Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.11.2008

VG Frankfurt: stadt, zeitliche bemessung, friedhof, verzinsung, gemeinde, aufbewahrung, grab, genehmigung, ermessensspielraum, satzung

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 3692/07 (3)
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Norm:
§ 1 BestattG HE
Zahlungsverpflichtung bei Vorliegen eines
Gebührenbescheids basierend auf der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen
Gebührenbescheid der Beklagten basierend auf der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung der Stadt ....
Am 22.02.2007 verstarb die Mutter der Klägerin, Frau ....
Die Beisetzung erfolgte auf der bereits vorhandenen Grabstätte auf dem Friedhof
.... Die Nutzungsdauer an dieser Grabstätte war zuvor bis zum September 2013
erworben worden.
Anlässlich dieser Gegebenheit unterzeichnete die Klägerin am 23.02.2007 eine
Zahlungsverpflichtung, mit der sie sich verpflichtete, die entstehenden Gebühren
der Bestattung laut der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung an das
Grünflächenamt der Stadt Frankfurt am Main zu leisten. Im Weiteren wurde die
Übertragung des Nutzungsrechts mit Einverständnis der Schwester der Klägerin
beantragt.
Mit Gebührenbescheid vom 06.03.2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die
Gebühren nach der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in Höhe von
3.130,– Euro zu zahlen.
Im Einzelnen wurden folgende Gebühren festgesetzt:
Bestattungsgebühren für eine Erdbestattung nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
in Höhe von 921,– Euro, Benutzung der Trauerhalle inklusive Grunddekoration und
Durchführung der Trauerfeier 195,– Euro, Aufbewahrung des Sarges für zwei Tage
36,– Euro, Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte getrennt liegend (2
Grabstellen, 14 Jahre), insgesamt 1.512,– Euro, Benutzung der
Friedhofseinrichtung für Erdgräber, jeweils auch zwei Grabstellen mit einer Laufzeit
von 14 Jahren 336,– Euro, Benutzung der Orgelanlage/Harmonium 21,– Euro,
Grunddekoration am Grab und Grabmatten 52,– Euro, Übertragung des
Nutzungsrechts 75,00 Euro.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 05.04.2007 Widerspruch erhoben, den
sie im Kern damit begründete, dass die festgesetzten Friedhofs- und
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sie im Kern damit begründete, dass die festgesetzten Friedhofs- und
Bestattungsgebühren um durchschnittlich 40 Prozent erhöht seien. Eine seriöse
Gebührenobergrenzenkalkulation habe die beklagte Stadt ... nicht durchgeführt.
Hierzu macht die Klägerin nähere Ausführungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2007, der der Klägerin am 16.10.2007
zugestellt wurde, wies der Magistrat der Stadt ... den Widerspruch im wesentlichen
mit der Begründung zurück, dass der Gebührenbescheid im Einklang mit der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt ... stehe.
Unter dem Datum des 29.10.2007 hat die Klägerin die Klage gegen den
Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2007
erhoben.
Zur Klagebegründung trägt die Klägerin im wesentlichen vor, dass der
Gebührenbescheid rechtswidrig sei. Die ihm zugrunde liegende Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung sei nicht rechtmäßig, weil die von der Beklagten als
Grundlage übersandte Gebührenkalkulation die Höhe der festzusetzenden
Gebühren nicht nachvollziehbar belegen könne. So seien schon im Grundsatz die
Kosten für die Abschreibung und Verzinsung für das Jahr 2001 zugrunde gelegt
worden, wobei nicht ersichtlich sei, woher diese Zahlen stammten und wie sie sich
errechneten und mit welchem Zinssatz eine Verzinsung stattfinde. Auch sei nicht
nachvollziehbar, wie die einzeln aufgeführten kalkulatorischen Kosten
entsprechend den vor der Beklagten vorgenommenen Prozentsätzen auf
verschiedene Kostenpositionen aufgeschlüsselt worden seien.
Im Einzelnen wendet sich die Beklagte insbesondere dagegen, dass die
Gebührenkalkulation aus dem Jahre 2002 stamme, die sich wiederum auf Daten
aus dem Jahre 2001 beziehe. Diese Zahlen für die Bestattungsgebührenordnung,
die im Jahr 2006 erlassen worden sei, heranzuziehen, verstoße gegen das Prinzip
der Periodengerechtigkeit. Die Beklagte habe auch nicht die tatsächlich
angefallenen Stundensätze für die Errichtung bzw. Bestattung der Klägerin bei der
Berechnung angesetzt sondern Stundensätze nach dem HLT und BAT. Auch habe
eine Gebührenbedarfsberechnung nicht vorgelegen.
Hinsichtlich der Ziffer 1.1 – Erstbestattungsgebühr – sei festzustellen, dass es sich
hierbei um eine verbotene Einheitsgebühr handele, da z.B. die Genehmigung eines
Grabmals auch separat in Anspruch genommen werden könne. Es würden somit
Verwaltungsleistungen der Grabmalgenehmigung über dem
Bestattungsgebührentatbestand mitfinanziert, selbst wenn eine solche
Genehmigung tatsächlich nicht in Anspruch genommen werde.
Im Rahmen der Kalkulation seien Sachkosten, wie z.B. Grundabgaben u.ä.
eingestellt worden, von denen 30 Prozent der Bestattungsleistung zugeordnet
werden. Ein Verteilungsschlüssel sei nicht nachgewiesen. Die Kosten seien extrem
hoch. Kosten für Grundabgaben, Wasser und Entwässerung seien in der Regel
keine Bestattungsleistungen sondern solche der Friedhofsunterhaltung.
Hinsichtlich der Positionen 1.6.1 und 1.6.2 (Benutzung der Trauerhalle inklusive
Grunddekoration und Aufbewahrung eines Sarges) seien die jeweiligen
Energiekosten zu hoch angesetzt. Im Rahmen der Kalkulation sei der
Verteilungsschlüssel von 10 Prozent nicht nachvollziehbar erörtert worden.
Für die Position 4.1.1.2 Grabstätten/Nutzungsrecht Wahlgrabstätten sei die
Gebührenkalkulation ebenfalls fehlerhaft. Die jeweiligen Flächenanteile der
Erdwahlgräber seien nicht angesetzt worden. Die von der Beklagten benannte
Gesamtfriedhofsfläche sei für die Kostenermittlung nicht korrekt durchgeführt
worden. Es hätte hier die Fläche der Gräberfelder als Bezugsfläche und nicht die
Gesamtfläche der Friedhöfe der Stadt ... herangezogen werden müssen. Es sei
auch nicht erkennbar bzw. gesondert ausgewiesen, dass für die
Bestattungsgebühr ungenutzte Friedhofsflächen und Vorhalteflächen bei der
Aufwandsermittlung abgezogen würden. Aufwendungen für Friedhofsflächen, die
für die Bestattung nicht benutzt werden, seien nicht umlagefähig. Darüber hinaus
würden viele Kosten, wie z.B. "Vermessung der Gräber", "Anlegung der Wege" und
ähnliches nicht jährlich anfallen, so dass schon aus diesem Grund die Berechnung
fehlerhaft sei.
Die Nichtigkeit der Gebührensatzung folge auch daraus, dass die Beklagte im
Bereich ihres Friedhofswesens mehrere selbständige Einrichtungen gebildet habe,
jedoch keine jeweils einrichtungsbezogene Gebührenkalkulation vorgenommen
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jedoch keine jeweils einrichtungsbezogene Gebührenkalkulation vorgenommen
und dementsprechend eigene Gebührenordnungen erlassen habe.
Hinsichtlich der Gebühr 5.1.1 Gebühr für die Nutzung der Friedhofseinrichtung sei
zu berücksichtigen, dass die eingesetzten Leistungen nicht nur den Bestatteten zu
Gute kämen, sondern allen Nutzern des Friedhofs. Hierzu zähle auch die
Allgemeinheit, da gerade in der Großstadt ... Friedhöfe mit stadtparkähnlichem
Charakter intensiv für Freizeit und Erholung genutzt würden. Der hierfür
eingestellte Kostenanteil von 18 Prozent zur Unterhaltung der öffentlichen
Grünfläche sei viel zu gering. Auch wiesen die Friedhöfe Baumbestände auf, die
weit über die übliche und erforderliche Friedhofsausstattung hinaus gingen und die
die Unterhaltungskosten erheblich in die Höhe treiben würden. Auch hier seien
Energie- und Personalkosten überhöht und absolut unrealistisch.
Die Klägerin führt weiterhin aus, dass die Gebühr 5.4.1.01 für die Nutzung der
Orgelanlage und die Gebühr 5.5.2 Grunddekoration am Grab und Grabmatten
überhöht seien. Hinsichtlich der Orgelanlage hätten detaillierte nachvollziehbare
Kosten für den Anschaffungspreis der Orgelanlage und die Anzahl der jährlichen
Orgelnutzungen dargelegt werden müssen. Hinsichtlich der Position 6.2.
Übertragung eines Nutzungsrechts sei die Berechnung für die Personalkosten
ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch Energiekosten würden hier zu hoch
angesetzt.
Die Beklagte habe unter Umständen eingesehen, dass ihre Gebührenordnung
fehlerhaft sei und die Gebührenkalkulation nicht nachvollziehbar und habe deshalb
die Fachhochschule Frankfurt am Main mit der Erstellung einer Neukalkulation der
Friedhofsgebühren beauftragt.
Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Sach-
und Personalkostenkalkulation durch die Beklagte für die Berechnung der
Friedhofs- und Bestattungsgebühr nicht vorgenommen worden sei. Hinsichtlich der
Begründung im Einzelnen wird auf das den Beteiligten bekannte schriftsätzliche
Vorbringen (Blatt 91 bis 96, Blatt 118a bis 118d in der Prozessakte) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 06.03.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der einschlägigen
rechtmäßigen Bestimmung der Friedhofs- und Bestattungsordnung sowie der
Bestattungsgebührenordnung rechtmäßig zur Leistung der Bestattungsgebühren
herangezogen worden sei. Die Gebühren seien sachgerecht kalkuliert worden und
die dementsprechenden Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht worden.
Grundsätzlich sei festzustellen, dass es sich bei den Friedhöfen der Stadt ... um
eine nicht rechtsfähige Anstalt handele, also um eine öffentliche Einrichtung. Nicht
für jeden Stadtteilfriedhof sei daher eine gesonderte Kalkulation durchzuführen,
sondern eine Mischkalkulation sei durchaus zulässig.
Im Rahmen der Ermittlungen der kalkulatorischen Kosten sei auf das
Jahresergebnis aus dem Jahr 2001 des Unterabschnitts 7500 "Friedhofs- und
Bestattungswesen" zurückgegriffen worden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des
Widerspruchsbescheides sei die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom
28.09.2006 gültig gewesen. Die nunmehr vorgenommene Änderungssatzung habe
lediglich formale Gesichtspunkte wie die Benennung des Gebührenschuldners
sowie die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren aufgenommen, um die damalige
Verweistechnik auf die Verwaltungskostensatzung, an der rechtliche Bedenken
bestanden hatten, überflüssig zu machen. Inhaltlich habe sich an den
Gebührensätzen nichts geändert, so dass die Zahl aus dem Jahr 2001 für die
folgende Gebührenordnung zur Kalkulation aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt
worden sei. Im Einzelnen sei festzustellen, dass eine längere Kalkulationsperiode
als drei Jahre rechtlich durchaus möglich sei. Soweit sich die Klägerin hier auf eine
Kommentierung zum Kommunalen Abgabengesetz für Nordrhein-Westfalen beruft,
sei festzustellen, dass eine solche Vorschrift in Hessen nicht existiere.
Hinsichtlich der Berechnung bzw. Kalkulation für die Personalkosten habe die
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Hinsichtlich der Berechnung bzw. Kalkulation für die Personalkosten habe die
Beklagte in zutreffender Art und Weise die einschlägigen tarifrechtlichen Werte
herangezogen.
In den Friedhofs- und Bestattungsgebühren würden nur die rechtlich zulässigen
ansatzfähigen Kosten eingestellt. Aus den vorgelegten Unterlagen für die
Gebührenkalkulation sei ersichtlich, dass die Gebühren zu Gunsten der
Friedhofsbenutzer niedriger ausfielen als wenn diese kostendeckend veranschlagt
worden wären.
Hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Positionen führt die Beklagte aus, dass für
die Bestattungsgebühr Ziffer 1.1.1 der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung ein Organisationsermessen des Satzungsgebers
vorhanden sei, um diverse Tatbestände zu einer Einheitsgebühr
zusammenzufassen. Die Einzelleistung Genehmigung eines Grabmals sei eine
vergleichbar geringe Leistung. Insoweit habe sie bei der Erarbeitung der Kalkulation
vernachlässigt werden können. Hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten sei
anzumerken, dass es in ... insgesamt 37 Stadtteilfriedhöfe gebe, von denen
nahezu 100 Prozent abgeschrieben seien. Nur für vier Statteilfriedhöfe seien noch
kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen dargestellt. Hier spiegelten sich
Gebäuderenovierungen und zu einem großen Teil Investitionen des Anlagekapitals
wie die Verwendung von Maschinen und Geräten wieder. Diese würden für eine
Erdbestattung tatsächlich benötigt.
Hinsichtlich Ziffer 1.6.1.1 Benutzung der Trauerhalle seien die Energiekosten nicht
überhöht. Würde man rein betriebswirtschaftlich die Kosten für die Nutzung einer
Trauerhalle berechnen, so müsse sich eine Gebühr von 500,– Euro ergeben. Diese
betrage jedoch bei der Beklagten je angefangene 30 Minuten lediglich 195,– Euro.
Auch sei die Gebühr 1.6.2 Aufbewahrung eines Sarges eher zu niedrig angesetzt
als überschritten.
Darüber hinaus habe die Beklagte hinsichtlich der Gebührenziffer 4.1.1.2
Grabstättengebühr zu Recht die Gesamtfläche der 37 Stadtteilfriedhöfe in ...
herangezogen und sodann den Anteil der Erdwahlgrabstätten (ca. 30 Prozent der
Gesamtfläche) rein kostentechnisch ermittelt. Die Kosten für die
Erdwahlgrabstätten seien durch die Anzahl der Bestattungen in einem Erdwahlgrab
dividiert worden. Daraus habe sich eine rechnerisch jährliche Grabnutzungsgebühr
für Erdwahlgrabstätten in Höhe von 58,45 Euro pro Einheit ergeben. Die Stadt ...
verlange eine Gebühr von 54,– Euro je Einheit.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kosten für das Vermessen von
Grabstätten, Anlegen von Wegen und ähnlichem jährlich anfallen. Darüber hinaus
sei für Friedhofsplanungen, für Friedhofserweiterungen, Anlegung neuer Grabfelder
und ähnliches in der Planungsabteilung des beklagen Grünflächenamtes eine Ein-
Drittel-Arbeitskraft tätig. Diese Arbeitskraft nehme auch Bauleitungsaufgaben
wahr. Die Kosten in diesem Bereich beliefen sich auf ca. 2,2 Prozent der
Gesamtausgaben.
Rechtlich sei es nicht möglich, Gebühren nach der betriebswirtschaftlichen
Barwertmethode "abzuzinsen".
Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der "grünpolitische" Wert aufgrund
eines Berichts an die Stadtverordnetenversammlung 1998 mit 18 Prozent als
angemessen anzusehen sei. Feste Prozentwerte seien nach der Rechtsprechung
dem jeweiligen Friedhofsträger selbst überlassen. Die entstandenen Kosten zur
Pflege des öffentlichen Grüns auf Friedhöfen seien im Kalkulationszeitraum nicht
von der Friedhofsbestattungsgebühr mit umfasst worden, sondern vielmehr vom
Grünflächenamt getragen worden.
Soweit die Klägerin die Gebühr für die Nutzung der Orgelanlage Position 5.4.1.01
als zu hoch moniere, sei festzustellen, dass die Orgelanlage im Jahr 2001 2219
mal benutzt worden sei und insoweit eine Gebühr von 21,– Euro als angemessen
und niedrig anzusehen sei, zumal der Anschaffungspreis einer entsprechenden
Orgelanlage sehr hoch sei. Hinsichtlich der Kalkulation für die Berechnung
Übertragung des Nutzungsrechts 6.2 seien durchschnittliche Personalkosten pro
Stunde in Höhe von 19,61 Euro berechnet worden und die durchschnittliche
Bearbeitungszeit mit 89 Minuten veranschlagt worden. Daraus seien die
durchschnittlichen Personalkosten eines zu bearbeitenden Antrags auf
Übertragung eines Nutzungsrechts in Höhe von 29,09 Euro berechnet worden.
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Die Tatsache, dass nunmehr die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
überarbeitet werden solle mit dem Ziel, im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit die
Gebührentatbestände soweit als möglich zu reduzieren und zu verschlanken und
im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung der Kalkulation den neuesten
Sachstand herauszuarbeiten, sei festzustellen, dass dies eine Anpassung der
Bestattungsgebühren zur jetzigen Zeit ermöglichen soll. Allein dieses zeitlich
gerechtfertigte und in Perioden notwendige Vorhaben könne jedoch keine
Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Gebühren haben.
Mit Beschluss der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
07.11.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als
Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten wurden vorab auf die
Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und haben
sich positiv zu dieser Verfahrensweise geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Prozessakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze sowie die
beigezogene Behördenakte, ein Hefter, sowie die in der Prozessakte befindlichen
Gebührenkalkulationsunterlagen der Beklagten (Blatt 47 bis Blatt 88 der
Prozessakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann im Wege des Gerichtsbescheides entschieden werden, weil der
Sachverhalt umfassend geklärt ist und die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist (§ 84 VwGO).
Über die Klage kann die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß Beschluss der
10. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07.11.2008 alleine
entscheiden (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn der angefochtene
Gebührenbescheid vom 06.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 11.10.2007, mit dem die Klägerin zu Bestattungsgebühren in Höhe von
3.130,– Euro herangezogen wurde, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist die Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung der ... vom ... (Amtsblatt der Stadt ...) in der
Fassung der Änderung der Friedhofs- und Gebührenordnung durch
Änderungssatzung vom .... Die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
wiederum beruht auf den §§ 5, 19, 20 HGO und § 1 Abs.2 des Hessischen
Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 in der
zuletzt geänderten Fassung vom 4.11.1987.
Die Beklagte hat entsprechend ihrer Gebührensatzung die Leistungen erbracht
und damit die Gebührensatzung rechtlich fehlerfrei angewandt.
Die sich insoweit nun stellende Frage, ob die Gebührensatzung der Beklagten
rechtswidrig ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt, ist zu verneinen.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührensatzung formell
rechtswidrig sei. Das formale Zustandekommen der Gebührensatzung wird nicht in
Frage gestellt.
Die Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe einer Gebührensatzung für die
Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen, zu denen auch die Friedhöfe zählen,
Gebühren zu erheben (§§ 1, 2, 10 Hessischen Kommunalabgabengesetz – im
folgenden HKAG –). Gebührenpflichtig sind bei einer Erstbestattung diejenigen
Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,
im vorliegenden Fall also die Klägerin als Tochter der Verstorbenen.
Danach bestimmt sich die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe – das
Recht und die Pflicht – nach Maßgabe der Satzung. Nach § 10 HKAG können
Gemeinden für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtung, deren
Benutzungsverhältnis öffentlich rechtlich geregelt ist, Benutzungsgebühren
erheben. Als Ortsgesetzgeber kann die Gemeinde den ihr eingeräumten
Ermessenspielraum nach eigenen Überlegungen gemäß den örtlichen
Bedürfnissen und Erfordernissen durch eine gesetzgeberische Entscheidung
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Bedürfnissen und Erfordernissen durch eine gesetzgeberische Entscheidung
ausfüllen. Dies wurde vorliegend durch den Erlass der Gebührensatzung geregelt.
Im Rahmen der Zweckbestimmung können die Gemeinden die Benutzung des
Friedhofs jederzeit durch eine Friedhofsordnung regeln und dabei auch die
Benutzungsrechte von Grabstellen begrenzen und herabsetzen, sowie
Benutzungsbedingung und Entgelte für die Benutzung der gemeindlichen
Einrichtungen in Gebührenordnungen regeln, da dies in die satzungsrechtliche
Autonomie der Gemeinden fällt (vgl. hierzu schon das grundlegende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.1960, BVerwGE 11, Seite 68 ff).
Die einzelnen Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der
Beklagten stellen also keine Geschäftsbedingung für die Nutzung oder
Überlassung einer Grabstätte dar, sondern sie sind objektives Recht.
An der Bestimmtheit der hier angefochtenen Gebührenordnung bestehen keine
rechtlichen Bedenken. Sie enthalten insbesondere konkretisiert die
Voraussetzungen der einzelnen Gebührentatbestände und die Höhe der
Gebühren.
Die Grundsätze für die Gebührenbemessung ergeben sich aus § 10 Abs.2 - 4
HKAG. Für eine Bestattung und die damit einhergehenden notwendigen
Verrichtungen fällt eine Bestattungsgebühr an, soweit eine gemeindliche
Bestattungseinrichtung in Anspruch genommen wird. Hierbei – also bei der
Festsetzung der Bestattungsgebühr – können bestimmte Regelleistungen, die bei
jeder Bestattung anfallen, in einer Gebührensatzung mit einer Einheitsgebühr
abgegolten werden (so schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
09.11.1984, abgedruckt in BWVPr 1985 Seite 83). Die Festlegung einer
sogenannten Einheitsgebühr, das heißt einer Gebühr, bei der das Entgelt für
mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen
Gebührensatz festgelegt wird, verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG, denn dem
Satzungsgeber steht bei der Auswahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ein
weiter Ermessensspielraum zu; er muss sich also nicht für den zweckmäßigsten,
vernünftigsten, gerechtesten oder wirklichkeitsnächsten Maßstab entscheiden. Bei
der Ermessensentscheidung des Satzungsgebers darf dieser sich insbesondere
auch von Gesichtspunkten der Praktikabilität leiten lassen (BVerwG, Urteil vom
19.03.1981; abgedruckt in NJW 1981, S.2314). Zulässig sind also einerseits die
Festsetzung einer Gesamt- oder Pauschalgebühr für die Bestattungsleistung oder
aber die Festsetzung von Einzelgebühren für die jeweils in Anspruch genommenen
Leistungen (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25.03.1985, abgedruckt in NVwZ
1985 Seite 496). Gesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung des
Satzungsgebers sind neben der erwähnten Praktikabilität auch solche der Billigkeit,
Zweckmäßigkeit und Angemessenheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1981,
abgedruckt in NJW 1981, Seite 2314). Insoweit wird den Anforderungen des § 10
Abs. 2 - 4 HKAG durch die Festlegung einer Einheitsgebühr dann auch noch
Rechnung getragen, wenn die gebotenen Leistungen in etwa gleich sind und
etwaige Unterschiede in der Benutzung nur eine untergeordnete Bedeutung
haben.
Der von der Klägerin gerügte Gesichtspunkt, dass bei der Festlegung der
Erstbestattungsgebühr Ziffer 1.1.1 im Rahmen der Kalkulation die Kosten der
Grabmalgenehmigung offensichtlich miteinbezogen und nicht gesondert
ausgewiesen wurden, ist nicht berechtigt. Die Einzelleistung der
Grabmalgenehmigung ist verhältnismäßig gering im Vergleich zu den vorrangigen
Leistungen der Bestattung. Insoweit musste sie nicht gesondert in der Kalkulation
aufgeführt werden. Dass hierdurch ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG entstanden sein könnte, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. dazu auch
Hess. VGH vom 19.06.1991, 5 UE 1570/87).
Bei der Festlegung der Bestattungsgebühr sind auch die abgabenrechtlichen
Grundsätze des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsgrundsatzes und des
Kostendeckungsprinzips beachtet worden. Das Äquivalenzprinzip sagt aus, dass
sich Leistung und Gegenleistung in etwa entsprechen müssen und somit ein
gerechtes Austauschverhältnis zwischen der gebotenen Leistung und der dafür
erhobenen Abgabe bestehen muss. Nur bei einer groben Verletzung dieses
Ausgleichsverhältnisses ist ein Verstoß des Äquivalenzprinzips festzustellen (so
schon BVerwG in seinem Urteil vom 16.09.1981, abgedruckt bei Buchholz 401.84,
Benutzungsgebühr Nr. 45 Seite 11 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vorliegend das Äquivalenzprinzip gröblich
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Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vorliegend das Äquivalenzprinzip gröblich
gestört sein könnte. Die Beklagte hat die ordnungsgemäßen
Bestattungsleistungen erbracht und dementsprechend in ihrer Satzung die
Abgabenentgelte hierfür benannt und zu Recht erhoben. Eine gröblich erhobene
Gebühr ist nicht festzustellen.
Durch die Friedhofs- und Gebührensatzung und die einzelnen dort aufgeführten
Tatbestände ist auch das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Dies besagt, dass
die Abgaben die Kosten decken sollen, die durch die öffentliche Einrichtung
entstehen. Damit ist das Kostendeckungsprinzip als Ober- und Untergrenze
denkbar. Zum Schutz des Bürgers bestimmt es als Obergrenze, wie hoch die
Gesamtheit des Aufgabeaufkommens für die Einrichtung höchstens sein darf. In
dem Bereich, in dem der Friedhof neben seiner eigentlichen Funktion auch eine
weitere soziale Funktion als Park- und Grünlage erfüllt, ist es gerechtfertigt, nicht
den gesamten Unterhaltungsaufwand für ein Friedhof den
Grabnutzungsberechtigten aufzuerlegen. Ein Teil der Friedhofsunterhaltung ist
durch allgemeine Haushaltsmittel zu finanzieren. Dies hat die Beklagte in rechtlich
einwandfreier Weise getan. Sie ist davon ausgegangen, dass die Friedhöfe der
Stadt ... auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, Erholungszwecken dienen
und insoweit auch eine ökologische Funktion ausübt. Dieser Nebenzweck steht
jedoch in untergeordnetem Verhältnis zu den Zwecken und dem Nutzen der
Friedhofseinrichtung für die Benutzer der dortigen Grabstellen. Die
Nutzungsberechtigten nehmen den Friedhof und seine Einrichtung in wesentlich
höherem Maße in Anspruch als der Rest der Bevölkerung dies zu
Erholungszwecken tut.
Mit der Gebühr "Benutzung der Friedhofseinrichtung" Ziffer 5.1.1 wird insbesondere
und vorrangig die Überlassung der Grabstelle abgegolten. Die Gebühr dient
weiterhin der Deckung der anteiligen Kosten für den Erwerb und die Erschließung
der Friedhofseinrichtung sowie deren Unterhalt, insbesondere die Anlage von
Wegen und Bepflanzung und deren Unterhaltung sowie die Bereitstellung von
notwendigen Einrichtungen, wie zum Beispiel auch Wasserzapfstellen und
ähnlichem. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser weitaus
intensiveren Nutzung der Friedhofsbenutzer die Allgemeinheit mit Steuermitteln in
einem höheren Maß als die von der Beklagten veranschlagten 18 Prozent an
dieser Gebühr beteiligen sollten. Weit über das Ziel hinaus geht die Klägerin auch
mit ihrem Hinweis darauf, dass die Friedhöfe Baumbestände aufweisen, die weit
über die übliche und erforderliche Friedhofsausstattung hinausgehen und die
Unterhaltungskosten in die Höhe treiben. Die Friedhofsausgestaltung kann nicht
durch einen einzelnen Benutzer oder dessen Vorstellung von der Gestaltung eines
Friedhofs abhängig gemacht werden. Es ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass
diese einen alten Baumbestand auf ihren Friedhöfen pflegt, darüber hinaus ist in
keiner Art und Weise dargetan, warum der ältere Baumbestand bzw.
Baumbestand mit ausgefalleneren Pflanzen zu erheblich höheren Kosten
beitragen könnte. An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass der Grad
der Kostendeckung und die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses nicht
gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind. Eine Entscheidung liegt jeweils im
pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist daher seitens des Gerichts nur in
eingeschränktem Maß, nämlich im Hinblick auf das Feststellen von
Ermessensfehlern bzw. Ermessensmissgebrauch oder willkürlichem Verhalten
überprüfbar. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Bei der Ausgestaltung ortsrechtlicher Normen wie der Satzung ist der Gemeinde
ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; sie sind dabei nur an gesetzliche
Vorschriften bezüglich der Gestaltung der Benutzungsordnung für öffentliche
Einrichtungen wie ein Friedhof an das KAG gebunden und unterstehen bei der
Erfüllung von Pflichtaufgaben nur Rechtsaufsicht des Staates. Dieser weite
Ermessensspielraum gilt auch für den Bereich des Abgabenrechtes. Die
Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von
Tatbeständen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise vereinbar ist, wenn also die Regelungen unter dem
Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit willkürlich wären. Eine Abgabenregelung
bzw. einzelne Tatbestände dieser Regelung verstoßen nicht schon dann gegen das
Willkürverbot, wenn sie für die Festlegung der einzelnen Gebührentatbestände
nicht den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten
Maßstab wählt (so schon Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.1967,
BVerwGE 26, 317). Unter Berücksichtigung und Heranziehung dieser allgemeinen
Grundsätze ist festzustellen, dass der Beklagten bei der kalkulatorischen
Bemessung der einzelnen Gebührentatbestände kein willkürliches Verhalten
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Bemessung der einzelnen Gebührentatbestände kein willkürliches Verhalten
vorzuwerfen ist.
Im Rahmen der Überprüfung der für die Friedhofskalkulation zugrunde liegenden
Tatbestände und Zahlen ist festzustellen, dass sich der Kalkulationszeitraum, der
im vorliegenden Fall drei Jahre überschreitet, keinen rechtlichen Bedenken
unterliegt. Die Beklagte hat hinsichtlich ihrer Gebührenkalkulation aus dem Jahr
2002 Daten des Jahres 2001 herangezogen und einbezogen. Die am ... 2006
beschlossene Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung basiert somit auf eine
Kalkulation, die eine vierjährige Kalkulationsperiode umfasst. Die Tatsache, dass
ein Kalkulationszeitraum von über drei Jahren per se gegen den Grundsatz der
Periodengerechtigkeit verstößt, ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Es erscheint
nicht willkürlich, dass die Beklagte in diesem Bereich, in dem gravierende und
starke Änderungen, die möglicherweise zu einer Anpassung der
Gebührentatbestände führen könnten, einen längeren Kalkulationszeitraum
zugrunde legt. Das hessische KAG weist keine zeitliche Obergrenze für einen
Kalkulationszeitraum aus. Artikel 8 Abs. 6 des bayrischen KAG rechtfertigt noch
einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren. Eine zu beachtende Vorschrift für die
zeitliche Bemessung des Kalkulationszeitraums gibt es demnach nicht und
erscheint im Hinblick auf die unterschiedlichen Verhältnisse hinsichtlich der
einzelnen Abgaben auch nicht zwingend notwendig. Auch hier liegt es im
Ermessen der Gemeinde, einen Kalkulationszeitraum festzulegen. Entsprechende
Vorgaben durch die hessischen Gesetze hinsichtlich des zu berechnenden
Zeitraumes sind nicht vorhanden. Ermessensfehlerhaft ist die Heranziehung
dieses Zeitraums nicht.
Soweit die Beklagte für die Berechnung der Personalkosten im Rahmen einer
vorzulegenden Kalkulation die einschlägigen tarifrechtlichen Werte zugrunde gelegt
hat, sind hiergegen ebenfalls rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, warum sie die grundlegende
Kalkulation und die zugrunde liegenden Kosten für Abschreibung und Verzinsung
aus dem Jahr 2001 für fehlerhaft hält. Auch ist nicht ersichtlich, warum sie die
Kosten für Abschreibung und Verzinsung auf die von der Klägerin in Anspruch
genommenen Gebührenpositionen zu bestimmten Prozentpunkten für
rechtswidrig erachtet.
Zu den einzeln gerügten Positionen wie zum Beispiel Benutzung der Trauerhalle
und Festlegung der Bestattungsgebühr sei erneut darauf hingewiesen, dass
gerade Position 1.1.1 – die Bestattungsgebühr – als Pauschalgebühr erhoben
werden darf und einzelne Leistungen wie die Grabmalgenehmigung bzw.
Grabmalkontrolle auf Sicherheit, Entfernen des Grabmals nach Ablauf von
Ruhefristen bzw. Nutzungsrechten und Kontrolle von Einfassungen, aus Gründen
der Verwaltungspraktikabilität nicht gesondert aufgeführt werden müssen. Es ist
gerechtfertigt, von der Einheitsgebühr keinerlei Abschläge zu machen, wenn
bestimmte Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Diese Ausführungen
beziehen sich auch auf Ziffer 1.6.11 Benutzung der Trauerhalle inklusive
Grunddekoration.
Die Klägerin hat darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt, warum die
Energiekosten weit überhöht seien.
Rechtliche Bedenken gegen die Position 1.6.2 Aufbewahrung eines Sarges,
bestehen nicht.
Hinsichtlich der Position 4.1.1.2 Grabstätten/Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist
der Beklagte bei der Kalkulation ebenfalls kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen.
Die Beklagte darf die Gesamtfläche der 37 Friedhöfe in ... zusammenrechnen und
den Anteil der Erdwahlgrabstätten hieraus ermitteln. Die Art und Weise der
Berechnung der jährlichen Grabnutzungsgebühr für Erdwahlgrabstätten verstößt
nicht gegen eines der oben genannten Prinzipien, die im Rahmen einer
Ermessensüberprüfung als Maßstab heranzuziehen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht verpflichtet,
konkret darzustellen, in welchem Umfang Planungsleistung für den Bereich
Grabstättengebühr heranzuziehen sind. Dies liegt im Ermessen der Beklagten. Es
erscheint wenig praktikabel und sachgerecht, konkret den Umfang der
Planungsleistungen darlegen zu müssen. Bezüglich des weiterhin angegriffenen
Punktes der Position 51.1 Gebühr für die Nutzung der Friedhofseinrichtung wurden
hierzu bereits Ausführungen gemacht.
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Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Ziffer 5.4.1.01 und 5.5.2 die Gebühren für
die Nutzung der Orgelanlage und für die Grunddekoration am Grab und
Grabmatten bemängelt und als zu hoch darstellt, ist dies ein unsubstantiiertes
Vorbringen, dass nicht nachvollziehbar ist. Bedenken gegen die Kalkulation für
diese beiden Posten bestehen ebenfalls nicht.
Dies bezieht sich auch auf Ziffer 6.2 Übertragung eines Nutzungsrechtes. Auch
hier hat die Beklagte in nachvollziehbarer Art und Weise die durchschnittlichen
Personalkosten pro Stunde und die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Falles
veranschlagt und dementsprechend einen Betrag berechnet, der vorliegend
zugunsten des Gebührenbezahlers deutlich reduziert wurde.
Weitergehende rechtliche Bedenken an der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung bestehen nicht.
Die Klage war deshalb in vollem Umfang abzuweisen.
Soweit sich die Klägerin darüber hinaus gegen die im Widerspruchsbescheid
festgelegte Widerspruchsgebühr in Höhe von 200,– Euro zuzüglich Auslagen für die
Zustellungsurkunde von 3,45 Euro wendet, so ist festzustellen, dass nach § 10 a
Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO die Klägerin die Kosten des
Verfahrens aufgrund des erfolglosen Widerspruchs zu tragen hat.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 3.130,00 Euro festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.