Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 06.02.2002
VG Frankfurt: einstellung des verfahrens, abgabe, gewissenhafte berufsausübung, gesetzliche vermutung, firma, unabhängigkeit, vermögensverfall, hessen, vertrauensschutz, geschäftsführer
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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 E 5988/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7a Abs 2 Nr 2a ArchG HE, §
807 ZPO
Löschung des Architekten aus der Architektenliste wegen
Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO lässt regelmäßig
unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen, ohne
dass es des Hinzutretens weiterer Umstände wie z.B. die festgestellte Verletzung von
Berufspflichten bedarf (im Anschluss an Hess VGH, U. v. 10.05.94, 11 UE 627/93, juris).
Es ist nicht erforderlich, dass der Architekt den Vermögensverfall verschuldet hat.
Regelungsgrund der Fünf-Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Hess. Architektengesetz ist,
dass die durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO
begründete Vermutung des Vermögensverfalls nur fünf Jahre aufrecht erhalten werden
kann; ein Vertrauensschutz ist für den Betroffenen damit nicht verbunden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten verfügte Löschung in der
Architektenliste der Architektenkammer des Landes Hessen.
Der Kläger wurde 1980 als freischaffender Architekt in die Liste der Architekten, die
bei der Architektenkammer des Landes Hessen geführt wird, eingetragen. 1992
gab er erstmals eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung gemäß § 807 ZPO
ab. Das darauf hin von der Beklagten eingeleitete Verfahren zur Löschung des
Klägers aus der Architektenliste stellte der Eintragungsausschuss in seiner Sitzung
vom 29.10.1997 wieder ein, weil seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
mehr als 5 Jahre vergangen waren. Der Eintragsausschuss behielt sich aber vor,
das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn der Kläger erneut die eidesstattliche
Versicherung abgibt.
Am 05.01.1999 leistete der Kläger die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807
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Eintragungsausschuss dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihn aus der
Architektenliste zu löschen und gab ihm Gelegenheit, sich binnen 4 Wochen zu den
Vorgängen zu äußern und dem Ausschuss gegebenenfalls darzulegen, warum er
auf die Löschung verzichten sollte. Nachdem der Kläger sich mit Schreiben vom
28.10.1999 geäußert hatte, lud der Eintragungsausschuss ihn zu seiner Sitzung
am 13.03.2000. Dort führte er im Wesentlichen aus, seine finanzielle Situation
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am 13.03.2000. Dort führte er im Wesentlichen aus, seine finanzielle Situation
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einen Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt. Er arbeite im
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begleite. Daneben nehme er auch andere Aufträge an, die einen nicht
unerheblichen Teil seiner Arbeitskraft beträfen; diese Aufträge würden über die
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Die Geschäftsanteile an der Firma gehörten anderen Personen. Als
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Pfändungsfreigrenze liege. Daneben rechne er auch noch als freier Architekt
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abgeführt würden. In den vergangenen Jahren habe er nur kleinere Schulden
abtragen können. Eine Zuwendung, die er über das Gehalt hinaus erhalte, sei das
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persönlich aus solchen Aufträgen hätte, sofort hineingepfändet würde. Wenn er
seine Bauvorlagenberechtigung verlöre, nehme man ihm die wirtschaftliche
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von ihm vorgelegt. Der Eintragungsausschuss forderte den Kläger darauf hin auf,
folgende Unterlagen vorzulegen: die beim Insolvenzgericht eingereichte
Schuldenaufstellung, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst den
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interessanten Verträge, nämlich den Geschäftsführervertrag, den
Gesellschaftsvertrag nebst eventuellen Verkaufsverträgen, die Bilanzen der letzten
3 Jahre, eine Aufstellung über die zur Zeit bearbeiteten Projekte und eine Liste der
Gesellschafter mit den aktuellen Anschriften. Zugleich trug der Ausschuss den
Kläger mit Wirkung zum 13.03.2000 als "Architekt, privatrechtliches
Arbeitsverhältnis und Architekt, freiberuflich in Nebentätigkeit" in der
Architektenliste um. Am 26.05.2000 legte der Kläger folgende Unterlagen vor:
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Aufstellung für weitere laufende Projekte. Wegen der Einzelheiten wird auf die
beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen. Nach der Gläubigerliste
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schriftlicher Anhörung entschied der Eintragungsausschuss in seiner Sitzung am
20.10.2000, die Eintragung des Klägers in der Liste der Architektenkammer
Hessen zu löschen und teilte dem Kläger diese Entscheidung mit Bescheid vom
08.11.2000 mit. Zur Begründung führte der Eintragungsausschuss im
Wesentlichen aus, gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m § 7 Abs. 2 Nr. 2 a des Hess.
Architektengesetzes könne der Eintragungsausschuss die Eintragung eines
Architekten in die Liste der Architektenkammer löschen, wenn der Architekt die
eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben habe. Von dieser
Möglichkeit werde aus folgenden Gründen Gebrauch gemacht: Gebe ein Architekt
die eidesstattliche Versicherung ab, könne in der Regel davon ausgegangen
werden, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Interessen seiner Bauherrenschaft
und die der Allgemeinheit zu garantieren. Ein überschuldeter Architekt verfüge
nicht mehr über die wirtschaftliche Grundlage, diese Aufgabe mit der zu
fordernden Unabhängigkeit wahrzunehmen. Es bestehe zum Beispiel ein starker
Anreiz zur Annahme treuewidriger Provisionszahlungen von Firmen, die mit der
Vernachlässigung von Aufsichtspflichten einhergingen. Gründe ausnahmsweise
von einer Löschung abzusehen, habe der Kläger nicht dargetan. Seine finanziellen
Verhältnisse seien grundlegend zerrüttet. Es sei nicht gelungen, diese zu ordnen.
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Projekte fehlten. Aus den vorgelegten Gesellschaftsverträgen und Bilanzen ergebe
sich ein undurchsichtiges Bild. Es bestehe keine Möglichkeit, die Schulden aus den
früheren Jahren auf ein vertretbares Maß abzubauen. Die Konstruktion der
Geschäftsführertätigkeit bei einer GmbH, deren Gesellschafter bekannte oder
zumindestens geschäftlich verbundene Personen seien, biete
Mißbrauchsmöglichkeiten, ohne den Gläubigern Vorteile zu gewähren. Bei dieser
Sachlage müsse die Abwägung zwischen den Interessen des Architekten an der
Berufsausübung und den Interessen des Bauherrn auf Schutz vor ungeeigneten
Trägern der Berufsbezeichnung zugunsten der letzteren Belange ausgehen.
Gegen den am 09.11.2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 07.12.2000
Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, während seiner Tätigkeit als
Architekt habe er nie Anlass zu Beanstandungen gegeben oder gegen die
Interessen seiner Bauherren gehandelt. Er habe zwei minderjährige Kinder zu
versorgen und sei auf seine Architektentätigkeit angewiesen. Neue Schulden habe
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versorgen und sei auf seine Architektentätigkeit angewiesen. Neue Schulden habe
er nicht gemacht, sondern regelmäßig alte Verbindlichkeiten abgetragen, soweit
die Zinslast dies zugelassen habe. Nachdem die Frist zur Löschung aus der
Architektenliste wegen seiner eidesstattlichen Versicherung im Jahr 1992
abgelaufen sei, könne jetzt nicht wegen derselben Schulden nur aufgrund einer
neuen eidesstattlichen Versicherung eine Löschung erfolgen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 08.11.2000.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der
Beklagten (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es aufgrund der Regelung des § 15
Abs. 7 Satz 4 Hess. Architektengesetz, nach der gegen die Entscheidung des
Eintragungsausschusses der Betroffene unmittelbar Klage beim
Verwaltungsgericht erheben kann, keines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mit Bescheid vom 09.11.2000 verfügte
Löschung des Klägers aus der Architektenliste kann nicht aufgehoben werden, weil
sie rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 a Hess. Architektengesetz kann die
Eintragung in die Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung
Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung
führen konnten. Eine solche Tatsache ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 a Hess.
Architektengesetz dann gegeben, wenn der betroffene Architekt innerhalb der
letzten 5 Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.
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leistete.
Die Entscheidung des Eintragungsausschusses ist auch frei von Ermessensfehlern.
Der Eintragungsausschuss hat sich weder von sachfremden Erwägungen leiten
lassen noch überschreitet seine Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten
Ermessens. Der Eintragungsausschuss hat sich bei seiner
Ermessensentscheidung von der Überlegung leiten lassen, dass nur derjenige den
Beruf des Architekten ausüben soll, der die Gewähr dafür bietet, die Interessen
seiner Bauherren treuhänderisch wahrzunehmen. Dies sei nicht mehr
gewährleistet, wenn der Architekt die eidesstattliche Versicherung wegen
Vermögensverfalls abgegeben habe. Ausnahmegründe, die eine andere
Ermessensentscheidung ermöglicht hätten, seien von dem Kläger nicht dargelegt
worden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht
bedenklich, dass der Eintragungsausschuss den Schutz der Bauwilligen zum
Maßstab seiner Ermessensentscheidung gemacht hat und bei Fehlen besonderer
Ausnahmegründe allein in der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits
einen hinreichenden Grund gesehen hat, unmittelbar und typischerweise die
Eignung für den Architektenberuf entfallen zu lassen (Hess. VGH, Urteil vom
15.05.1994, 11 UE 627/93, NJW-RR 1995, 507). Der Hess. VGH hat in der
genannten Entscheidung, der die Kammer folgt, hierzu ausgeführt:
"Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof vertritt insoweit für eine im
wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Baden-Württembergischen
Architektengesetzes die Auffassung, die Ermöglichung einer Löschung der
Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten diene dem gewichtigen
öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen
Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise
gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiere, nicht am aufgrund des
Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Berufsaufgabe
des Architekten sei gerade auch die wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Ein
zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle aber eine Gefahr für die
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zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle aber eine Gefahr für die
von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehle die wirtschaftliche Grundlage
für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und er rechtfertige damit in seiner
Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu
Lasten der Einhaltung die der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der
Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken könnten. Die
einem Architekten obliegenden umfassenden Aufgaben in Bezug auf die
Verwirklichung von Bauvorhaben erforderten neben fachlichem Können eine
gewissenhafte Berufsausübung. Insbesondere der freie Architekt sei Sachwalter
seines Bauherren, er habe seine Unabhängigkeit in der Berufsausübung zu
wahren. Diesen Anforderungen und den aus seiner besonderen Verantwortung
gegenüber Bauherren und der Allgemeinheit folgenden Aufgaben und
Verpflichtungen könne indes ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt
nicht genügen. Die etwa durch Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO begründete gesetzliche
Vermutung des Vermögensverfalls lasse nicht erst bei Hinzutreten weiterer
Umstände sondern unmittelbar und typischerweise die Eignung für den
Architektenberuf entfallen (vgl. VGH Mannheim, NVWZ-RR 1990, 304 sowie NVWZ-
RR 1993, 183). Dieser Auffassung, der auch das Verwaltungsgericht des
Saarlandes in seinem Urteil vom 6. Mai 1992 (AZ: 1 K 102/88) gefolgt ist, ist
zuzustimmen."
Die Entscheidung der Beklagten, die vom Kläger dargelegten Umstände ließen die
durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO begründeten
Gefahren für die Bauherren des Klägers und für die Allgemeinheit nicht entfallen,
ist nicht zu beanstanden. Die dargelegten Gründen für den Vermögensverfall hat
die Beklagte zu Recht unbeachtet gelassen. Denn es ist nicht erforderlich, dass
der Kläger den Vermögensverfall in irgendeiner Weise verschuldet hat. Allein seine
Verschuldung begründet typischerweise die von der Beklagten dargelegten
Gefahren. Im übrigen zeigen die Darlegungen des Klägers, dass es sich nicht nur
um einen vorübergehenden kurzfristigen Zustand handelt, sondern um eine
langanhaltende Entwicklung, die wiederholt dazu geführt hat, dass der Kläger die
eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgeben musste. Dem Kläger fehlen
daher seit Jahren schon die wirtschaftlichen Grundlagen für die erforderliche
berufliche Unabhängigkeit als freischaffender Architekt, so dass schon seit Jahren
Gefahren für seine Bauherrschaft und die Allgemeinheit von ihm ausgehen.
Rechtlich ebenfalls unbedenklich ist, dass dem Eintragungsausschuss keine
Beanstandungen der Tätigkeit des Klägers als Architekt während all dieser Jahre im
Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlagen. Denn wie bereits ausgeführt, darf der
Eintragungsausschuss sich auf die durch die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung begründete Gefahr berufen, ohne dass es des Hinzutretens weiterer
Anhaltspunkte für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Architekten bedarf. Die
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gelingt, seine Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen, so dass die mangelnde
berufliche Unabhängigkeit für einen nicht überschaubaren Zeitraum weiter
besteht. Einen Tilgungsplan zur Restschuldbefreiung nach der neuen
Insolvenzordnung hat der Kläger nicht vorgelegt. Es erscheint auch zweifelhaft, ob
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eigenen Angaben dazu dient, Honorare, die er als freier Architekt erzielen könnte,
dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die Eintragung des
Klägers in die Architektenliste löscht, obwohl sie hierzu bereits 1992 durch die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger Gelegenheit hatte.
Weder begründete die Einstellung des Verfahrens im Jahr 1997 einen
entsprechenden Vertrauensschutz, noch gebietet das Hess. Architektengesetz
nach Ablauf der 5 Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Nr. 2 a einen solchen. Aufgrund der
Ausführungen des Eintragungsausschusses in seiner Verhandlungsniederschrift
vom 29.10.1997: "Sollte der Architekt erneut die eidesstattliche Versicherung
abgeben, wird das Verfahren wieder aufgegriffen." konnte der Kläger nicht darauf
vertrauen, der Eintragungsausschuss werde eine zukünftige eidesstattliche
Versicherung nicht zum Anlass nehmen, ihn aus der Architektenliste zu löschen.
Die Erklärung des Eintragungsausschusses beschränkt sich auch nicht auf eine
eidesstattliche Versicherung, die wegen neuer Schulden abgegeben wird, sondern
auf jede erneute eidesstattliche Versicherung. Die 5 Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Nr. 2
Hess. Architektengesetz gebietet keinen entsprechenden Vertrauensschutz.
Regelungsgrund der Frist ist, dass der Gesetzgeber nach 5 Jahren von einer
Neuordnung der Vermögensverhältnisse ausgeht und die Vermutung der
mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch die eidesstattliche
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mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch die eidesstattliche
Versicherung begründet worden ist, nicht weiter aufrecht erhalten werden kann.
Wird durch eine neue eidesstattliche Versicherung dies entkräftet, zeigt dies, dass
der betroffene Architekt weiterhin wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und Grund
für ein Einschreiten besteht.
Die Entscheidung des Eintragungsausschusses überschreitet nicht die Grenzen
des Ermessens. Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Interessen der Allgemeinheit
und den Interessen der Bauherren, vor wirtschaftlich nicht leistungsfähigen
Architekten geschützt zu werden, gegenüber den Interessen des Klägers, als
selbständiger Architekt bauvorlageberechtigt zu sein, den Vorrang eingeräumt
hat. Weder ist ein milderes genauso geeignetes Mittel zum Schutz der
Allgemeinheit und der Bauherren denkbar, noch ist die Entscheidung für den
Kläger unzumutbar. Hierzu hat der Hess. VGH in der genannten Entscheidung
ausgeführt:
"Die Löschung in der Architektenliste stellt typischerweise die Existenzgrundlage
des Betroffenen nicht völlig in Frage, sondern verwehrt ihm nur die Führung der
Berufsbezeichnung (§ 1 Hess. Architektengesetz) und die Ausübung von in
speziellen Vorschriften den Architekten vorbehaltenen Tätigkeiten etwa im
Rahmen der Bauvorlagenberechtigung für größere Bauvorhaben. Dies relativiert
von vornherein die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit, der deshalb nicht
etwa mit einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichgesetzt
werden kann ( vgl. VGH Mannheim, NVWZ-RR 1993, 183)."
Dem ist zuzustimmen. Dem Kläger ist daher weiterhin ein Auskommen, z.B. als
Angestellter in einem Architekturbüro, möglich, so dass auch der Unterhalt seiner
beiden Töchter, auf den er verwiesen hat, sichergestellt werden kann.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da
er unterliegt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.