Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.06.2009

VG Frankfurt: sparkasse, vollziehung, aussetzung, verfahrenskosten, vereitelung, zivilprozessrecht, quelle, stempel, vollstreckungsverfügung, zustellung

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Gericht:
VG Frankfurt 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 545/09.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 6
VwGO, § 68 VwGO
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Erledigung
Leitsatz
Kostenbescheid für Werbetafeln
Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 151,73 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Kostenbescheid vom 29.08.2008 zu
303,45 Euro für zwei ungenehmigte Werbetafeln heran. Dagegen richtete sich der
Widerspruch des Antragstellers vom 10.09.2008; gleichzeitig stellte er einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Mit Schreiben vom 25.02.2009 informierte die Sparkasse Köln/Bonn den
Antragsteller, dass eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der
Antragsgegnerin zugestellt worden sei, die Sparkasse müsse daher sein Konto
sperren und das gepfändete Guthaben an den Gläubiger überweisen. Die
Sparkasse empfahl dem Antragsteller sich mit dem Gläubiger
auseinanderzusetzen. Das vom Antragsteller zu den Gerichtsakten überreichte
Schreiben trägt einen Stempel: „Eingegangen: 26. Feb. 2009“. Die
Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller eine Zweitausfertigung der
Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit Schreiben vom 02.03.2009.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2009, bei Gericht am 05.03.2009 eingegangen, hat der
Antragsteller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in
Verbindung mit § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO“. Er begründet seinen Antrag damit, dass
über seinen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde noch
nicht entschieden sei, gleichwohl betreibe die Antragsgegnerin die Vollstreckung.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antrag vom 05.03.2009 sei verspätet, weil der
Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin bereits am 04.03.2009 erfolgt sei. Der
Antragsteller meint, die Zahlung der Sparkasse sei gegen seinen Willen erfolgt, er
habe sich auch nicht mehr dagegen wehren können, weil ihm die Pfändungs- und
Überweisungsverfügung erst am 03.03.2009 bekanntgegeben sei, obwohl der
Sparkasse die Verfügung bereits am 25.02.2009 zugestellt worden sei. Damit
habe die Antragsgegnerin einen rechtzeitigen Rechtsschutz vereitelt; er halte
seinen Antrag aufrecht.
Behördenakten hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
II
Der Antrag muss scheitern, weil im Eilverfahren, nachdem „das Geld geflossen
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Der Antrag muss scheitern, weil im Eilverfahren, nachdem „das Geld geflossen
ist“, nichts mehr zu regeln oder zu sichern ist, so dass dem Antragsteller kein (Eil-)
Rechtsschutzinteresse zur Seite steht. Durchgreifende Gründe für die Aufhebung
der Vollziehung sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist darauf verwiesen seine
vermeintlichen Rechte im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO). Für eine Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin liegen
keine Gründe vor. Insbes. kann der Antragsteller nicht mit Erfolg eine
„Vereitelung“ gerichtlichen Rechtsschutzes ins Feld führen. Möglicherweise hat die
Antragsgegnerin den Antragsteller zu spät informiert, dass sie eine
Vollstreckungsverfügung erlassen hat. Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht als
Vereitelung aus, da der Antragsteller bereits durch seine Sparkasse über die
Zustellung der Pfändungsverfügung informiert gewesen ist.
Der Streitwert ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung im Eilverfahren
mit der Hälfte des Hauptsachestreitwertes angesetzt worden (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1;
52 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.