Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 28.03.2007
VG Frankfurt: bundesamt für migration, aufenthaltserlaubnis, ausreise, ausländer, mitwirkungspflicht, eritrea, konsulat, drittstaat, ausstellung, vollstreckung
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 2567/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 25 Abs 3 S 2 AufenthG 2004
(Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat;
Aufenthaltserlaubnis; Mitwirkungspflicht des Ausländers)
Leitsatz
Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstosses gegen
Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2002 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als
Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.09.2002 ab. Aufgrund einer
hiergegen gerichteten Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 15.06.2005 (Az.:
9 E 3879/02.A) rechtskräftig zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 7 AufenthG bzgl. Eritrea vorliegen. Mit Verpflichtungsbescheid vom
08.08.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das
Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Eritrea fest.
Unter dem 13.09.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis. Zur Vorlage kam eine Bescheinigung des Konsulats des
Staates Eritrea vom 13.09.2005, wonach der Kläger an diesem Tag im Konsulat
vorgesprochen habe und für die Ausstellung eines eritreischen Reisepasses
bestimmte Formalitäten zu erfüllen seien (Bl. 51 d. Behördenakte). Der Kläger trug
vor, dass er der Passpflicht nicht nachkommen können, da er weder einen
Heimatpass, noch Urkunden besitze, die er dem Konsulat zur Ausstellung eines
Passes vorlegen müsse. Er kenne auch keine Personen, die als Zeugen im
Rahmen eines Antragsverfahrens gegenüber dem Konsulat auftreten könnten.
Auch eine Vorsprache der Eltern im Heimatland bei den eritreischen Behörden sei
vor dem Hintergrund der kritischen Überwachung der Eltern bzw. Geschwister seit
der Desertion des Klägers weder zumutbar noch aussichtsreich. Nach erfolgter
Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ab. Dem Grunde nach bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG. Nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG
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Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG. Nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG
werde eine Aufenthaltserlaubnis allerdings dann nicht erteilt, wenn der Ausländer
wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoße.
Hierzu gehörten auch Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung. Da er seinen
Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht in zumutbarer Weise
nachgekommen sei, was näher dargelegt wird, worauf Bezug genommen werden
kann, habe er seine Passlosigkeit selbst zu verschulden. Die Zustellung der
Verfügung erfolgte am 26.06.2006.Mit Schriftsatz vom 03.07.2006, dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 05.07.2006, hat der Kläger
Klage erhoben. Er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis. Soweit er den Lebensunterhalt nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit bestreiten könne und soweit die Passpflicht nicht erfüllt werde,
könne gem. § 5 Abs. 3 AufenthG vom Vorliegen der entsprechenden
Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Im Übrigen habe der Kläger seine
Bemühungen zur Erlangung von Reisepässen hinreichend dokumentiert. Er könne
die formellen Voraussetzungen, wie sie vom eritreischen Konsulat erwartet
würden, nicht erfüllen. Im Übrigen erfolge die Ausstellung von Reisepässen seitens
der eritreischen Botschaft willkürlich. Oppositionelle, wie der Kläger, blieben
regelmäßig unberücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 21.06.2006 zu
verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung schließe die
Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante
Aufenthaltsgesetz aus. § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante Aufenthaltsgesetz solle
sicherstellen, dass eine Aufenthaltserlaubnis dann nicht erteilt werde, wenn der
Ausländer zumutbare Anforderungen bei der Beschaffung von
Heimreisedokumenten nicht erfüllt habe. Dies widerspreche auch nicht der
Regelung des § 5 Abs. 3 AufenthG, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz der
nichterfüllten Passpflicht nur in den Fällen ausgeschlossen werde, in denen der
Antragsteller die Passlosigkeit wegen des Verstoßes gegen seine
Mitwirkungspflichten verschuldet habe. § 5 Abs. 3 AufenthG laufe deshalb auch
nicht etwa leer. In seinen Anwendungsbereich fielen allerdings nur die Fälle, in
denen der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Wegen
des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt
der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen
zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2006 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG.
Nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Von Letzterem ist beim Kläger
auszugehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom
08.08.2005 festgestellt, dass das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 7 AufenthG
hinsichtlich Eritrea vorliegt. Die Ausländerbehörde ist an diese Entscheidung
gebunden, § 42 S. 1 AsylVfG. Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG
liegt nicht vor. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise
in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt und
gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende
Gründe bestimmte Annahmen rechtfertigen. Weder für die Annahme der ersten
noch der dritten Variante der hier genannten Ausschlussgründe ist etwas
vorgetragen noch ist Entsprechendes ersichtlich. Der Kläger hat aber entgegen
der Auffassung der Beklagten auch nicht wiederholt oder gröblich gegen
entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen. Dabei kann dahinstehen, ob der
Kläger alles ihm Zumutbare zur Beschaffung eines eritreischen Passes
unternommen hat. Der zweite Satzteil des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG bezieht sich
auf den ersten Satzteil, da sich die Bezugnahme „entsprechende
Mitwirkungspflichten“ sprachlich nur auf die dort genannte Möglichkeit und
Zumutbarkeit einer Ausreise „in einen anderen Staat“ beziehen kann. Das
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Zumutbarkeit einer Ausreise „in einen anderen Staat“ beziehen kann. Das
erkennende Gericht teilt insoweit die Sichtweise des Bayrischen
Verwaltungsgerichtshofs in einem Beschluss vom 01.06.2006 (Az.: 19 ZB 06.659)
sowie des OVG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 22.01.2007 (Az.: 18 E
274/06). Nur hinsichtlich eines Drittstaates ist die Frage einer freiwilligen Ausreise
und damit auch eine in diesem Kontext stehende Verletzung der
Mitwirkungspflicht, die die Erfüllung der Passpflicht einschließt, bedeutsam. Anders
lässt sich das Wort „entsprechende“ nicht erklären. Im § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG
sind gerade keine Kriterien enthalten, für die „entsprechende Mitwirkungspflichten“
bestehen könnten. Diese sprachliche Eindeutigkeit des Gesetzestextes wird durch
die Begründung des Gesetzgebers in der Bundestagsdrucksache 15/420, S. 79 zu
§ 25 Abs. 3 AufenthG bestätigt. Danach soll Satz 2 sicherstellen, dass kein
Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und
zumutbar ist. Demgegenüber kann der Erlass des Bundesministeriums des Innern
vom 28.07.2005 - auf den es für die Entscheidung des Gerichts im Übrigen nicht
ankommt - mit seinem Hinweis auf die Intension des Gesetzgebers nicht
überzeugen, wenn es dort heißt: “Denn § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante AufenthG soll
sicherstellen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Ausländer
das Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er zumutbare
Anforderungen bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht erfüllt
(Bundestagsdrucksache 15/420, S. 80)“. Auf der in Bezug genommenen Seite 80
der Bundestagsdrucksache ist die Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 5 AufenthG
ersichtlich, die für die Vorgaben des § 25 Abs. 3 AufenthG keine Rückschlüsse
erlaubt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich die Sichtweise
ferner, ohne dass es darauf ankäme, aus den Anwendungshinweisen zum
Aufenthaltsgesetz, hier der Ziff. 25.3.3.1 der vorläufigen AVV. Dort heißt es zu § 25
Abs. 3 AufenthG unter anderem, dass die Vorschrift nicht die wiederholte oder
gröbliche Verletzung aller Mitwirkungspflichten sanktioniere, vielmehr müsse der
Ausländer eine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt haben, wodurch die Ausreise
in einen anderen Staat gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist. Dass sich
eine Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs. 3 S. 2, 2. Variante AufenthG auf die im
ersten Satzteil genannte mögliche und zumutbare Ausreise in einen anderen
Staat bezieht, ist auch einem obiter diktum im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2005 (1 C 18/04) zu entnehmen, wo es
heißt:
„So wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob dem Kläger die
(freiwillige) Ausreise “in einen anderen Staat“ möglich und zumutbar ist. Mit dieser
Formulierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es auf die Frage einer
Ausreise in den Staat - typischerweise den Heimatstaat des Ausländers -, für den
das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt hat, nicht mehr ankommt
(vgl. Bundestagsdrucksache 15/420 S. 79). Nach neuem Recht ist die Frage einer
freiwilligen Ausreise nur noch insofern von Bedeutung, als es um einen Drittstaat
geht.“
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von der Sollregelung des § 25 Abs. 3
AufenthG nicht erfassten atypischen Falles, der hier zu einem anderen Ergebnis
führen könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch § 5 Abs. 1 und Abs. 2
des AufenthG stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, da
gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG unter anderem in den Fällen der Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der Abs. 1 und 2
des § 5 AufenthG abzusehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.