Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.01.2003

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ermittlungsverfahren, zugang, vollstreckung der strafe, einstellung des verfahrens, betäubungsmittelgesetz, widerruf

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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 G 3709/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 2 Nr 3 VwVfG HE, § 9
Abs 2 S 3 LuftVZÜV, § 170
Abs 2 StPO
(Beschäftigung im sicherheitsrelevanten Vorfeld eines
Flughafens; Widerruf der Zugangsberechtigung nach
Sicherheitsüberprüfung)
Leitsatz
Eine für den sicherheitsempfindlichen Bereich eines Flughafens in Kenntnis mehrerer
strafrechtlicher Verurteilungen und eingestellter Ermittlungsverfahren verlängerte
Zugangsberechtigung ist wegen fehlender Zuverlässigkeit sofort vollziehbar zu
widerrufen, wenn die Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens - hier: Verstoß
gegen das BTMG - bekannt wird und eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO lediglich
wegen "schlechter Beweislage" erfolgt ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 01.09.1991 als Abfertiger der Stufe 2 bei der FAG -
BVD am Flughafen F. beschäftigt und hat im Rahmen dieser Tätigkeit Zugang zu
dem sicherheitsrelevanten Vorfeld des Flughafens. Nachdem dem vormals für
Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen als Luftfahrtbehörde zuständigen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung im November 2000
eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln bekannt geworden war, wurde eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 29 d Luftverkehrsgesetzeingeleitet, die die
damals zuständige Luftfahrtbehörde am 14.02.2001 mit der Zustimmung zur
Erteilung des Ausweises für den sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens
abschloss. Wegen der Einzelheiten dieses Überprüfungsverfahrens wird Bezug
genommen auf die beigezogenen Unterlagen des Ministeriums für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung waren der
zuständigen Luftfahrtbehörde die folgenden fünf rechtskräftig gewordenen
strafrechtlichen Verurteilungen bekannt:
- Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Js 9701. /97 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 30 Tagessätzen zu je 50 DM
Geldstrafe, rechtskräftig seit 27.08.1997.
- Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Js 4036.1/99 wegen
vorsätzlichen Gestattens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 40 Tagessätzen zu
je50 DM Geldstrafe, rechtskräftig seit 04.05.1999.
- Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Js 16070/99 wegen Gestattens
zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 40 Tagessätzen je 50 DM Geldstrafe,
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zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 40 Tagessätzen je 50 DM Geldstrafe,
rechtskräftig seit 15.01.2000.
- Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Js 16070.0/99 wegen einer
nach § 460 StPO gebildeten Gesamtstrafe (einbezogen wurden Az. 14
Js16070.0/99 sowie Az. 14 Js 4036.1/99 zu 60 Tagessätzen zu je 50 DM Geldstrafe,
rechtskräftig seit 29.12.1999.
- Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main, Az. 86 Js 31494/98 wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) zu 1Jahr
und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (Bewährungszeit bis13.09.2003),
rechtskräftig seit 14.09.2000.
Nachdem durch die Verordnung zur Regelung des Verfahrens der
Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs vom
08.10.2001eine jährliche Zuverlässigkeitsüberprüfung u.a. von Personen, denen
zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den
nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen gewährt
werden soll, eingeführt worden war, beantragte der Antragsteller über seinen
Arbeitgeber, die F-AG-Ausweisstelle, die erneute Überprüfung seiner
Zuverlässigkeit. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens wurden der nun
zuständigen Luftfahrtbehörde, dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, fünf in der
Vergangenheit anhängig gewesene Ermittlungsverfahren bekannt:
- Sechs Verfahren wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz in den
Jahren 1997 bis 1999 (teilweise erging Strafbefehl, teilweise Einstellung gemäß §
153 StPO)
- Ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung im Jahr 2000, Az.: 17 Js34926/00,
Einstellung gemäß § 170 StPO + Zwei Verfahren wegen Körperverletzung; eins im
Jahr 1998 (Az.: 14 Js47876/96) und das andere im Jahr 1994 (Az.: 41 Js 45953/94).
Einstellung gemäß § 170 StPO + Ein Verfahren wegen Sachbeschädigung im Jahr
1992, Az.: 40 Js 27213/92
- Ein Verfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Jahr 1992,Az.:
41 Js 56863/92 Gespeichert in der polizeilichen Datensammlung waren folgende
weitere Daten:
- Verdacht der gefährlichen Körperverletzung in O. (1994)
- Verdacht des Wohnungseinbruchdiebstahls in O. (1997)
- Verdacht des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Frankfurt am
Main(1999)
Mitgeteilt wurde der überprüfenden Luftfahrtbehörde weiter die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäß § 29 BtMG vom 22.01.2002, Az.: 5110 Js
224378/01,bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main.
Dieses Verfahren wurde ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft
Frankfurt vom 28.11.2002 wegen "schlechter Beweislage" gem. § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt. Mit an die vom Antragsteller angegebene Adresse gerichtetem
Schreiben vom14.05.2002 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich wegen der
aufgeworfenen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu äußern. Diese als Einschreiben
zur Post gegebene Anfrage kam mit dem Hinweis, der Empfänger sei unter der
Anschrift nichtbekannt, zurück. Ein zweiter Zustellversuch an die von der Behörde
ermittelte gegenwärtige Adresse des Antragstellers per Einschreiben scheiterte,
weil der Antragsteller das Schreiben bis zum Ablauf der Lagerfrist nicht abgeholt
und dieses daher zurück gesandt wurde. Da der Antragsteller auch telefonisch
nicht erreichbar war, ließ der Antragsgegner den Mitgliedsausweis des
Antragstellers vorläufig sperren und teilte ihm mit Bescheid vom 19.07.2002 mit,
ihm werde die Zugangsberechtigung zu den allgemein zugänglichen und
sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem Flughafen Frankfurt am
Main mangels Zuverlässigkeit nicht erteilt. Zur Begründung verwies der
Antragsgegner auf die vorgenannten rechtskräftigen strafrechtlichen
Verurteilungen sowie die bekannten anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren
und das im damaligen Zeitpunkt noch laufende Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 22.02.2001, Az:
5110 Js 224378/01. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, es hätten
sich erneut Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben und er habe
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sich erneut Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben und er habe
die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt. Auf ihn treffe die Regelvermutung
des § 5 Abs. 2Nr. 1 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung zu,
wonach es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle, wenn ein
Betroffener innerhalb der letzten zehn Jahre wegen versuchter oder vollendeter
Straftatenrechtskräftig verurteilt worden sei. Im Übrigen wird wegen der
Einzelheiten der Begründung Bezug genommen auf den Bescheid vom
19.07.2002. Gegen diesen am 25.07.2002 niedergelegten Bescheid erhob der
Antragsteller über seinen Bevollmächtigten mit am 05.08.2002 eingegangenem
Schriftsatz Widerspruch.
Mit weiterem Bescheid vom 23.08.2002 ordnete der Antragsgegner die sofortige
Vollziehung des Bescheides vom 19.07.2002 an, weil das öffentliche
Interessegebiete unzuverlässige Personen umgehend aus
sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens auszuschließen, denn das
öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege das Interesse des Antragstellers
an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.08.2002 Bezug
genommen.
Der Antragsteller, dem die F-AG-AG mit Schreiben vom 15.08.2002
zwischenzeitlich zum 31.03.2003 gekündigt hat, hat am 23.09.2002 den
vorliegenden Eilantrag gestellt und unter dem 10.12.2002 Klage erhoben, über die
noch nicht entschieden ist (12 E 5359/02).
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Anordnung des Sofortvollzuges könne
keinen Bestand haben, weil es an einer ordnungsgemäßen Abwägung seiner
persönlichen Interessen mit den Interessen der Öffentlichkeit fehle. Zu Unrecht sei
das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers vom Februar
2001 nicht berücksichtigt worden, obwohl bei dieser Entscheidungseine
strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main aus dem
Jahre 2000 bekannt gewesen sei. Auch das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts
des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 22.02.2001, Az:5110 Js
224378/01 könne nicht für die Annahme seiner Unzuverlässigkeit herangezogen
werden, weil es eingestellt worden sei. Seit mehr als zehn Jahren arbeite er ohne
jegliche Beanstandung am Flughafen Frankfurt am Main. Ihm sei jeglicher Zugang
zu seinem Arbeitsplatz verwehrt, und er gehe gegen die ihm gegenüber
ausgesprochene Kündigung arbeitsgerichtlich vor. Die Anordnung des
Sofortvollzuges sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nichtangehört worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze vom 23.09. und 29.10.2002 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 11.12.2002,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 10.12.2002 wieder herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides
vom 19.07.2002 mit Bescheid vom 23.08.2002 sei sowohl formell als auch
materiell rechtmäßig. Entgegen dem Wortlaut des Bescheides vom 19.07.2002 sei
die bis dahin erteilte Zugangsberechtigung entzogen worden. Lediglich aufgrund
eines redaktionellen Versehens sei der Begriff "Nichterteilung" anstatt"
Entziehung" verwendet worden. Sowohl die Entziehung der Zugangsberechtigung
als auch die Anordnung des sofortigen Vollzuges seien rechtmäßig, denn im Falle
des Antragstellers lägen Verstöße gegen Strafgesetze vor, die bereits für sich
gesehen, jedenfalls aber in der Summe von erheblichem Gewicht seien. Das über
einige Jahre hinweg andauernde rechtswidrige Verhalten des Antragstellers lasse
einen erheblichen Mangel an Rechtstreue erkennen, wobei unerheblich sei, ob sich
die im Bescheid aufgezeigten Rechtsverstöße im Bereich der beruflichen Tätigkeit
oder in anderen Lebensbereichen ereignet hätten. Es komme lediglich darauf an,
dass der Antragsteller dokumentiert habe, sich über die Rechtsordnung
hinwegsetzen zu wollen. Vorliegend sei der Antragsteller innerhalb der letzten zehn
Jahre wegen mehrerer Verstöße rechtskräftig verurteilt worden, so dass der
Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1(LuftVZüV) erfüllt sei. Heranzuziehen seien auch
nach § 5 Abs. 3 Satz 2LuftVZüV laufende oder eingestellte Ermittlungs- und
Strafverfahren. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen, was aus dem hohen
Gefährdungspotential des Luftverkehrs folge. Obwohl bei der
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Gefährdungspotential des Luftverkehrs folge. Obwohl bei der
Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers im Februar 2001durch das damals
noch zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die
bestehenden rechtskräftigen Verurteilungen bekannt gewesen seien und ihm eine
Zugangsberechtigung nach Anhörung am 07.02.2001erteilt worden sei, stehe
dieser Umstand einer die Zuverlässigkeit des Antragstellers jetzt verneinenden
Entscheidung nicht entgegen, denn es würden seit der am 08.10.2001 in Kraft
getretenen Neufassung der LuftVZüV strengere Anforderungen an die
Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Personen gestellt. Dies folge u.a. daraus,
dass die turnusmäßige Überprüfung gem. § 9 Abs. 3LuftVZüV nicht wie bisher alle
fünf Jahre sondern jährlich erfolge. Im Übrigen sei die Bindung der Luftfahrbehörde
an eine positive Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers nur auf
ein Jahr begrenzt. Auch seien im Fall des Antragstellers neue Erkenntnisse
hinzugekommen, nämlich das bei Erlass des Bescheides am 19.07.2002 noch
nicht abgeschlossene Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Die zwischenzeitliche Einstellung dieses Verfahrens nach
§ 170 Abs. 2 StPO ändere nichts an der Beurteilung des Antragstellers als
unzuverlässig, denn zum einen seien nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LuftVZüV auch
eingestellte Ermittlungsverfahren heranzuziehen zum anderen sei durch eine
Verfahrenseinstellung aus Mangel an Beweisen der Tatverdacht nicht notwendig
ausgeräumt.
Im übrigen könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, nicht angehört
worden zu sein, denn er habe den fehlenden Zugang der Schreiben selbst zu
vertreten, weil zum einen die von ihm angegebene Anschrift nicht zutreffend
gewesen sei und er das zweite, an seine jetzige Anschrift zugestellte Schreiben,
nicht abgeholt habe. Außerdem habe er es selbst nach Ausweissperrung vom
17.06.2002 unterlassen, bei der Behörde vorzusprechen. Die mit Sofortvollzug
ausgestattete Entziehung der Zugangsberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil
sie dem Schutz bedeutender Sachwerte sowie dem Schutz von Leib und Leben der
im Luftverkehr beschäftigten und beförderten Personen diene. Im Hinblick darauf
müsse das private Interesse des Antragstellers, seinen Arbeitsplatz behalten zu
können, zurücktreten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes sowie das
Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die gewechselten Schriftsätze
sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Das Begehren des Antragstellers, gerichtet auf die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom19.07.2002, ist zulässig. Entgegen der im genannten Bescheid vom
19.07.2002enthaltenen Rechtsmittelbelehrung bedarf es nicht der Durchführung
eines Vorverfahrens, so dass der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch
nichtstatthaft ist und er zutreffend mit am 10.12.2002 eingegangenem Schriftsatz
Klage erhoben hat, deren aufschiebende Wirkung er nun mit seinem
Eilrechtsschutzantrag begehrt.
Nach der ab dem 01. Juli 2002 gültigen Fassung des § 16 Hessisches
Ausführungsgesetz zur VwGO entfällt nach Ziffer 12.5 der Anlage zu diesem
Gesetz in Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz, soweit es sich nicht um
Entscheidungen nach § 6 handelt, und nach den aufgrund des
Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ein Vorverfahren nach §
68VwGO (Art. 4 Nr. 2 und Art. 63 des 1. Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform
vom 20. Juni 2002 - GVBl. I, S. 342 -). Insbesondere scheitert das
Eilrechtsschutzbegehren nicht an der Bestandskraft des Bescheides vom
19.07.2002 wegen nicht binnen Monatsfrist erhobener Klage nach § 74 Abs. 1 Satz
2 VwGO, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig war, die Klagefrist mithin gem. §
58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begann, und die Klage vor Ablauf der Jahresfrist
gem. § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.
Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen
die behördliche Vollziehungsanordnung hegt das Gericht nicht mehr. Ein
Rechtsschutzbedürfnis bestünde nicht, wenn der Antragsgegner die sofortige
Vollziehung der Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich der
Ablehnung einer Zugangsberechtigung angeordnet hätte. In diesem Fall ginge die
Vollziehungsanordnung ins Leere, weil die sofortige Vollziehung nur angeordnet
werden kann, wenn dem Widerspruch oder die Klage aufschiebende Wirkung gem.
§80 Abs. 1 VwGO zukommt, was bei einem Verpflichtungswiderspruch oder einer
Verpflichtungsklage nicht der Fall ist. Mit dem Bescheid vom 19.07.2002 ist aber
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Verpflichtungsklage nicht der Fall ist. Mit dem Bescheid vom 19.07.2002 ist aber
nicht entgegen des Wortlautes die Erteilung einer Zugangsberechtigung zum
sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens F. abgelehnt worden, sondern der
Antragsgegner hat die dem Antragsteller zuletzt am14.02.2001 weiterhin
verlängerte Zugangsberechtigung widerrufen. Dies ergibt sich aus der Auslegung
des Bescheides vom 19.07.2002. Bei ihr sind alletatsächlichen Umstände, die dem
Empfänger des Bescheides bekannt waren, zu berücksichtigen. In Kenntnis der
erteilten und noch gültigen Zugangsberechtigung konnte der Antragsteller den
Bescheid vom 19.07.2002 nur dahingehend verstehen, dass ihm in Zukunft der
Zutritt zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Frankfurter Flughafens nicht
mehrgestattet ist, die vorhandene Zugangsberechtigung also hauptsächlich
aufgrund des zwischenzeitlich bekannt gewordene neuen Ermittlungsverfahrens
durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 5110 Js 224378/01 widerrufen
wird. In der Sache bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Das von dem
Antragsgegnerin dem Bescheid vom 23.08.2002 dargelegte besondere öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid vom 19.07.2002
verfügten Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Zugangsberechtigung zu den
sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens Frankfurt am Main überwiegt
des Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren weiterhin Zugang zum sicherheitsempfindlichen Bereich des
Flughafens Frankfurt/Main zu haben. Der Antragsgegner hat die Anordnung der
sofortigen Vollziehung auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs
durch den Aufenthalt von Personen deren Zuverlässigkeit zweifelhaft ist, im
sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens gestützt. Damit hat er das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend schriftlich begründet.
Der Schutz der Luftfahrtpassagiere, des Luftfahrtpersonals und der Allgemeinheit
vor Entführungen, Anschlägen und Sabotagen von Luftfahrzeugen wie auch vor
Anschlägen auf die Flughafenanlage, deren Folgen noch eine Vielzahl anderer
Personen treffen können, wie die Ereignisse am 11. September 2001 gezeigt
haben, wiegt besonders schwer. Zum einen ist der Rang der geschützten
Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben von Menschen sehr hoch, zum anderen ist
der für diese Rechtsgüter möglicherweise eintretende Schaden besonders
folgenschwer. Dies rechtfertigt es wiederum, an den Grad der Wahrscheinlichkeit
eines Schadenseintrittes nur geringe Anforderungen zustellen. Bereits geringe
Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit einer Person, die im
sicherheitsempfindlichen Bereich tätig ist, beeinträchtigen die Sicherheit des
Luftverkehrs. Der Schutz vor Beeinträchtigungen des Luftverkehrs genießt Vorrang
vor dem privaten Interesse des Betreffenden, weiterhin Zugang zum
sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens Frankfurt am Main zu erhalten,
um dort seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. So liegt der Fall auch hier. Der
weitere Zugang des Antragstellers zum sicherheitsrelevanten Bereich des
Flughafens beeinträchtigt die Sicherheit des Luftverkehrs, weil an seiner
persönlichen Zuverlässigkeit Zweifel bestehen, sodass sich der angeordnete
Widerruf der Zugangsberechtigung als rechtmäßig erweist. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3
HessVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener
Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne
den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen
liegen vor.
Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main darf dem Antragsteller aufgrund der
bereits bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung im Februar 2001 bekannt gewordenen
rechtskräftig gewordenen Verurteilungen sowie wegen des zwischenzeitlich
eingestellten Verfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 22.01.2002 keine Berechtigung mehr zum Zugang
zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens erteilen und konnte
deshalb auch den Widerruf der Zugangsberechtigung aussprechen. Gegen die
Rechtmäßigkeit des Widerrufs bestehen bei der im Eilverfahren allein möglichen
summarischen Überprüfung der Sachlage keine durchgreifenden Bedenken.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten
Zugangsberechtigung ist § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Regelung des
Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des
Luftverkehrs(Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - LuftVZüV -)
vom08.10.2001 (BGBl. I, 2625 ff.) i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG). Danach kann eine rechtmäßig erteilte
Zugangsberechtigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die
Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die
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Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die
Zugangsberechtigung nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach der Zustimmung zur Fortgeltung der dem Antragsteller erteilten
Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen und
sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem Flughafen Frankfurt am
Main im Februar 2001 wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. §
29BTMG eingeleitet. Dass dieses Ermittlungsverfahren in der
Zwischenzeiteingestellt wurde, hindert seine Berücksichtigung nicht, denn nach § 5
Abs. 3Nr. 1 LuftVZüV kommen als solche Erkenntnisse, die zur Annahme von
Zweifeln an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person berechtigen, auch
laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht. Deshalb
kann vorliegend dahinstehen, ob dem Antragsteller nicht bereits aufgrund der
Zuverlässigkeitsüberprüfung im Februar 2001 die streitbefangene
Zugangsberechtigung nicht mehr hätte erteilt bzw. hätte widerrufen werden
müssen. Jedenfalls ist die Bindung der Luftfahrtbehörde an eine frühere, die
Zuverlässigkeit eines Betroffenen auf dem Gebiet des Luftverkehrs bejahende
Entscheidung auch in solchen Fällen auf ein Jahr begrenzt, in denen die
zustimmende Entscheidung noch vor dem Inkrafttreten der
Luftverkehrszulassungsüberprüfungsverordnung vom 08.10.2001 getroffen worden
ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2002 (juris
Rechtsprechung).Vorliegend wurde der Antragsteller in fünf Fällen innerhalb der
letzten zehn Jahre wegen vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt. Von diesen
Verurteilungen fällt die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nichtgeringer Menge durch das Landgericht Frankfurt (Az: 86 Js 31494/98) der
Schwere nach besonders ins Gewicht. Im Lichte dieser Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung bis
13.09.2003ist auch das eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Verdachts wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG zu werten.
Gemäß § 29d Abs. 1 LuftVG entscheidet die Luftfahrtbehörde - dies ist gem. §
2Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen
Zuständigkeiten vom 30. Oktober 2001 in Hessen das Polizeipräsidium Frankfurt
am Main - welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht
allgemeinzugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen
gem. § 19bAbs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen ist. Hierbei können
die Luftfahrtbehörden gem. § 29d Abs. 2 die Zuverlässigkeit von Personen, denen
zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den in
Absatz 1 genannten Bereichen und Anlagen gewährt werden soll, mit Zustimmung
des Betroffenen überprüfen. Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass
nur zuverlässigen Personen der Zugang zu den nichtallgemein zugänglichen oder
sicherheitsempfindlichen Bereichen von Flughafenanlagen gestattet werden darf.
Dies hat der Verordnungsgeber in § 5LuftVZüV konkretisiert. Nach dieser
Vorschrift bewertet die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen
aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls, wobei es in der Regel an der
erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Betroffene innerhalb der letzten 10
Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten
rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Regelvermutung, die bei dem Antragsteller
greift, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits oben ausgeführt wiegt der mit der
Vorschrift des §29d LuftVG bezweckte Schutz der Luftfahrtpassagiere, des
Luftfahrtpersonalsund der Allgemeinheit vor Entführungen und Anschlägen
besonders schwer, sodass an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines
Schadeneintrittes nur geringe Anforderungen zu stellen sind.
Vorliegend begründen die bekannt gewordenen rechtskräftigen Verurteilungen
i.V.m. dem neuen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung
des Einzelfalles gem. § 5 Abs. 1 LuftVZüV durchgreifende Zweifel an der
Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die begründete Annahme, er stelle
eine Gefahr für den Luftverkehr dar. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller
auch im Sicherheitsbereich des Flughafens bereit sein könnte, sich nicht an die
Regeln zu halten, ist gegeben und bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen
Zuverlässigkeit schließt eine Tätigkeit in betont sicherheitsrelevanten Bereichen
eines Verkehrsflughafens im Regelfall aus.(vgl. VGH München, Beschluss vom
14.09.1993 in NvWZ 1995, S. 182 - 184). Dem Urteil des Landgerichts Frankfurt
vom 14.09.2000 (Az: 5/31 KLS 86 Js31494.0/98) wegen Handeltreibens mit Kokain
in nicht geringer Menge ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit erheblicher
krimineller Energie im Frankfurter Rauschgiftmilieu aktiv war und zudem ab
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krimineller Energie im Frankfurter Rauschgiftmilieu aktiv war und zudem ab
Oktober 1997 selbst Kokainkonsumierte. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt, weil er nach Einschätzung des Gerichts einen gefestigten
Eindruck hinterließ, was die Erwartung begründete, er werde sich auch ohne
Strafvollzug künftig von Kokain "bzw. dem entsprechenden Umfeld fernhalten".
Diese, dem Antragstellergünstige Prognose ist durch die erneuten Ermittlungen
gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Januar
2002 widerlegt. Dass dieses Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft
eingestellt wurde, vermag den Antragsteller im Rahmen der gebotenen
Gesamtwürdigung nicht zu entlasten, denn der gegen ihn bestehende
Straftatverdacht ist trotz des Grundsatzes der Vermutung der Unschuld bis zu
einem richterlichen Schuldspruch nicht ausgeräumt, da die Einstellung des
Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 stopp laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft
Frankfurt am Main lediglich wegen "schlechter Beweislage" erfolgte. (vgl. generell
zur Problematik: BVerfG, Beschluss vom 16.02.2002 in DVBl 2002, S. 1110 -
1111). Angeklagt wurde wegen dieser Straftat u.a. ein Familienangehöriger des
Antragstellers, wohnhaft unter derselben Anschrift wie der Antragsteller sowie ein
weiterer türkischer Staatsangehöriger, dessen Wohnanschrift G.-Straße in
Frankfurt am Mainidentisch ist mit der vom Antragsteller in seinem Antrag auf
Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung angegebenen Anschrift.
Erschwerend fällt auf diesem Hintergrund ins Gewicht, dass der Antragsgegner den
Antragsteller weder unter der von ihm angegebenen Anschrift noch unter der von
der Behörde ermittelten, derzeitigen Wohnanschrift zwecks Anhörung erreichen
konnte. Sowohl aufgrund des im Februar 2001 durchgeführten
Überprüfungsverfahrens, in dem der Antragsteller persönlich u.a. zu seinem
Drogenkonsum befragt wurde, als auch im Hinblick auf die ihm bekannte aktuelle
Zuverlässigkeitsüberprüfung musste der Antragsteller für seine Erreichbarkeit
Sorge tragen. Stattdessen hat er sich der schriftlichen Anhörung entzogen, und
selbst Bemühungen des Antraggegners, ihn telefonisch zu erreichen, blieben ohne
Erfolg. Im Hinblick auf seine im September 2000 auch strafrechtlich sanktionierte
Vergangenheit im Frankfurter Drogenmilieu traf ihn in besonderem Maße die
Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung seiner
Zuverlässigkeit. Dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und sich bei der
Behörde selbst dann nicht meldete, als sein Mitgliedsausweis gesperrt und seitens
der F-AG die Kündigung ausgesprochen war, verstärkt ganzerheblich die Zweifel an
seiner Zuverlässigkeit. Nach dem vorstehenden kann er sich auch nicht darauf
berufen, vor Erlass des streitbefangenen Bescheides und der
Vollziehungsanordnung vom 23.08.2002 nicht angehört worden zu sein.
Hinzukommen die weiteren bekannten strafrechtlichen Verurteilungen und
Ermittlungsverfahren, die in ihrer Gesamtheit den nicht zu widerlegenden Eindruck
vermitteln, dass der Antragsteller einem problematischen sozialen Umfeld
angehört und erhebliche Probleme hat, die Regeln der Rechtsordnung einzuhalten.
Diese zeigen beispielhaft u.a. die zwei gemäß § 170 StPO eingestellten Verfahren
wegen Körperverletzung im Jahre 1996 (Az.: 14 Js47876/96) und im Jahre 1994
(Az.: 41 Js 45953/94).
Allein der Umstand, dass er bisher im sicherheitsempfindlichen Bereich des
Flughafens ohne Beanstandungen tätig war, rechtfertigt im Rahmen der
vorstehenden Gesamtwürdigung nicht die Annahme, der Antragsteller sei als
zuverlässig im Hinblick auf die Belange der Luftverkehrssicherheit anzusehen,
zumal, wie bereits ausgeführt, bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen
Zuverlässigkeit einer Tätigkeit in sicherheitsempfindlichen Bereichen des
Flughafens ausschließt.
Im Hinblick auf die überragende Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrswürde
das öffentliche Interesse ohne den Widerruf der dem Antragstellererteilten
Zugangsberechtigung gefährdet, so dass sämtliche für den Widerruf nach § 49
Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die von dem
Antragsgegner getroffene Entscheidung, die Zugangsberechtigung des
Antragstellers zu widerrufen, ist schließlich auch ermessensfehlerfreiergangen. Der
dem Antragsgegner bei der Entscheidung über den Widerrufzukommende
Ermessensspielraum ist auf Null reduziert; d.h. einer Person, die die
luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht gewährleistet, ist die
Zugangsberechtigung zu widerrufen. Denn angesichts der durch die Gefährdung
der Luftsicherheit drohenden Schäden für das Leben und die Gesundheit von
Personen, aber auch zur Vermeidung nicht unerheblicher Vermögensschäden
können persönliche Belange des Betreffenden nicht ins Gewicht fallen und haben
deshalb im Ergebnis unberücksichtigt zu bleiben (VGH München, a.a.O.). Die von
dem Antragsgegner getroffene Maßnahme ist deshalb auch
dem Antragsgegner getroffene Maßnahme ist deshalb auch
nichtunverhältnismäßig, auch wenn sie dazu geführt hat, dass dem
Antragstellergekündigt wurde und er möglicherweise seinen Arbeitsplatz verlieren
wird. Die Vollziehung des Widerrufs der erteilten Zugangsberechtigung ist aufgrund
der angestellten sicherheitsrelevanten Erwägungen auch eilbedürftig. Im Interesse
der Sicherheit des Luftverkehrs ist der Zugang des Antragstellers zu den
sicherheitsempfindlichen Bereichen auf dem Rhein-Main-Flughafen wegen
berechtigter Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu unterbinden. Der
Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13
Abs. 1 GKG. Unter Zugrundelegung des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) ist von einem Hauptsachestreitwert
von 5.000,00 Euroauszugehen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten
gerichtlichen Entscheidung mit der Hälfte in Ansatz zu bringen ist.
Rechtsmittelbelehrung...
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.