Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.11.2009

VG Frankfurt: stadt, gesellschaft mit beschränkter haftung, einwendung, vorschlag, begründungspflicht, umwandlung, faber, unterrichtung, arbeitgeberverband, verfügung

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Gericht:
VG Frankfurt Fachkammer
für
Personalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 K 2720/09.F.PV
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
72 Abs 3 PersVG HE
Anforderungen an die Begründung für die Zurückweisung
von Einwendungen eines Personalrats im
Mitwirkungsverfahren
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der beteiligte Verwaltungsdirektor streiten um die Frage, ob
das Mitwirkungsverfahren zur Umwandlung des Eigenbetriebs Städtische Kliniken
A-Stadt in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (X-GmbH) vom Beteiligten
ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
Der Umwandlung des Eigenbetriebs in eine GmbH ging eine längere Phase der
Unterrichtung und Erörterung vielfältiger Fragen zwischen dem Antragsteller und
dem Beteiligten voraus. Während dieses Stadiums der Projektverwirklichung
wurden dem Antragsteller vom Beteiligten u. a. schriftliche Antworten auf eine
Vielzahl gestellter Fragen übermittelt.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller
abschließend über die beabsichtigte Umwandlung des Eigenbetriebs in eine GmbH
(Bl. 6-11 d. A.; Bl. 580-604 BA). Dabei nahm der Beteiligte u. a. auf die
Fragenkataloge des Antragstellers und die dazu von der Dienststelle gegebenen
Antworten vom 26 Mai 2009 (Bl. 367 BA) und 12. Juni 2009 (Bl. 445 BA) Bezug.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 22. Juli 2009 (Bl. 12-22 d. A.), dem
Beteiligten am gleichen Tag übergeben, zahlreiche Einwendungen gegen die
Umwandlung des Eigenbetriebs in eine GmbH und machte für den Fall der
Realisierung Vorschläge zur Änderung des Konzepts. Gleichzeitig schlug er eine
Erörterung der Einwendungen vor. Diese Erörterung fand am 5. August 2009 statt,
wurde jedoch weder vom Antragsteller noch vom Beteiligten protokolliert.
Mit Schreiben vom 6. August 2009 (Bl. 23-29 d. A.) teilte der Beteiligte dem
Antragsteller die Zusammenfassung des Ergebnisses der Erörterung vom Vortag
mit. Das Schreiben nimmt zu den einzelnen noch streitigen Einwendungen
Stellung und teil die Haltung der Dienststelle zu jeder dieser Einwendungen
gesondert mit.
Mit Schreiben vom 17. August 2009 (Bl. 30 f. d. A.) teilte der Antragsteller dem
Beteiligten mit, dieser habe den Einwendungen des Antragstellers nur in geringem
Maße entsprochen. Dafür seien nicht in allen Fällen Gründe angegeben worden.
Dies betreffe zum Personalüberleitungsvertrag die Einwendungen/Vorschläge in
Bezug auf die Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband, die Ausweitung
des Rückkehrrechts, die Beteiligung im Aufsichtsrat, zum
Personalgestellungsvertrag die Aufstockung der individuellen Arbeitszeit, das
berufliche Fortkommen, die Personalratsbeteiligung, die Beteiligung am
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berufliche Fortkommen, die Personalratsbeteiligung, die Beteiligung am
Unternehmenserfolg, die Frage des gemeinsamen Betriebes.
Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. August 2009 (Bl. 32
d. A.) mit, nachdem er die Einwendungen des Antragstellers am 5. August 2009
erörtert und sodann abschließend geprüft habe, habe er (der Beteiligte) dem
Personalrat die Entscheidung darüber schriftlich begründet und am 6. August 2009
zukommen lassen. Seitens des Antragstellers sei auf eine fristgerechte Anrufung
des Magistrats gem. § 72 Abs. 6 HPVG verzichtet worden. Das
Mitwirkungsverfahren sei damit beendet. Die Privatisierungsmaßnahme werde
nunmehr in die Wege geleitet.
Der Antragsteller hat am 22. September 2009 das Beschlussverfahren in der
Hauptsache eingeleitet und begehrt die Feststellung, das Mitwirkungsverfahren sei
mangels hinreichender schriftlicher Begründung für die Zurückweisung von
verschiedenen Einwendungen noch nicht abgeschlossen, sodass der Beteiligte
verpflichtet sei, das Verfahren fortzusetzen. Der Antragsteller rügt die mangelnde
schriftliche Begründung für die Nichtberücksichtigung von Einwendungen
entsprechend seinem Schreiben vom 17. August 2009 mit Ausnahme des Punktes
Beteiligung im Aufsichtsrat. Hinsichtlich der anderen Fragen lasse es das
Schreiben des Beteiligten vom 6. August 2009 an einer hinreichenden schriftlichen
Begründung für die Nichtberücksichtigung der erhobenen Einwendungen fehlen. Es
könne nicht angehen, den Personalrat auf das Studium der früher überreichten
Unterlagen zu verweisen. Die Zurückweisung der Einwendungen müsse schon
deshalb schriftlich begründet erfolgen, weil dem Personalrat nicht zugemutet
werden könne, sich die Gründe für die Haltung der Dienststelle selbst
zusammenzusuchen. Die Schriftform diene der Rechtsklarheit. Die Zurückweisung
der Einwendungen müsse es dem Personalrat ermöglichen, über die Ausübung
seines Rechtes auf Einleitung des Stufenverfahrens zu entscheiden. Eine
mündliche Mitteilung der Gründe sei nicht ausreichend, vor allem, wenn
unterschiedliche Gründe von der Dienststelle vorgebracht worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
1.) festzustellen, dass das vom Beteiligten mit Schreiben vom 8. Juli 2009
eingeleitete Mitwirkungsverfahren zur Überleitung der Städtischen Kliniken A.-
Stadt, in eine Gesellschaft Städtische Kliniken A.-Stadt gemeinnützige mbH nicht
ordnungsgemäß abgeschlossen ist,
2.) festzustellen, dass der Beteiligte ein erneutes Mitwirkungsverfahren zur
Überleitung zur Überleitung der Städtischen Kliniken A.-Stadt in eine Gesellschaft
Städtische Kliniken A.-Stadt gemeinnützige mbH nach § 72 HPVG durchzuführen
hat, soweit er an der Maßnahme festhält.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hält die Zurückweisung der Einwendungen im Schreiben vom 6. August 2009 für
ausreichend, da der Antragsteller jedenfalls aufgrund früherer Unterrichtungen und
Auskünfte zu entsprechenden Fragen deutlich habe erkennen können, aus
welchen Gründen die Dienststelle die erhobenen Einwendungen nicht
berücksichtigt habe.
Zwei Ordner Verwaltungsvorgänge des Beteiligten sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der
Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
II.
Die Feststellungsanträge sind nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 112 Abs. 3 HPVG,
§§ 80 ff. ArbGG überwiegend zulässig, da die zur Entscheidung gestellten
Rechtsverhältnisse bzw. behaupteten Verpflichtungen des Beteiligten
gegenwärtiger Natur und streitig sind. Die Privatisierungsmaßnahme ist noch nicht
abgeschlossen, sondern soll erst zum 1. Januar 2010 wirksam werden. Die
begehrten Feststellungen können daher unmittelbar Einfluss auf die Umsetzung
der Maßnahme nehmen und dem Verfahren im Erfolgfall einen anderen Verlauf
geben.
Unzulässig ist das Begehren lediglich insoweit, wie aus der unzureichenden
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Unzulässig ist das Begehren lediglich insoweit, wie aus der unzureichenden
Begründung des Beteiligten im Schreiben vom 6. August 2009 zur Frage des
gemeinsamen Betriebes von Eigenbetrieb und künftiger GmbH die in den
Anträgen zu 1) und 2) genannten Feststellungen hergeleitet werden. Der
Antragsteller hatte seine diesbezügliche Einwendung in seinem Schreiben vom 22.
Juli 2009 auf Seite 11 dahin formuliert, den personalgestellten Beschäftigten stehe
nach § 7 BetrVG das aktive Wahlrecht zu; das passive Wahlrecht könne erreicht
werden, indem der Eigenbetrieb und die GmbH einen gemeinsamen Betrieb i. S. d.
§ 1 Abs. 2 BetrVG gründeten. Das wäre von Vorteil für die personalgestellten
Beschäftigten.
Dieses Ziel des Antragstellers, nämlich die Verschaffung des passiven Wahlrechts
der personalgestellten Beschäftigten des Eigenbetriebs in der künftigen GmbH
wird durch § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG in seiner ab dem 4. August 2009 geltenden
Fassung gesichert. Danach gelten als Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG
auch Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten)
sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zur ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter
Unternehmen tätig sind. Diese Regelung galt bereits am 6. August 2009 und trug
dem Vorschlag des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung, ohne dass es der
Gründung eines gemeinsamen Betriebes bedarf. Der dahin gehende
Organisationsvorschlag war für den Antragsteller ersichtlich nur Mittel zum Zweck
und sollt die Begründung des passiven Wahlrechts für die personalgestellten
Beschäftigten in der GmbH ermöglichen. Dieses „Umwegs“ bedarf es seit der
Ergänzung von § 5 Abs. 1 BetrVG nicht mehr.
In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller nichts dafür vorgebracht, was
der Einordnung seiner diesbezüglich erhobenen Einwendung widersprechen
könnte. Auch ist er dem gerichtlichen Hinweis, diese Einwendung habe sich
erledigt, nicht entgegen getreten. Diese tatsächlich eingetretene Erledigung lässt
das Feststellungsinteresse in Bezug auf die Behandlung dieser Einwendung durch
den Beteiligten am 6. August 2009 entfallen.
Die im Übrigen zulässigen Feststellungsanträge bleiben ohne Erfolg, da der
Beteiligte das Mitwirkungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen hat.
Das Mitwirkungsrecht als solches ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt
sich jedenfalls aus § 81 Abs. 2 HPVG, da die Dienststelle Eigenbetrieb durch die
Umwandlung in eine GmbH jedenfalls wesentlich geändert werden soll. Die
Aufgaben des Eigenbetriebs werden sich künftig im Wesentlichen auf die
Verwaltung derjenigen Beschäftigten beschränken wird, die der Eigenbetrieb der X-
GmbH künftig im Wege der Personalgestellung zur Dienstleistung zur Verfügung
stellt. Bisher bestand der Hauptzweck des Eigenbetriebs in der Erbringungen von
Krankenpflegeleistungen und medizinischer Betreuung der Patienten,
Patientinnen. Dieses den Charakter des Eigenbetriebs bisher prägende
Tätigkeitsfeld wird auf die GmbH übergehen.
Die Zustimmungsfiktion des § 72 Abs. 2 S. 1 HPVG ist nicht eingetreten, obwohl
der Antragsteller seine Einwendungen und Vorschläge im Schreiben vom 22. Juli
2009 nicht mit einer Zustimmungsverweigerung verbunden hat. Dessen bedarf es
nach § 72 Abs. 2 S. 1 HPVG nicht, da schon die bloße Erhebung von Einwendungen
oder das Anbringen von Vorschlägen zur abweichenden Gestaltung der vom
Dienststellenleiter vorgelegten Entscheidungsabsicht genügt, um den Eintritt der
Zustimmungsfiktion auszuschließen (HessVGH B. 14.12.1988 – HPV TL 544786 –
HessVGRspr. 1989, 43). Daher war der Beteiligte grundsätzlich verpflichtet, die
mangelnde Berücksichtigung der vom Antragsteller erhobenen und entsprechend
§ 72 Abs. 2 S. 2 HPVG mit Gründen versehenen Einwendungen und Vorschläge
entsprechend § 72 Abs. 3 HPVG zu bescheiden.
§ 72 Abs. 3 HPVG verpflichtet die Dienststelle, dem Personalrat ihre Entscheidung
innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen hat, soweit
die Dienststelle den vom Personalrat gegen die mitwirkungspflichtige Entscheidung
erhobenen Einwendungen (§ 72 Abs. 2 HPVG) nicht oder nicht in vollem Umfang
entspricht. Diese Verpflichtung hat der Beteiligte erfüllt.
Sein Schreiben vom 6. August 2009 ist dem Antragsteller am gleichen Tag und
damit innerhalb der im Gesetz bestimmten Monatsfrist, gerechnet ab dem
Zugang der von ihm erhobenen Einwendungen am 22. Juli 2009, zugegangen.
Der Beteiligte hat sich in seinem Schreiben vom 6. August 2009 mit den vom
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Der Beteiligte hat sich in seinem Schreiben vom 6. August 2009 mit den vom
Antragsteller im Beschlussverfahren noch als „offen“ bezeichneten Einwendungen
vom 22. Juli 2009 jeweils gesondert befasst und für jede Einwendung die
Entscheidung der Dienststelle übermittelt. Keine der noch „offenen“
Einwendungen ist unbeschieden geblieben.
Für die Nichtberücksichtigung der Einwendungen hat der Beteiligte in seinem
Schreiben vom 6. August 2009 auch Gründe angegeben, selbst wenn dies vielfach
dadurch geschah, dass dem Personalrat mitgeteilt wurde, es bleibe bei der bisher
schon bezogenen Position. Gemessen an der Art der jeweils erhobenen
Einwendung des Antragstellers und der dafür ggf. mitgeteilten Gründe entspricht
die Zurückweisung seiner Einwendungen auch hinsichtlich der Pflicht, die Gründe
mitzuteilen, den formellen Anforderungen des § 72 Abs. 3 HPVG.
Zum Umfang der Angabe von Gründen im Rahmen von § 72 Abs. 3 HPVG und
vergleichbaren Regelungen in anderen Personalvertretungsgesetzen lässt sich der
Rechtsprechung und Literatur nur wenig entnehmen. Gerhold verlangt eine
möglichst erschöpfende Angabe der Gründe und sieht in der Begründung die
Grundlage für das Stufenverfahren (Gerhold in
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber § 72 BPersVG Rn. 27). Nach
anderer Auffassung soll die Begründungspflicht sicherstellen, dass sich der
Dienststellenleiter nicht willkürlich über begründete Einwendungen hinwegsetzt.
Zugleich soll dem Personalrat die genaue Prüfung ermöglicht werden, ob er das
Verfahren fortsetzen will (Altvater/Hamer/D./Lemcke/Peiseler, 6. Aufl., § 72
BPersVG Rn. 13; Fischer/Goeres/Gronimus GKÖD § 72 BPersVG Rn. 14). Auf den
zuletzt genannten Aspekt hebt auch Faber maßgeblich ab (Faber in
Ballerstedt/Schleicher/Faber BayPVG, Art. 72 BayPVG Rn. 64). Hohmann verlangt,
die Gründe müssten sachbezogen, nicht nur vorgeschoben sein (Hohmann in
Hessisches Bedienstetenrecht Teil I – HBR I -, hrsg. von v. Roetteken/Rothländer, §
72 HPVG Rn. 46).
Das BVerwG ordnet die Begründungspflicht nach der vergleichbaren Regelung des
§ 72 Abs. 3 BPersVG wesentlich dem Zusammenhang mit § 72 Abs. 4 S. 1
BPersVG zu, nämlich einem nachgeordneten Personalrat die Möglichkeit zu geben,
die Angelegenheit einer übergeordneten Behörde vorzulegen (BVerwG U. v.
26.7.1984 – 1 D 57.83 – E 76, 181, 183). Fehle es an dieser Möglichkeit, so könne
ein Verstoß gegen die Begründungspflicht keine rechtlichen Auswirkungen haben.
Das BVerwG hält in solchen Situationen auch im Falle eines Verstoßes gegen die
Begründungspflicht das Mitwirkungsverfahren für abgeschlossen.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat es für ausreichend erachtet, in einem
Mitwirkungsverfahren erhobene formularmäßige Bedenken eines Personalrats
grundsätzlicher Art gegen eine Gesetz unter Hinweis auf die Regelungen dieses
Gesetzes zurückzuweisen, ohne weitergehende Gründe anzugeben (B. v.
14.11.2006 – 4 B 15.04 – juris Rn. 69). Ähnlich sieht es der VGH BW. Er verlangt,
die Begründung müsse erkennen lassen, dass sich die Dienststelle mit den
Einwendungen inhaltlich auseinander gesetzt habe. So könne es genügen, dass
die Dienststelle in der Zurückweisung von Einwendungen lediglich an ihrer früheren
Begründung festhalte (VGH BW B. v. 24.3.1981 – 13 S 1873/80 – S. 10 f., in juris
nur Leitsatz).
Daraus lassen sich folgende Schlüsse ziehen. Die nach § 72 Abs. 3 HPVG zu
wahrenden formellen Anforderungen dienen in erster Linie dazu, dem Personalrat
eine Grundlage für die Entscheidung zu verschaffen, ob und in welchem Umfang er
die Entscheidung des Dienststellenleiters im Verfahren nach § 72 Abs. 5, 6 HPVG
zur Überprüfung stellen will. Dazu ist es erforderlich, dem Personalrat durch die in
schriftlicher Form erfolgte Zurückweisung der jeweils erhobenen Einwendungen
deutlich zu machen, welche seiner Einwendungen nach Auffassung der Dienststelle
ganz oder teilweise unberücksichtigt geblieben sind. Dem kommt um so mehr
Bedeutung zu, weil für die Erhebung der Einwendungen in § 72 Abs. 2 HPVG - im
Unterschied zu § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG - keine Formvorgaben bestehen, sodass
Einwendungen oder Vorschläge zur abweichenden Gestaltung der Entscheidung
auch mündlich gegenüber der Dienststelle geäußert werden können (Hohmann in
HBR I a.a.O. Rn. 32; vgl. Faber a.a.O. Rn. 54; Altvater/Hamer/D./Lemcke/Peiseler
a.a.O. Rn. 11; Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O. Rn. 14). Folglich dient die
Schriftform des § 72 Abs. 3 HPVG vorrangig dazu, den Streitstoff für eine
eventuelle Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens nach § 72 Abs. 5, 6 HPVG zu
dokumentieren und auf diese Weise auch zu begrenzen.
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Die Bedeutung der Angabe von Gründen für die mangelnde Berücksichtigung von
Einwendungen ist dagegen deutlich geringer. Hier kommt einerseits maßgebend,
auf welche Weise die Dienststelle ihrer Pflicht zur vollständigen Unterrichtung des
Personalrats über die der Mitwirkung unterliegende Entscheidung genügt hat. § 62
Abs. 2 HPVG stellt an die Form dieser Unterrichtung keine formellen
Anforderungen, wie sich auch aus § 72 Abs. 1 HPVG keine entsprechenden
Anforderungen ergeben. Daher besteht im Mitwirkungsverfahren - ebenso wie im
Mitbestimmungsverfahren - keine personalvertretungsrechtliche Pflicht für die
Dienststelle, ihre Entscheidungsabsicht gegenüber dem Personalrat schriftlich zu
begründen. Unterlagen sind nur zu übermitteln, soweit sie vorliegen. Es besteht
jedoch keine Pflicht, derartige Unterlagen zu erstellen. Wurden sie erstellt,
unterliegen sie allerdings der Vorlagepflicht des § 62 Abs. 2 HPVG. In diesem Fall
verfügt der Personalrat bereits über eine dokumentierte Kenntnis derjenigen
Gründe, die aus Sicht der Dienststelle für ihre Entscheidungsabsicht maßgebend
sind. Setzt sich die Dienststelle dabei auch mit früher erhobenen Bedenken,
Gegenvorstellungen oder sonstigen Einwendungen des Personalrats auseinander,
kann dies den Begründungsaufwand nach § 72 Abs. 3 HPVG verringern, wenn dem
Personalrat insoweit nichts Neues mitzuteilen ist. Insoweit kann auf den
Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG zurückgegriffen werden.
Umgekehrt können im Mitwirkungsverfahren neu erhobene Einwendungen oder
neu begründete Einwendungen die Anforderungen an die Angabe von Gründen für
die mangelnde Berücksichtigung solcher Einwendungen nach § 72 Abs. 3 HPVG
erhöhen.
Schließlich richtet sich der Umfang der vom Dienststellenleiter anzugebenden
Gründe für eine nicht oder nur teilweise berücksichtigte Einwendung auch danach,
in welchem Umfang der Personalrat seine jeweilige Einwendung näher begründet
hat. Je kürzer diese Begründung ausfällt, desto geringer sind die Anforderungen an
die von der Dienststelle darzustellenden Gründe, schon deshalb, weil insoweit eine
Auseinandersetzung mit den – fehlenden näheren – Gründen des Personalrats
mangels deren hinreichender Kenntnis nicht möglich ist (VGH BW a.a.O.; im
Grundsatz auch OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Insoweit kann es nur darauf
ankommen, ob die Unterrichtung über die Entscheidungsabsicht ihrerseits den
Erfordernissen des § 62 Abs. 2 HPVG genügt. Das ist hier jedoch nicht streitig.
Im Übrigen kann keine Pflicht zur Begründung der mangelnden Berücksichtigung
solcher Einwendungen bestehen, die der Personalrat entgegen § 72 Abs. 2 S. 2
HPVG nicht näher begründet hat. Hier fehlt es von vornherein an einer Grundlage,
die zu einer qualifizierteren Auseinandersetzung mit der Auffassung des
Personalrats verpflichten könnte. Deshalb wird auch die Auffassung vertreten, dass
derartige unbegründet gebliebenen Einwendungen personalvertretungsrechtlich
unbeachtlich sind (Hohmann a.a.O. Rn. 41; Faber a.a.O. Rn. 49a; OVG NW B. v.
27.1.1995 – 1 A 766/93.PVL – PersR 1995, 256), also nicht einmal der förmlichen
Zurückweisung nach § 72 Abs. 3 HPVG bedürfen. Das BVerwG geht davon aus,
dass nur hinsichtlich der vom Personalrat mit Gründen versehenen Einwendungen
die in § 72 Abs. 2 S. 2 HPVG normierte Pflicht zur Erörterung besteht (BVerwG B.
27.1.1995 – 6 P 22.92 - PersR 1995, 185). Wenn schon keine Erörterungspflicht für
derartige Einwendungen besteht, kann insoweit erst recht keine Pflicht nach § 72
Abs. 3 HPVG ausgelöst werden.
Diese allgemeinen Anforderungen zugrunde gelegt, ist das Mitwirkungsverfahren
vom Beteiligten durch sein Schreiben vom 6. August 2009 ordnungsgemäß
abgeschlossen worden. Die Behandlung der Einwendungen des Antragstellers in
diesem Schreiben lässt klar erkennen, dass sich die Dienststelle mit allen
„offenen“ Einwendungen auseinandergesetzt hat. Der Antragsteller konnte in allen
Fällen die Motivlage der Dienststelle und die für sie maßgeblichen Gründe
hinsichtlich jeder Teilfrage erkennen, auch soweit dies nur durch einen Rückgriff auf
die ihm bereits früher übermittelten schriftlichen Antworten möglich war. Auf diese
Unterlagen hatte der Beteiligte mit seinem das Mitwirkungsverfahren förmlich
einleitenden Schreiben vom 8. Juli 2009 ausdrücklich Bezug genommen und damit
erkennbar gemacht, dass diese früheren Mitteilungen an den Personalrat
einschließlich der Anlagen für die Privatisierungsmaßnahme nach wie vor aktuell
sind. Der Antragsteller war aufgrund sämtlicher ihm zu dieser komplexen
Maßnahme übermittelten Informationen der Privatisierung in der Lage, sie im
Hinblick auf § 72 Abs. 6 HPVG anstehende Entscheidung unmittelbar nach Erhalt
des Schreiben vom 6. August 2009 zu treffen. Sein Vortrag im gerichtlichen
Verfahren lässt in keiner Weise erkennen, welche Umstände ihn an dieser –
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Verfahren lässt in keiner Weise erkennen, welche Umstände ihn an dieser –
termingebunden – Entscheidung inhaltlich gehindert haben können.
Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob die Gründe des Beteiligten sachlich
richtig sind oder zu einer in jeder Hinsicht rechtmäßigen Entscheidung führen. Die
Begründungspflicht in § 72 Abs. 3 HPVG hat nicht zum Ziel, dem Personalrat eine
rechtlich fehlerfreie Begründung zu liefern. Es geht lediglich darum, dem
Personalrat die für die Entscheidungssicht aus Sicht der Dienststelle
maßgebenden Überlegungen ggf. in etwas vertiefter Form zur Kenntnis zu bringen.
Welche Gründe der Dienststellenleiter insoweit für maßgebend erachtet, obliegt
seiner Entscheidung, in die durch die Verfahrensvorschriften zur Mitwirkung nicht
eingegriffen wird.
Hinsichtlich der einzelnen in der Antragsschrift aufgeführten und aus der Sicht des
Antragstellers noch „offenen“ Einwendungen ist folgendes auszuführen.
kommunalen
(VkA) hat der Antragsteller auf Seite 5 seines Schreibens vom 22. Juli 2009
ausgeführt, es sei eine Regelung in den Personalüberleitungsvertrag
aufzunehmen, wonach sich die GmbH verpflichte, dem kommunalen
Arbeitgeberverband spätestens zum Stichtag beizutreten. Eine entsprechende
Absicht sei geäußert, aber nicht schriftlich mitgeteilt worden. Weiterhin solle eine
Regelung aufgenommen werden, wonach ein Austritt aus dem kommunalen
Arbeitgeberverband nur nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der
A.-Stadt möglich sei.
Darauf hat der Beteiligte zunächst mit der Übermittlung seines Schreibens vom
29. Juli 2009 reagiert, mit dem er den Antrag der künftigen GmbH auf Aufnahme in
den kommunalen Arbeitgeberverband überreicht hat (Bl. 514 f. BA). Im Schreiben
vom 6. August 2009 nimmt der Beteiligte auf Seite 3 unter Nr. 6 darauf Bezug und
teilt folgendes mit:
„Die X-GmbH ist an die Rahmenvorgaben der Gesellschafterversammlung
gebunden. Dazu gehört die Festsetzung der Vergütungsstruktur gemäße § 11 Abs.
5 h GV. Die Gesellschafterversammlung/der Magistrat ist wiederum an die
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu den Betrieben der A.-Stadt
gebunden. Damit ist eine ergänzende Regelung nicht erforderlich.“
Aus den Verwaltungsvorgängen (Bl. 424, 366) ergibt sich zudem, dass der
Beteiligte den Antragsteller bereits mit Anlage zum Schreiben vom 26. Mai 2009
an den Antragsteller auf die ihm bereits bekannte Beschlusslage zum Beitritt zur
VkA verwiesen hatte.
Hinsichtlich des Beitritts der künftigen GmbH zur VkA hat der Beteiligte dem
Vorschlag des Antragstellers entsprochen und ihm den schriftlichen Beitrittsantrag
übermittelt. Damit war eine weitere Angabe von Gründen insoweit entbehrlich.
Da der Antragsteller seinen Vorschlag der Notwendigkeit einer vorherigen
Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich eines möglichen
Austritts der GmbH aus der VkA nicht näher begründet hat, ist die Art der
Auseinandersetzung mit diesem Vorschlag des Antragstellers schon deshalb
ausreichend, zumal dem Antragsteller die grundsätzliche Position der A-Stadt zur
Mitgliedschaft in der VkA bereits bekannt war, als der Vorschlag geäußert wurde.
Der Antragsteller konnte aus dem Schreiben vom 6. August 2009 den Schluss
ziehen, der Beteiligte halte eine weitergehende Regelung im
Personalüberleitungsvertrag oder an anderer Stelle hinsichtlich der
Voraussetzungen eines möglichen, nach Lage der Dinge aber eher theoretischen
Austritts der GmbH aus der VkA für ausreichend, zumal der
Stadtverordnetenversammlung insoweit ohnehin aus kommunalrechtlichen
Gründen die letzte Entscheidung zusteht.
Rückkehrrechts
des Eigenbetriebs bezieht sich der Antragsteller auf Seite 7 seines Schreibens
vom 22. Juli 2009 auf § 9 des Personalüberleitungsvertrages, der diesen
Beschäftigten ein Rückkehrrecht zur Stadt nur im Falle der Liquidation der GmbH
einräume. Mit diesem Rückkehrrecht solle ein möglicher Arbeitsplatzverlust bei
Gefährdung der Beschäftigungsmöglichkeit in der GmbH geschaffen werden.
Deshalb halte es der Personalrat für sinnvoll, das Rückkehrrecht neben den Fällen
der Liquidation auch für die Fälle der Auflösung der GmbH i. S. d. § 60 GmbHG und
bei Verkauf einzuräumen.
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Im Schreiben vom 6. August 2009 an den Antragsteller führt der Beteiligte auf
Seite 4 unter Nr. 10 aus, die Ausweitung des Rückkehrrechts in den Fällen des § 60
GmbHG und bei Verkauf werde nicht verfolgt. Im Schreiben vom 26. Mai 2009 (Bl.
367 BA) hatte der Beteiligte insoweit auf die Anlage (Bl. 383 BA) verwiesen. Dort
heißt es, diese Regelung [§ 9 Personalüberleitungsvertrag] entspreche den
geltenden Stadtverordnetenbeschlüssen (§ 10875 v. 23.2.2008) und sei gängige
Praxis bei anderen Überleitungen. Ein Verkauf sei nicht beabsichtigt
(Stadtverordnetenbeschluss § 10875 v. 23.2.2008), wo es heiße, die Städtischen
Kliniken verblieben im Eigentum der A-Stadt.
Da der Antragsteller seinen Vorschlag zur Ausweitung des Rückkehrrechts offenbar
schon in der Phase der Unterrichtung über die Ausgestaltung der
Privatisierungsmaßnahme thematisiert und dabei mit Schreiben vom 26. Mai 2009
die zuvor dargestellten Auskünfte erhalten hatte und gleichwohl von einer näheren
Begründung dieses offenbar zum wiederholten Mal geäußerten Vorschlags im
Schreiben vom 22. Juli 2009 abgesehen hat, genügen die Ausführungen im
Schreiben des Beteiligten vom 6. August 2009 den Anforderungen an die Angabe
der Gründe. Sie waren dem Antragsteller bereits bekannt. Mangels neuer
Argumente bestand keine Veranlassung für eine Wiederholung der bereits
bekannten Position des Beteiligten und der dafür angeführten Gründe. Der
Antragsteller hat hinsichtlich keines der in § 60 GmbHG Auflösungsgründe auch
nur ansatzweise einen im Ansatz nachvollziehbaren Grund für eine Änderung des
Rückkehrrechts genannt. Dabei kann es nach Lage der Dinge nur eine mögliche
Insolvenz gehen (§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 5 GmbHG). Sie ist jedoch aufgrund der Absicht,
die Anteile der GmbH im städtischen Eigentum zu belassen und nicht zu
verkaufen, faktisch nahezu ausgeschlossen. Daher hätte der Antragsteller schon
mehr anführen müssen, um die Dienststelle angesichts der bereits bekannten
Positionen und Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu einer tiefer
gehenden Auseinandersetzung zu veranlassen. Es stellt sich die nicht
beantwortbare Frage, auf welche Gründe der Beteiligte in diesem Zusammenhang
hätte eingehen sollen, um sie ggf. zu widerlegen.
Aufstockung der
individuellen Arbeitszeit
Eigenbetriebs führt der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 auf
Seite 9 aus, dies lehne er ab. Er hält es statt dessen für erforderlich, dass dieser
Personenkreis, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien, auch
im Rahmen der Personalgestellung seine individuelle Arbeitszeit aufstocken könne.
Soweit die Dienststelle in den Beratungen vorgetragen habe, eine
Arbeitszeitaufstockung innerhalb der Personalgestellung sei aus steuerrechtlichen
Gründen nicht zulässig, sei dies nicht nachvollziehbar. Die in diesem
Zusammenhang überreichte Verfügung der OFD Hannover vom 22. August 2002
[Bl. 354 BA] sage hierzu nichts aus. Lediglich werde ausgeführt, dass die
Personalgestellung auf den zum Zeitpunkt der Personalgestellung vorhandenen
Personalbestand begrenzt sei, sodass sich der Umfang mit Ausscheiden der
betreffenden Mitarbeiter von Jahr zu Jahr verringere. Bei der Arbeitszeitaufstockung
werde der Personalbestand (Köpfe) nicht verändert. Die angeregte
steuerrechtliche Klärung durch die Einholung einer Auskunft der OFD A-Stadt sei
von der Dienststelle verworfen worden. Letztlich sei die angeregte Aufstockung der
Arbeitszeit innerhalb der Personalgestellung von der Dienststelle mit den Worten
abgelehnt worden, dies sei nicht gewollt.
Ferner führt der Antragsteller an, die Nichtgewährung der Möglichkeit einer
Aufstockung der Arbeitszeit stelle eine Benachteiligung der personalgestellten
Beschäftigungen und eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Mehrkosten
seien damit für die Stadt nicht verbunden, da die GmbH die Personalkosten zu
erstatten habe.
Der Beteiligte hat dazu im Schreiben vom 6. August 2009 auf Seite 6 unter Nr. 5
ausgeführt, er halte daran fest, dass die Aufstockung der Arbeitszeit ohne
individuellen Rechtsanspruch im Eigenbetrieb nicht vorgesehen sei.
Damit hat der Beteiligte nur scheinbar seiner Pflicht zur Angabe der für seine
Haltung maßgebenden Gründe missachtet. Das Schreiben des Antragstellers vom
22. Juli 2009 macht nämlich deutlich, dass er die Gründe für die Ablehnung der von
ihm zum wiederholten Mal vorgeschlagenen Möglichkeit für personalgestellte
Beschäftigte in Teilzeit, ihre Arbeitszeit ohne Wechsel zur GmbH, d. h. beim
Eigenbetrieb unter Fortsetzung der Personalgestellung bereits kannte, auch wenn
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Eigenbetrieb unter Fortsetzung der Personalgestellung bereits kannte, auch wenn
er diese Gründe nicht billigte bzw. als nicht nachvollziehbar bezeichnete. Die
diesbezügliche Einwendung des Antragstellers und die dafür angegebenen Gründe
waren für den Beteiligten nicht neu, wie umgekehrt die gegenteiligen Position des
Beteiligten und seine Gründe für den Antragsteller nicht neu waren.
Im Schreiben des Beteiligten vom 26. Mai 2009 (Bl. 367 BA) an den Antragsteller
wird auf die Anlage (Bl. 356 BA) Bezug genommen. Dort heißt es, aufgrund des
aufzehrenden Charakters der Personalgestellung werde davon ausgegangen, das
die Aufstockung der Arbeitszeit ohne individuellen Rechtsanspruch einen Verstoß
gegen die in der Antwort zu Frage 2 zitierte Verfügung der OFD Hannover (Bl. 354
BA) darstelle. Diese Verfügung ist unter Bezug auf die Umsatzsteuerrichtlinien
(UStR) und die Körperschaftssteuer zur Frage ergangen, wann eine entgeltliche
Personalgestellung keinen Betrieb gewerblicher Art begründe. Danach begrenzt
sich die Personalgestellung auf den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen
Personalbestand.
In der Anlage zum Schreiben vom 12. Juni 2009 (Bl. 445, 405 BA) wird gegenüber
dem Antragsteller ausgeführt, die Frage sei im Zusammenhang mit der
Privatisierung der Hafenbetriebe ausreichend geklärt worden. Die Antwort gelte
daher auch für die Städtischen Kliniken. Eine andere Regelung wäre ein Verstoß
gegen die nichterwerbsmäßige und demnach erlaubnisfreie
Arbeitnehmerüberlassung. Insoweit hatte der Beteiligte auch auf eine seinerzeit
eingeholte Auskunft des früheren Landearbeitsamtes Hessen (Bl. 441 BA) Bezug
genommen. Danach liegt keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor,
wenn die Personalgestellung zur Wahrung des sozialen Besitzstandes der
überlassenen Arbeitszeit erfolge. Ähnliches ergibt sich aus Bl. 405 der Beiakten.
Daraus ergeben eindeutig und nachvollziehbar die für die Haltung des Beteiligten
maßgebenden Gründe für die „restriktive“ Ausgestaltung der Personalgestellung.
Es handelt sich um Fragen der Umsatzsteuerpflicht, die eintreten könnte, wenn
einer erwerbsmäßige Personalgestellung stattfinden würde. Daneben geht es um
die Frage, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Personalgestellung
erlaubnisfrei durchführen zu können. Dem müssen sich nach der Auffassung des
Beteiligten die gegenläufigen Wünsche der Beschäftigten unterordnen, was schon
insofern nachvollziehbar ist, weil im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen
Personalgestellung die Personalkosten um die entsprechenden Sätze der
Umsatzsteuer anstiegen. Außerdem wäre nach Auffassung des Beteiligten
kontinuierlich eine Erlaubnis zur Aufrechterhaltung und Fortführung der
Personalgestellung erforderlich.
Folglich kannte der Antragsteller die maßgebenden Gründe für die Haltung der
Dienststelle in jeder Hinsicht. Er konnte aus der Zurückweisung der Einwendung
auch erkennen, dass die Dienststelle an dieser früher erläuterten Position
ungeachtet der im Einwendungsschreiben des Antragstellers genannten Gründen
festhielt. Mehr ist nicht zu verlangen.
Es ist durch § 72 Abs. 3 HPVG nicht geboten, auf jeden einzelnen für die erhobene
Einwendung genannten Grund einzugehen. Es genügt, wenn der Personalrat die
wesentlichen Überlegungen erkennen kann. Dies ist ausreichend für seine
Entscheidung, ob wegen einer auf diesem Weg zurückgewiesenen Einwendung das
Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 6 HPVG fortgesetzt werden soll. Dabei
kommt es, wie oben bereits ausgeführt, auf die inhaltliche Stichhaltigkeit der vom
Beteiligten angeführten Gründe nicht an. Es kann im Übrigen keine Rede davon
sein, die Argumente des Beteiligten seien verkürzt wiedergegeben worden oder
lediglich vorgeschobener Natur. Die Vermeidung der steuerlichen Nachteile und
das Ziel einer erlaubnis- und damit insoweit auch überwachungsfreien
Personalgestellung sind ernsthafter Art.
Vorstehendes gilt in gleicher Weise für die vom Antragsteller auf Seite 10 seines
beruflichen
Fortkommens der personalgestellten Beschäftigten
der Antragsteller die steuerrechtlichen Argumente des Beteiligten nicht für
durchgreifend. Der Beteiligte hat dazu in seinem Schreiben vom 6. August 2009
auf Seite 6 unter Nr. 6 ausgeführt, personalgestellte Beschäftigte könnten sich
nach § 8 Personalgestellungsvertrag auch auf Stellen der GmbH bewerben und
würden hinsichtlich ihrer Qualifikation und Erfahrung gefördert. Er, der Beteiligte,
bleibe aber bei seiner Ansicht, dass dieser „Aufstieg“ nicht im Rahmen der
Personalgestellung, sondern durch einen Wechsel zur GmbH erfolgen müsse.
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Personalgestellung, sondern durch einen Wechsel zur GmbH erfolgen müsse.
Ähnliches hatte der Beteiligte bereits im Schreiben vom 26. Mai 2009 (Bl. 367 BA)
und der dazu überreichten Anlage (Bl. 335 BA) ausgeführt. Insoweit ergibt sich
ergänzend aus dem Schreiben des Beteiligten vom 12. Juni 2009 (Bl. 445 BA) an
den Antragsteller im Hinblick auf die Anlage dazu (Bl. 403 BA), die Unzulässigkeit
des entsprechenden Wunsches der Personalrats ergebe sich aus den
Anforderungen an eine nichtgewerbemäßige und damit erlaubnisfreie
Arbeitnehmerüberlassung.
Der Antragsteller kannte somit die wesentlichen und für den Beteiligten
bestimmenden Überlegungen zur Ausgestaltung der Personalgestellung
hinsichtlich des beruflichen Fortkommens des davon betroffenen Personenkreises.
Daher war ihm ohne Weiteres mit der Übermittlung des Schreibens des Beteiligten
vom 6. August 2009 eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung
geschaffen worden, über die Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens hinsichtlich
der entsprechenden Einwendung zu entscheiden.
Zuständigkeiten
seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 auf Seite 10 an, in § 10 Abs. 2 des
Personalgestellungsvertrages klarzustellen, dass der Personalrat insbesondere in
personellen Angelegenheiten nach § 77 HPVG und in sozialen Angelegenheiten,
soweit es gemäß § 87 BetrVG kein entsprechendes Mitbestimmungsrecht gebe,
zuständig sei.
Dazu äußert sich der Beteiligte in seinem Schreiben vom 6. August 2009 auf Seite
6 unter Nr. 8 dahin, die sozialen Angelegenheiten fielen in die Sphäre des
Betriebsrates. Die Aufgaben des Personalrats beschränkten sich auf die
personellen Einzelmaßnahmen.
In der Anlage zum Schreiben vom 12. Juni 2009 (Bl. 445 BA) an den Personalrat
hatte der Beteiligte insoweit ausgeführt, die Zuständigkeiten der
Interessenvertretungen richteten sich danach, welcher Arbeitgeber tatsächlich
eine Entscheidung treffe. Bei einer Personalgestellung seien die
Arbeitgeberbefugnisse geteilt (Bl. 403 BA). Entscheidend sei, ob die Stadt oder die
GmbH tätig werde.
§ 10 Abs. 2 des ebenfalls am 6. August 2009 übermittelten
Personalgestellungsvertrages (Bl. 633 BA) lautet dahin, dass sich die GmbH
verpflichtet, die Beteiligungsrechte des Personalrats nach dem HPVG unter
Beachtung zur Umsetzung des HPVG bei der A-Stadt bestehenden Regelungen zu
beachten.
Daraus ergibt sich hinreichend klar die Position des Beteiligten einschließlich der
dafür maßgebenden Gründe. Er geht aufgrund der Personalgestellung von einer
Teilung der Arbeitgeberbefugnisse aus und knüpft daran die Einflussmöglichkeiten
der Interessenvertretungen der Beschäftigten, und zwar auf der Grundlage der
jeweiligen gesetzlichen Regelungen und der Verpflichtung der GmbH, bei ihren
Entscheidungen ggf. bestehende Beteiligungsrechte des Personalrats zu
beachten.
Der Antragsteller benennt keinen Grund, warum von dieser in den Gesetzen
angelegten Verteilung der Beteiligungsrechte des Betriebs- und Personalrats
abgewichen werden soll.
Die Entbehrlichkeit einer weiteren Begründung durch den Beteiligten ergibt sich
hier zudem daraus, dass die Rechtsstellung eines Personalrats ausschließlich
durch das HPVG geregelt oder andere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden
kann (vgl. Art. 37 Abs. 3 HV). § 113 Abs. 1 HPVG schließt abweichende Regelungen
selbst durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung aus. Daher könnte dem
Vorschlag des Antragstellers zur Aufnahme einer die Zuständigkeiten des
Personalrats des Eigenbetriebs womöglich erweiternden Beteiligung in sozialen
Angelegenheiten von vornherein keinerlei rechtliche Wirksamkeit zukommen. An
der geltenden Gesetzeslage zu den Voraussetzungen für den Eintritt eines solchen
Beteiligungsrechts nach Maßgabe der §§ 74 ff. HPVG hätte die Aufnahme des
Vorschlages des Antragstellers in den Personalgestellungsvertrag nichts
zugunsten der Beschäftigten ändern können. Auch vor diesem Hintergrund ist die
Art der Auseinandersetzung des Beteiligten mit Vorschlag des Antragstellers in
diesem Punkt nicht zu beanstanden, zumal er die geltende Rechtslage richtig
wiedergibt und der Antragsteller keine Gründe übermittelt, weshalb zumindest
ausnahmsweise davon Abweichendes gelten soll.
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Beteiligung der personalgestellten Beschäftigten am
Unternehmenserfolg
2009 auf Seite 10 aus, er meine, dieser Personenkreis solle am
Unternehmenserfolg und am Ideenmanagement beteiligt werden. Es handele sich
um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 12
BetrVG. Wenn der Arbeitgeber künftig die Arbeitszeiten regeln solle, nicht der
Personalrat, so seien die personalgestellten Beschäftigten auch bei den anderen
mitbestimmungspflichtigen Sozialangelegenheiten einzubeziehen, d. h. auch bei
der Beteiligung am Unternehmenserfolg und beim Ideenmanagement.
Der Beteiligte ist darauf mit Schreiben vom 6. August 2009 auf Seite 6 f. unter Nr.
9 wie folgt eingegangen. Eine Beteiligung am Unternehmenserfolg müsse sich auf
Beschäftigte der GmbH beschränken. Für Beschäftigte des Eigenbetriebs gelten
die Regelung der A-Stadt.
Im Schreiben vom 12. Juni 2009 an den Antragsteller (Bl. 445 BA) teilt der
Beteiligte in der Anlage (Bl. 419 BA) in Bezug auf den hier abzuhandelnden Punkt
mit, für die personalgestellten Beschäftigten gelten die Regelungen der Stadt. Für
diese könne es aus kommunalrechtlichen Gründen keine Beteiligung am
wirtschaftlichen Erfolg geben. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH
könne es daher nur für deren Beschäftigte geben.
Damit ist dem Antragsteller auch insoweit eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage für seine Entscheidung über eine mögliche Fortsetzung
des Mitwirkungsverfahrens übermittelt worden. Er kannte bei der Übermittlung
seines Vorschlags die maßgebenden Gründe des Beteiligten für dessen
abweichende Haltung bereits. Sie lagen erkennbar in den kommunalrechtlichen
Vorschriften, die es nach Auffassung des Beteiligten verbieten, den städtischen
Beschäftigten eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg zu vermitteln. Damit
setzt sich der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 nicht
auseinander. Sein Bezug auf die Reichweite der Mitbestimmungsrechte nach dem
BetrVG ist hinsichtlich der angestrebten Regelung offensichtlich verfehlt und liegt
erkennbar neben der Sache. Mitbestimmungsrechte setzen eine entsprechende
Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers voraus, die der GmbH in Bezug auf die
personalgestellten Beschäftigten hinsichtlich einer Beteiligung am
Unternehmenserfolg offenkundig fehlt. Die Einbeziehung dieser Beschäftigten in
den Kreis der Arbeitnehmer/innen des BetrVG besagt nichts darüber, welche
Arbeitgeberbefugnisse die GmbH gegenüber diesen Beschäftigten hat. Vielmehr
ist das Bestehen solcher Befugnisse gegenüber den personalgestellten
Beschäftigten Voraussetzung für den mitgestaltenden Einfluss des Betriebsrats.
Entgeltfragen unterliegen jedoch nicht Regelungsbefugnis der GmbH, soweit es um
die personalgestellten Beschäftigten geht. Insoweit richtet sich die Rechtsstellung
der Beschäftigten nach den bei der A-Stadt bestehenden rechtlichen
Bedingungen. Die insoweit zu beachtenden Unterschiede ergeben sich aus der
Verschiedenheit der Arbeitgeber, der GmbH auf der einen Seite, der A-Stadt auf
der anderen Seite. Daran kann § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG nichts ändern.
Nach alledem kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen zwischen dem
Begriff der Einwendungen und Vorschläge ggf. zu unterscheiden wäre. Das könnte
im Hinblick auf § 72 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 HPVG insofern beachtlich sein, weil nach
dem Gesetzeswortlaut nur für die Erhebung von Einwendungen eine
Begründungspflicht des Personalrats besteht, und nur unberücksichtigt gebliebene
Einwendungen der qualifizierten Regelung des § 72 Abs.3 HPVG unterliegen. Für
Vorschläge gilt das nicht.
Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung ergibt sich nicht aus den
Durchführungsbestimmungen zum HPVG im Bereich der A-Stadt. Aus ihnen kann
keine über § 72 Abs. 3 HPVG hinaus gehende Begründungspflicht hergeleitet
werden, auf die der Antragsteller ggf. im Hinblick auf das Gebot der
vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 Abs. 1 HPVG) Anspruch haben könnte,
solange die Durchführungsbestimmung angewandt würde.
Weitergehende Verpflichtungen ergeben sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 RL
20017237EG oder aus Art. 4 RL 2002/14/EG. Die danach vorgeschriebenen
Verfahren zur Konsultation bzw. Anhörung verlangen keine bestimmte Form des
Abschlusses der Konsultation bzw. Anhörung in Gestalt der vom Antragsteller
verlangten Art der Begründung für die Behandlung seiner unberücksichtigt
gebliebenen Einwendungen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.