Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 25.04.2003
VG Frankfurt: aufenthaltserlaubnis, besitz, ausländer, staatsangehörigkeit, unbefristet, duldung, vollstreckung, urkunde, verfügung, hessen
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Gericht:
VG Frankfurt 11.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 E 2912/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 24 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 25
Abs 3 S 1 AuslG, § 35 Abs 1 S
3 AuslG
Leitsatz
Zur Berechnung der Zeitdauer, während der die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im
Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG zur Erlangung der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis inne gehalten sein muss, kann nicht auf Zeiten einer
Duldung abgestellt werden, wie dies § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG für den Übergang von
einer Aufenthaltsbefugnis zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vorsieht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Staatsangehöriger Bosnien/Herzegowinas, reiste im Alter von 20
Jahren im Juli 1992 aus seinem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Er erhielt im Anschluss aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im
Heimatland zunächst Duldungen, von August 1995 bis März 1997 war er im Besitz
einer Aufenthaltsbefugnis. Auf seinen Antrag, ihm weiterhin eine
Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, beschied die Beklagte zunächst das
Antragsbegehren nicht, eine Aufenthaltsbeendigung wurde ebenso wenig
vollzogen. Die Beklagte bescheinigte dem Kläger vielmehr, sein Aufenthalt sei fiktiv
erlaubt. Am 03.06.1998 heiratete der Kläger seine hier mit unbefristeter
Aufenthaltserlaubnis lebende Ehegattin, die damals kroatischer
Staatsangehörigkeit war. Auf einen Aufenthaltserlaubnisantrag hin erhielt er
zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die
später bis September 2001 verlängert wurde. Im Januar 2000 zog der Kläger mit
Ehefrau nach Frankfurt am Main um. Im Februar 2001 wurde die Ehegattin des
Klägers eingebürgert. Sie erhielt die Einbürgerungsurkunde am 22.02.2001
ausgehändigt. Im September 2001 beantragte der Kläger, ihm eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nahm jedoch, nachdem die Behörde ihm eröffnet
hatte, dass nach ihren Berechnungen die Voraussetzungen dazu erst später -
nämlich im Februar 2004 - erfüllt seien, diesen Antrag bei seiner Vorsprache in der
Ausländerbehörde der Beklagten zurück. Zugleich akzeptierte der Kläger, dass
ihm die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert wurde. Ihm wurde sodann eine bis
zum 13.08.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG erteilt, da
seine Ehefrau inzwischen deutsche Staatsangehörige geworden war.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2002 beantragte die Bevollmächtigte des
Klägers, dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und berief
sich zur Begründung darauf, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
nunmehr nach § 25 Abs. 3 AuslG zu beurteilen sei und diese Regelung gebiete,
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nunmehr nach § 25 Abs. 3 AuslG zu beurteilen sei und diese Regelung gebiete,
dem Kläger diese unbefristet zu erteilen, da seine Ehefrau im Februar 2001
deutsche Staatsangehörige geworden sei. Mit weiterem Schreiben vom
05.03.2001 ergänzte sie diese Begründung dadurch, dass die gesetzliche
Bestimmung lediglich darauf abstelle, dass eine bereits ehebedingte
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt worden sein müsse und im Zeitpunkt, in
dem der Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gestellt werde, der
Ehegatte des jeweiligen Antragstellers Deutscher sein müsse. Der Ehegatte
müsse aber nicht bei einer erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Deutscher gewesen sein.
Nach Anhörung zur Absicht, den Antrag abzulehnen, trug die Bevollmächtigte des
Klägers weiter vor, dass die Dreijahresfrist des § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG nicht erst mit
erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu
laufen begonnen habe, sondern in dem Zeitpunkt, in dem erstmals eine
ehebedingte Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden sei, mithin am 24.09.1999.
Die Zeit, in der aus einem anderen Grund bereits eine Aufenthaltserlaubnis
vorhanden gewesen sei, sei von dem Zeitpunkt der Eheschließung an zugunsten
des antragstellenden Ausländers einzubeziehen. Nach dieser Rechtsauffassung
lägen die Voraussetzungen, dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, mit dem 24.09.2001 vor.
Mit Verfügung vom 15.04.2002 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten ab,
dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach § 24 Abs. 1
Nr. 1 AuslG sei vorausgesetzt, dass der Ausländer, der die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis begehre, seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
sei. Da dem Kläger am 24.09.1998 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
worden sei, lägen die zeitlichen Voraussetzungen nicht vor. Auch nach § 25 Abs. 3
S. 1 AuslG, der eingreifen könne, da die Ehefrau des Klägers die deutsche
Staatsangehörigkeit erhalten habe, sei zu prüfen, ob eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. In der Regel sei dies nach dem Wortlaut des §
25 Abs. 3 S. 1 AuslG für den Ehegatten eines Deutschen nach 3 Jahren
vorgesehen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich jedoch, dass auf die
Dreijahresfrist nur die Zeit des Besitzes einer nach § 23 AuslG erteilten
Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sei. Daher beginne die dreijährige Frist erst mit
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG zu laufen. Unter
Berufung auf Ziff. 25.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz geht
der Bescheid im weiteren davon aus, dass die erforderliche dreijährige Frist mit der
erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nach
der Eheschließung mit einem Deutschen oder, soweit der Ausländer in Besitz einer
anderen Aufenthaltserlaubnis sei, zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt
seien, beginne. Beim Kläger seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1
AuslG mit dem 13.02.2001 eingetreten. Daraus errechne sich, dass die zeitlichen
Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß §
25 Abs. 3 AuslG am 13.02.2004 vorlägen und daher der Antrag wegen Fehlens der
Voraussetzungen der einschlägigen Regelungen abzulehnen sei.
Auf den Widerspruch des Klägers durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
23.04.2002, mit dem sie die wesentlichen Argumentationen, die bereits mit
Antragstellung aufgezeigt wurden, wiederholt, wies das Regierungspräsidium
Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
06.09.2002 zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Auffassung des
Oberbürgermeisters der Beklagten bestätigt, dass weder die Voraussetzungen des
§ 24 noch diejenigen des § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG vorlägen. Zeiten, in denen der
ausländische Ehegatte des Deutschen vor der Eheschließung im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, die ihm aus anderen Gründen erteilt worden sei,
seien im Rahmen des § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG nicht anrechenbar.
Bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 31.07.2002
Klage nach § 75 VwGO erhoben, weil über seinen Widerspruch nicht binnen 3
Monaten, seit er diesen bei dem Oberbürgermeister der Beklagten eingelegt habe,
entschieden worden sei. Nachdem der zurückweisende Widerspruchsbescheid
ergangen ist, erstrebt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, ihm die
unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er ist nach wie vor der Ansicht, einen
Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 3 AuslG
herleiten zu können. Weiter macht er geltend, auch nach § 24 AuslG einen solchen
Anspruch inne zu halten, da er seit dem 24.09.1998 im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis sei. Neben diesen Zeiten seien Zeiten des übrigen
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Aufenthaltserlaubnis sei. Neben diesen Zeiten seien Zeiten des übrigen
rechtmäßigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten, die
der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gleich stünden. Anzurechnen
seien die Zeiten, in denen er eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Duldung inne
gehalten habe, dies ergebe sich aus § 35 AuslG. Im übrigen seien die weiteren
Voraussetzungen von § 24 AuslG erfüllt. Mit Schriftsatz vom 31.10.2002 ergänzt
der Kläger das Vorbringen dahingehend, dass er seit mehr als 4 Jahren im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis sei und darüber hinaus weiter anzurechnen sei der
Zeitraum, in dem er eine Aufenthaltsbefugnis (im Falle des § 35 Abs. 2 AuslG)
gehabt habe. Er habe vom 17.08.1995 bis 31.07.1997 eine Aufenthaltsbefugnis
inne gehalten. Im übrigen lägen die Voraussetzungen zur Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AuslG vor.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt mit Schriftsatz vom 17.09.2002 für den
Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.04.2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2002 zu verpflichten, dem Kläger eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht ist jeweils schriftsätzlich am 05.11.2002 seitens der Beklagten und
am 26.11.2002 durch die Bevollmächtigte des Klägers erklärt worden, dass die
Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2
VwGO einverstanden sind.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte 11 E 2912/02 (2) und
einen Hefter Behördenvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der
Beratung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung über die
Klage entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid, mit dem
der Oberbürgermeister der Beklagten am 15.04.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23.04.2002
versagt hat, dem Kläger die begehrte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Voraussetzungen, dem Kläger nach § 24 AuslG eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil er nicht auf
einen erlaubten Aufenthalt über einen Zeitraum von 5 Jahren verweisen kann. § 24
Abs. 1 Nr. 1 AuslG fordert einen ununterbrochenen Besitz der Aufenthaltserlaubnis
während des gesamten fünfjährigen Zeitraums. Die Anrechnung solcher Zeiten, in
denen der Kläger im Besitz einer Befugnis gewesen ist, ist grundsätzlich im
Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 nicht vorgesehen. Darüber hinaus erfordert § 24
Abs. 1 Nr. 1 AuslG den ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
während des gesamten Zeitraums von 5 Jahren vor der Entscheidung über den
Antrag. Es genügt nicht, dass der Ausländer irgendwann einmal oder grundsätzlich
für 5 Jahre die verlangten Bedingungen erfüllt hat, vielmehr schließt jede
Unterbrechung ohne Rücksicht auf Gründe die Erteilung des Aufenthaltstitels aus
(BVerwG 115, 352 [355f]). Erforderlich ist, dass der Ausländer in dem Zeitpunkt, in
dem ihm die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gewährt werden soll, eine
Aufenthaltserlaubnis inne hält und ununterbrochen während des fünfjährigen
Zeitraumes vor diesem Zeitpunkt bereits eine Aufenthaltserlaubnis hatte. Da der
Kläger auch im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung nicht während 5 Jahren
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist, kommt bereits aus diesem
Grunde eine Heranziehung von § 24 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Die Regelung
von § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG kann zu seinen Gunsten nicht herangezogen werden. §
35 Abs. 1 S. 3 AuslG erlaubt, auf den für den Übergang von einer
Aufenthaltsbefugnis auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis festgelegten
Zeitraum, in dem die Befugnis bestanden haben muss, Zeiten einer Duldung nach
§ 55 Abs. 2 AuslG anzurechnen. Zwar war der Kläger in der Vergangenheit über
einen längeren Zeitraum gemäß § 55 Abs. 2 AuslG - beschränkt auf das Land
Hessen - im Bundesgebiet geduldet, jedoch ist die Regelung abschließend und
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Hessen - im Bundesgebiet geduldet, jedoch ist die Regelung abschließend und
erkennbar vom Gesetzgeber dahingehend intendiert, eine in einer erheblichen
Anzahl von Fällen typische Gegebenheit zu berücksichtigen, nämlich einen
langzeitigen Aufenthalt ohne den gesicherten Status einer
Aufenthaltsgenehmigung, der häufig der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
vorausgeht, weil der Ausländer entweder aufgrund eines Asylverfahrens gegenüber
anderen Ausländern ohne gesicherten Status privilegiert war oder weil zu seinen
Gunsten rechtlich oder tatsächlich die Abschiebung nicht zulässig war. So kann der
erhebliche Zeitraum, den § 35 Abs. 1 S. 1 für den Übergang von einer
Aufenthaltsbefugnis zur Aufenthaltserlaubnis erfordert (8 Jahre), wegen der dann
anzunehmenden Integration in bundesrepublikanische Lebensverhältnisse für den
dergestalt Begünstigten fruchtbar gemacht werden. Ein entsprechender
Sachverhalt muss im Zusammenhang mit dem Übergang von einer bereits
gewährten - befristeten - Aufenthaltserlaubnis zur dann unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis nicht berücksichtigt werden, so dass bereits die Anwendung
von § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG sich nicht rechtfertigt und auch vom Bestehen einer
ungewollten Regelungslücke im Hinblick auf die zur Erlangung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG aufgestellten Voraussetzungen nicht
auszugehen ist.
Auch § 25 Abs. 3 AuslG bietet entgegen der Ansicht des Klägers keine Grundlage,
ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Kläger führt mit seiner
inzwischen eingebürgerten Ehegattin zwar eine eheliche Lebensgemeinschaft, die
es rechtfertigte, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu
erteilen. Entsprechend ist in der angefochtenen Verfügung in der Fassung des
Widerspruchsbescheides zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung
mit dem ersten Zeitpunkt, in dem die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit
inne hielt, anzunehmen ist. Dies war jedoch erst am 22.02.2001 der Fall, wie der
Kopie der Einbürgerungsurkunde der Ehegattin Sladana Stanic-Simunic zu
entnehmen ist (Bl. 137 d. BA.) Die Ehegattin des Klägers hat mit dem Zeitpunkt
der Aushändigung der Urkunde die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung erworben. Die Urkunde wurde ausweislich des aufgedruckten
Datums der Ehegattin des Klägers am 22.02.2001 ausgehändigt. § 25 Abs. 3 S. 1
AuslG ist dahin zu verstehen, dass eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach §
23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen erteilt
worden ist, günstiger als nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehen, bereits nach 3
Jahren in der Regel unbefristet verlängert werden soll. Dies bedeutet, dass die
einzuhaltende dreijährige Frist erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der
Ausländer - der durchaus im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis sein kann -
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
Nr. 1 AuslG erfüllt hat. Dies war beim Kläger, da seine Ehegattin erst am
22.02.2001 erstmals deutsche Staatsangehörige war und ihm deshalb auch zu
diesem Zeitpunkt erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
zukam, vor etwas mehr als 2 Jahren und einem Monat der Fall. Mithin kann er sich
auch insoweit nicht darauf berufen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen
vorliegen, die einen Anspruch, ihm unbefristet eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, vermitteln. Darüber hilft auch insofern die Regelung des § 35 AuslG nicht
hinweg, da § 35 Abs. 1 ausschließlich den Fall regelt, dass ein Ausländer von einer
langzeitig bestehenden Aufenthaltsbefugnis zu dem Status einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis überwechselt. Der Kläger hat derzeit nicht eine
Aufenthaltsbefugnis, sondern vielmehr eine Aufenthaltserlaubnis vor dem
Hintergrund des § 23 Abs. 1 AuslG, davor war seine Aufenthaltserlaubnis auf § 18
Abs. 1 Nr. 4 AuslG begründet.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.