Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 27.01.2009
VG Frankfurt: betriebsstätte, lautsprecher, gerät, aufwand, einheit, rundfunk, antenne, wiedergabe, besucher, empfangsbestätigung
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Gericht:
VG Frankfurt 11.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 K 3657/07.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 S 3 RdFunkGebStVtr
HE
(Rundfunkgebühr; Anordnung mehrerer Fernsehgeräte;
einheitliche Sehstelle)
Leitsatz
Mehrere Fernsehgeräte stellen auch bei Zuordnung zueinander und einheitlicher
Bildwiedergabe keine einheitliche Sehstelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 RFGebStV
dar, wenn sie räumlich so aufgestellt sind, dass sie der unterschiedlichen Wahrnehmung
unterschiedlicher Personen an unterschiedlichen Standorten innerhalb eines
Großraumes dienen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt bundesweit Bowlingcenter. Die Beteiligten streiten über die
Gebührenpflicht für fünf Fernsehgeräte, die in der Betriebsstätte der Beklagten XX-
Str. XX in Frankfurt am Main zum Einsatz kommen. Bei diesen Fernsehgeräten
handelt es sich - wie im Lauf des Verfahrens zwischen den Beteiligten unstreitig
gestellt wurde - um handelsübliche Fernsehgeräte. Diese sind in der Betriebsstätte
einer zentralen Steuereinheit zugeordnet, über die auch Fernsehsendungen des
öffentlichen Rundfunks eingespeist werden und zwar so, dass auf allen Geräten
jeweils dieselben Informationen an die Besucher des Centers visuell weitergegeben
werden.
Der Beauftragte Herr XX des Beklagten überprüfte die genannte Betriebsstätte am
20.11. und 02.12.2005, für die bislang nur ein Fernsehgerät angemeldet war. Er
vertrat gegenüber der Klägerin die Auffassung, die Anmeldung nur eines
Fernsehgeräts sei nicht ausreichend, es müsse jedes einzelne
Rundfunkempfangsgerät angemeldet werden. Die Klägerin trat einer
weitergehenden Gebührenpflicht entgegen und machte geltend, die Betriebsstätte
verfüge nur über ein Rundfunkempfangsgerät in Form eines Fernsehgeräts, da auf
sämtlichen dort vorhandenen Fernsehgeräten nur ein Kanal gleichzeitig
empfangen werden könne.
Mit Gebührenbescheid vom 02.10.2006 setzte der Beklagte für den Zeitraum
September 1998 bis Juni 2006 für die genannte Betriebsstätte auf der Grundlage
von fünf Fernsehgeräten - bis März 2006 - sowie von sechs Fernsehgeräten - April
bis Juni 2006 - Rundfunk- und Fernsehgebühren nebst Rücklastschriftkosten und
einem Säumniszuschlag von insgesamt 7.311,00 € fest.
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Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
12.10.2006 Widerspruch ein, mit dem sie für die Beitragszeiten vor dem
01.01.2002 Verjährung geltend machte und im Übrigen die
Berechnungsgrundlagen beanstandete. Der Beklagte erläuterte diese im
Schreiben vom 03.07.2007 und erklärte zugleich, dem Widerspruch gegen den
Bereithaltezeitraum der Geräte sei stattgegeben worden, das Anmeldedatum sei
auf den Monat Dezember 2005 verlegt worden. Bis einschließlich März 2007 weise
das Teilnehmerkonto einen Rückstand von 1.555,35 € auf, um dessen Ausgleich
gebeten wurde. Die Klägerin beanstandete auch diese Veranlagung und blieb bei
ihrer bisherigen Auffassung, dass die Betriebsstätte über nur einen
gebührenpflichtigen Fernsehapparat verfüge.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin „gegen den Gebührenbescheid
vom 2. Oktober 2006 für die Bereithaltung von 5 Fernsehgeräten“ am genannten
Standort durch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007 zurück. Zur Begründung
wurde angeführt, Fernsehgeräte seien in der Regel als selbständige
Rundfunkempfangsgeräte einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Mehrere
Fernsehgeräte gälten nur dann als ein einziges Rundfunkgerät, wenn sie zur
Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet seien und
damit eine einheitliche Sehstelle bildeten. Dies sei bei den am genannten Standort
festgestellten Geräten nicht der Fall. Im Übrigen wird auf den Inhalt des
Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 Bezug genommen. Dieser wurde den
Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbestätigung am 24.09.2007
zugestellt.
Die Klägerin hat am 24.10.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie betreibe im
Bundesgebiet mehrere Bowlingcenter, in denen sich jeweils über den Bahnen
angeordnete Fernseh-geräte befänden. Diese würden über eine zentrale
Steueranlage angesteuert dergestalt, dass auf allen Geräten jeweils die gleichen
Informationen visuell an die Besucher des Centers weitergegeben würden. Die
Klägerin hält im Hinblick auf die dargelegte einheitliche visuelle Wiedergabe über
eine zentrale Steueranlage eine Gebührenpflicht für mehr als ein
Rundfunkempfangsgerät nicht für gegeben. Die Fernsehanlage mit dem zentralen
Steuer- und Empfangsteil sei aufgrund des einheitlichen Empfangs als ein Gerät zu
qualifizieren. Zum Vergleich zieht die Klägerin ein Heimkinosystem heran, das
regelmäßig aus zwei Front- und zwei Rücklautsprechern sowie einem Subwoofer
bestehe. Auch hier handele es sich nicht um fünf Rundfunkempfangsteile, sondern
um eine technische Einheit.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid vom 02.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 18.09.2007 aufzuheben soweit der Beklagte hierin Rundfunk-
gebühren für den Zeitraum ab Dezember 2005 unter Zugrundelegung von fünf
Rundfunkgeräten in Gestalt von Fernsehgeräten festgesetzt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, als selbständiges Rundfunkempfangsgerät sei
grundsätzlich jeder Lautsprecher, jedes Bildwiedergabegerät und jede ähnliche
technische Einrichtung zu erachten. Die tatsächliche Nutzung oder der
Nutzungswille seien nicht maßgeblich. Anders als mehrere Hörfunkgeräte, die dem
Ohr einen Zusammenklang zum Zwecke der Verstärkung oder Verbesserung des
Hörens bieten könnten, seien mehrere Fernseh- oder Bildwiedergabegeräte nicht
der Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs in der Weise dienlich, als dass
sie dem Auge ein einheitliches Sehen ermöglichten. Sehstelle könne bezogen auf
eine Person immer nur ein Gerät sein, da die menschlichen Augen nicht in der
Lage seien, die Darbietungen zweier getrennt aufgestellter Fernseh- bzw.
Bildwiedergabegeräte gleichzeitig zu verfolgen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den Inhalt des vorgelegten
Behördenvorgangs - 1 Hefter -, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Nach teilweiser Abhilfeentscheidung des Beklagten im Lauf des
Widerspruchsverfahrens steht zwischen den Beteiligten eine Gebührenfestsetzung
für den Gebührenzeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2006 mit einem
Gebührenumfang von 596,05 Euro für die streitbefangenen weiteren fünf
Fernsehgeräte im Streit. Die hiergegen gerichtete Klage ist zulässig, jedoch nicht
begründet. Die diesbezügliche Festsetzung im Gebührenbescheid vom 02.10.2006
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2007 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren, wie sie mit den
angefochtenen Bescheiden in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
27.12.2006 gegen die Klägerin festgesetzt worden sind, sind die Vorschriften des
Rundfunkgebührenstaats-vertrags - RGebStV - und des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - (Art. 4 und Art. 5 des
Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991,
GVBl. I S. 367, jeweils geändert durch Gesetz zum Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen
Privatrundfunkgesetzes vom 28.02.2005, GVBl. I S. 118). Danach hat grundsätzlich
jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 RGebStV), deren Höhe durch den RFinStV geregelt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2
RGebStV).
Die Klägerin hält in ihrer Betriebsstätte mit den streitbefangenen fünf
Fernsehgeräten fünf gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang
bereit.
Bei den fünf Fernsehgeräten handelt es sich nicht, wie von der Klägerin zunächst
angegeben, um Monitore, die ohne die zentrale technische Zusatzeinrichtung
keinerlei Programm empfangen können. In der mündlichen Verhandlung hat die
Klägerin klargestellt, dass es sich um handelsübliche Fernsehgeräte handelt, die
nicht zurückgebaut sind. Sie kommen den Angaben der Klägerin zufolge nur
dergestalt zum Einsatz, dass sie einer zentralen Steuereinheit zugeordnet sind,
könnten bei anderer Zuordnung aber wie jedes andere handelsübliche
Fernsehgerät Fernsehprogramme empfangen. Da dies ohne besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand möglich wäre, liegt ein Bereithalten von
Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang vor. Gemäß § 1 Abs. 2 RFGebStV wird
ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne
besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig
von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme empfangen werden
können. Dabei kommt es nicht auf den konkreten Einsatz an, sondern auf die
Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung. Insbesondere entfällt die
Rundfunkgebührenpflicht nicht bereits deshalb, weil das betreffende
Rundfunkempfangsgerät nicht an eine Antenne angeschlossen ist. Der bloße
Anschluss des Gerätes an eine Antenne ist regelmäßig ohne besonderen
technischen Aufwand möglich. Ein Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts
zum Empfang liegt auch dann vor, wenn ein Fernsehgerät lediglich zum Abspielen
von Videokassetten genutzt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 13.12.2005 -
AN 5 K 03.00893 -, juris).
Der über einen Beamer in der Betriebsstätte der Beklagten vermittelte einheitliche
Empfang mit der gleichzeitigen Ausstrahlung derselben Sendebeiträge durch alle
Fernsehgeräte rechtfertigt nicht die Annahme einer einheitlichen Sehstelle mit der
Folge der Gebührenpflicht für lediglich ein Gerät.
Aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 RFGebStV enthaltenen Legaldefinition sind
Rundfunkempfangsgeräte grundsätzlich als gesonderte Hör- und Sehstellen der
Gebührenpflicht unterworfen. Danach sind Rundfunkempfangsgeräte auch
Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als
gesonderte Hör- und Sehstellen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RFGebStV gelten
mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur
Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und
damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
Für die Beurteilung einer Zuordnung zur Verbesserung oder Verstärkung des
Empfangs in diesem Sinne wird zum einen auf die technische Funktionalität
abgestellt. So wurden Kopfhörer, die mit einem Fernsehgerät verbunden sind, das
nicht über einen integrierten Lautsprecher verfügt, aufgrund ihrer Funktionalität als
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nicht über einen integrierten Lautsprecher verfügt, aufgrund ihrer Funktionalität als
unentbehrliche Gerätekomponenten und deshalb als einziges
Rundfunkempfangsgerät angesehen, weil sie die Wiedergabe der
Rundfunkdarbietung „Fernsehen“ erst möglich machen (Naujock in: Beck'scher
Kommentar zum Rundfunkrecht, 2008, § 1 RGebStV Rn. 20 m.w.N.d Rspr. i.e.).
Eine solche Funktionalität läge auch bei dem von der Klägerin angeführten
Heimkinosystem vor, das regelmäßig aus zwei Front- und zwei Rücklautsprechern
sowie einem Subwoofer besteht. Hier liegt eine Funktionalität aufgrund
unentbehrlicher Gerätekomponenten vor. Eine solche Funktionalität liegt bei den in
der Betriebsstätte der Klägerin zum Einsatz kommenden Fernsehgeräten nicht
vor, da jedes der Fernsehgeräte für sich betriebsfähig und geeignet ist, den
bestimmungsgemäßen Fernsehempfang zu ermöglichen.
Die Bestimmung der Zuordnung zur Verbesserung oder Verstärkung des
Empfangs erfolgt darüber hinaus nach Maßgabe räumlicher Gegebenheiten,
danach, ob Lautsprecher innerhalb eines Raums oder in verschiedenen Räumen
zum Einsatz kommen. So wurden Lautsprecher in einzelnen voneinander
abgetrennten Büroräumen, in verschiedenen ärztlichen Behandlungszimmern,
Hotelzimmern, Kabinen eines Sonnen- oder Bräunungsstudios, in beiden Decks in
Doppeldeckerbussen als gesonderte Hörstellen bewertet (Naujock, a.a.O., § 1
RGebStV Rn. 22 m.w.N.d.R.i.e.), während mehrere Lautsprecher in einer Liege
eines Sonnenstudios oder die in normalen Omnibussen verwendeten Lautsprecher
als einheitliche Hörstellen angesehen werden (Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 28
m.w.N.d.R.i.e.).
Entscheidend wird dabei darauf abgestellt, ob die innerhalb einer räumlichen
Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder
verstärkten einheitlichen Empfang vermitteln sollen (OVG Bremen, Urteil vom
14.02.1979 - OVG II BA 18/78 - VwRspr. 30, 909 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 09.10.1981 - II 2291/79, zitiert von Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 25).
Unter einem einheitlichen Empfang versteht das OVG Bremen (a.a.O.) den
Empfang ein und derselben Sendung und nimmt an, die so einander räumlich
zugeordneten Geräte dienten der Verbesserung oder Verstärkung des Empfanges,
weil jedes Gerät dazu beitrage, die Güte der beabsichtigten einheitlichen
Empfangsvermittlung zu erhöhen. Für die Beantwortung der Frage, ob mehrere
Geräte zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfanges einander zugeordnet
sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden, könne nicht
ausschlaggebend sein, ob auch ein Gerät für sich allein ausreichen würde, den
Empfang zu ermöglichen, wie es bei einem Fernsehgerät von einer bestimmten
Raumgröße und Personenzahl an nicht möglich sei. Eine durch mehrere Geräte
bewirkte Verbesserung oder Verstärkung des Empfanges lasse sich nicht darin
sehen, dass jedem einzelnen Zuhörer oder Zuschauer ein gleichzeitig
wahrnehmbarer Empfang aus mehreren Geräten geboten werde, wie er sich durch
mehrere einander zugeordnete Fernsehgeräte nicht bewirken lasse, da die
menschlichen Augen nicht in der Lage seien, Darbietungen zweier räumlich
getrennt aufgestellter Fernsehgeräte gleichzeitig zu verfolgen und damit optisch
„einheitlich“ wahrzunehmen, geschweige denn eine solche Wahrnehmungsweise
als Verbesserung oder Verstärkung des Sehens zu empfinden.
Diese Auslegung wird der in § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV geregelten Voraussetzung
nicht gerecht, die die Einheitlichkeit einer Hör- oder Sehstelle von einer Zuordnung
zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs abhängig macht. Dies zielt zur
Überzeugung der Kammer nicht auf einen Nutzerkreis ab, dem in sehr großen
Räumen an unterschiedlichen Stellen ein Hören oder Sehen ermöglicht werden
soll, das ansonsten nicht möglich wäre, weil die an entfernt gelegener anderer
Stelle des großen Raumes gelegene Hör- oder Sehstelle nicht wahrnehmbar wäre.
Dann würde der Empfang nicht verbessert oder verstärkt, sondern würde ein
ansonsten nicht wahrnehmbarer Empfang vorliegen.
Entscheidend kann nur sein, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit
vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten
einheitlichen Empfang, das heißt den Empfang ein und derselben Sendung
vermitteln sollen. Mehrere Fernsehgeräte stellen auch bei Zuordnung zueinander
und einheitlicher Bildwiedergabe keine einheitliche Sehstelle im Sinne von § 1 Abs.
1 Satz 3 RFGebStV dar, wenn sie räumlich so aufgestellt sind, dass sie der
unterschiedlichen Wahrnehmung unterschiedlicher Personen an unterschiedlichen
Standorten innerhalb eines Großraumes dienen.
Dies ist ausweislich der Feststellungen des Gebührenbeauftragten des Beklagten
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Dies ist ausweislich der Feststellungen des Gebührenbeauftragten des Beklagten
bei der Überprüfung vorliegend der Fall. Die dabei gefertigte Skizze in der
Behördenakte zeigt Ausrichtungen der Bildschirme der fünf Fernsehgeräte in
verschiedene Richtungen, die eine einheitliche Wahrnehmung mehrerer
Bildschirme durch einen Betrachter ausschließen.
Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen,
§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich
der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§
124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.