Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.04.2003

VG Frankfurt: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, verfügung, erfüllung, anleger, gerichtsverfahren, geschäftsbeziehung, zahl, besitz, androhung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 830/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Auskunfts- und Vorlagepflicht nach KWG; Vollstreckung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu
tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs
gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01. Oktober 2002
wiederherzustellen, ist statthaft und auch ansonsten zulässig, bleibt jedoch in der
Sache ohne Erfolg, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des streitigen
Bescheides in formeller Hinsicht entsprechend den Erfordernissen des § 80 Abs. 2
S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO fehlerfrei schriftlich begründet verfügt hat und im
übrigen sachliche Einwände gegen diesen Bescheid nicht zu erheben sind,
insbesondere von der mangelnden Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs
auszugehen ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Darstellung der besonderen
Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides auf Seite 14
dieses Bescheides unter Ziffer 6 geeignet, die formellen Voraussetzungen des §
80 Abs. 3 S. 1 VwGO zu erfüllen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin geben
hinreichend klar zu erkennen, dass sich die Behörde der Ausnahmesituation diese
§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist. Im übrigen sind die dortigen
Ausführungen in der Sache geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse zu
begründen, da sich die Antragsgegnerin durchaus von der Erwägung leiten lassen
kann, der Antragsteller versuche entgegen den Maßnahmen der Grundverfügung
vom 15. Mai 2002, weiterhin Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis
zu erbringen, wolle also der gebotenen Geschäftseinstellung, soweit damit die
Erbringung erlaubnisbedürftiger Finanzdienstleistungen verbunden ist, nicht
nachkommen.
In der Sache ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass der
Antragsteller den durch Bescheid vom 15. Mai 2002 in den Ziffern III, IV, V erteilten
Geboten zur Vorlage von Unterlagen nicht vollständig nachgekommen ist. Dabei
handelt es sich nicht lediglich um ein Auskunftsverlangen, sondern um
Maßnahmen, deren Erfüllung dem Nachweis dient, dass der Antragsteller die
nunmehr unerlaubt gewordene Erbringung von Finanzdienstleistungen endgültig
eingestellt hat, insbesondere die bisherigen Kooperationspartner und Anleger
definitiv aus ihren Geschäftsverbindungen entlassen hat. Insoweit bildet das
Auskunftsverlangen nach Ziffer III a und das Gebot der Vorlage bestehender
Kooperationsverträge nach Ziffer III b der Verfügung vom 15. Mai 2002 lediglich die
notwendige Vorstufe für die Beurteilung der Frage, ob den Geboten nach Ziffer IV
und V der Verfügung vom 15. Mai 2002 tatsächlich und umfassend entsprochen
wird.
Dies zugrunde gelegt, hat die Antragsgegnerin in ihrer hier streitigen Verfügung
keinen unrichtigen Maßstab an die Erfüllung der dem Antragsteller obliegenden
Verpflichtungen angelegt. Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren
gegen den Umfang der ihm erteilten Auskunfts- und Vorlagepflichten wendet, kann
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gegen den Umfang der ihm erteilten Auskunfts- und Vorlagepflichten wendet, kann
er damit nicht gehört werden, da sich das Verwaltungsverfahren derzeit im
Stadium der Vollstreckung befindet. Einwände gegen die zu vollstreckende
Grundverfügung können im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Insbesondere kann nicht berücksichtigt werden, ob die den Antragsteller nach
Maßgabe dieser vollziehbaren Verfügung treffenden Verpflichtungen in vollem
Umfang den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, wovon die Kammer im
übrigen im vorausgegangenen Eilverfahren 9 G 1821/02(V) unter Bestätigung
durch den HessVGH ausgegangen ist. In dem gegen die Festsetzung des
Zwangsgeldes gerichteten Eilverfahren kommt es lediglich darauf an, ob der
Antragsteller die ihm auferlegten Auskunfts- und Vorlagepflichten entsprechend
den in der Grundverfügung festgehaltenen Maßgaben vollständig und umfassend
erfüllt hat. Da der Antragsteller dies erkennbar nicht getan hat, ist die gegen ihn
gerichtete Zwangsgeldfestsetzung, der eine entsprechende Androhung, die
ihrerseits nicht Streitgegenstand ist, vorausgegangen ist, nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt insoweit auch für die neuerliche Zwangsgeldandrohung, mit der der
Antragsteller nunmehr erneut zur Erfüllung der ihn treffenden Auskunfts- und
Vorlagepflichten unter Erhörung der Zwangsgeldbeträge angehalten werden soll.
Zur inhaltlichen Begründung für die unzureichende Erfüllung der den Antragsteller
treffenden Auskunfts- und Vorlagepflichten kann gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 01. Oktober 2002
Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen
Verfahren ist nicht geeignet, die Richtigkeit der dort gemachten Feststellungen
und Bewertungen des Verhaltens des Antragstellers zu erschüttern. Dies wäre
allenfalls dann denkbar, wenn der Antragsteller im laufenden Gerichtsverfahren
erfolgreich vorgetragen und nachgewiesen hätte, dass er die ihn treffenden
Auskunfts- und Vorlagepflichten vollständig und umfassend erfüllt hätte. Davon
kann jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Gerichtsverfahren
keine Rede sein.
Die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist gänzlich
ungeeignet, die bereits erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen als
vollständige Pflichterfüllung darzutun. Die eidesstattliche Versicherung lässt nicht
einmal ansatzweise erkennen, aufgrund welcher Umstände der Antragsteller nicht
in der Lage sein soll, aus den früher bei ihm befindlichen umfangreichen
Unterlagen zu seinen Vertriebspartnern und Kunden heute noch entsprechende
Auskünfte zu erteilen, wo ggf. diese Unterlagen abgeblieben sein können, in
wessen Besitz sie mit seiner Zustimmung übergegangen sind und welche
Anstrengungen er insoweit im einzelnen unternommen hat, sich erneut in den
Besitz dieser Unterlagen zu bringen oder aber zumindest die erforderlichen
Kenntnisse zu erlangen, um die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Die
Antragsgegnerin hat insoweit mehrfach zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Antragsteller über lange Jahre hinweg mit einer durch Übergangsvorschriften
erlangten Genehmigung zum Betrieb eines Finanzdienstleistungsinstitutes tätig
war, in umfangreichen Ordnern Unterlagen zu seinen Kunden und
Vertriebspartnern besaß, mit diesen Anlegern und Vertriebspartnern auch eine
umfangreiche Korrespondenz pflegte, und die von ihm beschafften
Vertriebspartner und Anlagevermittler auch ausschließlich oder zumindest
überwiegend an eine Tätigkeit für sein Unternehmen gebunden waren, was
wiederum dafür spricht, dass gerade der Antragsteller auch im Hinblick auf diese
vertraglichen Vereinbarungen umfassende Kenntnis sowohl von den Anlegern wie
auch den für ihn tätigen Vermittlern hatte. Es ist deshalb gänzlich
unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller nur 12 Vermittler bekannt sind. Der
Geschäftsumfang, die in seinen Berichten angegebenen Umsatzerlöse sprechen
eindeutig dafür, dass es mit dieser geringen Zahl von Vermittlern wie der von ihm
lediglich eingeräumten geringen Zahl von Anlegern nicht sein Bewenden haben
kann.
Die eidesstattliche Versicherung, die im vorliegenden Gerichtsverfahren
eingereicht wurde, lässt nicht einmal ansatzweise plausibel erscheinen, aufgrund
welcher sonstigen besonderen Umstände die Tatsachenangabe des Antragstellers
entgegen ersten Annahmen oder Vermutungen gleichwohl in vollem Umfang
richtig sein soll. Es ist jedoch Sache des Antragstellers, vollständige und richtige
Auskünfte zu erteilen, die von ihm verlangten Unterlagen vollständig vorzulegen,
insbesondere weil nur auf diese Weise auch hinreichend überprüft werden kann, ob
der Antragsteller sich von allen für ihn früher tätigen Vermittlern endgültig gelöst
hat und zudem auch allen in seinem Einzugsbereich befindlichen Anlegern
ordnungsgemäß die Beendigung der Geschäftsbeziehung zwecks Abwicklung
mitgeteilt hat. Da genau diese Erkenntnis von der Antragsgegnerin nicht
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mitgeteilt hat. Da genau diese Erkenntnis von der Antragsgegnerin nicht
gewonnen werden kann, und zwar mangels der vom Antragsteller zu
beschaffenden und vorzulegenden Unterlagen, spricht auch sehr vieles dafür, dass
die Haltung des Antragstellers sich letztlich daraus erklärt, zumindest mit einem
Teil seiner früheren Vertriebspartner und Anleger weiter Finanzgeschäfte
vorzunehmen, also faktisch die im Bescheid vorgenommene
Abwicklungsanordnung zu umgehen.
Insoweit ist es unerheblich, ob dass Unternehmen des Antragstellers lediglich
liquidiert oder auch abgewickelt werden kann. Diese begriffliche Unterscheidung
spielt für die den Antragsteller nach Maßgabe der vollziehbaren Grundverfügung
treffenden Anordnungen keine Rolle. Die Abwicklung verdeutlicht im vorliegenden
Fall lediglich den Zweck der entsprechenden Maßnahmen, der insoweit auch vom
KWG gedeckt ist. Ein unzuverlässiger Finanzdienstleister soll seine Kunden
unterrichten, dass es mit der Geschäftsbeziehung ein Ende hat. Dies zu
überwachen ist Aufgabe der Antragsgegnerin. Dieser Aufgabe kann sie nur dann in
vollem Umfang nachkommen, wenn ihr die entsprechenden Unterlagen vom
Antragsteller als dem früher tätigen Anlagevermittler tatsächlich vorgelegt werden.
Dazu gehören auch die Listen über alle Anleger einschließlich der sich daran
anschließenden Kündigungserklärungen. Diese Nachvollziehbarkeit ist mangels der
erforderlichen Mitwirkung des Antragstellers nicht gewährleistet. Damit erweist sich
sowohl die Zwangsgeldfestsetzung wie auch die neuerliche Zwangsgeldandrohung
in der Sache als ermessensgerecht, Bedenken im Hinblick auf § 114 VwGO sind
nicht zu erheben.
Der Vollzug der Maßnahme ist auch eilbedürftig, da gerade das wenig kooperative
Verhalten des Antragstellers Anlass dazu gibt, dass er nur durch eine weitere
Fortsetzung des Verwaltungszwangs erfolgreich dazu angehalten werden kann,
doch noch die erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen und
entsprechende Mitwirkungshandlungen zu Abwicklung der früher von ihm
eingeleiteten Geschäftsbeziehungen vorzunehmen. Schließlich erweist sich der
Rechtsbehelf des Widerspruchs als in der Sache wenig aussichtsreich, was
ebenfalls in der Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin und damit
gegen den Antragsteller zu berücksichtigen ist.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die
Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte
Zwangsgeldbetrag wird mit der Hälfte berücksichtigt, um der Vorläufigkeit der
Entscheidung Rechnung zu tragen. Die Androhung des Zwangsgeldes wird mit 1/4
der angedrohten Summe im Eilverfahren berücksichtigt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.