Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.10.2008

VG Frankfurt: zivilrechtliche ansprüche, öffentliche sicherheit, zivilrechtliche verantwortlichkeit, betreiber, haus, grundstück, eigentümer, verfügungsgewalt, liegenschaft, gefahr

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 1131/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1036 BGB, § 1041 BGB, § 7
SOG HE, § 23 WasgefStAnlV
HE 1993, § 19i WHG
(Nießbrauchsinhaber ist Betreiber im Sinne der §§ 19i WHG
)
Leitsatz
Da der Nießbrauchsinhaber sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche
Verfügungsgewalt über den Nießbrauchsgegenstand hat und unmittelbar aus dem
schuldrechtlichen Verhältnis berechtigt ist, den unmittelbaren Nutzen aus ihm zu
ziehen und ihm die Sorge für die Erhaltung der Sache obliegt, ist er Betreiber im Sinne
der §§ 19i WHG i. V. m. 23 Anlagenverordnung VAwS.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Inhaberin eines Nießbrauchrechts dagegen, für die
Beseitigung von Mängeln an einer Heizöllageranlage in Anspruch genommen zu
werden.
Die Heizöllageranlage (eine unterirdische Tankanlage mit 5.000 Liter
Fassungsvermögen) befindet sich auf dem Hausgrundstück X-Straße in Y-Stadt.
Eigentümerin des Grundstücks ist die mit Beschluss des Gerichts vom 20. Juni
2008 beigeladene Frau A. Für die Klägerin ist im Grundbuch von Liederbach, Bezirk
62, Blatt 1667 in Abt. II ein lebenslanges unentgeltliches Wohn-, Nutzungs- und
Nießbrauchsrecht an dem von ihr bewohnten Grundstück eingetragen.
Nachdem die Heizöllageranlage zunächst im März 2002 ohne weitere
Beanstandung geprüft worden war, stellte der Prüfbericht der Technischen
Überwachung Hessen GmbH vom 14. März 2007 folgende erhebliche Mängel fest:
1. Es fehlt eine Sicherung der Rohrleitung gegen Leerheben des Tank z. B. ein
Heberschutz- oder Magnetventil (4241),
2. Die Betriebskontrollleuchte des Leckanzeiger ist defekt (3108),
3. Die Ölsperre im Bodeneinlauf des Heizraumes fehlt (3603).
Mit Schreiben vom 2. April 2007 forderte die Beklagte den ehemaligen Eigentümer
des Hausgrundstücks, Herrn B, auf, die festgestellten Mängel bis zum 14. Juni
2007 beseitigen zu lassen und die erfolgte Mängelbeseitigung schriftlich
anzuzeigen. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juni 2007 erinnerte die Beklagte an
die Mängelbeseitigung. Daraufhin ließ die Klägerin durch ihre Tochter der
Beklagten mitteilen, dass ihr Ehemann, Herr B, bereits am 17. April 1999
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Beklagten mitteilen, dass ihr Ehemann, Herr B, bereits am 17. April 1999
verstorben sei und dieser das Hausgrundstück mit testamentarischer Verfügung
seiner Tochter, der Beigeladenen, vererbt habe. Nachdem die Beigeladene zur
Mängelbeseitigung aufgefordert worden war, teilte sie der Beklagten fernmündlich
mit, dass für die Mängelbeseitigung allein die Klägerin zuständig sei, da ihr das
Nießbrauchrecht über das gesamte Haus zustehe. Daraufhin forderte die Beklagte
im August 2007 die Klägerin zur Mängelbeseitigung auf, die die Aufforderung
allerdings mit dem Hinweis zurückreichte, nicht sie, sondern die Beigeladene als
Eigentümerin sei dafür verantwortlich. Auch eine im Januar 2008 erfolgte erneute
Aufforderung zur Mängelbeseitigung an die Beigeladene blieb erfolglos. Daraufhin
wies die Beklagte mit textgleichen Schreiben vom 21. Januar 2008 sowohl die
Klägerin als auch die Beigeladene darauf hin, dass auch nach dem Tod des
ehemaligen Eigentümers im Jahre 2002 und 2007 jeweils Prüfungen durch den
TÜV-Hessen stattgefunden hätten. Da zu keinem Zeitpunkt ein Betreiberwechsel
angezeigt worden sei, müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die
Prüfungen durch die im Hause wohnende Klägerin veranlasst und auch bezahlt
worden seien und die Klägerin damit ihre Zuständigkeit als gegeben angesehen
habe. Betreiber einer Tankanlage sei derjenige, der die tatsächliche
Verfügungsgewalt über eine Anlage habe und einen Nutzen aus deren Betrieb
ziehe, sofern nichts anderes festgelegt worden sei. Sollten bis zum 28. Februar
2008 keine Unterlagen vorgelegt worden sein, aus denen sich eine Aussage über
die Verantwortlichkeit bei fälligen Reparaturen an der zu der Liegenschaft
gehörenden Einrichtungen ableiten ließen, so werde die Forderung nach
Mängelbeseitigung durch Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung gegen die
Klägerin betrieben.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 forderte die Beklagte die Klägerin letztmalig
mit Fristsetzung bis zum 4. April 2008 auf, die festgestellten Mängel an der
Heizölanlage zu beseitigen. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten vom 26. Februar 2008 erneut die Verantwortlichkeit für die
Mängelbeseitigung ablehnte, erging unter dem 25. März 2008 die mit der Klage
angefochtene Verfügung, mit der der Klägerin die Mängelbeseitigung bis zum 24.
April 2008 aufgegeben worden ist. Gleichzeitig drohte die Beklagte ihr für den Fall
des erfolglosen Fristablaufs und der Bestandskraft der Verfügung die Festsetzung
eines Zwangsgeldes in Höhe von 850,00 Euro an.
Mit am 25. April 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten hat die Klägerin hiergegen Klage erheben lassen. Sie ist der
Ansicht, dass sich aus dem ihr eingeräumten Nießbrauchs- und Wohnrecht eine
Verantwortlichkeit zur Beseitigung der Mängel an der Heizölanlage nicht herleiten
lasse. Ihr verstorbener Ehemann habe als Erblasser ein kostenfreies Nießbrauchs-
und Wohnrecht testamentarisch verfügt. Die Beigeladene habe das Erbe
angenommen und als Erbin der Liegenschaft habe sie deshalb dafür Sorge zu
tragen, dass die Klägerin in dem Haus kostenfrei wohnen könne. Kostenfreiheit
umfasse auch die Tragung sämtlicher Nebenkosten und die Übernahme
sämtlicher Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten. Die Klägerin
sei auch nicht Betreiberin der Heizölanlage, sondern Wohnrechtsinhaberin. Im
Rahmen dieses unentgeltlich eingeräumten Wohnrechts nutze sie zwar auch die
Heizungsanlage, betreibe sie aber nicht. Betreiberin sei allein die Beigeladene als
Eigentümerin der Liegenschaft.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 25. März 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Verfügung zur Mängelbeseitigung an der Heizölanlage stelle
eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, die auch an die Klägerin als Störerin zu
richten gewesen sei. Zwar sei unstreitig, dass die Beigeladene Eigentümerin der
Liegenschaft sei und die Klägerin das Haus im Rahmen des ihr eingeräumten
Nießbrauchs- und Wohnrecht bewohne. Trotzdem sei die Klägerin als Betreiberin
der Heizölanlage im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe -
Anlagenverordnung - VAwS anzusehen. Denn Betreiber einer Anlage sei danach,
wer für sie verantwortlich sei, die erforderliche tatsächliche und rechtliche
Verfügungsgewalt über die Anlage habe und einen wie auch immer gearteten
Nutzen aus ihr ziehe. Der Betreiber werde in der Regel als Eigentümer, Pächter,
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Nutzen aus ihr ziehe. Der Betreiber werde in der Regel als Eigentümer, Pächter,
Mieter, als Leasingnehmer oder sonstiger Nutzungsberechtigter Inhaber der
Anlage sein. Wie sich aus dem Testament des verstorbenen Ehemannes der
Klägerin ergebe, sei ihr ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Haus eingeräumt
worden. Der Wille des Erblassers sei also darauf gerichtet gewesen, der Klägerin
die Möglichkeit einzuräumen, zu Lebzeiten in dem gemeinsamen Haus wohnen zu
können. Er habe ihr demnach die Nutzung an dem Haus übertragen. Dazu gehöre
auch die Heizungsanlage als wesentlicher Bestandteil des Hauses.
Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, ist der Ansicht, dass die
Klägerin als Nießbraucher der Anlage auch öffentlich-rechtlich als Betreiberin der
Heizölanlage anzusehen sei. Allein sie sei für die Anlage und die Durchführung der
Mängelbeseitigung verantwortlich.
Mit Beschluss vom 17. September 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalte der
Gerichtsakten sowie der Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die mit der Klage angegriffene Verfügung der Beklagten vom 25. März 2008 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1
VwGO.
Streitig ist allein die Behauptung der Klägerin, nicht sie sei für die Beseitigung der
im Rahmen der Prüfung durch den TÜV Hessen festgestellten Mängel an der
Heizöllageranlage auf dem von ihr bewohnten Grundstück „X-Straße“ in Y-Stadt
verantwortlich, sondern die Beigeladene als Eigentümerin der Liegenschaft. Sie sei
als Inhaberin eines Nießbrauchs- und Wohnrechts an dem Grundstück nicht
Betreiberin im Sinne des § 23 VAwS. Betreiberin könne nur die Eigentümerin,
mithin die Beigeladene sein. Ihre diesbezüglichen Ausführungen vermögen das
Gericht nicht zu überzeugen.
Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte sie für die angeordnete wasserrechtliche
Maßnahme im Rahmen einer unstreitig gebotenen Gefahrenabwehr nach § 53
Hessisches Wassergesetz (HWG) in Anspruch nimmt. Auch unter Berücksichtigung
ihres Vortrages kann das Gericht jedoch nicht erkennen, dass die Beklagte das ihr
nach den polizeirechtlichen Grundsätzen zustehende Auswahlermessen
hinsichtlich des Verantwortlichen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Gemäß § 53
Abs. 2 HWG i.V.m. § 7 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit
(HSOG) ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, sofern die Gefahr von einer
Sache ausgehet, gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
Anordnungen zur Gefahrenabwehr können aber auch gemäß § 7 Abs. 2 HSOG
gleichrangig gegen den Eigentümer ergehen (Hess. VGH, Beschl. v. 19.05.2005, -
7 UZ 1391/04 -; Beschl. vom 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011).
Polizeipflichtig sind demnach sowohl die Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen
Gewalt über die Anlage als auch die Beigeladene als Eigentümerin des
Hausgrundstücks und der Heizöllageranlage, da die Zustandshaftung sowohl an
das Eigentum als auch an die Innehabung der tatsächlichen Gewalt anknüpft.
Können demnach mehrere polizeipflichtige Adressaten in
Anspruch genommen werden, steht die sogenannte Störerauswahl im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die sich bei ihrer Entscheidung primär von
dem Bestreben leiten lassen wird, die Gefahr schnell und wirksam zu bekämpfen
(Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rdnr. 807ff;
Meixner/Fredrich, HSOG, 10. Aufl., 2005, § 7 Rdnr. 8; Hess. VGH a.a.O). Auf die
zivilrechtliche Verantwortlichkeit kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin bei
der Auswahl des Störers nicht an (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 24.08.1994 - 14 TH
1406/94 -, UPR 1995, 198 m. w. N.).
Die Beklagte hat sich bei der getroffenen Verfügung zutreffend von diesen
Erwägungen leiten lassen. Denn die Klägerin ist als Bewohnerin des
Hausgrundstücks und als Nutzerin der Heizöllageranlage bereits aufgrund der
größeren Sachnähe zu der mangelhaften Heizöllageranlage einfacher und
schneller in der Lage, die mit Verfügung vom 25. März 2008 geforderte
Beseitigung der Mängel nach § 23 Abs. 7 VAwS i. V. m. § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
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Beseitigung der Mängel nach § 23 Abs. 7 VAwS i. V. m. § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vornehmen zu lassen als die Beigeladene, die zwar
als Vorerbin Eigentümerin des Hauses ist aber offensichtlich auch in der
Vergangenheit nach ihrem eigenen und von der Klägerin nicht widersprochenem
Vortrag keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Unterhaltung der mangelhaften
Anlage übernommen, sondern dies der Klägerin überlassen hatte. So ist die
Prüfung der Anlage auch im Jahre 2002 offensichtlich durch die Klägerin veranlasst
worden. Als Inhaberin des Nießbrauchrechts ist sie zudem auch gesetzlich nach
den §§ 1036, 1041 BGB verpflichtet, den Nießbrauchsgegenstand, hier das von ihr
bewohnte Hausgrundstück, in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Die
Klägerin verkennt aber im Wesentlichen, dass für die streitgegenständliche
wasserordnungsrechtliche Frage, wer für die Mängelbeseitigung nach § 53 Abs. 2
HWG i. V. m. § 23 Abs. 7 VAwS in Anspruch genommen werden kann, die Frage der
Kostentragung der Mängelbeseitigung unbeachtlich ist, da sie allein das
Innenverhältnis zwischen Eigentümerin und Nießbraucherin betrifft. Mögliche
zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beigeladenen sind
gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Solche möglicherweise
bestehende zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche der Klägerin gegenüber der
Beigeladenen sind wegen der Wesensverschiedenheit von Polizeipflichtigkeit
einerseits und dem Einstehenmüssen für zivilrechtliche Ansprüche andererseits
nicht geeignet, ein
brauchbares Kriterium dafür zu liefern, ob ihr gegenüber eine polizeirechtliche
Verantwortlichkeit anzunehmen ist oder nicht. Denn zum Störer wird jemand allein
dadurch, dass eine Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder
tatsächlich beherrschten Sache entsteht (Hess. VGH, Beschl. 19.05.2005 a.a.O.).
Dass der Klägerin ein solcher beherrschender Einfluss auf die von ihr genutzte
Heizöllageranlage zukommt, bestreitet sie selbst nicht. Hinzu kommt, dass sie als
Nießbraucherin auch die dingliche Verfügungsberechtigung über das
Hausgrundstück und seiner wesentlichen Bestandteile besitzt.
Die Beklagte konnte sich bei der Ausübung ihres Ermessens auch von
verwaltungstechnischen Gründen leiten lassen. Die Inanspruchnahme der Klägerin
als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und als Inhaberin einer höchstpersönlichen
dinglichen Berechtigung über die Heizöllageranlage als Adressatin der Verfügung
vermeidet den aufwendigeren Weg über die Verpflichtung der Eigentümerin unter
gleichzeitigem Erlass einer Duldungsverfügung an die Klägerin. Aus dem
bisherigen Verlauf der Auseinandersetzung wird nämlich ersichtlich, dass sich
sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene darüber streiten, wer für die
Mängelbeseitigung verantwortlich ist. Die Beklagte war zur Gefahrenabwehr
demnach bereits aus naheliegenden verwaltungstechnischen Gründen gezwungen,
denjenigen zur Mängelbeseitigung zu verpflichten, der näher an der Anlage dran
ist und damit effektiver und ohne langwierige rechtliche Auseinandersetzung die
Gefahr beseitigen kann. Dies ist nach zutreffender Ansicht offensichtlich die
Klägerin als dingliche Nutzungsberechtigte.
Letztendlich ist die Klägerin aber auch Betreiberin der Anlage im Sinne des § 19i
WHG. Zwar konkretisiert das WHG den Begriff des Anlagenbetreibers nicht. Doch
ergibt sich aus der Zuordnung des Betreibers zur Anlage und umgekehrt, dass
damit generell die Person gemeint sein soll, die für den Betrieb der Anlage
verantwortlich zeichnet. Betreiber einer Anlage ist demnach, wer bei wertender
Betrachtung für sie verantwortlich ist, die erforderliche tatsächliche und rechtliche
Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch immer gearteten) Nutzen aus ihr zieht und
Anordnungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten besitzt, z.B. auch in der Lage
ist, die behördlichen Auflagen zu erfüllen. Er wird zumeist als Eigentümer, Pächter,
Mieter, als Leasingnehmer oder sonstiger Nutzungsberechtigter Inhaber der
Anlage sein (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 i Rdnr. 4; Kotulla,
WHG, 2003,
§ 19i Rdnr. 4f). Nach den bisherigen Feststellungen der Beklagten und des Gerichts
hat die Klägerin sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Verfügungsgewalt
über das Grundstück und zieht als Nießbraucherin auch unmittelbar Nutzen aus
ihm. Dies entspricht auch dem Wesen des Nießbrauchs, dass der Klägerin nicht
nur ein umfassendes Nutzungsziehungsrecht über das Hausgrundstück
einschließlich aller seiner Bestandteile einräumt, sondern auch Lasten auferlegt,
wie sie sich aus den Regelungen der §§ 1036, 1041 ff BGB ergeben. So weist der
Nießbrauch der Klägerin das Besitzrecht am Grundstück zu, um die ihr
zustehenden Nutzungen kraft eigenen Rechts ziehen zu können. Dem
Nutzungsvorteil steht die konkrete Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der
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Nutzungsvorteil steht die konkrete Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der
wirtschaftlichen Bestimmung der Sache und auch die Verpflichtung nach den
Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren gegenüber. Das bedeutet,
dass dem Nießbraucher während der gesamten Dauer des Nutzungsrechts die
Sorge für die Erhaltung der Sache obliegt, so dass er im Rahmen der gewöhnlichen
Unterhaltung zu eigenen Handlungen verpflichtet ist und auch die Kosten zu
tragen hat. Lediglich Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Unterhalt
hinausgehen hat der Eigentümer zu tragen. Nach der Überzeugung des Gerichts
gehört die mit angefochtener Verfügung aufgegebene Mängelbeseitigung an der
Heizöllageranlage zu den gewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen, da sie nach
dem Lauf der Dinge von Zeit zu Zeit und unter Umständen auch in kürzeren
Abständen notwendig sind, damit die Anlage ihre Beschaffenheit bei
Nießbrauchbestellung beibehält (vgl. zum Ganzen: Petzoldt in Münchner
Kommentar, BGB, 2. Aufl. 1986, § 1041 Rdnr. 2; Lenders in JurisPK-BGB, 2. Aufl.
2005, § 1036 Rdnr. 7, § 1041 Rdnr. 2 und 3).
Nach alledem konnte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 25. März 2008
zur Beseitigung der festgestellten Mängel an der von ihr genutzten
Heizöllageranlage heranziehen.
Da die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, ist die Klägerin auch
Kostenpflichtig nach § 61 HWG. Durch ihre pflichtwidrige Untätigkeit als
Anlagenbetreiberin hat sie zu der Maßnahme der Wasseraufsicht Anlass gegeben.
Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 der Verfügung ist nicht zu
beanstanden, da die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Hessisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Unter
Billigkeitsgesichtspunkten hat die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen, da sie sich nicht durch eine Antragstellung am Kostenrisiko
beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3,162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.