Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 17.02.2005
VG Frankfurt: neue tatsache, firma, gesellschaftsvermögen, verfügungsbefugnis, erfüllung, insolvenz, börsenpreis, geschäftsbericht, geschäftsjahr, form
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 6716/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 80 InsO, § 15 Abs 5 WpHG
Leitsatz
Die Verpflichtungen des Ermittelten zur Erteilung von Auskünften, Vorlage von
Unterlagen und Duldungen des Zutritts nach § 15 Abs. 5 WpHG hat nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht mehr der Vorstand, sondern der Insolvenzverwalter zu
erfüllen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Firma R AG veröffentlichte am 06.02.2002 Planzahlen für das Geschäftsjahr
2002/2003 in Form einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 Abs. 1
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Auch in ihrem Geschäftsbericht 2001/2002 vom
15.10.2002 nannte die Firma Planzahlen für das Geschäftsjahr 2002/2003. Diese
wichen jedoch erheblich von den in der Ad-hoc-Mitteilung vom Februar genannten
Zahlen ab. Darin sah die Beklagte Anhaltspunkte dafür, dass vor Veröffentlichung
des Geschäftsberichts Tatsachen eingetreten waren, die wegen ihrer Auswirkungen
auf die Vermögens- und Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf der
Firma geeignet waren, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, so dass eine
entsprechende weitere Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG hätte erfolgen müssen.
In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.10.2002 bestätigte die Firma jedoch die Zahlen
ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom Februar 2002. Zum Zwecke der Überprüfung, ob die
Firma ihre Pflichten nach § 15 WpHG eingehalten oder verletzt hatte, ersuchte die
Beklagte die Firma R AG, vertreten durch den Vorstand, mit Bescheid vom
17.03.2003 um im einzelnen aufgegliederte Auskünfte und die Vorlage geeigneter
Unterlagen. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom
24.03.2003 mit, dass über das Vermögen der Firma R AG am 01.03.2003 das
Insolvenzverfahren eröffnet worden und er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt
worden sei. Eine Erledigung des Auskunftsersuchens erfolgte nicht.
Darauf erließ die Beklagte unter dem 10.07.2003 ein gegen den Kläger als
Insolvenzverwalter gerichtetes Auskunftsersuchen gleichen Inhalts. Dagegen erhob
der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
14.10.2003, zugestellt am 16.10.2003 zurückwies. Am Montag, den 17.11.2003
erhob der Kläger Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass nur der Emittent selbst nach § 15 WpHG zur
Auskunft verpflichtet sei, nicht jedoch der Insolvenzverwalter. Dies ergebe sich
bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 1 WpHG. Zwar gehe im Falle der
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bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 1 WpHG. Zwar gehe im Falle der
Insolvenz die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Die
Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters sei aber auf das Ziel
des Insolvenzverfahrens beschränkt, nämlich auf die bestmögliche
Gläubigerbefriedigung. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 15 Abs. 5 WpHG
diene jedoch nicht den Gläubigerinteressen, sondern den Interessen potenzieller
oder aktueller Anleger, also einem öffentlichen Interesse. Nur ausnahmsweise
könnten den Insolvenzverwalter auch Verpflichtungen treffen, die nicht
massebezogen seien. Solche öffentlich-rechtlichen Sonderverpflichtungen ordne
der Gesetzgeber dann aber auch ausdrücklich an, wie § 155 Abs. 1 InsO zeige,
wonach die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur
Buchführung und zur Rechnungslegung vom Insolvenzverwalter zu erfüllen seien.
Daneben werde zwar auch die Rechtsauffassung vertreten, dass es öffentlich-
rechtliche Sonderverpflichtungen des Insolvenzverwalters auch ohne spezielle
gesetzliche Regelung geben könne. Diskutiert werde dies aber nur für Fälle wie der
ordnungsrechtlichen Störungsbeseitigungspflicht bei Altlasten auf den
Grundstücken des Schuldners. Das sei aber nur deshalb vertretbar, weil der
Schuldner selbst mangels Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse kein
Zustandsstörer mehr sein könne. Dagegen sei es dem Emittenten, vertreten
durch den Vorstand auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin
möglich, Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die er weiß oder von denen er
erfährt. Tatsachen, die den Insolvenzverwalter betreffen und von denen er nichts
weiß, seien keine Interna im Sinne des WpHG, so dass sich die Auskunfts- und
Vorlagepflicht darauf nicht erstrecke.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2003 und den Widerspruchsbescheid
vom 14.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass die Auskunfts- und Vorlagepflichten
nach § 15 Abs. 5 WpHG bis zum Erlöschen der Börsenzulassung bestehen und von
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben. Dass diese Pflicht nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sei, ergebe
sich aus § 80 Abs. 1 InsO, wonach das Recht, über das Vermögen des
Insolvenzschuldners zu verfügen und es zu verwalten auf den Insolvenzverwalter
übergehe. Die Auskunftserteilung nach § 15 WpHG stelle eine Verwaltungstätigkeit
in Bezug auf die Insolvenzmasse dar. Die Begebung von Aktien habe einen
unmittelbaren Bezug zum Gesellschaftsvermögen. Folglich hätten auch die damit
verbundenen kapitalmarktrechtlichen Pflichten einen Bezug zum
Gesellschaftsvermögen. Dem börsennotierten Gesellschaftsmantel komme
zudem ein eigener Vermögenswert zu, weil er sich isoliert vermarkten lasse. Damit
ist er Teil des Vermögens des Insolvenzschuldners. Die Auskunfts- und
Vorlagepflicht nach § 15 WpHG beziehe sich auf die Vermögens- und Finanzlage
der insolventen Gesellschaft. Diese festzustellen und zu überwachen sei aber
gerade Aufgabe des Insolvenzverwalters. Zur Erfüllung der Auskunfts- und
Vorlagepflicht müsse auf die Geschäftsbücher der Gesellschaft zurückgegriffen
werden. Diese aber gehörten zur Insolvenzmasse und unterlägen damit allein der
Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Die öffentlich-rechtliche
Auskunftspflicht könne auch den Insolvenzgläubigern zugute kommen und stehe
deshalb dem Zweck des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. Aus § 155 Abs. 1
InsO lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Insolvenzverwalter die
öffentlich-rechtlichen Pflichten des Schuldners nicht wahrzunehmen habe, wenn
dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Denn das Gesetz diene nur der
Klarstellung und schreibe eine Rechtslage fest, die auch schon zur Zeit der alten
Konkursordnung anerkannt gewesen sei. Das Klarstellungsbedürfnis folge aus dem
Umstand, dass § 91 Abs. 1 AktG ausdrücklich den Vorstand für die Führung der
Handelsbücher für zuständig erklärt. Im Hinblick auf die Pflicht aus § 15 WpHG sei
eine entsprechende Klarstellung nicht erforderlich, weil in dieser Vorschrift kein
Gesellschaftsorgan für verpflichtet erklärt wird, sondern die Gesellschaft selbst.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom
19.12.2003 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im
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Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und die Zulassung der Sprungrevision
beantragt. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten
zum Gegenstand seiner Beratungen gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig. Die Beklagte durfte das Auskunfts- und Vorlagersuchen an den Kläger
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R AG richten.
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 5 WpHG i.V.m. § 80 InsO.
Nach § 15 Abs. 5 WpHG kann die Beklagte von dem Emittenten Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
unter anderem der in § 15 Abs. 1 WpHG geregelten Pflichten erforderlich ist. Nach
§ 15 Abs. 1 WpHG muss der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer
inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine neue Tatsache
veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich
bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder
Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet
ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Emittent dieser Pflicht nicht
nachgekommen ist, greift die Überwachungsbefugnis der Beklagten nach § 15
Abs. 5 WpHG.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Firma R AG Emittentin von Aktien
ist und folglich der Veröffentlichungspflicht des § 15 Abs. 1 WpHG unterliegt.
Unstreitig ist auch, dass die Unstimmigkeiten zwischen den Ad-hoc-Mitteilungen
der Gesellschaft vom Februar und Oktober 2002 einerseits und dem
Geschäftsbericht vom Oktober 2002 andererseits hinreichenden Anlass bieten,
Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 5 WphG einzuleiten.
Dem steht auch nicht entgegen, dass über das Vermögen der Gesellschaft das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gilt eine Aktengesellschaft nach § 262
Abs. 1 Nr. 3 AktG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aufgelöst und an
die Stelle des auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftszwecks tritt der
Abwicklungszweck und die Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO). Das
Insolvenzverfahren soll jedoch auch der Entschuldung des redlichen
Insolvenzschuldners dienen, um danach ihre auf Gewinnerzielung gerichteten
Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Folglich kann während des Insolvenzverfahrens
nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Anlegerschutz dienen öffentlich-
rechtlichen Pflichten des § 15 Abs. 1 WpHG suspendiert oder aufgehoben wären
und/oder kein Interesse mehr an der Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten
bestünde. Vielmehr bestehen die Pflichten des § 15 Abs. 1 WpHG während des
Insolvenzverfahrens fort. Sie dauern an bis zum Erlöschen der Börsenzulassung.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreites steht die Frage, ob die Beklagte nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter für die Auskünfte und die Vorlage
von Unterlagen nach § 15 Abs. 5 WpHG in Anspruch nehmen darf. Insoweit ist
festzustellen, dass der Emittent auskunfts- und vorlagepflichtig ist. Emittent ist die
Gesellschaft. Für diese handelt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
Insolvenzverwalter. Denn die Ausgabe von Aktien, die in ihrer Gesamtheit den
Betrag des Grundkapitals ausmachen (vgl. § 1 Abs. 2 AktG), dient der Gesellschaft
als Mittel, das für ihre Tätigkeit als werbende Gesellschaft erforderliche
Grundkapital in der Form der Eigenfinanzierung aufzubringen. Die Begebung von
Aktien hat folglich, auch wenn das Grundkapital nicht identisch mit dem tatsächlich
vorhandenen Gesellschaftsvermögen ist, einen unmittelbaren Bezug zum
Gesellschaftsvermögen, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur
Insolvenzmasse gehört. Die Insolvenzmasse ist im Insolvenzverfahren allein durch
den Insolvenzverwalter zu verwalten (§ 80 Abs. 1 InsO). Schon hieraus ergibt sich,
dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die Gesellschaft als
Wertpapieremittentin treffende Auskunfts- und Vorlagepflicht den
Insolvenzverwalter treffen muss, da die Erteilung von Auskünften und die Vorlage
von Unterlagen zum Beleg dieser Auskünfte eine Verwaltungstätigkeit in Bezug auf
die Insolvenzmasse darstellt, die ausschließlich dem Insolvenzverwalter obliegt.
Soweit die Beklagte neben der Erteilung von Auskünften auch die Vorlage
geeigneter Unterlagen begehrt, ergibt sich die entsprechende Verpflichtung des
Klägers als Insolvenzverwalter darüber hinaus aus dem Umstand, dass diese
Unterlagen im wesentlichen den Geschäftsbüchern der Gesellschaft zu entnehmen
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Unterlagen im wesentlichen den Geschäftsbüchern der Gesellschaft zu entnehmen
sind, zu denen nicht nur die Unterlagen über das gesamte Rechnungswesen
gehören, sondern auch Bücher oder Akten über Rechnungen, Geschäftsbriefe,
Tagnotizbücher, Vertragsurkunden und ähnliche Unterlagen, soweit sie die Masse
betreffen (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 36 Rdnr. 34). Diese
Geschäftsunterlagen gehören nach § 36 Abs. 1 InsO ausdrücklich ebenfalls zur
Insolvenzmasse. Da der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen wie
auch die dazu gehörenden Gegenstände sofort in Besitz und Verwaltung zu
nehmen hat (§ 148 Abs. 1 InsO), durfte die Beklagte ihr Auskunfts- und
Vorlageverlangen insoweit folglich auch nur an den Kläger richten, da die Organe
der Gesellschaft nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sind und keine
Verfügungsbefugnis über sie haben.
Der Inanspruchnahme des Klägers steht nicht der Umstand entgegen, dass auch
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der sonst zur Vertretung der Gesellschaft
befugte Vorstand als solcher grundsätzlich im Amt bleibt. Zwar gilt infolge des
Eröffnungsbeschlusses die Aktiengesellschaft selbst als aufgelöst (§ 262 Abs. 1 Nr.
3 AktG) und es tritt anstelle des auf gewinnerzielende Tätigkeit gerichteten
Geschäftszwecks der Gesellschaft der Abwicklungszweck oder - wie hier - im Fall
der Insolvenz das Insolvenzverfahren. Die Gesellschaft bleibt aber jedenfalls
zunächst als eine korporativ verfasste Gesellschaft mit dem Status einer
juristischen Person und den entsprechenden Vertretungsorganen bestehen. Die
sonst grundsätzlich dem Vorstand obliegende Abwicklungstätigkeit übernimmt im
Insolvenzverfahren indes der Insolvenzverwalter (Hüffer in Münchener Kommentar
zum AktG, § 264 Rdnr. 39). Die Befugnisse des im Amt verbliebenen Vorstands
beschränken sich hingegen auf die Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens der
Gesellschaft sowie auf die Wahrnehmung insolvenzrechtlich neutraler
gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeiten, die ihrerseits im wesentlichen
insolvenzneutrale Maßnahmen umfassen; dies sind solche Maßnahmen, die
keinerlei Auswirkungen auf die Insolvenzmasse haben (Hüffer a.a.O., Rdnr. 64 ff.,
68). Diese Zuständigkeiten sind durch die Auskunfts- und Vorlageverfügung der
Beklagten nicht berührt, da das von der Beklagten mit ihrer Verfügung geltend
gemachte Begehren, wie dargelegt, einen Bezug zur Insolvenzmasse hat, seine
Erfüllung folglich allein dem Insolvenzverwalter obliegt.
Sofern zur Erteilung der begehrten Auskünfte und Vorlage der Unterlagen eine
unterstützende Tätigkeit von Beschäftigten der Gesellschaft erforderlich ist, ergibt
sich die Notwendigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des
Klägers zudem auch daraus, dass ihm als Insolvenzverwalter mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die Funktion des Arbeitgebers übertragen worden ist, der
Vorstand hingegen seine ursprünglichen diesbezüglichen Befugnisse ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen kann (Hüffer, a.a.O., Rdnr. 54 ff.). Zu
entsprechenden Weisungen gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft, die bei
der Erfüllung der Auskunftspflicht mitzuwirken haben, ist folglich nur der
Antragsteller befugt, nicht mehr der Vorstand.
Dieses Ergebnis wird durch die Argumente des Klägers nicht in Frage gestellt.
Insbesondere lässt sich, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, aus § 155 Abs.
1 InsO nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Insolvenzverwalter die öffentlich-
rechtlichen Pflichten des Schuldners nicht wahrzunehmen habe, wenn dies nicht
ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Einer solchen speziellen Regelung im Hinblick
auf die Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 15 Abs. 5 WpHG bedarf es schon
deshalb nicht, weil sich die Rechtslage, wie dargelegt, hinlänglich klar aus den
allgemeinen Vorschriften ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Aus dem selben Grund war auch
dem Antrag der Beteiligen entsprechend die Sprungrevision zuzulassen (§§ 134
Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.