Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 27.12.1994

VG Frankfurt: gleichheit im unrecht, gemeinde, anlieferung, satzung, rechtsstaatsprinzip, verwaltungsbehörde, vollstreckung, arztpraxis, befreiung, gebühr

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 2562/94, 6 E
2562/94(2)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Der Kreisausschuß ist nicht befugt, von Abfallgebühren zu befreien, wenn kein
entsprechender Tatbestand in der Satzung des Landkreises vorgesehen ist und die
Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses nicht vorliegen. Hat der Landkreis eine
gültige Gebührensatzung erlassen, ist der Kreisausschuß als allgemeine
Verwaltungsbehörde zur Gebührenerhebung nach Maßgabe dieser Satzung gesetzlich
verpflichtet. Das Rechtsstaatsprinzip schließt es - wie auch im sonstigen Abgabenrecht
- aus, Benutzungsgebühren von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen
abweichend zu erheben, insbesondere Gebührenbefreiungen über den Rahmen der
Gesetze hinaus zu gewähren ( vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, KStZ 1984, 112,
113).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruches vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit Formblatt vom 10.09.1993 die gebührenfreie
Anlieferung von 500 cbm Erdaushub aus seinem Bauvorhaben in ..., .... Die
Gemeinde ... bescheinigte ihm mit Schreiben vom 22.09.1993, daß das
Bauvorhaben (Arztpraxis mit drei Wohnungen, Doppelgarage und Carport) seiner
eigenen und privaten Nutzung diene. In der Zeit vom 23.09.1993 bis 04.10.1993
ließ der Kläger insgesamt 443,36 t Erdaushub beim Zwischenlager des Beklagten
in ... anliefern. Hierfür zog der Beklagte mit Bescheiden vom 05.10.1993 und
03.11.1993 den Kläger insgesamt zu einer Gebühr von 8.867,20 DM heran und
lehnte den Antrag auf Gebührenbefreiung mit Bescheid vom 28.03.1994 ab. Den
hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.1994 erhobenen Widerspruch
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.1994 zurück.
Zur Begründung seiner am 18.08.1994 erhobenen Klage beruft sich der Kläger auf
den Kreisausschußbeschluß des Beklagten vom 05.03.1991, wonach unbelasteter
Erdaushub aus dem Gebiet der Gemeinde ... kostenfrei in der Entsorgungsanlage
... angenommen werde. Der Kreisausschußbeschluß vom 15.09.1993, der ab dem
15.09.1993 die Befreiung auf Erdanlieferungen aus privat- und eigengenutzten
Bauvorhaben beschränke, stehe dem nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Entscheidung über die Gebührenbefreiung sei der Zeitpunkt der
Antragstellung. Darüber hinaus diene sein Bauvorhaben in ... der eigenen und
privaten Nutzung. Der Beklagte sei im Hinblick auf die gemeindliche
Planungshoheit insoweit an die Bestätigung der Gemeinde ... vom 22.09.1993
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Planungshoheit insoweit an die Bestätigung der Gemeinde ... vom 22.09.1993
gebunden. Auch soweit der Neubau als Arztpraxis genutzt werden solle, diene dies
seinen privaten Zwecken.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28.03.1994 und die Gebührenbescheide vom
05.10.1993 und 03.11.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.1994
aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte auf die Erhebung von Benutzungsgebühren
bereits verzichtet hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, angelieferter Erdaushub, der aus einem gewerblichen
Bauvorhaben stamme, unterliege bereits nicht der Gebührenbefreiung des
Kreisausschußbeschlusses vom 05.03.1991.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO
ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beteiligten dem zugestimmt
haben.
Der Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag der
Erfolg versagt.
Der Kläger ist für die Anlieferung von 443,36 t Erdaushub zu Recht zu einer
Abfallgebühr in Höhe von insgesamt 8.867,20 DM herangezogenen worden.
Der Gebührentatbestand des § 9 Abschnitt 1, Absätze 3, 4, Abschnitt 2, Abs. 1 a
(Art. 1010) der Abfallsatzung des M Kreises vom 01.06.1990 in der Fassung der
Gebührenregelung vom 04.12.1992 (AS), die formell ordnungsgemäß zustande
gekommen ist und auch materiell keinen Bedenken begegnet, ist erfüllt. Der
Kläger lieferte durch die Firma ... 443,36 t Erdaushub, der gemäß § 3 Abs. 2 AS als
Abfall gilt und damit gemäß § 6 Abs. 2 AS dem Beklagten zu überlassen ist, bei
der Deponie ... ... an. Die Höhe der damit angefallenen Gebühr beträgt 8.867,20
DM, weil gemäß § 9 Abschnitt 2, Abs. 1 a (Art. 1010) AS pro Tonne Erdaushub 20,–
DM zu zahlen sind.
Der Beklagte hatte den Kläger nicht schon vor Erlaß der Gebührenbescheide
hiervon befreit. Zu Unrecht meint der Kläger, mit dem von ihm und dem Beklagten
unterschriebenen Formblatt vom 10.09.1993 habe der Beklagte in Gestalt eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages auf die Gebührenerhebung verzichtet. Er hat darin
zwar zum Ausdruck gebracht, daß Anlieferungen von Erdaushub von Bauvorhaben
aus dem Gebiet der Gemeinde ... von Gebühren befreit werden. Hierdurch hat er
aber nicht verbindlich erklärt, daß für die vom Kläger angekündigten 500 cbm
Erdaushub keine Gebühren anfallen. Denn es ist erkennbar, daß der Beklagte sich
eine Prüfung, ob der Erdaushub tatsächlich von einem Bauvorhaben in der
Gemeinde ... stammt, hat vorbehalten und darüber erst nach der erfolgten
Anlieferung hat entscheiden wollen. So heißt es in dem Schreiben, daß "eine
Befreiung von der Gebührenzahlung nach Abschluß der Baumaßnahme nur dann
und in dem Umfang erfolgt, wie ... zweifelsfrei gegenüber dem Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft belegt ist, daß die Anlieferungen von dem o. g. Vorhaben
stammen und der Nachweis anhand einer quittierten Transportrechnung bzw.
eines geprüften Aufmaßes, aus der die angelieferten Mengen in Tonnen oder
Kubikmeter ersichtlich sind, (erbracht ist)." Bei dem Schreiben vom 10.09.1993
handelt es sich demnach nur um einen Antrag auf Gebührenbefreiung, wie es sich
bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut ergibt.
Die beantragte Gebührenbefreiung ist dem Kläger mit Bescheid vom 28.03.1994
zu Recht versagt worden. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den
Kreisausschußbeschluß vom 08.03.1991 berufen. Hierbei handelt es sich nicht um
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Kreisausschußbeschluß vom 08.03.1991 berufen. Hierbei handelt es sich nicht um
eine Rechtsnorm, die unmittelbare Rechte des Klägers begründen könnte, sondern
nur um eine verwaltungsinterne Regelung des Kreisausschusses als
Verwaltungsbehörde des Landkreises (§ 41 Abs. 1 Satz 1 HKO). Auch eine
mittelbare rechtliche Außenwirkung vermag der Kreisausschußbeschluß über eine
geübte Verwaltungspraxis und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht
zu begründen. Verwaltungsvorschriften begründen zwar durch ihre ständige
Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung
selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund
unterschiedlich behandeln darf (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung). Der
Kreisausschußbeschluß vom 05.03.1991 verstößt jedoch gegen das Recht. Eine
rechtswidrige Verwaltungspraxis vermag der Gleichheitssatz aber nicht zu
rechtfertigen. Es gibt "keine Gleichheit im Unrecht". Die vorgesehene
Gebührenbefreiung verstößt gegen die vom Kreistag des Beklagten am
01.06.1990 beschlossene Abfallsatzung und damit zugleich gegen Art. 20 Abs. 3
GG. Hat der Landkreis eine gültige Gebührensatzung erlassen, ist er zur
Gebührenerhebung nach Maßgabe dieser Satzung gesetzlich verpflichtet. Das
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt es – wie auch im sonstigen
Abgabenrecht – aus, Benutzungsgebühren von den gesetzlichen und
satzungsrechtlichen Regelungen abweichend zu erheben, insbesondere
Gebührenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus zu gewähren (vgl.
BVerwG, Urt. v. 21.10.1983, 8 C 174.81, KStZ 1984, S. 112/113 m. w. N.; Hess.
VGH, Urt. v. 29.03.1979, V OE 55/76, KStZ 1980, S. 111/112).
Eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen (§§ 163 Abs. 1 Satz 1, 227 Abs. 1
AO) kommt nicht in Betracht, da die Gebührenerhebung weder sachlich noch
persönlich unbillig ist. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist es ersichtlich, daß
seine wirtschaftliche Existenz oder sein notwendiger Lebensunterhalt ernstlich
gefährdet wäre.
Der Hilfsantrag ist unzulässig. Die Feststellung, daß der Beklagte auf die
Gebührenerhebung verzichtet hat, kann der Kläger durch die Anfechtung der
Gebührenbescheide verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da
er unterliegt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 8.867,20 DM
festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.