Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 03.07.2008
VG Frankfurt: aufenthaltserlaubnis, china, erlass, erwerbstätigkeit, sport, duldung, zukunft, zivilprozessrecht, quelle, einverständnis
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 L 702/08.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 AufenthG, § 104a Abs 1
AufenthG
Verhältnis von ausländerrechtlicher Altfall- und
Bleiberechtsregelung
Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 AufenthG
bzw. nach der Bleiberechtsregleung aufgrund des Beschluss der
Innenministerkonferenz vom 17.11.2006
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Über den vorliegenden Antrag entscheidend der Vorsitzende als Berichterstatter,
da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Der von der Antragstellerin am 11.03.2008 gestellte Eilantrag ist sachgerecht
dahingehend auszulegen, dass sie begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123
VwGO zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren 7 K 648/08.F (V) von der Durchsetzung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen.
Statthaft ist nämlich im vorliegenden Fall allein ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, da der am 30.03.2007 gestellte
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung vom
28.11.2006 (Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport. Az.: II 4-23 d
010403-1/04-06/002) eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht
ausgelöst hat.
Der so verstandene Antrag ist nicht begründet, da die Voraussetzungen für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen, um der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund
der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG zu erteilen liegen nicht vor.
Ausweislich der vorliegenden Behördenakten besaß die Antragstellerin zum
Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtages 01. Juli 2007 keine Duldung. Aufgrund des
von ihr eingeleitenden Petitionsverfahrens wurde ihr erst am 26.07.2007 eine
Duldung erteilt.
Darüber hinaus liegen jedoch auch die weiteren Voraussetzungen des § 104 a Abs.
1 S. 1 AufenthG nicht vor. Die Antragstellerin hielt sich nämlich zum maßgeblichen
Stichtag nicht seit mindestens acht Jahren geduldet, gestattet oder mit einer
8
9
10
11
Stichtag nicht seit mindestens acht Jahren geduldet, gestattet oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet auf. Die
überwiegende Zeit war die Antragstellerin zwar im Besitz eines Aufenthaltstitels.
Dieser war ihr aber zu Ausbildungszwecken erteilt und verlängert worden, so dass
es sich nicht um einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des
Aufenthaltsgesetzes handelte.
Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, um ihr eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG i. V. m. der Bleiberechtsregelung des
Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 28.11.2006 zu erteilen. Es bedarf
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung
darüber, ob mit Einführung der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG die
Grundlage für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §
23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom
17.11.2006, auf den der Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport
zurückgeht, die Grundlage entfallen (so OVG Hamburg, Urteil vom 29.01.2008 - 3
BF 149/02). Zwar wird unter Nummer 323 der Hinweise des Bundesministeriums
des Innern zum Richtlinienumsetzungsgesetz ausgeführt, dass mit Inkrafttreten
des Gesetzes noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung als solche auf Erteilung
und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung
des § 104 a AufenthG zu behandeln seien. Abgesehen davon, dass es sich hierbei
noch nicht einmal um eine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz handelt,
ist es jedoch nicht ausgeschlossen, innerhalb der in der Bleiberechtsregelung
gesetzten Antragsfrist gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 auch nach
Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes auf dieser Grundlage zu prüfen,
wenn die Voraussetzungen des § 104 a AufenthG nicht erfüllt sind. Die gesetzliche
Altfallregelung des § 104 a AufenthG soll nämlich die Bleiberechtsregelung vom
17.11.2006 ergänzen (vgl. Breitkreutz/Franßen - de la Cerda/Hübner, ZAR 2007, S.
381 ff., S. 387).
Die Erteilungsvoraussetzungen nach der Bleiberechtsregelung vom November
2006 liegen im Falle der Antragstellerin jedoch nicht vor. Zwar hat die
Antragstellerin die zeitlichen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus war zum
maßgeblichen Stichtag 17.11.2006 der Lebensunterhalt der Antragstellerin durch
eigene legale Erwerbstätigkeit gesichert, da sie zu diesem Zeitpunkt berechtigter
Weise eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübte. Jedoch war bereits zu
diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin
auch in Zukunft durch eigene legale Erwerbstätigkeit gesichert sein würde. Dies
ergibt sich daraus, dass die Agentur für Arbeit aus Anlass des
Verlängerungsantrages der Antragstellerin vom 04.01.2006 gegenüber der
Antragsgegnerin am 08.11.2006 mitgeteilt hatte, dass eine Zustimmung für eine
Beschäftigung der Antragstellerin als Reiseleiterin bei der China -Travel and
Trading GmbH in Frankfurt am Main nicht erteilt werden könne, da die
Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz AufenthG nicht erfüllt seien.
Die Bezahlung der Antragstellerin entspreche nicht den ortsüblichen Bedingungen.
Im Hinblick auf diese interne Stellungsnahme der Agentur von Arbeit war die
Antragsgegnerin gehindert, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung der bis dahin ausgeübten Tätigkeit als Reiseleiterin zu verlängern.
Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt war auch nicht absehbar, dass der
Lebensunterhalt der Antragstellerin in Zukunft auf andere Weise durch legale
Tätigkeit gesichert sein würde. Erst mit Schriftsatz vom 19.07.2007 hatte der
frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin, RA S., mitgeteilt, dass der
Antragstellerin ein Arbeitsangebot der Firma h-GmbH in E. zu gegangen sei. Diese
Unterlagen sind jedoch nicht geeignet um die erforderliche Prognose der künftigen
Unterhaltssicherung durch legale Erwerbstätigkeit im Rahmen der
Bleiberechtsregelung vom November 2006 aufstellen zu können.
Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Vorsetzungen um ihr eine
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu
erteilen. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im
Bundesgebiet den Mittelpunkt ihres Privatlebens habe und somit hier dermaßen
verwurzelt sei, dass ihr eine Rückkehr nach China nicht mehr angesonnen werden
könne. Abgesehen davon, dass der Aufenthalts der Antragstellerin von Anbeginn
an stets befristeter Natur war und der Aufenthaltstitel primär zu
Ausbildungszwecken erteilt war verlängert worden war, hat sie immer wieder
vielfältige Kontakte nach China gepflegt, was auch in ihrer zwischenzeitlich
12
13
14
vielfältige Kontakte nach China gepflegt, was auch in ihrer zwischenzeitlich
aufgenommenen Tätigkeit als Reiseleiterin für chinesische Gruppen in Deutschland
zum Ausdruck kommt. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin eine Rückkehr nach China
unzumutbar wäre.
Aus den vorstehenden Gründen ist daher auch der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten des Eilantrages abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.