Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 09.04.2003
VG Frankfurt: arzneimittel, versorgung, krankenversicherung, sozialhilfe, glaubhaftmachung, verordnung, behandlung, kunst, wirtschaftlichkeitsgebot, vertragsarzt
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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 1266/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 BSHG, § 38 BSHG, § 27
SGB 5, § 31 SGB 5, § 34 SGB
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(Kein) Anspruch auf Kostenübernahme von nicht
verordneten Arzneimitteln
Leitsatz
Zum Verhältnis von Krankenversicherungsleistungen nach dem SGB 5 und Krankenhilfe
nach BSHG § 38 (hier: Antrag auf Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Übernahme
von Kosten für Arzneimittel im Wege einer einstweiligen Anordnung)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; dabei werden
Gerichtskosten nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten,
"der Antragstellerin die Kostenübernahme für Mykundex DRA; Tramundin Retard;
Sandoz Synergy Frau; Ferro Folsan DRA und Wasserstoffperoxidlösung wie ärztlich
verordnet, zuerteilen"
hat keinen Erfolg, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen
nicht vorliegen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die
tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs
(Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2
ZPO).
Es fehlt hier jedenfalls an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen
Voraussetzungen für den erforderlichen Anordnungsanspruch. Der
Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht hier nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
zunächst der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG entgegen. Die Antragstellerin ist
krankenversichertes Mitglied der BEK. Nach § 27 Abs. 1 SGB V hat die
Antragstellerin als Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie
notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
danach neben der ärztlichen Behandlung die Versorgung mit Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmitteln (Abs. 1 Ziff. 3). Nach § 31 Abs. 1 SGB V haben Versicherte
Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die
Arzneimittel nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Um solche sogenannten
Bagatell-Arzneimittel handelt es sich hier offensichtlich allerdings nicht. Sie
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Bagatell-Arzneimittel handelt es sich hier offensichtlich allerdings nicht. Sie
könnten im übrigen grundsätzlich auch nicht im Wege der Sozialhilfe beansprucht
werden, weil hier diese Arzneimittel wegen § 34 SGB IV nicht zum
Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, so dass auch
über § 38 BSHG kein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Die Kosten für
derartige Bagatell-Arzneimittel sind daher gegebenenfalls aus dem Regelsatz zu
bestreiten (Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 37 Rdnr. 20). Die Versorgung mit
Arzneimitteln richtet sich ansonsten nach den Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung - Arzneimittel-Richtlinien / AMR -, denen
Normcharakter zukommt. Der Versicherte hat danach grundsätzlich einen
Anspruch auf die Versorgung mit allem nach dem Arzneimittelgesetz
verkehrsfähigen Arzneimitteln, sofern sie nicht aus der Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind oder soweit sie nicht nach
dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wie es in diesen Richtlinien konkretisiert ist, nur
eingeschränkt verordnet werden dürfen. Der Anspruch umfasst die Versorgung
nach den Regeln der ärztlichen Kunst auf der Grundlage des allgemein
anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse im Umfange einer
ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung (A 3). Der
Versicherte hat im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gegen den
Vertragsarzt einen Anspruch auf diejenige Behandlung, welche aufgrund des
Behandlungsverhältnisses nach den ärztlichen und rechtlichen Maßstäben
erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere die Beachtung der Regeln der ärztlichen
Kunst auf der Grundlage des Standes der medizinischen Erkenntnisse. In diesem
Rahmen hat der Vertragsarzt auch das Wirtschaftlichkeitsgebot der
vertragsärztlichen Versorgung zu beachten (B 8). Arznei- und Verbandmittel, die
aufgrund dieser Richtlinien zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
verordnungsfähig sind, sind auf Kassenrezept zu verordnen.
Hier ergibt sich, dass die von der Antragstellerin begehrten Arzneimittel von dem
sie behandelnden Arzt nicht auf Kassenrezept verordnet worden sind, obwohl sie
nach der bei den Akten befindlichen Äußerung des Gesundheitsamtes des
Antragsgegners mit einer Ausnahme grds. verordnungsfähig wären. Das bedeutet,
dass nach dem derzeitigen Stand der Dinge der behandelnde Arzt die
Voraussetzungen für eine Verordnung auf Kassenrezept nicht als gegeben
angesehen hat. Letzen Endes bedeutet dies weiter, dass für die beanspruchten
Arzneimittel die versicherungsrechtlichen Vorgaben als nicht gegeben angesehen
wurden. Damit ist aber auch ausgeschlossen, dass die Leistungen im Wege der
Sozialhilfe beansprucht werden können. Denn nach § 38 Abs. 1 BSHG entsprechen
die Hilfen im Bereich der Krankenhilfe den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung, soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen
ist. Andere Regelungen enthält insbesondere § 38 Abs. 2 BSHG, der sicherstellt,
dass Hilfen den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen, wenn
finanzielle Eigenleistungen der Versicherten, insbesondere die Zahlung von
Zuschüssen, die Übernahme nur eines Teils der Kosten und eine Zuzahlung der
Versicherten vorgesehen ist und nach den §§ 51 und 62 des SGB V eine
vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgt ist. Um
solche Leistungen, die bereits nach der früheren Gesetzeslage gegebenenfalls im
Wege der Sozialhilfe zusätzlich zu Teilleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zu gewähren waren, handelt es sich hier indessen nicht.
Deshalb ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und Stand der Glaubhaftmachung
davon auszugehen, dass hier keine von der Sozialhilfe zu schließende Lücke im
Bedarf besteht. Daran wäre hier nur dann zu denken, wenn entgegen dem SGB V
die Krankenversicherung - bezogen auf die hier in Frage stehenden Arzneimittel -
ihrem Leistungsauftrag und ihrer Leistungsverpflichtung nicht nachkäme. Dafür ist
indessen derzeit nichts durch entsprechende fachliche Belege glaubhaft gemacht.
Im übrigen wäre die Antragstellerin gehalten, bei einer derartigen Fallkonstellation
sozialgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Dazu würde gegebenenfalls auch die
Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes dort gehören (vgl. OVG Berlin,
Beschluss vom 05.07.1995 - 6 S 88/95 - NJW 96, 803). Nur für den Fall, dass mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerin auf die geltend
gemachten Arzneimittel bestünde, dieser Anspruch aber gleichwohl nicht in Kürze
realisierbar wäre, würde es bei Zurückstellung des Nachrangs der Sozialhilfe unter
dem Blickwinkel fehlender "bereiter Mittel" zu einer eventuellen Verpflichtung des
Sozialhilfeträgers zum vorläufigen Eintreten kommen können. Indessen fehlt es
dazu ebenfalls an jeglicher Glaubhaftmachung hinsichtlich der Voraussetzungen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist
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(§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Aus alledem ergibt sich, dass wegen mangelnder Erfolgsaussicht auch der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist (§ 166 VwGO i. V. m. § 114
ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.