Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.06.2007

VG Frankfurt: gesetzlicher vertreter, aufschiebende wirkung, geschäftsführer, eröffnung des verfahrens, treu und glauben, eintragung im handelsregister, grobe fahrlässigkeit, gewerbesteuer, fälligkeit

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 4107/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 34 Abs 1
AO, § 35 Abs 1 AO, § 69 AO, §
149 Abs 1 S 1 AO
Haftungsbescheid an den Geschäftsführer einer GmbH
Leitsatz
Gewerbesteuer, Geschäftsführer, Haftung, Steuererklärungen, Depression,
Niederlegung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 52.596,17 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Antragsteller war Geschäftsführer der am 07.02.2000 im Handelsregister (HRB
48774) eingetragenen „ICS GmbH“ (GmbH), über deren Vermögen das
Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18.01.2005 das
Insolvenzverfahren eröffnete. Ursache hierfür waren Pfändungen aller
Bankguthaben der Gesellschaft durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen für
die Jahre 1999, 2000 und 2001. Das Verfahren über das Vermögen der GmbH
wurde am 09.02.2006 (Schlusstermin) vorläufig beendet. Der Antragsgegnerin
wurden nach der Schlussverteilung (am 28.02.2006) 1.818,17 Euro
(Insolvenzquote) ausgeschüttet. Die Gesellschaft wurde aufgelöst. Am 07.07.2006
wurde das Gewerbe bei der Antragsgegnerin abgemeldet.
Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2000 vom 28.08.2002 (Blatt 8 der
Behördenakten) hatte das Finanzamt Frankfurt am Main III einen Messbetrag von
(490 DM =) 250,53 EUR festgesetzt, dessen Grundlagen geschätzt worden waren.
Mit Gewerbesteuerbescheid für 2000 vom 02.09.2002 (Blatt 9 der Behördenakten)
setzte das Kassen- und Steueramt der Antragsgegnerin (Behörde) die Steuer (490
DM Messbetrag mal 500%) auf 2450 DM fest, was mit dem Verspätungszuschlag
(25 DM) zur einer Gesamtnachforderung von 1.296,45 Euro führte.
Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2001 vom 20.08.2003 (Blatt 13 der
Behördenakten) hatte das Finanzamt einen Messbetrag von 21.279, 97 EUR (=
41.620,00 DM) festgesetzt, dessen Grundlagen ebenfalls geschätzt worden waren.
Die (Behörde) veranlagte darauf mit Bescheid vom 01.09.2003 (Blatt 13 der
Behördenakten) die Gewerbesteuer für 2001 (41.620 DM Messbetrag mal 490 %
Hebesatz) mit 203.938 DM und setzte Nachzahlungszinsen (104.250 Euro mal 5
volle Monate zu 0,5 % = 2606,25 Euro) und einen Verspätungszuschlag (3120 DM)
fest, was mit den bereits zuvor festgesetzten 104.272 Euro für das Jahr 2002 zu
einer Gesamtnachforderung von 212.745,07 Euro führte.
Mit Schreiben vom 03.03.2004, bei der Behörde am 04.03.2004 eingegangen,
teilte der Antragsteller der Vollstreckungsbehörde der Antragsgegnerin mit, dass
die GmbH infolge von Steuerpfändungen des Finanzamts über keine liquiden Mittel
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die GmbH infolge von Steuerpfändungen des Finanzamts über keine liquiden Mittel
verfüge. Im Übrigen habe er die Steuererklärungen für die Jahre 1999, 2000, 2001
und 2002 im Februar 2004 dem Finanzamt vorgelegt. Es ergäben sich wesentlich
geringere Beträge als die vom Finanzamt zuvor geschätzten.
In der Folgezeit gelangten Durchschriften der beiden Bescheide über den
Gewerbesteuermessbetrag der GmbH für 2000 und 2002 (beide vom 23.03.2004,
Blatt 17 und 18 der Behördenakten) zu den Behördenakten, die den Messbetrag
für 2000 auf 1.748,62 EUR (= 3.420 DM) sowie für 2002 auf 175 EUR festsetzten.
Die Behörde veranlagte darauf die GmbH mit Bescheid vom 05.04.2004 (Blatt 19
der Behördenakten) auch die Gewerbesteuer 2000 (3.420 DM mal den Hebesatz
von 500% auf 17.100 DM) sowie Zinsen (für 24 Monate auf 894 Euro) und
Verspätungszuschlag (25 DM). Für das Jahr 2002 setzte die Behörde (175 Euro
Messbetrag mal 490 % Hebesatz) auf 857 Euro fest. Die festgesetzte
Vorauszahlung von 104.272 Euro verrechnete sie mit einer Gutschrift von 103.415
Euro, so dass in dem Bescheid eine Gesamtnachforderung von 8.384,43 Euro
ausgewiesen sind.
Mit Schreiben vom 07.03.2005 teilte die Behörde dem Antragsteller mit, dass sie
beabsichtige, ihn über den Betrag von 261.471,50 Euro nach §§ 91, 90 und 93 AO
in Haftung zu nehmen, und zwar für Steuerrückstände für den Zeitraum vom
06.10.2003 bis 17.01.2005 („Haftungszeitraum“). Am 17.03.2004 erließ die
Behörde eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung (gegen die GmbH)
gegenüber der Frankfurter Sparkasse über 338.612,17 Euro. Mit Verfügung vom
31.03.2004 ermäßigte die Behörde die Forderung in der Pfändungs- und
Überweisungsverfügung auf 235.197,17 Euro.
Die Behördenakten enthalten ein Schreiben der Frankfurter Sparkasse an die
Behörde vom 08.04.2005, worin diese auf die Pfändungs- und
Überweisungsverfügung vom 17.03.2004 mitteilt, dass die betroffenen Konten
bereits geschlossen seien, bei der Abrechnung habe sich kein an die
Antragsgegnerin auszukehrendes Guthaben ergeben. In einem Vermerk vom
06.03.2006 in den Akten heißt es: Weitere Vollstreckungsmaßnahmen seien
angesichts des Insolvenzantrags bzw. der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr
durchgeführt worden. Bei dem Zahlungseingang vom 28.02.2006 von 1.818,17
Euro handele es sich um die Ausschüttung der Insolvenzquote nach der
Schlussverteilung.
Gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17.03.2004 richtete sich
der mit Schreiben vom 22.04.2004 (Fax) erhobene Widerspruch (gleichzeitig mit
dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die
Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts für 1999,
2000 und 2001, Blatt 21 der Behördenakten). Nach einem Telefonvermerk (Blatt
29 der Behördenakten) lehnte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung mit
Bescheid vom 03.06.2004 ab, da keine Begründung zu dessen Akten gelangt sei.
Darauf teilte die Behörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben
vom 16.07.2004 mit, dass der Betrag vom 242.942,17 Euro vom Antragsteller zu
entrichten sei.
Nachdem der Antragsteller die Anhörungsgelegenheit auch nach Erinnerung nicht
genutzt hatte, zog ihn die Behörde mit Haftungs- und Heranziehungsbescheid
vom 23.08.2005 zur Zahlung von 157.788,50 Euro heran. Zur Begründung führte
die Behörde aus: Der Forderung lägen die Gewerbesteuermessbescheide für die
Erhebungszeiträume 2001 sowie für 2000 und 2002 zu Grunde. Für diese
Rückstände hafte der Antragsteller neben der GmbH nach § 69 AO i.V.m. §§ 34, 35
AO, da er grob fahrlässig die ihm auferlegten Pflichten - Begleichung der
Gewerbesteuerforderungen - nicht erfüllt habe, denn gemäß § 191 Abs. 1 AO
könne jemand, der kraft Gesetzes für eine Steuer hafte, durch Haftungsbescheid
in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller sei nach der Eintragung im
Handelsregister zum Geschäftsführer der GmbH bestellt gewesen. In dieser
Eigenschaft hafte er für Schulden der GmbH, wenn er seine Pflichten als
Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe und dieses
Verhalten zu Steuerausfällen führe.
Dies sei hier der Fall, denn die dem Gewerbesteuermessbescheid für 2001 zu
Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen seien vom Finanzamt nach § 162 AO
nur deshalb geschätzt worden, weil der Antragsteller keine Steuererklärungen für
die GmbH abgegeben habe. Dies erfülle den Haftungstatbestand der nicht
rechtzeitig festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, infolge der
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rechtzeitig festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, infolge der
Pflichtverletzung durch die verspätete Abgabe der Steuererklärungen gemäß § 34
AO. Weiterhin sei der Tatbestand der Nichterfüllung der Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis erfüllt, da bis zum heutigen Tage die fälligen Forderungen
nicht vollständig entrichtet worden seien, was nicht der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes entspreche. Er sei verpflichtet, für eine termingerechte
Begleichung der Steuerforderung zu sorgen. Dieser Verpflichtung sei er im
Haftungszeitraum nicht nachgekommen.
Die Haftungssumme sei durch Schätzung, nämlich in voller Höhe der
rückständigen Steuerforderungen festgesetzt worden, da der Antragsteller seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht
gereiche dem Haftungsschuldner zum Nachteil, insbesondere bei der Haftung
nach den §§ 34, 69 AO könne die Steuerbehörde im Wege der Schätzung die Höhe
der Haftungssumme - ohne Abstriche von der Steuerschuld vorzunehmen -
festlegen, wenn der Haftungsschuldner die Mittelverwendung nicht nachweise. Die
Antragsgegnerin beruft sich auf BFH 09.10.1985, BFH/NV 1986, 321; BFH
26.09.1989, BFH/NV 1990,351; Klein, AO Kommentar zu § 69, Rz 109. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seien bei der Entscheidung über die
Heranziehung die Interessen der Antragsgegnerin an einer Steuererhebung mit
den privaten Interessen des Antragstellers abzuwägen. Eine sorgfältige Prüfung
anhand der Aktenlage, habe jedoch ergeben, dass derartige Umstände nicht
gegeben oder zumindest nicht erkennbar seien, so dass eine Heranziehung
ermessensgerecht sei und erfolgen müsse, denn in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Grundsatz der gleichmäßigen
Besteuerung aller Bürger wegen des Verfassungsgebotes in Artikel 3 Grundgesetz
einen höheren Rang habe. Deshalb könnten nur triftige Beweggrunde im privaten
Umfeld dazu führen, dass von einer Verfolgung des Gewerbesteueranspruches
abgesehen werde.
Der Bescheid ist am 23.08.2005 zugestellt worden (Zustellungsurkunde Blatt 59
der Behördenakten). Dagegen richtete sich der am 09.09.2005 erhobene
Widerspruch, den der Antragsteller wie folgt begründete: Der angegriffene
Haftungs- und Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil die rechtlichen
Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Insbesondere könne sich die
Antragsgegnerin nicht auf § 191 Abs. 1 AO berufen, denn sie sei nicht
Steuerbehörde i. S. des § 6 Abs. 2 AO. Im Übrigen hafte der Antragsteller nicht für
Steuerschulden der GmbH i. L., da die Haftungsgrundlagen gem. §§ 69, 34, 35 AO,
die eine "grob fahrlässige" Verletzung seiner Pflichten voraussetzten, nicht
vorlägen. Eine Haftung für den Zeitraum „vom“ 25.10.2004 komme schon deshalb
nicht mehr in Frage, weil der Steuerschuldner, die GmbH, zu diesem Zeitpunkt
bereits Insolvenz angemeldet und er als Geschäftsführer zurückgetreten sei. Auch
für den davor liegenden Zeitraum vom 06.10.2003 bis 24.10.2004 könne der
Antragsteller nicht als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft in Anspruch
genommen werden. Er sei in diesem Zeitraum körperlich und geistig nicht in der
Lage gewesen sei, als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der GmbH zu
handeln, weil er seit 2002 an schweren Depressionen erkrankt gewesen sei, die ihn
an der Ausübung jedweder Geschäftstätigkeit hinderten. Es sei ihm
krankheitsbedingt auch nicht gelungen, einen Ersatz-Geschäftsführer zu finden.
Im Übrigen beinhalte der geltend gemachte Haftungsanspruch Steuerbeträge, die
auf unzutreffend geschätzten Gewerbesteuermessbeträgen des Finanzamts für
die Jahre 1999, 2000 und 2001 beruhten. Denn nachdem der Antragsteller
gesundheitlich wieder hergestellt gewesen war, habe er dem Finanzamt die
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 vorgelegt und die
Berichtigung der geschätzten Gewerbesteuermessbeträge 1999, 2000, 2001 und
2002 beantragt sowie Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbeträge 2000 und
2001 eingelegt.
Auch die Zahlungsaufforderung sei unzulässig, da die Antragsgegnerin ebenso wie
das Finanzamt die verfügbaren finanziellen Mittel aufgrund der unrichtig
geschätzten Gewerbesteuer(-mess)bescheide 1999 bis 2002 gepfändet habe.
Damit habe die Antragsgegnerin selbst dafür gesorgt, dass die Steuerschuldnerin,
die GmbH, keine Zahlungen mehr habe leisten können. Die
Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers widerspreche daher Treu und
Glauben.
Mit Schreiben vom 13.07.2006 erinnerte die Behörde den Antragsteller an die
Vorlage eines ärztlichen Attestes über sein krankheitsbedingtes Unvermögen
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Vorlage eines ärztlichen Attestes über sein krankheitsbedingtes Unvermögen
seinen Geschäftsführerpflichten nachzukommen und mit Bescheid vom
01.09.2006 mahnte die Behörde den Betrag von 170.308,33 Euro bei dem
Antragsteller zur Zahlung an.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2006 (Fax) hat der Antragsteller Klage erhoben und will
die „Verurteilung“ der Antragsgegnerin erreichen, den Widerspruch des
Antragstellers vom 07.09.2005 zu bescheiden. Gleichzeitig hat der Antragsteller
beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Haftungsbescheid anzuordnen. Der Antrag sei gemäß § 80 Abs. 5 und 6 VwGO
zulässig, weil dem Antragsteller gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die
Vollstreckung drohe. Mit einem förmlichen Mahnschreiben vom 01.09.2006 habe
die Antragsgegnerin einen nunmehr auf 170.308,33 Euro erhöhten
Zahlungsbetrag angefordert und auf Seite 2 dieser Mahnung unter "Erläuterungen
zur Mahnung" ausgeführt, dass der angeforderte Betrag innerhalb einer Woche
nach Erhalt der Mahnung an sie zu zahlen sei, und dass nach Ablauf dieser Frist
der Forderungsbetrag im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden
müsse. Der Antrag sei auch begründet, da, solange über den Widerspruch des
Antragstellers nicht entschieden ist, die Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden
Haftungsbescheides nicht überprüft und Einwände dagegen nicht vorgebracht
werden könnten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.09.2005 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Haftungsgrundlagen gem. §§ 69, 34 und 35 AO lägen vor, da der Antragsteller
als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft dafür Sorge zu
tragen hatte, dass die im Haftungszeitraum vom 06.10.2003 bis 17.01.2005
fälligen Steuerforderungen beglichen werden. Zahlungen seien im
Haftungszeitraum jedoch nicht geleistet worden. Bei der Prüfung der
Haftungsvoraussetzungen sei der Antragsteller gem. § 91 AO i.V.m. §§ 90 u. 93
AO aufgefordert worden, Gründe darzulegen, die gegen eine Inanspruchnahme als
Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerrückstände der GmbH sprächen: Vorlage
von Unterlagen (Dienstverträge, Gesellschafterbeschlüsse), die ggf.
Zuständigkeitsabgrenzungen für steuerliche Angelegenheiten belegten, Anzeige
welche Eigen- und Fremdmittel bei der Gesellschaft zu Beginn und Ende des
Haftungszeitraumes vorhanden waren und in welcher Höhe Zahlungseingänge und
Zahlungsausgänge der Gesellschaft im Haftungsraum vorgelegen hätten.
Für die Behörde seien die Gewerbesteuermessbescheide 2000, 2001 und 2002 der
Besteuerung zugrunde zu legen. Bei dem Finanzamt Frankfurt am Main III lägen
Einsprüche und Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 vor. Die
Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2001 seien
seinerzeit vom Finanzamt geschätzt worden, da auch nach mehrmaliger
Aufforderung keine Erklärungen eingereicht worden seien. Die Schätzungen
enthielten keinen Vorbehalt, etwa den der Nachprüfung. Nachdem im Februar
2004 die Erklärungen eingegangen waren, habe das Finanzamt für 2000 und 2001
keine Änderungen mehr durchgeführt, weil die Gewerbesteuermessbescheide
bereits bestandskräftig gewesen waren.
Dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, den gesetzlichen
Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen, habe er nicht nachweisen,
insbesondere habe er keine ärztliche Atteste vorgelegt und den Nachweis über die
Niederlegung seiner Geschäftsführertätigkeit geführt. Daher hätten die
Haftungstatbestände nicht abschließend geprüft und auch über den Widerspruch
nicht sachgemäß entschieden werden können. Der Antragsteller habe jedenfalls
keinen Anspruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, wie sich schon aus
der Regelung des § 75 VwGO ergebe (VGH BW, NVwZ 1995, 280).
Die Steuerakten der Behörde haben vorgelegen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben ganz oder teilweise anordnen (§
80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) , wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die
Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4
Satz 3 VwGO).
Der bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs ist zulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO), insbesondere weil die
Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entweder ganz abgelehnt hat
(Schreiben vom 16.07.2004) oder aber - falls man in dem genannten Schreiben
keine eindeutigen Regelung sieht - keine Entscheidung über den
Aussetzungsantrag vom 14.09.2005 (Schriftsatz vom 07.09.2005) getroffen hat.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Haftungsbescheides
bestehen nicht.
Grundlage des Vorgehens der Antragsgegnerin ist § 191 Abs. 1 Abgabenordnung -
- AO --. Danach kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet
(Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Diese Bestimmung setzt zunächst das Vorliegen des gesetzlichen
Haftungstatbestandes voraus, erst dann steht es im behördlichen Ermessen, ob
die Haftung geltend gemacht wird (zu dieser zweigliedrigen Struktur des § 191
Abs.1 AO ausführlich Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 191 Rz. 31 mit weiteren
Nachweisen).
Der Antragsteller hat seine Geschäftsführerpflichten (§ 34 AO) grob fahrlässig
verletzt und haftet daher gemäß § 69 AO. Er war als Geschäftsführer einer GmbH
Träger der in § 34 Abs. 1 AO geregelten Pflicht, da er als gesetzlicher Vertreter (§
35 Abs. 1 GmbHG) die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen,
insbesondere dafür zu sorgen hatte, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet
werden, die er verwaltete (§ 34 Abs. 1 Satz AO). Diese Pflicht des Geschäftsführers
besteht nicht erst mit Fälligkeit der Steuerschuld. Der gesetzliche Vertreter ist
vielmehr verpflichtet, bereits vor Fälligkeit der Steuern die Mittel des
Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Zahlung erst später
fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist. Eine Pflichtverletzung liegt deshalb
dann vor, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in
sonstige Weise vorsätzlich oder fährlässig außer Stande setzt, eine bereits
entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu tilgen (BVerwG 9.12.1988 - 8 C 13/87 -, NJW 1989, 1873).
Die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH beziehen sich in zeitlicher Hinsicht
nicht nur auf den Zeitraum nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer sondern,
jedenfalls soweit es die steuerlichen Verpflichtungen betrifft, auch auf Umstände,
die vor der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit liegen. So obliegt dem
Geschäftsführer die Pflicht sich in angemessener Weise einen Überblick über den
gegenwärtigen Status der Gesellschaft zu verschaffen und einer möglichen
Gefährdung der Interessen der Gesellschafter und der öffentlichen Interessen
entgegenzuwirken. Dazu gehört auch die Aufklärung darüber, ob die steuerlichen
Pflichten für die Vergangenheit erfüllt sind (VG Frankfurt am Main 12.9.2002 -10 G
3288/02 -, Internet-Entscheidungsdatenbank des Landes [LaReDa];
Kühn/Hofmann, AO, Komm., 17. Aufl., § 34 Anm. 3). Falls der Geschäftsführer
feststellt, dass dies nicht der Fall ist, sind die entsprechenden Mittel bereitzustellen
bzw. die Steuerforderungen zu begleichen. Dies hat der Antragsteller ersichtlich
nicht getan.
Zu den steuerlichen Pflichten gehört gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 49
Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes - KStG -- und § 25 Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes - EStG -- auch die Pflicht zur Abgabe von
Steuererklärungen. Gemäß § 149 Abs. 2 AO, gegebenenfalls i.V.m. § 109 AO, sind
sie rechtzeitig und gemäß § 150 Abs. 2 AO wahrheitsgemäß zu erstellen.
Nach § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen, die sich auf Veranlagungssteuern
beziehen, grundsätzlich spätestens zum 31. Mai des auf das Veranlagungsjahr
folgenden Jahres abzugeben, eine Verlängerung ist nach § 109 AO möglich. Für im
Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes - StbG -- durch steuerliche
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Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes - StbG -- durch steuerliche
Bevollmächtigte vertretene Steuerpflichtige sehen die Verwaltungsvorschriften zu
§ 109 AO eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 30. September des
Folgejahres vor, in zwingenden Ausnahmefällen eine Verlängerung bis 28. Februar
des nächsten Jahres (vgl. Tipke/Kruse, AO und FGO, Stand: Oktober 2005, Rn. 9 zu
§ 149 AO).
Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller in Bezug auf die Jahre 2000, 2001 und
2002 nicht nachgekommen. Er hat für diesen Veranlagungszeitraum erst ein gutes
halbes Jahr vor seiner Amtsniederlegung als Geschäftsführer am 25.10.2004
erstmals Steuererklärungen für die GmbH abgegeben (im Übrigen auch für 1999,
als die GmbH noch nicht bestand), obwohl dies nach den oben genannten
Vorschriften spätestens am 31. September des jeweils darauf folgenden Jahres
hätte erfolgen müssen.
Die Tatsache, dass die Steuererklärungen erst angesichts der Pfändung
nachgereicht wurden, kann die zu diesem Zeitpunkt bereits verwirklichte
Pflichtverletzung des Antragstellers nicht mehr rückgängig machen.
Dabei ist es auch unerheblich, ob außer der Pflichtverletzung des gesetzlichen
Vertreters im Sinne von § 34 AO noch andere Umstände zum Haftungsschaden
beigetragen haben. Die Haftung wird auch nicht dadurch wieder aufgehoben, dass
nachträglich ein völlig neues Ereignis eintritt, das ohne die Pflichtverletzung
ebenfalls zur Nichtfestsetzung der Ansprüche usw. geführt hätte, dass z.B. die
Schuld später gestundet wird (BFH BStBl 1972 II, 364, 366).
Dem Antragsteller ist hinsichtlich seines Verstoßes gegen die Pflicht zur Abgabe
von Steuererklärungen jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Grobfahrlässig
im Sinne des § 69 Satz 1 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen
persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist, in ungewöhnlich hohem
Maße verletzt, er also unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen oder
die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt (Tipke/Kruse,
Stand: Oktober 2004, Rn. 26 zu § 69 AO). An einen Geschäftsführer sind insoweit
strenge Anforderungen zu stellen (FG Köln vom 15.3.1994, EFG 1994, 1027). Ein
Geschäftsführer muss wissen, dass für die von ihm vertretene GmbH
Steuererklärungen abzugeben sind. Dies gehört in steuerrechtlicher Hinsicht zu
den elementaren Verpflichtungen. Diesen Verpflichtungen hätte der Antragsteller
nachkommen können und müssen, er hat es aber nicht getan.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 VwGO an der
Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen auch unter Berücksichtigung
des übrigen Vorbringens des Antragsteller nicht.
Indes kann die Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2000,
2001 und 2002 dem Antragsteller - entgegen seinem Vortrag - auch angelastet
werden. Zu der Zeit, in der diese Erklärungen abzugeben waren, war er nämlich
noch Geschäftsführer der GmbH und hatte daher deren steuerliche Pflichten zu
erfüllen.
Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist in
Rechtsprechung (vgl. BGH 9.2.1978, NJW 1978, 1435, und vom 14.7.1980, NJW
1980, 2415; BFH, 22.1.1985, BStBl. II 1985, 562 (565) = DB 1985, 1324 (1326))
und Literatur allgemein anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH einseitig
sein Amt nach außen sofort oder zu einem von ihm benannten Termin wirksam
niederlegen darf. Hierzu reicht eine gegenüber der Gesellschaft abzugebende
Willenserklärung des Geschäftsführers und die Geltendmachung eines wichtigen
Grundes für die Beendigung der organschaftlichen Stellung (OVG Saarland
27.03.1990 - 1 R 281/87 -, juris).
Ob der Antragsteller sein Amt als Geschäftsführer wirksam niedergelegt hat, kann
hier auf sich beruhen. Nach seinem Vortrag in diesem Verfahren hat er es erst
getan, als die Pflichtverletzungen verwirklicht waren, nämlich erst als der Insolvenz-
Antrag gestellt worden ist.
Auch die vom Antragsteller weiter vorgetragene “Hinderung an der Ausübung
jedweder Geschäftstätigkeit" (wegen körperlichen und geistigen Unvermögens
infolge einer 2002 aufgetretenen schweren Depressionen als Geschäftsführer und
damit als gesetzlicher Vertreter der GmbH zu handeln), kann seine Haftung nicht
hindern, denn er hat weder vorgetragen, welcher Art die Depression gewesen ist,
wer davon Kenntnis hatte noch welche Personen ihn behandelt haben. Er hat
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wer davon Kenntnis hatte noch welche Personen ihn behandelt haben. Er hat
insbesondere keinerlei ärztliche Atteste vorlegen können, so dass davon
ausgegangen werden muss, dass die Verhinderung nicht bestanden hat bzw.
deren Auswirkungen nicht seine Handlungsfähigkeit derart gravierend
beeinträchtigt haben, dass er seinen Pflichten nicht nachkommen konnte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 3
Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Vorläufigkeit des beantragten
Rechtsschutzes wegen lediglich 1/3 des Betrages der Zahlungsaufforderung
zugrunde gelegt worden ist (vgl. auch Nr. 1.5 des „Streitwertkataloges 2004“,
DVBl. 2004, 1525).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.