Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.06.2009
VG Frankfurt: gebühr, amtshandlung, emissionsprospekt, veröffentlichung, zahl, verwaltungsakt, hinterlegung, behörde, vermögensanlage, verordnung
1
2
Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 1162/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 WpPGebV, § 13 Abs 1
WpPG, § 2 WpPGebV, Anl zu §
2 Abs 1 Nr 7 WpPGebV
(Wertpapierrecht; Prospektbilligung; Gebührenerhebung)
Leitsatz
Erteilt die Behörde einen Billigungsbescheid nach § 13 Abs. 1 WpPG für mehrere
Prospekte und nimmt der Adressat des Bescheides dies hin, obwohl sich die Billigung
seiner Auffassung nach nur auf einen einzigen Prospekt beziehen kann, weil nur ein
physischer Prospekt existiert und auch nur für ein Prospekt ein Billigungsantrag gestellt
worden ist, so entsteht gleichwohl für mehrere Prospekte ein Gebührenanspruch nach
§§ 1,2 i.Vm. Nr. 7 der Anlage zu § 2 Abs. 1 WpPGebV vom 29.06.2005 (BGBl I S. 1875).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin reichte im November 2006 den Entwurf eines Wertpapierprospekts für
„Inhaberschuldverschreibungen der Emission Nr. 1“ zum Zwecke der Billigung
nach § 13 Abs. 1 WpPG bei der Beklagten ein. Aus dem Prospekt ergibt sich, dass
die Inhaberschuldverschreibungen in drei unterschiedlichen Typen A, B und C
ausgegeben werden, wobei der Nennbetrag und der Ausgabeaufschlag zur
Deckung der Vertriebskosten gleich sind. Die drei Typen unterscheiden sich
hinsichtlich Laufzeit, Zinssatz, Anzahl der ausgegebenen Wertpapiere und
Wertpapierkennnummer (BA 481). Die Beklagte wies die Klägerin erstmals mit
Schreiben vom 17.11.2006 (BA 52) darauf hin, dass es sich in rechtlicher Hinsicht
um drei verschiedene Wertpapierprospekte handele. Unter dem 04.12.2006
bestätigte sie der Klägerin den Eingang von drei Prospekten je für die
Inhaberschuldverschreiben der Typen A, B und C. In der Folgezeit kam es
mehrfach zu behördlichen Aufforderungen, die Prospekte zu ergänzen oder zu
überarbeiten. Dabei brachte die Beklagte stets zum Ausdruck, dass sie von drei
Prospekten ausging. Mit Bescheid vom 25.04.2007 sprach die Beklagte die
Billigung für die Wertpapierprospekte betreffend die Inhaberschuldverschreibungen
Typ A, B und C aus.
Mit Bescheid vom 08.06.2007 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Gebühr für die
Billigung und Hinterlegung von insgesamt drei Wertpapieren zu je 4.000 EUR,
insgesamt also zu einem Betrag in Höhe von 12.000 EUR heran. Hiergegen erhob
die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, es habe sich nur um einen einzigen
Prospekt gehandelt und nicht um drei. Der Umstand, dass der Prospekt drei
verschiedene Typen von Inhaberschuldverschreibungen zum Gegenstand habe,
habe auf Seiten der Beklagten nicht zu einem Mehraufwand geführt, der die
dreifache Gebühr rechtfertige. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
3
4
5
6
7
8
9
dreifache Gebühr rechtfertige. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 20.03.2008, zugestellt an die Klägerbevollmächtigten
gegen Empfangsbekenntnis am 26.03.2008, zurück. Am Montag, dem 28.04.2008
hat die Klägerin per Telefax Klage erhoben.
Sie trägt vor, es fehle dem angefochtenen Gebührenbescheid vollumfänglich an
einer Rechtsgrundlage. Eine Gebühr dürfe jeweils nur für die Billigung eines
Prospekts erhoben werden und nicht für jede von mehreren Wertpapiertypen,
sofern diese in einem Prospekt zusammengefasst seien. Letzteres sei durch den
Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht gedeckt. Sofern sich aus
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt aus dem Jahre 1997 eine
gegenteilige Auffassung entnehmen lasse, sei diese schon deshalb nicht
einschlägig, weil sich die betreffenden Judikate auf die frühere Rechtslage bezögen.
Das Gericht habe nämlich darauf abgestellt, dass anders der höhere
Prüfungsaufwand, der mit der Zahl der verschiedenen Typen von Wertpapieren
ansteige, nicht berücksichtigt werden könne. Die aktuelle Rechtslage trage diesem
Gesichtspunkt im Gegensatz zur früheren aber schon dadurch Rechnung, dass im
Falle eines außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwandes die Gebühr bis zum
Doppelten des sich aus der einschlägigen Gebührenordnung ergebenden
Gebührensatzes erhöht werden dürfe. Damit sei es nicht mehr wie früher
erforderlich, entgegen dem Wortlaut auf die Zahl der Emissionen statt auf die Zahl
der Prospekte abzustellen. Schließlich habe die Beklagte auch in keiner Weise
dargelegt, dass ihr im vorliegenden Falle ein außergewöhnlicher
Verwaltungsaufwand entstanden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.03.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei unerheblich, ob der Prüfungsgegenstand,
dessen Billigung die Gebühr ausgelöst habe, in einem einzigen oder in drei
Prospekten bestanden habe. Es sei nämlich darauf abzustellen, dass die Beklagte
mit dem Bescheid vom 25.04.2007 jedenfalls für drei Prospekte die Billigung
ausgesprochen und damit konkludent festgestellt habe, dass es sich bei dem
geprüften Dokument rechtlich gesehen um drei Wertpapierprospekte gehandelt
habe. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Deshalb könne sein
Regelungsgehalt nicht mehr in Frage gestellt werden. Er entfalte Bindungswirkung
für die Gebührenfestsetzung. Das prüfende Fachreferat sei während des gesamten
Verwaltungsverfahrens davon ausgegangen, dass sich der Antrag der Klägerin auf
die Billigung nicht nur von einem, sondern von drei Prospekten beziehe. Das sei
der Klägerin gegenüber mehrfach und unwidersprochen zum Ausdruck gebracht
worden.
Davon abgesehen habe die Klägerin aber auch tatsächlich nicht nur einen,
sondern drei Prospekte zur Billigung vorgelegt. Es sei zwar richtig, dass das WpPG
keine explizite Aussage darüber enthalte, dass zur Emission jedes einzelnen
Wertpapiers ein eigener Prospekt nötig sei. Daraus könne jedoch nicht der
Rückschluss gezogen werden, es sei möglich, mehrere Wertpapieremissionen in
einem Prospekt zusammen zu fassen, um für dessen Billigung letztlich nur eine
Gebühr bezahlen zu müssen. Die Auslegung des WpPG ergebe vielmehr, dass die
Emission jeder Serie gleichartiger Wertpapiere die Veröffentlichung eines
Wertpapierprospektes erforderlich mache und die bloße Zusammenfassung der
erforderlichen Informationen in einem physischen Dokument nicht dazu führen
könne, hierfür auch nur eine Gebühr zu erheben. Zwar stelle auch der
Gebührentatbestand der Anlage zu § 2 Abs. 1 WpPGebV nicht auf Emissionen,
sondern auf den Begriff des Prospektes ab und unterscheide zwischen einem
einteiligen und einem aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt.
Der Terminus des Prospekts zeige jedoch, dass er sich jeweils nur auf ein
konkretes Wertpapier bezöge. Unter einem Wertpapierprospekt werde nämlich
nach der herkömmlichen Terminologie ein als solches gekennzeichnetes, von einer
bestimmten Person ausgestelltes, zusammenhängendes Schriftstück verstanden,
das die Aufgabe habe, die Öffentlichkeit über alle zur Beurteilung eines konkreten
Wertpapiers erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu
informieren. Die Bestimmungen des WpPG und der VO (EG) Nr. 809/2004 zeigten,
dass bei der Verwendung des Begriffs „Wertpapier“ an eine konkrete, anhand
10
11
12
13
14
dass bei der Verwendung des Begriffs „Wertpapier“ an eine konkrete, anhand
übereinstimmender Merkmale individualisierbare Emission angeknüpft werde. Dies
entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das nämlich sicherstellen
wolle, dass die Transparenz eines Angebotes von Wertpapieren für das Publikum
erhöht werde. Die Anleger sollten in die Lage versetzt werden, die mit der Anlage
verbundenen Risiken in voller Kenntnis der Sachlage richtig einzuschätzen. Diesem
Ziel könne nur entsprochen werden, sofern für jede Emission eine Prospektpflicht
angenommen werde. Jede Emission verpflichte zur Veröffentlichung eines
Prospektes. Folglich sei von mehreren Prospekten auszugehen, wenn ein
Dokument die erforderlichen Angaben für mehrere Wertpapiere enthalte. Die
Beklagte hält die Entscheidungen des VG Frankfurt aus dem Jahre 1997 weiterhin
für einschlägig. Das Gericht habe nämlich aus Wortlaut und Systematik zutreffend
abgeleitet, dass jede Wertpapierserie die Hinterlegung eines Prospektes erfordere,
woran wiederum die Gebührenpflicht geknüpft sei, und dass es, um den
Gleichheitssatz zu genügen, nicht dem Emittenten überlassen werden könne,
durch drucktechnische Zusammenfassung oder zeitgleiche Übersendung
mehrerer Verkaufsprospekte Einfluss auf die Gebührenhöhe zu nehmen. Diese
Überlegungen hätten nach wie vor Geltung. Der Einwand der Klägerin, wonach die
beiden Entscheidungen dadurch obsolet geworden seien, dass das aktuelle
Gebührenrecht die Verdoppelung der Gebühr bei höherem Verwaltungsaufwand
erlaube, könne nicht überzeugen. Denn der erhöhte Verwaltungsaufwand bezöge
sich immer nur auf die konkrete Amtshandlung. Es würde dadurch allenfalls ein
erhöhter Prüfungsaufwand abgedeckt, aber nicht der mit der Zahl der Wertpapiere
zunehmende Aufwand für später erforderliche Korrekturen, die Bearbeitung von
Anfragen aus dem Kreis der Justizbehörden, ausländischer Aufsichtsbehörden oder
von Anlegern, da dieser Aufwand nicht im Rahmen der konkreten Amtshandlung,
nämlich der Billigung, anfalle. Die Erhöhungsmöglichkeit sei auch nur auf das
Doppelte beschränkt und könne daher in vielen Fällen den mit der Anzahl der
Emissionen erhöhten Verwaltungsaufwand nicht abdecken. Die Klägerin übersehe
ferner, dass sich die Gebührenhöhe nicht nur eine Funktion des
Verwaltungsaufwandes sei, sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen sei. Insoweit sei zu
berücksichtigen, dass mit dem Angebot mehrerer Wertpapiere die Attraktivität des
Angebots und die Gewinnchancen gesteigert würden. Schließlich werde der
Verwaltungsaufwand auch immer erhöht, wenn ein Dokument mehrere Emissionen
zum Gegenstand habe.
Wegen des übrigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug
genommen.
Das Gericht hat zwei Aktenordner und einen Hefter Behördenakten zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid
ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist §§ 1, 2 i.V.m. Nr. 7 der Anlage zu §
2 Abs. 1 der Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV) vom 29.06.2005
(BGBl I S. 1875), die die Beklagte auf der Grundlage des § 28 Abs. 2
Wertpapierprosektgesetz (WpPG) und § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht i.d.F. des Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom
22.06.2005 (BGBl I S. 1698) erlassen hat. Danach erhebt die Beklagte für die
Billigung eines Prospekts, der als einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr.
1, 1. Alt. WpPG erstellt worden ist, und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und §
14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) eine Gebühr in Höhe von 4.000 EUR.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht nur ein, sondern drei Prospekte
gebilligt, so dass die Beklagte zu Recht dreimal die Gebühr in Höhe von 4.000 EUR
erhoben hat. Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsauffassung fest, die sie in
dem Urteil vom 06.11.2008 (1 K 1839/08.F) niedergelegt hat. Dieses Urteil ist
rechtskräftig geworden, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof die
Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 19.03.2009 ( 6 A 2680/08.Z)
abgelehnt hatte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ging es in diesem Urteil
zwar um Gebühren nach § 2 der Verordnung über die Gebühren für
Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem
Verkaufsprospektgesetz vom 29.06.2005 (BGBl. I, Seite 1873). Die maßgebliche
15
16
17
18
Verkaufsprospektgesetz vom 29.06.2005 (BGBl. I, Seite 1873). Die maßgebliche
Rechtsfrage ist jedoch identisch. Die Kammer hat in diesem Urteil das Folgende
ausgeführt:
„Nach § 11 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz entsteht die Gebührenschuld, soweit -
wie hier ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen
Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Als gebührenpflichtige Amtshandlung kommt hier allein die mit Bescheid der
Beklagten vom 08.09.2006 erteilte Gestattung der Veröffentlichung von 11 im
Einzelnen näher bezeichneten Verkaufsprospekten und deren Aufbewahrung in
Betracht. Insoweit hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 17.08.2006 lediglich
einen Emissionsprospekt für Vermögensanlagen der X AG über das Angebot über
Genussrechtskapital eingereicht. Wie die Klägerin aus der Eingangsbestätigung der
Beklagten vom 23.08.2006 unschwer entnehmen konnte, sah die Beklagte in dem
Emissionsprospekt eine Zusammenfassung von insgesamt 11 Emissionen und
bestätigte demgemäß der Klägerin den Eingang von insgesamt 11
Verkaufsprospekten. Die Gestattung der Veröffentlichung dieser 11
Verkaufsprospekte wurde dann unter dem 08.09.2006 erteilt. Für diese 11
beantragten und vorgenommenen Amtshandlungen hat die Beklagte zu Recht
eine Gebühr i. H. v. jeweils 1.000,00 Euro erhoben.
Gegenüber der Gebührenfestsetzung kann die Klägerin nicht mehr mit Erfolg
einwenden, es habe sich lediglich um einen Antrag und um eine Gestattung
gehandelt, so dass insgesamt nur eine Gebühr i. H. v. 1.000,00 Euro geschuldet
werde. Ihre Rüge, die Beklagte verkenne den Begriff der Vermögensanlage, wenn
sie in dem eingereichten Emissionsprospekt die Verkaufsprospekte von 11
verschiedenen Vermögensanlagen enthalten sehe, richtet sich in der Sache gegen
die Rechtmäßigkeit des Gestattungsbescheides. Denn, wenn die Rechtsauffassung
der Klägerin zutreffend wäre, dass der Emissionsprospekt lediglich das Angebot
einer Vermögensanlage enthält, hätte nur ein einheitlicher Gestattungsbescheid
statt der tatsächlich ergangenen 11 Gestattungsbescheide ergehen dürfen. Mit
dieser Einwendung kann die Klägerin nach Bestandskraft der 11
Gestattungsbescheide nicht mehr gehört werden. Denn die Rechtmäßigkeit der
Gebührenfestsetzung für eine Amtshandlung in Form eines bestandskräftigen
Verwaltungsaktes ist nach einhelliger Auffassung nicht von dessen Rechtmäßigkeit
abhängig (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.06.2007, Az.: 3 L
368/04, NordÖR 2007, Seite 458 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Entscheidend
ist allein, dass die jeweilige Amtshandlung in Form des bestandskräftigen
Verwaltungsaktes wirksam ist. Daran würde es nur dann fehlen, wenn der
Gestattungsbescheid nach § 44 i. V. m. § 43 Abs. 3 VwVfG nichtig wäre. Hierfür
bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein
Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG stellt sich die
Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes als eine besondere Ausnahme
von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner
Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen
schlechterdings unerträglich, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder
der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellung unvereinbar
erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen
verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist
daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu
stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt werden, dass von
niemand erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen
(BVerwG, Beschluss v. 11.05.2000, NVwZ 2000, Seite 1039). Vorliegend leidet die
Gestattung der Veröffentlichung von 11 Verkaufsprospekten weder unter einem
schwerwiegenden Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG noch ist ein solcher Fehler
offensichtlich.
Demgegenüber kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der
von der Beklagten gewählten Verfahrensweise, einen eingereichten
Emissionsprospekt als 11 Verkaufsprospekte zu behandeln, diese zu gestatten
und nach deren Bestandskraft Gebühren zu erheben, sei sie gegenüber der
Gebührenforderung der Beklagten rechtsschutzlos. Zunächst kann die Klägerin der
Bestätigung des Eingangs von 11 Verkaufsprospekten widersprechen und darauf
verweisen, dass lediglich ein Verkaufsprospekt eingereicht und zur Gestattung
gestellt werde. Würde die Beklagte dann zu dem Ergebnis kommen, dass der
eingereichte Emissionsprospekt 11 verschiedene Vermögensanlagen enthält, für
19
20
21
22
23
eingereichte Emissionsprospekt 11 verschiedene Vermögensanlagen enthält, für
die jeweils ein Verkaufsprospekt zu erstellen ist, müsste sie den Antrag der
Klägerin ablehnen und die Klägerin könnte dann im Klagewege versuchen, die
Gestattung für eine Emission zu erlangen. Würde die Beklagte demgegenüber
trotz der Beharrung der Klägerin auf einem Antrag gleichwohl insgesamt 11
Gestattungen auch ohne Antragstellung aussprechen, wären solche
Verwaltungsakte wegen fehlender Anträge rechtswidrig. Denn, wenn - wie bei der
Gestattung von Verkaufsprospekten - das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet
wird, entfaltet das Antragserfordernis insoweit eine Sperrwirkung für die Behörde,
dass sie ohne Antrag kein Verfahren durchführen darf. Dieses Ergebnis hätte die
Klägerin auch noch im Widerspruchsverfahren bzw. in einem Klageverfahren gegen
die Gestattungsbescheide erreichen können, indem sie Aufhebung der 11
Gestattungsbescheide und Erteilung eines einheitlichen Gestattungsbescheides
hätte Begehren können.“
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Von grundsätzlicher
Bedeutung sind insbesondere die Fragen,
1. ob ein Bescheid, in dem drei Prospekte gebilligt werden, obwohl nur für einen ein
entsprechender Antrag gestellt worden ist, hinsichtlich der restlichen zwei
Prospekte eine „Amtshandlung nach diesem Gesetz“ i.S.d. § 28 Abs. 1 WpPG ist;
2. ob, falls die erste Frage zu bejahen ist, die Billigung von drei Prospekten eine
„Amtshandlung nach diesem Gesetz“ i.S.d. § 28 Abs. 1 WpPG ist, wenn tatsächlich
nur ein Prospekt zur Billigung vorgelegt worden ist, bzw. überhaupt nur ein
Prospekt existiert, auf das sich die Billigung beziehen kann;
3. ob, falls die zweite Frage zu verneinen ist, die Identität eines Prospekts von
seinem Inhalt abhängig ist, so dass es sich bei einem einzigen
zusammenhängenden Schriftstück, in dem mehrere Typen von Wertpapieren
beschrieben werden, nicht um einen identischen, sondern um mehrere Prospekte
handelt, deren Anzahl der Anzahl der in ihm/ihnen dargestellten Produktvarianten
entspricht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.