen und
konkreten Schilderung einen Antrag ablehnt. Eine derartige Bescheidung hat die
Behörde aber gerade nicht abgelehnt, wie sich aus der Begründung zu dem
Bescheid vom 15.12.2004 ergibt. Sie hat lediglich eine Limitierung der
Kostenerstattung für den eintretenden Pflegebedarf angekündigt, die
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Kostenerstattung für den eintretenden Pflegebedarf angekündigt, die
grundsätzliche Kostenzusage aber bereits erklärt. Ob die Rechtsansichten der
Behörde im Übrigen zutreffend sind oder nicht, kann für das vorliegende Verfahren
nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht zum notwendigen Regelungsgehalt des die
Leistung ablehnenden Bescheides gehören.
In dem Widerspruchsschreiben der Antragstellerin ist jedenfalls ein neuer und ggf.
erheblicher Sachverhalt vorgetragen worden, so dass die Behörde daraufhin eine
neue Entscheidung zu treffen hat. Diese Frage ist jedoch in dem vorliegenden
Gerichtsverfahren nicht zu entscheiden.
Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren sozialhilferechtlicher Art
nicht erhoben (§ 188 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.