Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.03.2006
VG Frankfurt: kleine und mittlere unternehmen, anspruch auf bewilligung, lizenznehmer, lizenzvertrag, zuschuss, behörde, marke, label, verfügung, delta
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 2525/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Unternehmensberatung; Unzuverlässigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag vom 08.06.2003 einen Zuschuss zu
einer Unternehmensberatung in Form der allgemeinen Beratung. Unter Ziff. 2.3
des Formblattantrages gab die Klägerin als Beratungsunternehmen an: D. und gab
weiter an, dass die Beratung durch Herrn H. durchgeführt worden sei. Dem
Formblattantrag beigefügt war eine Abschlussrechnung die als Aussteller in der
Kopfzeile den D. Unternehmensberatung ausweist und in der Fußzeile die
Bezeichnung: D., Lizenznehmer A. & L. H.. Der Beratungsbericht vom 09.06.2003
und die ergänzende Darstellung zum Beratungsbericht vom 31.10.2003 weisen
ebenfalls die Kopfzeile D., Unternehmensberatung und die Fußzeile D.,
Lizenznehmer A. & L. H. auf. Unterschrieben sind die Dokumente von Herrn H. mit
dem Zusatz D..
Mit Bescheid vom 05.05.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Im
Rahmen einer intensiven Prüfung habe die Beklagte festgestellt, dass das von der
Klägerin beauftragte Beratungsunternehmen D. in Zusammenhang mit dem
Beratungsförderprogramm unrichtige Angaben abgegeben bzw. ermöglicht habe,
um die Gewährung und Auszahlung nicht berechtigter Zuwendungen zu erreichen.
Solche Berater könnten nicht mehr als zuverlässig angesehen werden, mit der
Folge, dass dessen Beratungsleistungen nach Ziff. 4.1 der Richtlinien nicht
gefördert werden könnten. Unabhängig davon entspreche der Beratungsbericht
trotz der Nachdokumentation nicht den Anforderungen gemäß Ziff. 4.3 und 4.3.1
der Richtlinien.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 04.06.2004 Widerspruch ein, der mit
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.07.2005 zurückgewiesen wurde. Dem
Zuschussantrag stehe Ziff. 4.1 der Richtlinien entgegen. Dem beauftragten
Beratungsunternehmen D. fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Dies sei der
Beratungsfirma am 20.02.2003 mitgeteilt worden. Dass das
Beratungsunternehmen D. für die Klägerin tätig geworden sei ergebe sich aus den
Angaben der Klägerin unter Ziff. .3 des Antrages sowie aus sämtlichen vorgelegten
Rechnungen, sämtlichem Schriftverkehr sowie den Beratungsberichten. Da der
Berater H. im Rahmen der Beratung als Berater für das Beratungsunternehmen D.
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Berater H. im Rahmen der Beratung als Berater für das Beratungsunternehmen D.
tätig geworden sei, müsse sich die Klägerin auch die Unzuverlässigkeit des
Beratungsunternehmens entgegenhalten lassen. Ungeachtet dessen stehe der
Bezuschussung Ziff. 2.4 der Richtlinien entgegen. Die Beratung sei nicht
wettbewerbs- und vertriebsneutral erfolgt. Dies folge zum einen bereits aus der
Lizenzvereinbarung zwischen dem D. und dem Berater H.. Gemäß dieser
Lizenzvereinbarung habe der Berater vom D. gezielt dessen Produkte zur
Verfügung gestellt bekommen. Hinzu komme, dass der Berater in dem Angebot
zu Beratungsleistungen vom 05.02.2003 auch Werbe- und
Kundengewinnungsmaßnahmen im Wert von 14.482,- € angeboten habe.
Die Klägerin hat unter dem 04.08.2005 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren
nach Gewährung des Zuschusses weiterverfolgt. Sie trägt vor, Ziff. 4.1 der
Richtlinie stehe der Gewährung des Zuschusses nicht entgegen. Unstreitig werfe
die Beklagte dem Berater H. als Person keine Unzuverlässigkeit vor. Die Klägerin
müsse sich auch die angebliche Unzuverlässigkeit der Gesellschaft D. nicht
zurechnen lassen. Es fehle an einer entsprechenden Zurechnungsnorm. Im
Übrigen werde bestritten, dass die Gesellschaft D. unzuverlässig sei. Außerdem sei
der Berater H. nicht als Mitarbeiter oder in sonstiger Weise als D. aufgetreten. Herr
H. sei als selbständiger eigenverantwortlicher Berater aufgetreten. Zwischen dem
Berater und der Gesellschaft D. bestehe lediglich ein Lizenzvertrag in dessen
Rahmen der selbständige Berater H. die bewährten Beratungskonzepte des D.s für
sich nutzen könne. Im Übrigen führe er seine Beratertätigkeit frei und
eigenverantwortlich aus. Dies zeigten auch die Unterlagen aus denen sich
eindeutig ergebe, dass nicht der Deutsche Fitnessring sondern der Berater H. als
Anbieter und Vertragspartner der Klägerin aufgetreten sei. Auch liege kein Verstoß
gegen Ziff. 2.4.2 der Richtlinie vor. Der Lizenzvertrag den die Beklagte insoweit
heranziehe regele nur das Verhältnis zwischen der Gesellschaft D. und dem
Berater. Diesem sei es gestattet für seine geschäftlichen Zwecke, für seine
Werbung und für seine Informationen die Angebote des D.es zu nutzen. Für das
Verhältnis zwischen Klägerin und dem Berater H. sei dieser Lizenzvertrag völlig
ohne Belang. Auch daraus, dass in dem von der Klägerin herausgegebenen Flyer
zum Tag der offenen Tür das Logo des D.es aufgeführt worden sei, lasse sich
nichts anderes entnehmen. Der Flyer sei von der Klägerin und dem Berater
gemeinsam entworfen worden und die Herstellung sei von der Klägerin in einer
Druckerei in Auftrag gegeben worden. Die Nichteinhaltung der Wettbewerbs- und
Vertriebsneutralität könne auch nicht auf Ziff. 5 des Angebots des Beraters vom
05.02.2003 gestützt werden. Die dort aufgeführten Werbe- und
Kundengewinnungsmaßnahmen seien von dem Berater nicht angeboten worden.
In dem Angebot seien lediglich die zu veranschlagenden Kosten für solche
Maßnahmen aufgeführt worden. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweise,
dass der Berater das Label Deltha Fitness angeboten habe und damit gegen Nr.
2.4.2 der Richtlinie verstoßen habe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden,
denn dieses Label sei unentgeltlich angeboten worden. Nr. 2.4.2 der Richtlinie
erfasse jedoch nur entgeltliche Nebengeschäfte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Antrag der Kläger vom 08.06.2003 auf Zahlung des
Bundeszuschusses gemäß der Richtlinie über die Förderung von
Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen vom 11.09.2001
stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide. Die Erklärung der
Unzuverlässigkeit des D.es erstrecke sich auch auf das Beratungsunternehmen
H.. Unerheblich sei, dass das Beratungsunternehmen H. nicht zum D. gehöre,
sondern aufgrund einer Lizenz tätig geworden sei. Denn im Zuschussantrag sei
der Deutsche Fitnessring als Beratungsunternehmen benannt und damit erklärt
worden, dass für diesen und nicht als selbständiger Berater beraten wurde. Zudem
ergebe sich aus dem später eingereichten Lizenzvertrag, dass der Deutsche
Fitnessring weitgehend auf die Tätigkeit des Lizenznehmers Einfluss gehabt habe.
Der aufgrund einer solchen Vereinbarung tätige Berater sei derartig in das
Beratungsunternehmen D. eingebunden, dass er de facto nicht als unabhängiger
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Beratungsunternehmen D. eingebunden, dass er de facto nicht als unabhängiger
selbständiger Berater angesehen werden könne. Er müsse sich daher zurechnen
lassen, wenn der Deutsche Fitnessring für unzuverlässig erklärt werde. Abgesehen
davon, seien im Rahmend der Beratung auch Waren und Dienstleistungen
angeboten worden. Dies ergebe sich aus dem Angebotsschreiben vom
05.02.2003. In diesem Schreiben seien Beratungsleistungen und andere
Leistungen angeboten worden. Zudem sei die Marke des D.es Delta Fitness, unter
der die Klägerin jetzt verfüge, angeboten worden. Der Geschäftsführer der Klägerin
habe dieses Angebot angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen
Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Über die Klage kann auch der
Vorsitzende entscheiden, da die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO
dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen hat. Die als Verpflichtungsklage
statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage der Klägerin ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2005 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Bewilligung des von ihr beantragten Zuschusses zu einer Unternehmensberatung
nach näherer Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und
mittlere Unternehmen vom 11.09.2001 (BAnz. S. 20, 313) in der geänderten
Fassung vom 15.04.2002 (BAnz. S. 88, 93) und 11.03.2003 (BAnz. S. 51, 45).
Nach Ziff. 1.3 der Richtlinien besteht auf die Gewährung der Zuwendung kein
Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die im
Haushaltsgesetz vorgesehene Bereitstellung der Fördermittel und deren
Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer
Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene
Subventionierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, BVerwGE 58, 46; HessVGH,
Urt. v. 25.10.1995 - 8 UE 1279/94).Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe
der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur daraufhin
überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die
gesetzlichen Grenzend des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen
in eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht wurde (§ 114 VwGO). Insbesondere darf die Behörde den
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzten. Für die
Ermessensausübung der Behörde sind die genannten Richtlinien zugrunde zu
legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im
Hinblick auf die Gewährung der streitbefangenen Zuschüsse sicherstellen sollen.
Hierbei ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften
zu interpretieren. Entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im
Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (BVerwG, Urt. v.
17.10.1996 - 11 C 5.95; HessVGH, Urt. v. 10.09.1992 - 8 UE 1326/98). Maßgeblich
ist daher, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis
gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den
Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.
Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte den begehrten
Zuschuss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der Gewährung
des Zuschusses steht Ziff. 4.1 der Richtlinie entgegen, wonach Beratungen nur
gefördert werden können, die von selbständigen Beratern oder
Beratungsunternehmen durchgeführt werden, die nachweislich über die für den
Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeit, über ausreichende berufliche
Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen und deren
überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet
ist. Vorliegend scheitert die Bewilligung der beantragten Zuwendung daran, dass
das Beratungsunternehmen D. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die
Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens ergibt sich aus den im Schreiben
der Beklagten vom 20.02.2003 an den D. genannten Gründen. Danach hat die
Beklagte im Rahmen einer Intensivprüfung festgestellt, dass in allen überprüften
Verfahren die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß der Richtlinien nicht erfüllt
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Verfahren die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß der Richtlinien nicht erfüllt
waren, weil der Deutsche Fitnessring regelmäßig auf der Basis eines Vertrages
arbeitete, der eine Dauerberatungstätigkeit zum Inhalt hatte. Danach zahlten die
beratenen Fitnesszentren als Mitglied des D.s im Abbuchverfahren einen
Monatsbetrag und wurden dafür regelmäßig betreut und beraten. Die monatlichen
Beiträge wurden für die Antragstellung für mehrere Monate zusammengefasst und
als Beratungskosten im Antrag deklariert. Die den jeweiligen Anträgen beigefügten
Beratungskostenrechnungen bzw. Barzahlungsquittungen waren Scheinbelege und
wurden nur zum Zwecke der Antragstellung im Bezuschussungsverfahren erstellt.
Dieser Sachverhalt wird von der Klägerin nicht substantiiert bestritten und ist im
Übrigen auf Grund einer Vielzahl von Fällen, die beim Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main anhängig waren, gerichtsbekannt.
Die Unzuverlässigkeit des D.es muss sich auch die Klägerin entgegenhalten
lassen. Sie selbst hat in dem Formblattantrag angegeben, dass der
Beratungsauftrag folgendem Berater/Beratungsunternehmen erteilt habe: "D. A. &
L. H.". Die vorgelegte Rechnung sowie der vorgelegte Beratungsbericht nebst
Ergänzung sind erstellt unter der Bezeichnung D., Unternehmensberatung, wobei
dies in der Fußzeile dadurch präzisiert wird, dass es heißt "D., Lizenznehmer A. &
L. H.". Hierdurch wird zwar deutlich, dass die Unternehmensberatung von dem
Lizenznehmer H. der D. Unternehmensberatung durchgeführt wurde, doch kann
dies nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beratung der Klägerin die Nutzung
des Unternehmenskonzeptes eines unzuverlässigen Beratungsunternehmens
zugrunde liegt. Ein Lizenz bzw. ein Knowhow-Vertrag, wie er dem Verhältnis
zwischen dem D. und dem Lizenznehmer H. zugrunde liegt, ist dadurch
gekennzeichnet, dass dem Lizenznehmer die Nutzung der Marke bzw. eines
gewerblichen Schutzrechtes und des jeweiligen Unternehmenskonzeptes erlaubt
wird. Wenn die Beklagte in Auslegung von Ziff. 4.1 auch solche Beratungen nicht
fördert, die zwar nicht von einem nicht über die notwendige Zuverlässigkeit
verfügenden Beratungsunternehmen selbst, sondern von einem Lizenznehmer
dieses unzuverlässigen Beratungsunternehmens durchgeführt werden, kann dies
bei Beachtung der Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit solcher
Entscheidungen nicht beanstandet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
es sich bei Förderprogrammen wie bei der Förderung der Unternehmensberatung
um Massenverfahren handelt, in denen sich die Beklagte auf die Erklärungen der
jeweiligen Antragsteller verlassen können muss, weil es ihr aufgrund der Vielzahl
der Antragsverfahren nicht möglich ist, in jedem Einzelfall eingehende eigene
Ermittlungen im Hinblick auf die Richtigkeit der jeweiligen Angaben anzustellen.
Dem gemäß ist die Beklagte auf die Durchführung von Stichproben beschränkt.
Stellt sich dann aber heraus, dass ein Beratungsunternehmen, in einer Vielzahl
von Fällen falsche Angaben macht bzw. solche Angaben ermöglicht, kann die
Beklagte ein solches Unternehmen insgesamt als unzuverlässig einstufen und
Anträge aus Gründen der Verwaltungsökonomie grundsätzlich ablehnen, weil die
dann erforderlichen Einzelfallprüfungen eine Verwaltungskapazität erfordern würde,
die außer Verhältnis stünde und eine schnelle Durchführung eines
Massenverfahrens unmöglich machen würde. Aus den genannten Gründen der
Verwaltungsökonomie kann es auch nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte
Anträge für einen Zuschuss unter Berufung auf Ziff. 4.1 bereits dann ablehnt,
wenn aus dem jeweiligen Antrag ersichtlich ist, dass der Beratungsauftrag durch
ein unzuverlässiges Beratungsunternehmen durchgeführt wurde, ohne dass die
Beklagte im Einzelfall zu überprüfen hat, in welchem rechtlichen Verhältnis der
jeweilige Berater, der die Beratung konkret durchführt zudem unzuverlässigen
Beratungsunternehmen steht. Insofern besteht entgegen der Ansicht der Klägerin
auch kein Unterschied zwischen dem Fall, in dem der konkret tätige Berater als
Beschäftigter des unzuverlässigen Beratungsunternehmens tätig wird zu dem Fall,
indem ein rechtlich selbständiger Unternehmensberater als Lizenznehmer des
unzuverlässigen Beratungsunternehmens tätig wird. Der Lizenznehmer nutzt - wie
auch aus dem vorliegenden Lizenzvertrag deutlich wird - das Geschäftskonzept
des unzuverlässigen Beratungsunternehmens, so dass die Beklagte diesen Fall im
Hinblick auf das verfolgte gleiche Geschäftskonzept gleich den Fall behandeln
kann, in dem die Beratung aufgrund des gleichen Geschäftskonzeptes durch
eigene Kräfte des unzuverlässigen Beratungsunternehmens erfolgt. Dies gilt um
so mehr, als für die Beklagte im Hinblick auf das Auftreten des Lizenznehmers
unter dem Namen des unzuverlässigen Beratungsunternehmens die rechtlichen
Bindungen zwischen dem unzuverlässigen Beratungsunternehmen und dem
jeweiligen Berater nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Hinzu kommt vorliegend, dass vorliegend der Bewilligung des Zuschusses auch
Ziff. 2.4 der Richtlinie entgegensteht, wonach von der Förderung ausgeschlossen
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Ziff. 2.4 der Richtlinie entgegensteht, wonach von der Förderung ausgeschlossen
sind Beratungen, in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder
vertrieben werden. Vorliegend ergibt sich aus dem Angebot des D.es vom
05.02.2003, dass Beratungsleistungen und andere Leistungen angeboten werden.
Unter Ziff. 2 des Angebotes wird unter anderem im Namen des D.es unter dem
Label "Delta Fitness" eine Marke zur Verfügung gestellt und der Klägerin werden
fertige Layouts zur Deltha Fitnessangeboten. Hierdurch wird deutlich, dass nicht
lediglich eine Beratungsleistung, sondern weitere Leistungen des D.es angeboten
werden sollen und die Klägerin offenbar an den D. gebunden werden sollte.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,- € festgesetzt
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.